Bundessozialgericht, Urteil vom 27.06.2019, Az. B 5 RS 2/18 R

5. Senat | REWIS RS 2019, 6014

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Sonderversorgung der Angehörigen der Zollverwaltung - ehemalige DDR - Berücksichtigung von Verpflegungsgeld als Arbeitsentgelt - abstrakt-generelle Besoldungs- und Verpflegungsordnungen der Zollverwaltung der DDR als generelle Tatsachen


Leitsatz

1. Bei der Feststellung von Arbeitsentgelt sind die abstrakt-generellen Besoldungs- und Verpflegungsordnungen der Zollverwaltung der DDR als generelle Tatsachen anzusehen, an deren Feststellung das Revisionsgericht nicht gebunden ist.

2. An die Mitarbeiter der Zollverwaltung der DDR gezahltes Verpflegungsgeld stellt kein lohnsteuerpflichtiges Arbeitsentgelt dar.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 15. März 2018 aufgehoben und die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 20. Juni 2014 insgesamt zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in allen Rechtszügen nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten im Überprüfungsverfahren noch darüber, ob die Beklagte die bisherigen Höchstwertfestsetzungen von [X.], die der Kläger während seiner Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem der Angehörigen der [X.] [X.] ([X.] der [X.] zum [X.]) tatsächlich erzielt hat, im Bescheid vom [X.] teilweise zurücknehmen und zusätzlich [X.] als weiteres Arbeitsentgelt feststellen muss.

2

Der am   1941 geborene Kläger war zunächst Mitarbeiter der [X.] [X.] und nach dem Beitritt bei der [X.] tätig. Die Beklagte stellte für die Zeit ab [X.] bis 30.11.1991 Zeiten der Zugehörigkeit zum [X.] der [X.] zum [X.] sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte fest (Bescheid vom [X.]). Im November 2007 beantragte der Kläger, der zu diesem Zeitpunkt bereits eine Altersrente bezog, ua die Feststellung von [X.] als weiteres Arbeitsentgelt. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, die Zahlung von [X.] habe lediglich Aufwandsersatzcharakter gehabt (Bescheid vom 15.9.2008 und Widerspruchsbescheid vom 23.9.2009).

3

Das [X.] hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 20.6.2014). Mit Urteil vom [X.] hat das L[X.]-Brandenburg unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide und Änderung des erstinstanzlichen Urteils die Beklagte verpflichtet, den Bescheid vom [X.] teilweise zurückzunehmen und ab dem 1.11.2007 [X.] für bestimmte Zeiträume zwischen dem [X.] und 30.6.1990 in einer im Einzelnen ausgewiesenen Höhe und für weitere Zeiträume zwischen dem [X.] und 31.12.1972 [X.] zu 5/6 als zusätzliches Arbeitsentgelt festzustellen. Für die Zeit vor dem 1.11.2007 hat das [X.] die Beklagte verpflichtet, den Kläger hinsichtlich der Rücknahme des Bescheides vom [X.] unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Soweit die Berufung auf die Feststellung höherer [X.]er als Arbeitsentgelt gerichtet gewesen ist, hat das [X.] das Rechtsmittel zurückgewiesen.

4

Zur Begründung hat das Berufungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Das [X.] zähle zum Arbeitsentgelt iS von § 6 Abs 1 Satz 1 [X.] iVm § 14 SGB IV. Es stelle eine laufende Einnahme aus der Beschäftigung des [X.] bei der [X.] [X.] dar und sei wie das Gehalt selbst Gegenleistung für die erbrachte Arbeit. Dies ergebe sich aus den Rechtsgrundlagen für die Zahlung des [X.]es, den im Zeitraum 1968 bis 1990 auch für den Kläger geltenden Besoldungsordnungen, und werde zudem gestützt von den Materialien (Beschlussvorlagen vom [X.] und 13.9.1956) zur Entstehung der Vergütungsordnung des Amtes für Zoll und Kontrolle des Warenverkehrs ([X.]), zum 1.5.1957 in [X.] getreten gemäß Befehl [X.] des Ministers für Außenhandel und innerdeutschen Handel vom 9.3.1957. Aufgrund der besoldungsrechtlichen Vorschriften der Zollverwaltung stehe auch fest, dass es sich bei dem [X.] nicht um die Entschädigung eines Mehraufwandes gehandelt habe. Ebenso könne ausgeschlossen werden, dass das gezahlte [X.] eine Sozialleistung dargestellt habe, die dem Kläger auch unabhängig vom Bestehen des Dienstverhältnisses gewährt worden wäre. Die Berücksichtigung von [X.] als Arbeitsentgelt sei schließlich nicht auf der Grundlage von § 17 Abs 1 Satz 1 Nr 1 und [X.] idF des [X.] idF der Verordnung vom 12.12.1989 ausgeschlossen. Das [X.] sei unter Zugrundelegung der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des [X.] am [X.] geltenden Rechtslage nicht lohnsteuerfrei gewesen. Seine Zahlung stelle sich nicht als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung dar. Dies zeigten insbesondere der Wortlaut und die Entstehungsgeschichte der einschlägigen Vorschriften, die Beschlussvorlage vom 4.2.1957 für das Politbüro über die Vergütungs- und Versorgungsordnung des [X.], die Vergütungsordnung des [X.] aus dem [X.] sowie die Dienstanweisung [X.] vom 20.5.1958.

5

Die Zahlung des [X.]es für das [X.] sowie die Jahre 1973 bis 1990 im tenorierten Umfang ergebe sich aus den vorliegenden Besoldungsstammkarten ([X.]) in Verbindung mit der von der Beklagten übermittelten Aufstellung über die Zahlung von [X.]. Für die Jahre 1969 bis 1972 sei die Zahlung von [X.] in der tenorierten Höhe lediglich glaubhaft gemacht, sodass es nur zu 5/6 berücksichtigungsfähig sei. Da der Bescheid vom [X.] von Anfang an teilweise rechtswidrig gewesen sei, habe die Beklagte diesen mit Wirkung für die Zukunft zurücknehmen müssen. Die Entscheidung, den Bescheid auch mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, stehe dagegen in ihrem Ermessen.

6

Mit der vom [X.] zugelassenen Revision rügt die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 23.7.2018 eine Verletzung von § 6 Abs 1 Satz 1 [X.] iVm § 14 SGB IV. Sie vertritt unter Bezugnahme auf Entscheidungen verschiedener anderer [X.]e und des 2. Senats des L[X.]-Brandenburg die Auffassung, dass die [X.]zahlungen entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts nicht aus der Beschäftigung erzielt worden seien und keine Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung darstellten. Es handele sich vielmehr um arbeitgeberseitige Zahlungen, die sich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erwiesen. Die Zahlung des [X.]es sei als Surrogat für die ansonsten in den Gemeinschaftsunterkünften oder Wohnheimen bereitgestellte Vollverpflegung der Angehörigen der Zollverwaltung erfolgt. Zweck des [X.]es sei es ausschließlich gewesen, die Funktionsfähigkeit der Zollverwaltung zu gewährleisten und die Erledigung der staatlichen Aufgaben durch die Beschäftigten der Zollverwaltung zu sichern. Eine Entlohnung für geleistete und tatsächlich erbrachte Arbeit sei dagegen nicht [X.] gewesen. Das [X.], als Surrogat der Vollverpflegung der kasernierten Beschäftigten, habe den Angehörigen der Zollverwaltung - diesem betriebsfunktionalen Zweck korrespondierend - auch nicht zur freien Verfügung gestanden, sondern sei zwingend und uneingeschränkt für die Durchführung der Vollverpflegung einzusetzen gewesen. Bestätigt werde die mangelnde Arbeitsentgeltqualität des [X.]es dadurch, dass der Anspruch auf Vollverpflegung und [X.] auch an [X.] Tagen, an Sonntagen und an Feiertagen bestanden habe und die Zahlung von [X.] nach dem Haushaltsplan der Zollverwaltung nicht aus dem [X.] ([X.] 2, [X.] 20 ff), sondern aus dem [X.] ([X.] 3, [X.] 30 ff) erfolgt sei. Die angegriffene Entscheidung zeige nicht nachvollziehbar auf, wieso sich aus den hier maßgeblichen Verpflegungsordnungen eine andere Zielsetzung ergebe. Nach Ablauf der verlängerten [X.] am 20.8.2018 hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 18.3.2019 die Revision weiter begründet.

7

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des [X.] vom 15. März 2018 aufzuheben und die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 20. Juni 2014 insgesamt zurückzuweisen.

8

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Er rügt sinngemäß, die Beklagte habe die Revision nicht formgerecht begründet. Die Revisionsbegründung setze sich nicht ausreichend mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinander. Sie beschränke sich auf die Aufzählung anderweitiger [X.]-Entscheidungen und die Behauptung, diese würden abweichende Regelungen treffen. Im Übrigen sei die angefochtene Entscheidung auch in der Sache zutreffend.

Entscheidungsgründe

A. Die Revision der [X.]eklagten ist zulässig.

1. Mit der Rüge, das [X.] habe § 6 [X.] 1 Satz 1 [X.] iVm § 14 [X.]V verletzt, indem es den maßgebli[X.]hen [X.] eine fehlerhafte Zwe[X.]kbestimmung entnommen habe, stützt die [X.]eklagte die Revision entspre[X.]hend der Vorgabe des § 162 [X.] auf die Verletzung einer Vors[X.]hrift des [X.]undesre[X.]hts.

