Bundessozialgericht, Urteil vom 30.10.2014, Az. B 5 RS 2/14 R

5. Senat | REWIS RS 2014, 1757

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

(Rentenüberführung - Korrektur eines Überführungsbescheides - Arbeitsentgeltbegriff iS von § 6 Abs 1 S 1 AAÜG - vollumfängliche Ermittlung durch die Tatsachengerichte - notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen)


Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 2. Dezember 2013 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten im Überprüfungsverfahren darüber, ob der [X.] die bisherige Höchstwertfestsetzung von [X.], die der Kläger während seiner Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem der Angehörigen der [X.], der Organe der Feuerwehr und des Strafvollzugs ([X.] der [X.] zum [X.]) tatsächlich erzielt hat, im sog Überführungsbescheid nach § 8 [X.] zurücknehmen und zusätzlich Verpflegungs- und [X.] als weiteres Arbeitsentgelt feststellen muss.

2

Der 1932 geborene Kläger stand vom [X.] bis zum 30.9.1990 im Dienst der [X.] der [X.] und erhielt von 1960 bis 1990 [X.] und von 1957 bis 1965 [X.] in unterschiedlicher Höhe (vgl Tenor des angefochtenen Urteils vom [X.]). Seit dem 1.1.1995 bezieht er Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (Rentenbescheid der [X.] vom 2.8.1996).

3

Der [X.] stellte ab dem [X.] bis zum 30.9.1990 [X.]en der Zugehörigkeit zum [X.] der [X.] zum [X.] sowie die dabei erzielten [X.] fest, ohne das gezahlte Verpflegungs- und [X.] zu berücksichtigen (Überführungsbescheid vom 14.12.1995 idF der Änderungsbescheide vom [X.] und vom 8.11.2001). Unter dem 27.12.2008 beantragte der Kläger, die bisherigen Feststellungen zur Höhe des Arbeitsentgelts zu überprüfen. Der [X.] lehnte es jedoch ab, die Feststellungen im Überführungsbescheid zurückzunehmen sowie Verpflegungs- und [X.] als weiteres Arbeitsentgelt festzustellen (Bescheid vom 15.6.2009 und Widerspruchsbescheid vom 3.12.2009).

4

Das [X.] hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 16.10.2012). Auf die Berufung des [X.] hat das [X.] das Urteil des [X.] sowie die angegriffenen Bescheide aufgehoben und den [X.]n verpflichtet, die Bescheide vom 14.12.1995 sowie vom [X.] abzuändern und [X.] für die [X.] von 1960 bis 1990 und [X.] für die [X.] von 1957 bis 1965 in jeweils bezifferter Höhe als weitere Arbeitsentgelte festzustellen (Urteil vom [X.]): Der [X.] sei nach § 44 Abs 1 S 1 iVm Abs 2 S 1 [X.]B X verpflichtet, den Überführungsbescheid teilweise zurückzunehmen und gezahltes Verpflegungs- sowie [X.] als weiteres Arbeitsentgelt festzustellen. Der Begriff des "Arbeitsentgelts" iS von § 6 Abs 1 S 1 [X.] bestimme sich nach § 14 [X.]B IV, wie das B[X.] bereits mehrfach entschieden habe. Aus der Besoldungsordnung [X.]7/89 des Ministers des Innern ([X.]) und Chefs der [X.] vom 2.3.1989 folge, dass Verpflegungs- und [X.] Einnahmen aus dem Dienstverhältnis und damit Arbeitsentgelte iS von § 14 [X.]B IV seien. Darauf habe vom Beginn des Dienstverhältnisses bis zum [X.] ein "Anspruch" bestanden, wobei das [X.] nach der Verpflegungsordnung [X.] des [X.] und des Chefs der [X.] vom 21.11.1986 in Höhe eines monatlich konstanten [X.] gewährt worden sei. [X.]er seien - als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit - nach dem einschlägigen Bundesrecht am [X.] auch lohnsteuerpflichtig gewesen und keinesfalls - als "notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionierender Zielsetzung" - ganz überwiegend aus eigenbetrieblichen Interessen gewährt worden. Ferner sei das [X.] auch nicht nach § 3 [X.]) EStG steuerfrei gewesen, weil diese Vorschrift nur Zuschüsse "im Einsatz" erfasse. Schließlich sei auch nicht ersichtlich, dass es sich bei dem [X.] um eine steuerfreie Aufwandsentschädigung oder um [X.] gehandelt haben könnte. Denn es habe in erster Linie der eigenen Unterhaltssicherung gedient und keine Verpflegungsmehraufwendungen abgegolten. Gleiche Erwägungen gölten für das gezahlte [X.], welches die Besoldungsordnung ausdrücklich nicht als Ersatz für zusätzliche Aufwendungen gekennzeichnet habe.