Eine Re[X.]htsverletzung liegt gemäß § 202 [X.] iVm § 546 ZPO vor, wenn eine Re[X.]htsnorm ni[X.]ht oder ni[X.]ht ri[X.]htig angewendet worden ist. Eine unri[X.]htige Re[X.]htsanwendung (vgl hierzu im Einzelnen [X.]es[X.]hluss des [X.]s vom 23.2.2017 - [X.] SF 5/16 AR - juris Rd[X.] 16 ff mwN) kann zunä[X.]hst darin bestehen, dass die abstrakten Tatbestandsmerkmale einer Norm unzutreffend ausgelegt wurden oder eine anzuwendende Norm übersehen wurde (Interpretationsfehler = Fehler im Obersatz). Fehler können darüber hinaus au[X.]h beim Feststellen von Tatsa[X.]hen unterlaufen (Feststellungsfehler = Fehler im Untersatz; für eine Unterteilung nur in Interpretations- und Subsumtionsfehler etwa [X.] vom 24.2.2016 - [X.] 13 R 31/14 R - [X.] 4-1500 § 164 [X.] 4 = juris Rd[X.] 14; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 12. Aufl 2017, § 162 Rd[X.] 8 mwN; Rats[X.]how in Gräber, FGO, 9. Aufl 2019, § 118 FGO Rd[X.] 6). Derartige Fehler sind, soweit sie die Feststellung selbst betreffen, grundsätzli[X.]h als dem Tatri[X.]hter vorbehaltene Aufgabe und Teil der Urteilsfindung allein des [X.]erufungsgeri[X.]hts einer revisionsgeri[X.]htli[X.]hen Überprüfung zur Gänze entzogen (vgl § 163 Halbsatz 1 [X.]). [X.]eanstandungen des im Einzelfall gefundenen Ergebnisses und Versu[X.]he, es mit revisionsre[X.]htli[X.]hen Angriffen dur[X.]h ein eigenes abwei[X.]hendes zu ersetzen, sind damit grundsätzli[X.]h unbea[X.]htli[X.]h ([X.]e vom [X.] - [X.] 1 KR 13/99 R - Die [X.]eiträge [X.]eilage 2002, 380 ff = juris Rd[X.] 14 und vom 6.5.2004 - [X.] RA 44/03 R - juris Rd[X.] 20). Eine Überprüfung kommt insofern allein auf die Rüge eines verfahrensfehlerhaften äußeren Zustandekommens einer Tatsa[X.]henfeststellung (§ 163 Halbsatz 2 [X.]; § 164 [X.] 2 Satz 3 [X.]) in [X.]etra[X.]ht, wenn also im Einzelfall gegen das Gebot der Vollständigkeit (§ 128 [X.] 1 Satz 1 [X.]) bzw gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen wurde (vgl [X.]SG [X.] 4-3250 § 69 [X.] 21 Rd[X.] 26; [X.]SG [X.] [X.] 34 und 56 zu § 128 [X.]; [X.] Urteil vom [X.] - VIII ZR 216/99 - juris Rd[X.] 25). S[X.]hließli[X.]h ist denkbar, dass festgestellte Tatsa[X.]hen fehlerhaft einer bestimmten Norm unterstellt oder zu Unre[X.]ht einem an si[X.]h verwirkli[X.]hten Normtatbestand ni[X.]ht unterstellt wurden (Subsumtionsfehler = Fehler im S[X.]hlusssatz).

a) Die [X.]eklagte beanstandet mit ihrer Rüge, das [X.] habe den maßgebli[X.]hen [X.] eine fals[X.]he Zwe[X.]kbestimmung des [X.] entnommen, das Ergebnis der Tatsa[X.]henfeststellung des [X.]erufungsgeri[X.]hts. Zwar ist ein sol[X.]her Angriff grundsätzli[X.]h im Rahmen der hier erhobenen Sa[X.]hrüge unzulässig. Dies gilt indes ausnahmsweise dann ni[X.]ht, wenn die Feststellungen des [X.] sog generelle Tatsa[X.]hen betreffen. Für diese gilt die [X.]es[X.]hränkung des § 163 Halbsatz 1 [X.] ni[X.]ht. Generelle Tatsa[X.]hen sind sol[X.]he Tatsa[X.]hen, die ni[X.]ht nur für die Re[X.]htsfindung im Einzelfall, sondern für eine Vielzahl von Fällen bedeutsam sind (vgl zur Definition [X.]SG [X.] 3-2500 § 18 [X.] 6 [X.]6 f; Dreher in von [X.]/[X.], Fests[X.]hrift 50 Jahre [X.]SG, 2004, [X.], 793). Wel[X.]he [X.]edeutung ihnen zukommt, kann daher ni[X.]ht von Fall zu Fall und von Geri[X.]ht zu Geri[X.]ht unters[X.]hiedli[X.]h bewertet werden. Es ist vielmehr Aufgabe des [X.], dur[X.]h Ermittlung, Feststellung und Würdigung derartiger Tatsa[X.]hen die Einheitli[X.]hkeit der Re[X.]htspre[X.]hung si[X.]herzustellen und so die Re[X.]htseinheit zu wahren ([X.] vom 25.10.1994 - 3/1 RK 57/93 - [X.] 3-2500 § 34 [X.] 4 [X.]9 = juris Rd[X.] 27; [X.], 90, 94 f, 97 = [X.] 3-2500 § 18 [X.] 4 [X.]6 f, 19; [X.]SG [X.] 3-2500 § 18 [X.] 6 [X.]6 f; [X.]SG [X.] 4-2500 § 18 [X.] 5 Rd[X.] 18 und [X.]SG [X.] 4-2500 § 27 [X.] 8 Rd[X.] 31 jeweils mwN; vgl au[X.]h Urteil des [X.]s vom 14.12.2011 - [X.] R 2/10 R - [X.] 4-8570 § 7 [X.] 3 Rd[X.] 34; vgl zur Zulässigkeit einer [X.]eweiserhebung in [X.]ezug auf generelle Tatsa[X.]hen im Revisionsverfahren [X.]SG Großer [X.] [X.]es[X.]hluss vom 12.12.2008 - [X.] 1/08 - [X.], 166 = [X.] 4-1500 § 41 [X.] 1, Rd[X.] 33).

Die hier maßgebli[X.]hen [X.]esoldungs- und [X.] der [X.] stellen generelle Tatsa[X.]hen dar.

aa) Der [X.], der allein für das Re[X.]ht der Rentenüberleitung zuständig ist, gibt die bisherige Re[X.]htsauffassung auf, es handele si[X.]h bei den [X.] Regelungen der eins[X.]hlägigen "[X.]" im Rahmen der Tatsa[X.]henfeststellung - hier der Prüfung des § 6 [X.] 1 Satz 1 [X.] - um "generelle Anknüpfungstatsa[X.]hen", an die das [X.]SG als Revisionsgeri[X.]ht gemäß § 163 [X.] gebunden ist (vgl etwa Urteil des früher für das Re[X.]ht der Rentenüberleitung zuständigen 4. [X.]s des [X.] [X.] R[X.]8/07 R - [X.] 4-8570 § 5 [X.] 10 Rd[X.] 20 und [X.]es[X.]hluss des 5. [X.]s vom [X.] - [X.] R[X.]4/16 [X.] - juris Rd[X.] 10).

Der [X.]egriff der "Anknüpfungstatsa[X.]hen" ist auf die Vors[X.]hriften zur Dur[X.]hführung der [X.]eweisaufnahme zurü[X.]kzuführen. Na[X.]h § 118 [X.] 1 Satz 1 [X.] iVm § 404a [X.] 3 ZPO bestimmt das Geri[X.]ht, wel[X.]he Tatsa[X.]hen der Sa[X.]hverständige der [X.]eguta[X.]htung zugrunde zu legen hat. Damit sind die Anknüpfungstatsa[X.]hen gemeint, deren Feststellung ni[X.]ht die besondere Sa[X.]hkunde des Guta[X.]hters voraussetzt ([X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 12. Aufl 2017, § 118 Rd[X.] 11 l; Rudisile in [X.]/[X.]/[X.]ier, VwGO, § 98 Rd[X.] 129 - Stand Juni 2011). Hierzu gehören etwa bei medizinis[X.]hen Guta[X.]hten Krankenunterlagen sowie Stellungnahmen von Ärzten (Rudisile, aaO) oder der Hergang eines Unfallereignisses, der vorab dur[X.]h die [X.]efragung von [X.]eteiligten oder Zeugen festgestellt werden kann ([X.], aaO). S[X.]hon diese [X.]eispiele zeigen, dass der [X.]egriff "Anknüpfungstatsa[X.]hen" regelmäßig individuell-konkrete Tatsa[X.]hen des Einzelfalls meint. Diese stellen aber das Gegenteil zu generellen Tatsa[X.]hen dar, die für eine Vielzahl von Fällen bedeutsam sind. Der [X.]egriff "generelle Anknüpfungstatsa[X.]hen" ers[X.]heint dem [X.] daher na[X.]h no[X.]hmaliger Prüfung als ein missverständli[X.]hes Wortgebilde, das zudem der unters[X.]hiedli[X.]hen [X.]indung des [X.]SG an die Feststellung individueller und genereller Tatsa[X.]hen ni[X.]ht gere[X.]ht wird.

bb) Die [X.]eantwortung der Frage, ob das den Angehörigen der [X.] gezahlte [X.] Arbeitsentgelt iS des § 6 [X.] 1 Satz 1 [X.] iVm § 14 [X.]V ist, lässt si[X.]h nur unter [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung der tatsä[X.]hli[X.]hen Gegebenheiten der [X.] beantworten. Zu diesen gehören au[X.]h die [X.]esoldungs- und [X.] der [X.]. Als faktis[X.]her [X.]estandteil der damaligen "Normalität" indizieren sie eine ihren Regeln entspre[X.]hende glei[X.]hartige Verwaltungs- und Lebenspraxis, wenn es bei der [X.]eweiswürdigung um Tatsa[X.]hen, faktis[X.]he Abläufe, übli[X.]he Verhaltensweisen und ähnli[X.]hes geht. Insoweit tragen sie hinsi[X.]htli[X.]h des [X.] der genannten Ordnungen zur Tatsa[X.]henfeststellung bei (vgl [X.] vom 6.5.2004 - [X.] RA 52/03 R - juris Rd[X.] 21; [X.] vom 18.10.2007 - [X.] R[X.]8/07 R - [X.] 4-8570 § 5 [X.] 10 = juris Rd[X.] 19 f).

Die Feststellungen zu den genannten Ordnungen der [X.] sind ni[X.]ht nur im Zusammenhang mit dem zur [X.]eurteilung stehenden konkreten Sa[X.]hverhalt ents[X.]heidend, sondern betreffen die Gesamtheit aller eins[X.]hlägigen Fälle; denn sie bestimmen die Re[X.]htsanwendung von § 6 [X.] 1 Satz 1 [X.] iVm § 14 [X.]V. Mit dem Zwe[X.]k der Revision, die Einheit des Re[X.]hts zu wahren und eine einheitli[X.]he Re[X.]htspre[X.]hung zu gewährleisten, wäre es ni[X.]ht vereinbar, wenn Re[X.]htsvors[X.]hriften des [X.]undesre[X.]hts von den [X.]en unters[X.]hiedli[X.]h angewendet werden könnten, ohne dass dies einer revisionsgeri[X.]htli[X.]hen Prüfung zugängli[X.]h wäre ([X.]SG [X.] 3-2500 § 34 [X.] 4 [X.]9; [X.], 297 = [X.] 4-5671 § 6 [X.] 2 = juris Rd[X.] 19). Es obliegt deshalb dem [X.]SG, allgemeine Feststellungen, die der Anwendung des Tatbestandsmerkmals "Arbeitsentgelt" iS des § 6 [X.] 1 Satz 1 [X.] iVm § 14 [X.]V dienen, auf ihre Ri[X.]htigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen.

b) Mangels [X.]indung an die tatsä[X.]hli[X.]hen Feststellungen der Vorinstanz zu den in der [X.] geltenden Vors[X.]hriften na[X.]h § 163 Halbsatz 1 [X.], entfällt au[X.]h der Rügevorbehalt des § 163 Halbsatz 2 [X.] und damit das Erfordernis, die vom [X.] getroffenen Feststellungen mit einer Verfahrensrüge (§ 164 [X.] 2 Satz 3 [X.] iVm § 128 [X.] 1 Satz 1 [X.]) anzugreifen (so im Ergebnis au[X.]h [X.] vom 14.12.2006 - [X.] R 29/06 R - [X.], 48 = [X.] 4-5075 § 1 [X.] 3 = juris Rd[X.] 82; differenzierend Urteil des [X.]s vom 14.12.2011 - [X.] R 2/11 R - juris Rd[X.] 21 und Dreher, aaO, [X.], 794 ff, insbesondere 796; vgl au[X.]h [X.] vom [X.] [X.] 118, 255 = [X.] 4-5671 [X.] 1 [X.] 2108 [X.] 6, Rd[X.] 20 für eins[X.]hlägige Erfahrungssätze in der Unfallversi[X.]herung). Dies ergibt si[X.]h sowohl aus dem Wortlaut des § 163 Halbsatz 2 [X.], der auf die Feststellungen iS des Halbsatz 1 [X.]ezug nimmt, als au[X.]h aus dem Sinn und Zwe[X.]k des [X.], der dazu dient, die von Halbsatz 1 angeordnete [X.]indungswirkung dur[X.]hbre[X.]hen zu können. [X.]esteht diese bereits ni[X.]ht, bedarf es au[X.]h keines Gegenre[X.]hts.

Die [X.]eklagte kann daher die vom [X.] aus den [X.]esoldungs- und [X.] der [X.] abgeleitete Zwe[X.]kbestimmung des [X.] im Rahmen der Sa[X.]hrüge als fals[X.]he Re[X.]htsanwendung von § 6 [X.] 1 Satz 1 [X.] iVm § 14 [X.]V und damit als Re[X.]htsverletzung iS von § 162 [X.] geltend ma[X.]hen. Dass diese Regelwerke der [X.] selbst kein [X.]undesre[X.]ht darstellen, ist insoweit unerhebli[X.]h (zu eng daher [X.] vom 30.6.1998 - [X.] RA 11/98 R - juris Rd[X.] 12).

2. Die Revision ist au[X.]h entgegen der Re[X.]htsauffassung des [X.] formgere[X.]ht iS von § 164 [X.] 2 Satz 3 [X.] begründet.

Na[X.]h dem [X.]es[X.]hluss des [X.] des [X.]SG vom 13.6.2018 ([X.] 1/17 - juris Rd[X.] 33) ist den Anforderungen dieser Vors[X.]hrift bei einer Sa[X.]hrüge genügt, wenn die Revisionsbegründung neben der Stellung eines bestimmten Antrags und der [X.]ezei[X.]hnung der verletzten Re[X.]htsnorm die Gründe aufzeigt, die na[X.]h Auffassung des Revisionsklägers aufgrund einer re[X.]htli[X.]hen Auseinandersetzung mit den Gründen der angefo[X.]htenen Ents[X.]heidung diese als unri[X.]htig ers[X.]heinen lassen. Dabei müssen die [X.] ledigli[X.]h verdeutli[X.]hen, wieso der Revisionskläger si[X.]h aus seiner Si[X.]ht dur[X.]h die Re[X.]htsanwendung der Vorinstanz verletzt sieht. Die [X.] müssen weder zwingend, überzeugend no[X.]h sonst ri[X.]htig sein ([X.]SG, aaO, Rd[X.] 37).

Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegründung der [X.]eklagten gere[X.]ht. Sie enthält einen bestimmten Antrag, rügt die Verletzung einer bundesre[X.]htli[X.]hen Norm und setzt si[X.]h gerade no[X.]h ausrei[X.]hend mit den Gründen der angefo[X.]htenen Ents[X.]heidung auseinander. Die [X.]eklagte führt im Wesentli[X.]hen aus, der Zwe[X.]k des [X.], die Funktionsfähigkeit der Zollverwaltung zu gewährleisten, ergebe si[X.]h insbesondere aus den [X.] der [X.] [X.]. Das [X.]erufungsurteil zeige ni[X.]ht na[X.]hvollziehbar auf, wieso si[X.]h aus den [X.] eine andere Zielsetzung ableiten lasse. Da das [X.] seinen Re[X.]htsstandpunkt, die [X.] hätten in erster Linie der Si[X.]herstellung einer ordnungsgemäßen Versorgung unter Einhaltung ernährungswissens[X.]haftli[X.]her, medizinis[X.]her, te[X.]hnis[X.]her und hygienis[X.]her Standards gedient, ni[X.]ht näher begründet hat, durfte si[X.]h die [X.]eklagte mit einer knapp gehaltenen Stellungnahme hierzu begnügen.

[X.]. Die Revision ist zudem begründet. Das [X.] hat zu Unre[X.]ht einen Anspru[X.]h des [X.] auf Feststellung von [X.] als weiteres Arbeitsentgelt bejaht.

Der Kläger begehrt im Wege der Kombination (§ 56 [X.]) einer Anfe[X.]htungs- und zweier Verpfli[X.]htungsklagen (§ 54 [X.] 1 Satz 1 Var 1 und 3 [X.]), die Ablehnungsents[X.]heidung im [X.]es[X.]heid vom 15.9.2008 und den Widerspru[X.]hsbes[X.]heid vom [X.] (§ 95 [X.]) aufzuheben sowie die [X.]eklagte zu verpfli[X.]hten, die bestandskräftigen (§ 77 [X.]) Verwaltungsakte (§ 31 Satz 1 [X.]) zur Feststellung des Hö[X.]hstbetrages seiner Arbeitsentgelte im [X.]es[X.]heid vom [X.] teilweise zurü[X.]kzunehmen und anstelle der alten Entgelthö[X.]hstbetragsregelungen neue Hö[X.]hstbetragsregelungen unter Einbeziehung der [X.]zahlungen festzusetzen.