5

Mit der vom L[X.] zugelassenen Revision rügt der [X.] die Verletzung der §§ 6 und 8 [X.]: Es sei wenig sachgerecht, die Auslegung des Arbeitsentgeltbegriffs in § 6 Abs 1 [X.] ausschließlich an § 14 [X.]B IV auszurichten. Vielmehr sei der [X.] von Einnahmen in der [X.] unter Berücksichtigung der systemimmanenten Besonderheiten der geleisteten Zahlungen zu bestimmen und folglich mittelbar auf Rechtsvorschriften der [X.] zurückzugreifen, wie aus der Rechtsprechung des B[X.], dem [X.] sowie dem Sinn und Zweck des [X.] abzuleiten sei. Verpflegungs- und [X.] hätten keinen Lohncharakter gehabt und seien nicht als Gegenleistung für erbrachte Arbeitsleistungen gezahlt worden, wie aus der Verpflegungsordnung [X.] und der Besoldungsordnung [X.]7/89 folge. Das [X.] sei sozialpolitisch motiviert gewesen, wie sich aus § 228 des Arbeitsgesetzbuches der [X.] ergebe, und habe vorrangig im eigenbetrieblichen Interesse des staatlichen Arbeitgebers gestanden, um einen jederzeit einsatzbereiten und uneingeschränkt funktionsfähigen Staatsapparat sicherzustellen. Gleiches gelte für das [X.], das das Tragen ziviler Bekleidung im Dienst finanziell ausgeglichen habe. Zudem seien Verpflegungs- und [X.] nach der Rechtswirklichkeit in der [X.] weder rentenwirksam noch im [X.] lohnsteuerpflichtig gewesen. Eine unmittelbare Rückanknüpfung an das am [X.] geltende bundesdeutsche Steuerrecht - wie es das L[X.] praktiziere - sei unpassend und unpraktikabel, weil die einschlägigen Bestimmungen des Bundesrechts [X.]-Sachverhalte weder regeln könnten noch wollten. Andernfalls sei auf [X.], die eine Vollverpflegung als Sachleistung erhalten hätten, die Verordnung über den Wert der Sachbezüge in der Sozialversicherung für das Kalenderjahr 1991 in dem in Art 3 des [X.]es genannten Gebiet vom 17.12.1990 ([X.]) anzuwenden, was zu Werten führen würde, die zum tatsächlich gewährten [X.] in einem krassen Missverhältnis stünden. Eine finanzielle Besserstellung der Angehörigen von Sonderversorgungssystemen widerspreche aber dem Willen des Gesetzgebers.

6

Der [X.], der im Verhandlungstermin nicht vertreten war, beantragt schriftsätzlich,

        

das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 2. Dezember 2013 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des [X.] vom 16. Oktober 2012 zurückzuweisen.

7

Der Kläger, der der angefochtenen Entscheidung beipflichtet, beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