Die erstrebte Rü[X.]knahme ri[X.]htet si[X.]h na[X.]h § 44 [X.], der au[X.]h im Rahmen des [X.] anwendbar ist (§ 5 [X.] 3 Satz 2 [X.]; vgl au[X.]h [X.]surteil vom 15.6.2010 - [X.] R[X.]/09 R - juris Rd[X.] 13 und ausführli[X.]h [X.] 77, 253, 257 = [X.] 3-8570 § 13 [X.] 1 [X.]). Da si[X.]h § 44 [X.] 1 [X.] nur auf sol[X.]he bindenden Verwaltungsakte bezieht, die - anders als die feststellenden Verwaltungsakte im [X.]es[X.]heid vom [X.] - unmittelbar Ansprü[X.]he auf na[X.]hträgli[X.]h erbringbare "Sozialleistungen" (§ 11 Satz 1 [X.]) iS der §§ 3 ff und 18 ff [X.] betreffen ([X.] 69, 14, 16 = [X.] 3-1300 § 44 [X.] 3), kommt als Grundlage für den vom Kläger geltend gema[X.]hten Rü[X.]knahmeanspru[X.]h nur [X.] 2 aaO in [X.]etra[X.]ht. Na[X.]h dieser Vors[X.]hrift ist ein re[X.]htswidriger ni[X.]ht begünstigender Verwaltungsakt, au[X.]h na[X.]hdem er unanfe[X.]htbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurü[X.]kzunehmen ([X.]). Er kann au[X.]h für die Vergangenheit zurü[X.]kgenommen werden ([X.]). Der bestandskräftige [X.]es[X.]heid vom [X.], der in [X.]ezug auf die geltend gema[X.]hten [X.]zahlungen keinen re[X.]htli[X.]h erhebli[X.]hen Vorteil begründet oder bestätigt hat und no[X.]h ni[X.]ht erledigt ist, ist im Zeitpunkt seiner [X.]ekanntgabe ni[X.]ht re[X.]htswidrig gewesen. Das [X.] ist ni[X.]ht als tatsä[X.]hli[X.]h erzieltes Arbeitsentgelt festzustellen.

Als Anspru[X.]hsgrundlage kommt allein § 8 [X.] 2, [X.] 3 Satz 1 und [X.] 4 [X.] 2 [X.] in [X.]etra[X.]ht. Na[X.]h § 8 [X.] 3 Satz 1 [X.] hat die [X.]eklagte als Versorgungsträgerin für das Sonderversorgungssystem der [X.] 2 [X.] 3 (§ 8 [X.] 4 [X.] 2 [X.] iVm Art 13 [X.] 2 des [X.]) den [X.]ere[X.]htigten dur[X.]h [X.]es[X.]heid den Inhalt der Mitteilung na[X.]h [X.] 2 aaO bekannt zu geben. Diese Mittteilung hat [X.] "das tatsä[X.]hli[X.]h erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen" (= Arbeitsverdienste) zu enthalten.

Maßstabsnorm, na[X.]h der si[X.]h bestimmt, wel[X.]he Arbeitsverdienste den Zugehörigkeitszeiten zu einem (Sonder-)Versorgungssystem der [X.] zuzuordnen sind, ist § 6 [X.] 1 Satz 1 [X.]. Dana[X.]h ist den Pfli[X.]htbeitragszeiten na[X.]h diesem Gesetz (vgl § 5 aaO) für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a [X.] 2 SG[X.] VI) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen. Die weitere Eins[X.]hränkung, dieses hö[X.]hstens bis zur jeweiligen [X.]eitragsbemessungsgrenze na[X.]h der [X.] zu berü[X.]ksi[X.]htigen, wird erst im Leistungsverfahren bedeutsam (dazu stellvertretend [X.]SG [X.] 3-8570 § 8 [X.] 7 [X.]9 und [X.]SG [X.] 4-8570 § 6 [X.] 4 Rd[X.] 16). Das umstrittene [X.] wäre folgli[X.]h nur dann zu berü[X.]ksi[X.]htigen, wenn es - was hier allein in [X.]etra[X.]ht kommt - "Arbeitsentgelt" iS des § 6 [X.] 1 Satz 1 [X.] gewesen wäre. Dies ist ni[X.]ht der Fall.

1. Der [X.]egriff des Arbeitsentgelts bestimmt si[X.]h na[X.]h § 14 [X.]V, wie der früher für das Re[X.]ht der Rentenüberleitung zuständig gewesene 4. [X.] des [X.]SG ([X.] 4-8570 § 6 [X.] 4 Rd[X.] 24 ff) bereits ents[X.]hieden hat. Dieser Re[X.]htspre[X.]hung hat si[X.]h der erkennende [X.] anges[X.]hlossen (vgl etwa [X.]surteile vom 30.10.2014 - [X.] R[X.]/13 R - [X.] 4-8570 § 6 [X.] 6 Rd[X.] 15 und vom 23.7.2015 - [X.] R[X.]/14 R - juris Rd[X.] 14). Der na[X.]h Ablauf der verlängerten [X.] eingegangene S[X.]hriftsatz der [X.]eklagten vom 18.3.2019 gibt keinen [X.]ass, diese Re[X.]htspre[X.]hung einer erneuten Prüfung zu unterziehen.

Arbeitsentgelt iS von § 14 [X.]V sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer [X.]es[X.]häftigung, glei[X.]hgültig ob ein Re[X.]htsanspru[X.]h auf die Einnahmen besteht, unter wel[X.]her [X.]ezei[X.]hnung oder in wel[X.]her Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der [X.]es[X.]häftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Dabei muss zwis[X.]hen der [X.]es[X.]häftigung und der Leistung ein "ursä[X.]hli[X.]her Zusammenhang" bestehen, um Arbeitsentgelt annehmen zu können ([X.] vom 7.3.2007 - [X.] 12 KR 4/06 R - [X.] 4-2400 § 14 [X.] 8 Rd[X.] 15; [X.] vom [X.] KR 2/03 R - [X.] 4-2400 § 14 [X.] 2 Rd[X.] 18; [X.]SG [X.]surteil vom [X.] - [X.] R 26/16 R - [X.] 126, 14 = [X.] 4-2600 § 96a [X.] 18, Rd[X.] 22).

Liegt Arbeitsentgelt in diesem Sinne vor, ist weiter zu prüfen, ob si[X.]h ausnahmsweise ein Auss[X.]hluss ergibt. Dieser kommt allein dann in [X.]etra[X.]ht, wenn [X.] "Zulagen, Zus[X.]hläge, Zus[X.]hüsse sowie ähnli[X.]he Einnahmen" zu [X.] oder Gehältern "zusätzli[X.]h" gezahlt werden und lohnsteuerfrei sind. Soweit es im letztgenannten Zusammenhang auf Vors[X.]hriften des Steuerre[X.]hts ankommt, ist das am [X.] - dem Tag des Inkrafttretens des [X.] - geltende Steuerre[X.]ht maßgebli[X.]h ([X.]SG [X.] 4-8570 § 6 [X.] 4 Rd[X.] 35 ff). Au[X.]h hierbei verbleibt es.

Die Anwendung bundesre[X.]htli[X.]her Maßstabsnormen unter [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung der genannten [X.] erfordert die vollumfängli[X.]he Ermittlung und Feststellung des eins[X.]hlägigen Sa[X.]hverhalts. Hierzu gehört neben der Feststellung der Zahlungsmodalitäten im Einzelnen (vgl etwa [X.] vom [X.] R 18/11 R - [X.] 115, 295 = [X.] 4-2400 § 17 [X.] 1) au[X.]h die Feststellung und exakte zeitli[X.]he Zuordnung desjenigen "[X.]-Re[X.]hts", aus dem si[X.]h der Sinn des in Frage stehenden [X.] ergibt (vgl [X.]SG [X.] 4-8570 § 6 [X.] 4 Rd[X.] 29). Dies sind hier - eins[X.]hließli[X.]h ihrer Änderungen - die [X.]esoldungsordnung der [X.] [X.], in [X.] getreten zum [X.] (na[X.]hfolgend [X.]esoldungsordnung 1965), die [X.]esoldungsordnungen der [X.] [X.] in der Fassung vom [X.], in [X.] getreten am selben Tag (na[X.]hfolgend [X.]esoldungsordnung 1973), und vom [X.], ebenfalls in [X.] getreten am selben Tag (na[X.]hfolgend [X.]esoldungsordnung 1986), sowie die Ordnungen über das [X.] in der [X.] [X.] vom [X.], in [X.] getreten am 1.10.1965 (na[X.]hfolgend [X.] 1965), und vom 18.7.1977, in [X.] getreten zum 1.1.1978 (na[X.]hfolgend [X.] 1977), sowie die Ordnung über die [X.] in der [X.] [X.] vom 1.8.1989, in [X.] getreten mit ihrer Herausgabe (na[X.]hfolgend [X.] 1989). Die [X.]edeutung dieser Texte ist auss[X.]hließli[X.]h na[X.]h objektiven Auslegungskriterien, insbesondere unter [X.]ea[X.]htung ihres Wortlauts zu bestimmen, während es weder auf das Verständnis der Staatsorgane der früheren [X.] no[X.]h deren Verwaltungspraxis bzw ihrer praktis[X.]hen Dur[X.]hführung im Einzelfall ankommt (vgl nur [X.]e vom 30.6.1998 - [X.] RA 11/98 R - juris Rd[X.] 11 und vom 12.6.2001 - [X.] RA 117/00 R - [X.] 3-8570 § 5 [X.] 6 [X.]9 f = juris Rd[X.] 24).

2. Na[X.]h Maßgabe dieser Vorgaben ist das [X.] ni[X.]ht als Arbeitsentgelt iS von § 6 [X.] 1 Satz 1 [X.] festzustellen.

Dabei brau[X.]ht der [X.] ni[X.]ht zu ents[X.]heiden, ob das dem Kläger gewährte [X.] zu den in § 14 [X.]V genannten Einnahmen zählt (vgl dazu [X.]SG [X.] 4-2400 § 14 [X.] 3 Rd[X.] 16). Wenn dies zuträfe, wäre es jedenfalls na[X.]h dem zum Sti[X.]htag geltenden § 1 [X.] ni[X.]ht dem Arbeitsentgelt zuzure[X.]hnen. Na[X.]h dieser Vors[X.]hrift sind einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zus[X.]hläge, Zus[X.]hüsse sowie ähnli[X.]he Einnahmen, die zusätzli[X.]h zu [X.] oder Gehältern gewährt werden, ni[X.]ht dem Arbeitsentgelt zuzure[X.]hnen, soweit sie lohnsteuerfrei sind und si[X.]h - was hier auss[X.]heidet - aus § 3 [X.] ni[X.]hts Abwei[X.]hendes ergibt.

a) Das [X.] gehört zu den laufenden Einnahmen, die zusätzli[X.]h zu [X.] oder Gehältern gezahlt wurden.

Na[X.]h Ziff 3.01 der [X.]esoldungsordnung 1965 gliederte si[X.]h die [X.]esoldung in Dienstbezüge (a), Zus[X.]hläge und Zulagen (b), [X.] ([X.]) sowie Übergangsgeld und Gebührnisse (d) und wurde na[X.]h den Sätzen der [X.]esoldungstabelle ([X.] 1) unter [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung des [X.] ([X.] 2) bere[X.]hnet (Ziff 3.02 [X.] [X.]esoldungsordnung 1965). Gemäß Ziff 5.31 [X.] der [X.]esoldungsordnung 1965 wurde Angehörigen der Zollverwaltung, die in Wohnheimen wohnten, außerdem freie Verpflegung gewährt. Angehörige der Zollverwaltung, die ni[X.]ht in Wohnheimen wohnten bzw vorübergehend aus der Gemeins[X.]haftsverpflegung auss[X.]hieden (Urlaub, Krankheit usw), erhielten na[X.]h Ziff 5.31 [X.] der [X.]esoldungsordnung 1965 na[X.]h Dienstgraden gestaffelt tägli[X.]h [X.] iHv ursprüngli[X.]h 3,35 (Zollkontrolleure und Zollunterführer) bzw [X.] ([X.] der [X.]esoldungsgruppe 1 bis 14); dur[X.]h die 5. Änderung der [X.]esoldungsordnung 1965 vom [X.], in [X.] getreten am 1.4.1971, wurde das [X.] auf [X.] erhöht. Im Übrigen ließen spätere Änderungen der [X.]esoldungsordnung 1965 die bisherigen Regelungen im Wesentli[X.]hen unberührt, ausgenommen die 9. Änderung der [X.]esoldungsordnung 1965 vom 8.11.1971, in [X.] getreten am 1.1.1972. Mit dieser ist die unters[X.]hiedli[X.]he Gewährung von [X.] gestaffelt na[X.]h Dienstgraden abges[X.]hafft worden. Angehörige der Zollverwaltung, die ni[X.]ht in Wohnheimen wohnten bzw vorübergehend an der Gemeins[X.]haftsverpflegung ni[X.]ht teilnahmen, erhielten nunmehr grundsätzli[X.]h ein tägli[X.]hes [X.] von [X.] entspre[X.]hend der [X.] und bei der Verri[X.]htung des Dienstes an [X.] ein sol[X.]hes von [X.] entspre[X.]hend der [X.]I (Ziff 5.31 der 9. Änderung der [X.]esoldungsordnung 1965).

Das [X.] war dana[X.]h ni[X.]ht [X.]estandteil der [X.]esoldung. Dass dessen Zahlung (te[X.]hnis[X.]h) mit der [X.]esoldung erfolgte (Ziff 5.34 [X.] der [X.]esoldungsordnung 1965), ändert hieran ni[X.]hts.

Das [X.] stellte ebenso unter Geltung der [X.]esoldungsordnung 1973 eine laufende Einnahme dar, die zusätzli[X.]h zur [X.]esoldung gewährt worden ist. Na[X.]h Ziff 3.01 der [X.]esoldungsordnung 1973 gliederte si[X.]h die [X.]esoldung na[X.]h wie vor in Dienstbezüge (a), Zus[X.]hläge und Zulagen (b), [X.] ([X.]) sowie [X.] und [X.] (d) und wurde gemäß Ziff 3.02 [X.] der [X.]esoldungsordnung 1973 na[X.]h den Sätzen der [X.]esoldungstabelle ([X.] 1) bere[X.]hnet. Daneben erhielten die Mitarbeiter der Zollverwaltung na[X.]h Ziff 5.21 [X.] der [X.]esoldungsordnung 1973 [X.] entspre[X.]hend den Grundnormen I und [X.] Die [X.] betrug gemäß [X.] und 3 der [X.]estimmung für Mitarbeiter, die ni[X.]ht an [X.] Dienst verri[X.]hteten, zuletzt tägli[X.]h [X.], während si[X.]h die [X.]I für Mitarbeiter an [X.] na[X.]h [X.] und 5 auf zuletzt tägli[X.]h [X.] belief. Gemäß Ziff 5.23 [X.] der [X.]esoldungsordnung 1973 erfolgte die Zahlung des [X.] weiterhin mit der [X.]esoldung.

Na[X.]h Ziff 2.1.2 [X.]u[X.]hst b der [X.]esoldungsordnung der [X.] [X.] vom [X.] wurde das [X.] den Angehörigen der Zollverwaltung ausdrü[X.]kli[X.]h als "weitere Zahlung" neben der [X.]esoldung gewährt und gemäß deren Ziff 4.2.1 (2) monatli[X.]h als konstanter Dur[X.]hs[X.]hnittsbetrag iHv [X.] mit der [X.]esoldung gezahlt.

b) Das [X.] war na[X.]h dem am [X.] geltenden Steuerre[X.]ht entgegen der Re[X.]htsauffassung des [X.] au[X.]h lohnsteuerfrei.

aa) Dies ergibt si[X.]h allerdings ni[X.]ht aus § 3 [X.] 4 [X.]u[X.]hst [X.] EStG in der am [X.] geltenden Fassung. Na[X.]h dieser Vors[X.]hrift waren bei Angehörigen der [X.], des [X.]undesgrenzs[X.]hutzes, der [X.]ereits[X.]haftspolizei der Länder, der [X.] sowie der [X.]erufsfeuerwehr der Länder und Gemeinden und bei Vollzugsbeamten der [X.], der Länder und Gemeinden Verpflegungs- und [X.]eköstigungszus[X.]hüsse sowie der Geldwert der im Einsatz unentgeltli[X.]h abgegebenen Verpflegung steuerfrei. Mitarbeiter der Zollverwaltung zählten zum damaligen Zeitpunkt ni[X.]ht zu dem von der Norm erfassten Personenkreis. Der persönli[X.]he Anwendungsberei[X.]h des § 3 [X.] 4 EStG wurde erst dur[X.]h Art 7 [X.] 1 des [X.] vom [X.] ([X.]) zunä[X.]hst auf Angehörige des "[X.]" und dur[X.]h Art 3 [X.] 2 [X.]u[X.]hst [X.] aa des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerre[X.]hts an den [X.]eitritt [X.] zur [X.] und zur Änderung weiterer steuerli[X.]her Vors[X.]hriften vom 25.7.2014 ([X.] 1266) sodann auf alle Angehörigen der "Zollverwaltung" erstre[X.]kt.

bb) Die Lohnsteuerfreiheit des [X.] ergibt si[X.]h aber aus § 2 [X.] 1 Satz 1 [X.] 4 iVm § 19 [X.] 1 Satz 1 EStG in der am [X.] geltenden Fassung (na[X.]hfolgend alter Fassung - aF).