8

Verpflegungs- und [X.] seien Arbeitsentgelte iS des einschlägigen § 14 Abs 1 S 1 [X.]B IV, weil sie als laufende monatliche Einnahmen aus der Beschäftigung vom Einstellungs- bis zum [X.] gezahlt worden und mit dieser untrennbar verknüpft seien, wie sich unmittelbar aus der Besoldungsordnung [X.]7/89 des [X.] ergebe. Danach sei [X.] auch bei Urlaub und Krankheit weitergezahlt und nur in Fällen der Urlaubsabgeltung sowie bei unbezahlter Freistellung vom Dienst ausgespart worden. Für einen Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis spreche auch, dass das [X.] nur gezahlt worden sei, wenn der Angehörige nicht an der Vollverpflegung teilgenommen habe. Die streitbefangenen Entgelte hätten auch im Gegenseitigkeitsverhältnis zur Beschäftigung gestanden, weil das Dienstverhältnis nicht hinweggedacht werden könne, ohne dass die Einnahmen beim Arbeitnehmer entfielen. Dass es sich dabei keinesfalls um Sozialleistungen gehandelt habe, sei aus dem Urteil des B[X.] vom 29.1.2004 ([X.] RA 19/03 R - [X.] 4-8570 § 8 [X.]) zum Sperrzonenzuschlag abzuleiten. Die Einordnung als Arbeitsentgelt entfalle auch nicht deshalb, weil damit zugleich ein ideelles oder soziales Ziel verfolgt worden sei. Das Motiv für die Arbeitgeberzahlung sei ohne Bedeutung, sodass dem Grunde nach Unterstützungsleistungen des Arbeitgebers aus [X.] Gründen eine Form von Arbeitsentgelt darstellten. Lediglich echte Sozialleistungen, wie das Krankengeld der [X.], seien hiervon ausgenommen. Verpflegungs- und [X.] hätten auch nicht als [X.] iS einer Aufwandsentschädigung gedient, sondern seien über Jahrzehnte hinweg regelmäßig gezahlt worden. Für ihre Einordnung als Arbeitsentgelt sei irrelevant, ob sie "neben" oder "zusätzlich" zur Besoldung gewährt worden seien. Auch die mangelnde Rentenwirksamkeit dieser Zahlungen nach [X.]-Recht stehe dem [X.] nicht entgegen. Schließlich sei [X.] auch nicht nach § 3 [X.]) EStG (lohn-)steuerfrei gewesen, weil diese Vorschrift nur Zuschüsse "im Einsatz" erfasse, das [X.] jedoch generell gewährt worden sei. Wenn aber schon die unentgeltliche bzw verbilligte Gewährung von Verpflegung eines Soldaten oder [X.] im Rahmen der Gemeinschaftsverpflegung keine steuerfreie, sondern regelmäßig mangels einer Steuerbefreiungsnorm eine steuerbare und steuerpflichtige Einnahme sei, so könne dies für das [X.], unabhängig davon, ob es als originäre Barleistung oder als Substitution für eine Sachleistung erbracht werde, nicht anders sein. Abschließend sei darauf hinzuweisen, dass das [X.] das im üblichen Dienstbetrieb gezahlte [X.] dem Lohnsteuerabzug unterworfen habe.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision des Beklagten ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung begründet (§ 170 [X.] 2 [X.] [X.]G). Eine Entscheidung in der Sache kann der Senat nicht treffen, weil weitere Tatsachenfeststellungen des [X.] erforderlich sind.

Der Kläger begehrt im Wege der Kombination (§ 56 [X.]G) einer Anfechtungs- und zweier Verpflichtungsklagen (§ 54 [X.] Var 1 und 3 [X.]G), die Ablehnungsentscheidung im Bescheid vom 15.6.2009 und den Widerspruchsbescheid vom 3.12.2009 (§ 95 [X.]G) aufzuheben sowie den Beklagten zu verpflichten, die bestandskräftigen (§ 77 [X.]G) Verwaltungsakte (§ 31 [X.] [X.]B X) zur Feststellung des Höchstbetrages seiner Arbeitsentgelte im sog Überführungsbescheid vom 14.12.1995 (idF der Änderungsbescheide vom [X.] und vom 8.11.2001) zurückzunehmen und anstelle der alten Entgelthöchstbetragsregelungen neue Höchstbetragsregelungen unter Einbeziehung der Bekleidungs- und Verpflegungsgeldzahlungen festzusetzen. Das [X.] hat das klageabweisende Urteil des [X.] und die Entscheidung des Beklagten über die Ablehnung der Rücknahme vollständig aufgehoben, obwohl es über die erstinstanzlich geltend gemachten Zahlungen einmaliger Vergütungen und Prämien nicht mehr entschieden hat. Aus den Gründen des angegriffenen Berufungsurteils ergibt sich jedoch noch hinreichend deutlich, dass das [X.] - entgegen dem zu weit gefassten Tenor - das angefochtene erstinstanzliche Urteil und die angegriffenen Verwaltungsentscheidungen nur teilweise aufgehoben hat.