§ 2 EStG aF regelt den Umfang der [X.]esteuerung und bestimmt in [X.] 1 Satz 1 [X.] 4, dass der Einkommensteuer Einkünfte aus ni[X.]htselbstständiger Arbeit unterliegen. Na[X.]h § 19 [X.] 1 Satz 1 [X.] 1 EStG aF gehören hierzu [X.] [X.]ezüge und Vorteile, die für eine [X.]es[X.]häftigung im öffentli[X.]hen oder privaten Dienst gewährt werden. Dem Tatbestandsmerkmal "für" entnimmt der [X.] in ständiger Re[X.]htspre[X.]hung, dass ein dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugewendeter Vorteil Entlohnungs[X.]harakter für das zur Verfügung stellen der Arbeitskraft haben muss, um als Arbeitslohn angesehen zu werden. Dagegen sind sol[X.]he Vorteile kein Arbeitslohn, die si[X.]h bei objektiver Würdigung aller Umstände ni[X.]ht als Entlohnung, sondern ledigli[X.]h als notwendige [X.]egleiters[X.]heinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen (z[X.] [X.] Urteil vom [X.] - VI R 51/08 - juris Rd[X.] 13; [X.] Urteil vom 14.11.2013 - [X.]/12 - juris Rd[X.] 9). Vorteile haben dana[X.]h keinen Arbeitslohn[X.]harakter, wenn sie im ganz überwiegenden eigenbetriebli[X.]hen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden. Dies trifft na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] dann zu, wenn im Rahmen einer objektiven Gesamtwürdigung aus den [X.]egleitumständen der Zuwendung zu s[X.]hließen ist, dass der jeweils verfolgte betriebli[X.]he Zwe[X.]k im Vordergrund steht. In diesem Fall kann ein damit einhergehendes Interesse des Arbeitnehmers, den Vorteil zu erlangen, verna[X.]hlässigt werden. Die dana[X.]h erforderli[X.]he Gesamtwürdigung hat insbesondere [X.]ass, Art und Höhe des Vorteils, Auswahl der [X.]egünstigten, freie oder nur gebundene Verfügbarkeit, Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und die besondere Geeignetheit für den jeweils verfolgten betriebli[X.]hen Zwe[X.]k zu berü[X.]ksi[X.]htigen ([X.] Urteil vom [X.] [X.] - juris Rd[X.] 13 mwN; [X.] Urteil vom 14.11.2013 - [X.]/12 - juris Rd[X.] 10; vgl au[X.]h [X.] vom [X.] KR 5/04 R - [X.] 4-2400 § 14 [X.] 3 Rd[X.] 17). Dabei besteht eine We[X.]hselwirkung zwis[X.]hen der Intensität des eigenbetriebli[X.]hen Interesses des Arbeitgebers und dem Ausmaß der [X.]erei[X.]herung des Arbeitnehmers (stRspr [X.] Urteile vom 22.6.2006 - VI R 21/05 - [X.]E 214, 252 = [X.], 915; vom 22.7.2008 - VI R 47/06 - [X.]E 222, 448 = [X.], 151; vom [X.] - VI R 51/08 - [X.]E 228, 85 = [X.], 700 = juris Rd[X.] 14; vom 14.11.2013 - [X.]/12 - juris Rd[X.] 10).

In Anwendung dieser Grundsätze ist der [X.] davon ausgegangen, dass die unentgeltli[X.]he Essensgewährung dur[X.]h den Arbeitgeber in der Regel als Arbeitslohn anzusehen ist ([X.] Urteil vom [X.] aaO juris Rd[X.] 16; vgl au[X.]h [X.] Urteil vom [X.] aaO juris Rd[X.] 14). Glei[X.]hzeitig hat der [X.] jedo[X.]h hervorgehoben, dass bei der Gewi[X.]htung der gegenseitigen Vorteile insbesondere zu berü[X.]ksi[X.]htigen ist, ob dur[X.]h den mit der Unentgeltli[X.]hkeit verbundenen Vorteil die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers zusätzli[X.]h entgolten werden soll, oder ob es si[X.]h um eine von der Arbeitsleistung losgelöste betriebli[X.]he Maßnahme des Arbeitgebers handelt ([X.] Urteile vom [X.] aaO juris Rd[X.] 16 und vom [X.] aaO juris Rd[X.] 15).

Hier ist von letzterem auszugehen.

(1) Dies ergibt si[X.]h unter Zugrundelegung der insoweit allein maßgebli[X.]hen [X.] Vorgaben der [X.] der [X.] [X.] für den streitigen Zeitraum vom [X.] bis 30.6.1990.

(a) Na[X.]h Ziff I.1.1 der [X.] 1965 war die ordnungsgemäße Versorgung der Angehörigen der [X.] [X.] mit Verpflegung eine wesentli[X.]he Voraussetzung für die Gewährleistung der operativen Dienstdur[X.]hführung zur Erfüllung der gestellten Aufgaben. Dazu war die [X.] auf die dienstli[X.]hen Erfordernisse und na[X.]h den neuesten ernährungswissens[X.]haftli[X.]hen und medizinis[X.]hen Erkenntnissen zur Errei[X.]hung hoher Leistungen auszuri[X.]hten. Die kostenlose Verpflegung der Mitarbeiter der Zollverwaltung, sei es in Gestalt von Sa[X.]hbezügen oder der Zahlung eines [X.], diente dana[X.]h der Erfüllung der Aufgaben der Zollverwaltung auf einem hohen Leistungsniveau.

Für diese betriebsfunktionale Zwe[X.]kbestimmung und gegen die [X.]ewertung des [X.] als zusätzli[X.]he Entlohnung der Arbeitsleistung spri[X.]ht zudem die Verpfli[X.]htung zur Annahme der kostenlosen Verpflegung als Sa[X.]hbezug und zur zwe[X.]kgebundenen Verwendung des [X.]. Gemäß Ziff I.2.3 [X.] der [X.] 1965 hatten alle Zollangehörigen, die in Wohnheimen und Internaten der Zollverwaltung wohnten, an der Gemeins[X.]haftsverpflegung teilzunehmen. Eine [X.]efreiung von der Vollverpflegung war nur bei Vorlage einer ärztli[X.]hen [X.]es[X.]heinigung mögli[X.]h ([X.]). Gezahltes [X.] stand den Angehörigen der Zollverwaltung ni[X.]ht zur freien Verwendung zur Verfügung, sondern war entspre[X.]hend dem eigenbetriebli[X.]hen Interesse des Staatsapparates für die Verköstigung der [X.] bestimmt. Dies zeigt si[X.]h darin, dass die Zahlung von [X.] entfiel bei Einweisung zur stationären [X.]ehandlung in Krankenhäusern, in Kur- und Genesungsheimen sowie bei der Delegierung an S[X.]hulen, wo freie Verpflegung gewährt wurde (Ziff [X.] 1965). Au[X.]h waren [X.], die zur Verbesserung der Verpflegung an den Weihna[X.]htsfeiertagen und zum Jahreswe[X.]hsel unter bestimmten Voraussetzungen gewährt wurden, für die Aufbesserung der Vollverpflegung bzw des Mittagessens oder für die Ausgabe von [X.] bzw Weihna[X.]htstellern zu verwenden (Ziff 2.7.5 [X.] und 2 der [X.] 1965).

(b) Das [X.] hat seinen [X.]harakter als eine von der Arbeitsleistung losgelöste betriebli[X.]he Maßnahme au[X.]h ni[X.]ht unter der Geltung der [X.] 1977 verloren (aA [X.]ay[X.] Urteil vom 13.6.2016 - L 1 R[X.]/11 - juris). Zwar werden in Ziff I.1.1 der [X.] 1977 die Aufgaben und Grundlagen der [X.] gegenüber der [X.] 1965 teilweise anders bes[X.]hrieben. Nunmehr heißt es: "Die [X.] ist [X.]estandteil der versorgungsmäßigen Si[X.]herstellung der [X.] [X.]. Sie hat die Aufgabe, unter [X.]ea[X.]htung der zolldienstli[X.]hen Erfordernisse, der ständigen weiteren Verbesserung der Dienst- und Lebensbedingungen die Verpflegung der Mitarbeiter so zu organisieren, dass sie zur Erhaltung und Erhöhung ihrer physis[X.]hen und psy[X.]his[X.]hen Leistungsfähigkeit beiträgt." Diese Neufassung führt indes ni[X.]ht zu einer Änderung der Zwe[X.]kbestimmung des [X.].

Ziff I.1.1 der [X.] 1977 hebt zunä[X.]hst ebenfalls hervor, dass die Verpflegung, dh [X.] und Gemeins[X.]haftsverpflegung, der Si[X.]herstellung der [X.] [X.] dient. Im Unters[X.]hied zur [X.] 1965 benennt die [X.] 1977 außerdem als Grundlagen der [X.] die Verbesserung der Dienst- und Lebensbedingungen der Mitarbeiter (s au[X.]h Ziff 1.3.1 der [X.] 1977). Hieraus lässt si[X.]h allerdings ni[X.]ht ableiten, dass nunmehr das [X.] zumindest au[X.]h mit der [X.]i[X.]ht einer zusätzli[X.]hen Entlohnung für die Arbeitsleistung gewährt wurde.

Na[X.]h den Vorstellungen des Arbeitsre[X.]hts in der [X.] umfasste der den Dienst- und Lebensbedingungen verglei[X.]hbare [X.]egriff der Arbeits- und Lebensbedingungen einen einheitli[X.]hen und si[X.]h dialektis[X.]h dur[X.]hdringenden Komplex von objektiven Faktoren materiell-te[X.]hnis[X.]her, politis[X.]her, ökonomis[X.]her, re[X.]htli[X.]her, soziologis[X.]her und kultureller Art, die in der sozialistis[X.]hen Gesells[X.]haft der [X.]efriedigung der materiellen und geistig-kulturellen [X.]edürfnisse der Werktätigen dienten. Im arbeitsre[X.]htli[X.]hen Sinne lag das S[X.]hwergewi[X.]ht auf dem [X.] als wesentli[X.]her und bestimmender Teil des [X.]. Zu den Arbeitsbedingungen der Werktätigen gehörten die te[X.]hnis[X.]hen Ausrüstungen am Arbeitsplatz, die Umweltbedingungen (Li[X.]ht, Luft, Lärm), die psy[X.]his[X.]he und physis[X.]he [X.]eanspru[X.]hung, die Arbeitskultur, die Organisation und Leitung der Arbeit eins[X.]hließli[X.]h der Mitwirkung der Werktätigen, die Entlohnung, die Q[X.]lifizierung und Weiterbildung, das Arbeitszeitregime, der Gesundheits- und Arbeitss[X.]hutz, die [X.], kulturelle und sportli[X.]he [X.]etreuung der Werktätigen [X.] (vgl Lexikon des Arbeitsre[X.]hts der [X.], 1972, [X.]7). Aus diesen die Dienst- und Lebensbedingungen prägenden Faktoren greift Ziff I.1.1 der [X.] 1977 allein die psy[X.]his[X.]he und physis[X.]he [X.]eanspru[X.]hung heraus, indem sie der Verpflegung die Aufgabe zuweist, einen [X.]eitrag zur Erhaltung und Erhöhung der physis[X.]hen und psy[X.]his[X.]hen Leistungsfähigkeit der Mitarbeiter der Zollverwaltung zu leisten. Einen [X.]ezug zu dem die Dienst- und Lebensbedingungen ebenfalls prägenden Faktor der Entlohnung wird hingegen ni[X.]ht hergestellt. Die Erhaltung und Erhöhung gerade der physis[X.]hen und psy[X.]his[X.]hen Leistungsfähigkeit der Mitarbeiter diente dem Interesse des Staatsapparates an der Erfüllung der zolldienstli[X.]hen Aufgaben. Dies ergibt si[X.]h zusätzli[X.]h aus Ziff [X.] der [X.] 1977, na[X.]h der die Speiseplanung unter [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung der ernährungswissens[X.]haftli[X.]hen Erkenntnisse den dienstli[X.]hen Erfordernissen anzupassen ist.

Au[X.]h na[X.]h der ab 1.1.1978 geltenden [X.] 1977 war den Mitarbeitern der Zollverwaltung das [X.] ni[X.]ht zur freien Verfügung überlassen, sondern vielmehr auss[X.]hließli[X.]h für die Verpflegung einzusetzen und wurde dementspre[X.]hend ni[X.]ht bei einer Vollverpflegung ausgezahlt. So bestimmte etwa Ziff 2.1. (3) der [X.] 1977, dass die Auszahlung des [X.] bei "Vorliegen der [X.]edingungen entspre[X.]hend den Festlegungen der [X.]esoldungsordnung Punkt 4.2.4." entfällt. Die [X.]esoldungsordnung 1973 sah in der ab 1.1.1978 geltenden Fassung der Ziff 5.24 vor, dass [X.] [X.] ni[X.]ht ausgezahlt wird bei angewiesener Vollverpflegung ([X.]u[X.]hst a) oder stationärem Aufenthalt in Krankenhäusern, Heilstätten, Kur- und Genesungsheimen sowie während prophylaktis[X.]her Kuren in den Erholungsheimen der Zollverwaltung ([X.]u[X.]hst b), Institutionen, in denen offensi[X.]htli[X.]h stationär Untergebra[X.]hte verpflegt wurden.

([X.]) Eine Änderung der Zwe[X.]kbestimmung des [X.] ist s[X.]hließli[X.]h au[X.]h ni[X.]ht dur[X.]h die [X.] 1989 eingetreten.

Na[X.]h Ziff 4. der Anweisung dient die [X.] na[X.]h wie vor der Erfüllung der zolldienstli[X.]hen Aufgaben in Einheit mit der ständigen Verbesserung der Dienst- und Lebensbedingungen der Angehörigen der Zollverwaltung. Anhaltspunkte dafür, dass diese [X.]edingungen nunmehr unter dem Aspekt der Entlohnung und ni[X.]ht mehr auss[X.]hließli[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h des Kriteriums der physis[X.]hen und psy[X.]his[X.]hen Leistungsfähigkeit verbessert werden sollten, sind ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h. Vielmehr spri[X.]ht für eine [X.]eibehaltung der bisherigen Zwe[X.]kbestimmung Ziff 6.7. der [X.] 1989, der die Gewährung einer Zulage bei besonderen physis[X.]hen [X.]elastungen regelt.

Einem Entlohnungs[X.]harakter des [X.] steht zudem weiterhin dessen Verwendungsgebundenheit für die Nahrungsversorgung entgegen. Wurde Vollverpflegung ausgegeben (vgl Ziff 2.3. der [X.] 1989), war das [X.] einzubehalten und uneinges[X.]hränkt für die Dur[X.]hführung der Verpflegung einzusetzen (Ziff 2.3. [3] [X.] 1989). Für ni[X.]ht in Anspru[X.]h genommene Mahlzeiten bestand kein Anspru[X.]h auf materiellen oder finanziellen Ausglei[X.]h (Ziff 2.3. [7] [X.] 1989). Ausweisli[X.]h dieser [X.]estimmungen sah die [X.] 1989 die Aufgabe der Verköstigung der Angehörigen der Zollverwaltung im Fall der Ausgabe der Vollverpflegung mit [X.]ereitstellung der Mahlzeiten als erfüllt an. Ausglei[X.]hszahlungen bei deren Ni[X.]htinanspru[X.]hnahme, die einer anderen Verwendung hätten zugeführt werden können, waren ni[X.]ht vorgesehen. Damit wurde glei[X.]hzeitig ein starker Anreiz zur Teilnahme an der Vollverpflegung gesetzt, weil die Angehörigen der Zollverwaltung nur so den Einsatz eigener Mittel für die Nahrungsbes[X.]haffung und damit einen finanziellen Verlust vermeiden konnten.

Die auss[X.]hließli[X.]he Verwendungsgebundenheit der [X.] für die Nahrungsaufnahme zeigt si[X.]h s[X.]hließli[X.]h au[X.]h in Ziff 6.3. der [X.] 1989, der die Sonderverpflegung an Feiertagen regelt. Na[X.]h dieser Vors[X.]hrift wurden unter bestimmten Voraussetzungen an die Angehörigen der Zollverwaltung Zulagen verteilt. Na[X.]h [X.] (5) der Norm waren diese für die Verbesserung der Verpflegung bzw des Verpflegungsangebots oder für die Ausgabe von [X.], deren Inhalt dem [X.]harakter des jeweiligen [X.] angemessen ist, zu verwenden.

(d) Die Verwendungsgebundenheit des [X.] für die Lebensmittelversorgung der [X.] und die zunä[X.]hst normative Verpfli[X.]htung bzw der spätere starke Anreiz zur Annahme der Vollverpflegung spre[X.]hen deutli[X.]h dafür, dass das [X.] dem Interesse der [X.] an der Funktionsfähigkeit der Zollverwaltung diente. Es war ein besonders geeignetes Mittel zum Erhalt der Leistungsfähigkeit ihrer Mitarbeiter (vgl zu diesen Kriterien [X.] [X.]). Dem standen als Vorteile der Mitarbeiter der Zollverwaltung Art und Höhe der Zuwendung gegenüber. Als Mittel zur Nahrungsbes[X.]haffung diente das [X.] der [X.]efriedigung eines existentiellen mens[X.]hli[X.]hen [X.]edürfnisses. Au[X.]h angesi[X.]hts seiner Höhe in Relation zur [X.]esoldung insbesondere der unteren Dienstgrade (vgl z[X.] [X.] 1 Dienststelle [X.]esoldungsgruppe I zur [X.]esoldungsordnung 1973) ist es als für die Mitarbeiter der Zollverwaltung wirts[X.]haftli[X.]h interessante Zuwendung zu werten. [X.]ei der hier zu klärenden Frage, ob das [X.] steuerpfli[X.]htiger Arbeitslohn gewesen ist, misst der [X.] jedo[X.]h glei[X.]hwohl der Zollverwaltung ein ganz überwiegendes im Vordergrund stehendes "eigenbetriebli[X.]hes" Interesse zu, weil eine Entlohnungsabsi[X.]ht der Arbeitsleistung dur[X.]h diese Zuwendung ni[X.]ht erkennbar ist.

(2) Auf die übrigen vom [X.] herangezogenen Unterlagen kommt es ni[X.]ht an. Die [X.]es[X.]hlussvorlagen des Leiters des [X.] vom [X.] und 13.9.1956 sowie das S[X.]hreiben des Ministers der Finanzen der [X.] vom 4.2.1957 (betreffend die [X.]es[X.]hlussvorlage für das Politbüro über die Vergütungs- und Versorgungsordnung des [X.]), die [X.] des [X.], in [X.] gesetzt zum 1.5.1957, und die Dienstanweisung des Leiters des [X.] [X.] 10/58 vom [X.] enthalten bereits keine [X.] Vorgaben von zuständigen Stellen der früheren [X.] für die Zollverwaltung im hier maßgebli[X.]hen Zeitraum vom [X.] bis 30.6.1990.

Unabhängig davon lassen si[X.]h allerdings au[X.]h diesen Verlautbarungen keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass den Angehörigen der Zollverwaltung das [X.] als zusätzli[X.]he Entlohnung für die von ihnen erbra[X.]hte Arbeitsleistung gewährt worden ist.