Die erstrebte Rücknahme richtet sich nach § 44 [X.]B X, der auch im Rahmen des [X.] anwendbar ist (§ 8 [X.] 3 [X.] [X.]; vgl auch Senatsurteil vom [X.] RS 6/09 R - Juris Rd[X.] 13 und ausführlich B[X.]E 77, 253, 257 = [X.]-8570 § 13 [X.]). Danach ist ein (iS von § 45 [X.] 1 [X.]B X) nicht begünstigender Verwaltungsakt zurückzunehmen, soweit er (anfänglich) rechtswidrig ist. Der Verwaltungsakt ist immer mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen ([X.] 2 [X.] aaO), soweit er noch Rechtswirkungen hat, also noch nicht iS von § 39 [X.] 2 [X.]B X erledigt ist. Die Rücknahme hat (gebundene Entscheidung) für die Vergangenheit zu erfolgen, wenn wegen der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes "Sozialleistungen" zu Unrecht nicht erbracht oder "Beiträge" zu Unrecht erhoben worden sind (§ 44 [X.] [X.]B X). Das Gebot zur rückwirkenden Rücknahme gilt nicht in bestimmten Fällen der Bösgläubigkeit ([X.] 1 [X.] aaO). Im Übrigen "kann" (Ermessen) der anfänglich rechtswidrige Verwaltungsakt auch in sonstigen Fällen, also über die Fälle des [X.] aaO hinaus, für die Vergangenheit zurückgenommen werden ([X.] 2 [X.] aaO).

Da sich § 44 [X.] 1 [X.]B X nur auf solche bindenden Verwaltungsakte bezieht, die - anders als die feststellenden Verwaltungsakte im Überführungsbescheid vom 14.12.1995 - unmittelbar Ansprüche auf nachträglich erbringbare "Sozialleistungen" (§ 11 [X.] [X.]B I) iS der §§ 3 ff und 18 ff [X.]B I betreffen (B[X.]E 69, 14, 16 = [X.]-1300 § 44 [X.] 3), kann sich der Rücknahmeanspruch des Klägers nur aus [X.] 2 aaO ergeben. Nach dieser Vorschrift ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen ([X.]). Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden ([X.]). Der bestandskräftige Überführungsbescheid vom 14.12.1995 (idF der Änderungsbescheide vom [X.] und vom 8.11.2001), der in Bezug auf die geltend gemachten Verpflegungs- und [X.]zahlungen keinen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (nicht begünstigender Verwaltungsakt iS von § 45 [X.] 1 [X.]B X) und noch nicht erledigt ist, wäre im Zeitpunkt seiner Bekanntgabe (anfänglich) rechtswidrig gewesen, wenn (auch) Verpflegungs- und/oder [X.] als tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt festzustellen gewesen wäre.

Ob der Beklagte die begehrten rechtlichen Feststellungen hätte treffen können/müssen, lässt sich ohne weitere Tatsachenfeststellungen nicht entscheiden. Als Anspruchsgrundlage kommt allein § 8 [X.] 2, [X.] 3 [X.] und [X.] 4 [X.] 2 [X.] in Betracht. Nach § 8 [X.] 3 [X.] [X.] hat das beklagte Land als Versorgungsträger für das Sonderversorgungssystem der [X.] 2 [X.] 2 (§ 8 [X.] 4 [X.] 2 [X.]) dem Berechtigten durch Bescheid den Inhalt der Mitteilung nach [X.] 2 aaO bekannt zu geben. Diese Mitteilung hat ua "das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen" (= Arbeitsverdienste) zu enthalten.

Maßstabsnorm, nach der sich bestimmt, welche Arbeitsverdienste den Zugehörigkeitszeiten zu einem (Sonder-)Versorgungssystem der [X.] zuzuordnen sind, ist § 6 [X.] [X.]. Danach ist den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz (vgl § 5 aaO) für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a [X.] 2 [X.]B VI) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen. Die weitere Einschränkung, dieses höchstens bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze nach der [X.]age 3 zu berücksichtigen, wird erst im Leistungsverfahren bedeutsam (dazu stellvertr B[X.] [X.]-8570 § 8 [X.] 7 S 39 und B[X.] [X.]-8570 § 6 [X.] 4 Rd[X.] 16). Die umstrittenen Verpflegungs- und [X.]er wären folglich nur dann zu berücksichtigen, wenn sie - was vorliegend allein in Betracht kommt - "Arbeitsentgelt" iS des § 6 [X.] [X.] gewesen wären.