(a) In den [X.]es[X.]hlussvorlagen des Leiters des [X.] vom [X.] und 13.9.1956 wird hervorgehoben, dass der S[X.]haffung einer Kaderreserve sowie der Stabilisierung des gesamten [X.] eine große [X.]edeutung zukomme ([X.]es[X.]hlussvorlage 1955, [X.]; [X.]es[X.]hlussvorlage 1956, [X.]). Glei[X.]hzeitig wird davor gewarnt, dass si[X.]h die Flukt[X.]tion na[X.]h Ablauf der zweijährigen Verpfli[X.]htung s[X.]hlagartig erhöhen werde, wenn ni[X.]ht ents[X.]heidende Änderungen erfolgten. Der [X.]ass für die Mitarbeiter, na[X.]h Ablauf ihrer Dienstverpfli[X.]htung aus dem [X.] auszus[X.]heiden, wird neben Fehlern in der Kaderarbeit [X.] in einem fehlenden materiellen Anreiz zu einer Weiterverpfli[X.]htung gesehen ([X.]es[X.]hlussvorlage 1955, [X.]; [X.]es[X.]hlussvorlage 1956, [X.]). Insoweit wird in der [X.]es[X.]hlussvorlage 1955 [X.] herausgestellt, dass die Mitarbeiter des [X.] aufgrund der für sie geltenden Q[X.]litätsmerkmale [X.]edingungen unterworfen seien, die in anderen Teilen des Staatsapparates höher bezahlt oder unter geringeren persönli[X.]hen [X.]elastungen gefordert würden. Daraus ergebe si[X.]h, dass die Mitarbeiter na[X.]h Ablauf der ersten oder zweiten Dienstverpfli[X.]htung auss[X.]hieden und zu anderen Organen abwanderten ([X.]). Die Einhaltung der in den Q[X.]litätsmerkmalen getroffenen Festlegungen müsse aber im Interesse der Dur[X.]hführung der dem Zoll übertragenen Aufgaben gefordert werden. Daher sei es notwendig, das Lohnsystem im [X.] zu verbessern ([X.]). In diesem Zusammenhang werden in der [X.]es[X.]hlussvorlage 1955 au[X.]h Defizite bei der Gemeins[X.]haftsverpflegung, die ni[X.]ht allen Mitarbeitern ermögli[X.]ht werden könne, sowie die Herausgabe einer (offensi[X.]htli[X.]h geringerwertigen) Lebensmittelmarke "[X.]" an den größten Teil der Mitarbeiter des Zolls beklagt ([X.]). Die [X.]es[X.]hlussvorlage 1956 ([X.]) weist darauf hin, dass zur Dur[X.]hführung der Aufgaben der Kontrolle des grenzübers[X.]hreitenden Waren-, Zahlungsmittel- und Personenverkehrs nur Mitarbeiter bes[X.]häftigt werden könnten, die körperli[X.]h voll einsatzfähig seien. Zur Überwindung der aufgezeigten Mängel und S[X.]hwierigkeiten in der Dur[X.]hführung der Kaderpolitik im [X.] wird in der [X.]es[X.]hlussvorlage 1955 ([X.] iVm S 8) [X.] der Staatssekretär beauftragt, beim [X.] und beim [X.] für die im operativen Dienst tätigen Mitarbeiter des [X.] ein [X.] und die [X.] "[X.]" zu erwirken. Die [X.]es[X.]hlussvorlage 1956 ([X.]) empfiehlt die Ausarbeitung einer Vergütungs- und Versorgungsordnung, die den Prinzipien entspri[X.]ht, die für glei[X.]hartige Si[X.]herheitsorgane gelten.

Mit Wirkung ab 1.5.1957 wurde die [X.] des [X.] in [X.] gesetzt, na[X.]h der den in Gemeins[X.]haftsunterkünften untergebra[X.]hten Angehörigen des [X.] freie Verpflegung gewährt wurde (§ 5 [X.] 1) und die Angehörigen des [X.], die ni[X.]ht in Gemeins[X.]haftsunterkünften wohnten, ein [X.] von [X.] tägli[X.]h erhielten (§ 5 [X.] 2 Satz 1).

Dana[X.]h war die Gewährung eines [X.], das neben dem Gehalt (§ 3 [X.]) gezahlt wurde, keine zusätzli[X.]he Entlohnung der Arbeitsleistung, sondern diente ebenso wie die den kasernierten [X.] gewährte freie Verpflegung der Aufre[X.]hterhaltung der Funktionsfähigkeit der Zollverwaltung dur[X.]h Verhinderung einer Flukt[X.]tion der Mitarbeiter und dem Erhalt ihrer körperli[X.]hen Leistungsfähigkeit.

(b) Das S[X.]hreiben des Ministers der Finanzen der [X.] vom 4.2.1957 (betreffend die [X.]es[X.]hlussvorlage für das Politbüro über die Vergütungs- und Versorgungsordnung des [X.]) ist glei[X.]hfalls kein [X.]eleg für den Lohn[X.]harakter des [X.]. In diesem S[X.]hreiben wird darauf hingewiesen, dass mit der Einführung der Vergütungs- und Versorgungsordnung den Mitarbeitern des [X.] andere Vergütungssätze zu zahlen seien als na[X.]h dem ursprüngli[X.]h geltenden Tarifvertrag V[X.]V. "Im Effekt" stelle diese Veränderung im Zusammenhang mit weiteren Maßnahmen, wie z[X.] der Zahlung von [X.], eine Erhöhung des Nettoarbeitseinkommens für die [X.]es[X.]häftigten des [X.] von dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]h 80 bis 100 "DM" monatli[X.]h dar, was im Hinbli[X.]k auf die im reinen Verwaltungsdienst bes[X.]häftigten Mitarbeiter gegenüber glei[X.]hartig [X.]es[X.]häftigten der anderen staatli[X.]hen Verwaltungen ni[X.]ht vertretbar sei. Die Formulierung, "im Effekt" stelle [X.] die Zahlung des [X.] eine Erhöhung des Nettoarbeitseinkommens dar, zeigt gerade, dass die Zahlung des [X.] si[X.]h nur wie eine Erhöhung des Arbeitseinkommens auswirkte, aber gerade ni[X.]ht dazu zählte.

([X.]) Ebenso wenig lässt si[X.]h der Dienstanweisung [X.] 10/58 vom [X.] eine derartige Entlohnungsabsi[X.]ht entnehmen. Mit dieser wurde anlässli[X.]h des Gesetzes über die [X.][X.]haffung der [X.]n § 5 der [X.] 1957 neu gefasst und das [X.] für vorübergehend aus der Gemeins[X.]haftsverpflegung ausges[X.]hiedene bzw ni[X.]ht in Gemeins[X.]haftsunterkünften wohnende Zollhilfskräfte, -kontrollkräfte und -unterführer auf "DM" 3,35 tägli[X.]h sowie für [X.] auf "DM" 2,20 tägli[X.]h festgesetzt. Hiermit wurde offensi[X.]htli[X.]h auf eine mit der [X.][X.]haffung der [X.]n verbundene Erhöhung der Preise für bisher auf Karten bezogene Waren reagiert, um den Angehörigen des [X.] Mehraufwendungen für die [X.]es[X.]haffung von Lebensmitteln zu ersparen (vgl Einleitung des Gesetzes über die [X.][X.]haffung der [X.]n vom [X.] zu den dort angekündigten Neuregelungen für Arbeiter und Angestellte, Mitglieder landwirts[X.]haftli[X.]her und anderer sozialistis[X.]her Produktionsgenossens[X.]haften sowie Rentner und Studenten, Gesetzblatt der [X.] I 1958 [X.]13). Zwar ist die Erhöhung der Lebensmittelpreise bei den Arbeitern und Angestellten dur[X.]h eine Erhöhung der Löhne und Gehälter kompensiert worden (vgl Gesetzblatt der [X.] I 1958 [X.]13). Die Dienstanweisung [X.] 10/58 vom [X.] enthält anders als die einleitende [X.]egründung zum Gesetz über die [X.][X.]haffung der [X.]n aber keinen Hinweis auf eine Kompensation der erhöhten Lebensmittelpreise dur[X.]h eine Erhöhung des Gehalts der Angehörigen des [X.]. Au[X.]h ist die Struktur der [X.] 1957 ni[X.]ht dur[X.]h eine Vers[X.]hmelzung des Gehalts (geregelt in § 3) mit dem [X.] (geregelt in § 5) geändert worden.

Die Kostenents[X.]heidung beruht auf § 193 [X.].

Meta

B 5 RS 2/18 R

27.06.2019

Bundessozialgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: RS

vorgehend SG Berlin, 20. Juni 2014, Az: S 78 R 5121/09, Urteil

§ 118 Abs 1 S 1 SGG, § 128 Abs 1 S 1 SGG, § 162 SGG, § 163 Halbs 1 SGG, § 163 Halbs 2 SGG, § 164 Abs 2 S 3 SGG, § 202 SGG, § 404a Abs 3 ZPO, § 546 ZPO, § 5 AAÜG, § 6 Abs 1 S 1 AAÜG, § 8 AAÜG, Anl 2 Nr 3 AAÜG, § 14 SGB 4, § 44 SGB 10, § 1 ArEV vom 12.12.1989, § 2 Abs 1 S 1 Nr 4 EStG vom 07.09.1990, § 3 Nr 4 Buchst c EStG vom 13.12.1990, § 19 Abs 1 S 1 EStG vom 07.09.1990

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 27.06.2019, Az. B 5 RS 2/18 R (REWIS RS 2019, 6014)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 6014

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