Dieser Begriff bestimmt sich nach § 14 [X.]B IV, wie der 4. Senat des B[X.] ([X.]-8570 § 6 [X.] 4 Rd[X.] 24 ff) bereits entschieden hat, der früher für das Recht der Rentenüberleitung zuständig gewesen ist. Dieser Rechtsprechung schließt sich der erkennende Senat an. Kann danach im ersten [X.] das Vorliegen von Arbeitsentgelt in diesem Sinne bejaht werden, ist im zweiten festzustellen, ob sich auf der Grundlage von § 17 [X.]B IV iVm § 1 [X.] idF der Verordnung zur Änderung der [X.] und der Sachbezugsverordnung 1989 vom 12.12.1989 ([X.] 2177) ausnahmsweise ein Ausschluss ergibt. Dieser kommt allein dann in Betracht, wenn ua "Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen" zu [X.] oder Gehältern "zusätzlich" gezahlt werden und lohnsteuerfrei sind. Nur wenn daher kumulativ beide Voraussetzungen erfüllt sind, besteht ausnahmsweise Beitragsfreiheit, während umgekehrt das Vorliegen des [X.] logisch und rechtlich nicht allein im Blick auf die Steuerfreiheit von Einnahmen bejaht werden kann. Soweit es insofern auf Vorschriften des Steuerrechts ankommt, ist das am 1.8.1991 - dem Tag des Inkrafttretens des [X.] - geltende Steuerrecht maßgeblich (B[X.] aaO Rd[X.] 35 ff). Hiervon geht zutreffend auch das Berufungsgericht aus.

Allerdings erfordert die Anwendung bundesrechtlicher Maßstabsnormen unter Berücksichtigung der genannten [X.]e die vollumfängliche Ermittlung und Feststellung des einschlägigen Sachverhalts durch die Tatsachengerichte. Hierzu gehört neben der Feststellung der Zahlungsmodalitäten im Einzelnen (vgl etwa B[X.] Urteil vom [X.] R 18/11 R - zur Veröffentlichung vorgesehen in B[X.]E und [X.]-2400 § 17 [X.] 1) auch die Feststellung und exakte zeitliche Zuordnung desjenigen [X.]-Rechts, aus dem sich der Sinn der in Frage stehenden Verpflegungs- und [X.]er ergibt (B[X.] [X.]-8570 § 6 [X.] 4 Rd[X.] 29). Dessen abstrakt-generelle Regelungen dienen insofern - nicht anders als bei der Bestimmung von Zeiten der Zugehörigkeit nach § 5 [X.] (B[X.] [X.]-8570 § 5 [X.] 10 Rd[X.] 18 ff) - als "generelle Anknüpfungstatsachen".

Die bisherigen Feststellungen des [X.] zu den Zahlungsmodalitäten sind jedenfalls deshalb nicht hinreichend schlüssig und für das B[X.] verbindlich, weil es diese auch auf die im sozialgerichtlichen Verfahren unerhebliche "[X.]" zwischen den Beteiligten stützt (B[X.] Urteile vom 29.10.1958 - 3 [X.] - [X.] [X.] 31 zu § 103 [X.]G; vom [X.] - [X.] AS 58/08 R - B[X.]E 103, 153 = [X.]-4200 § 12 [X.] 13, Rd[X.] 12; vom 23.8.2011 - B 14 A[X.]65/10 R - [X.]-4200 § 11 [X.] 43 Rd[X.] 16 und vom 16.5.2012 - [X.] A[X.]09/11 R - Juris Rd[X.] 26). Soweit das [X.] überhaupt [X.]-Recht heranzieht, benennt es die Verpflegungsordnung [X.] 18/87 des [X.] und Chefs der [X.] vom 21.11.1986 sowie dessen Besoldungsordnung [X.] 27/89 vom [X.], ohne jedoch jeweils ihren räumlichen, zeitlichen, sachlichen oder personalen Geltungsbereich darzustellen. Bevor jedoch aus diesen Regelungen generelle Schlussfolgerungen gezogen werden können, muss feststehen, dass sie überhaupt auf das fragliche Dienstverhältnis anwendbar waren und ggf für welche Zeiträume. Insbesondere kommt jedoch steuerrechtlich eine Bestätigung der abschließenden Qualifizierung von Zahlungen als Einkommen durch die Berufungsgerichte erst dann in Betracht, wenn abschließend feststeht, dass sich diese nicht als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen darstellen und auch kein Tatbestand der Steuerfreiheit im bundesdeutschen Recht erfüllt ist. Entsprechende Feststellungen wird das [X.] im wiedereröffneten Berufungsverfahren nachholen müssen. Im Rahmen seiner erneuten bundesrechtlichen Würdigung wird das Berufungsgericht zudem in verwaltungsverfahrensrechtlicher Hinsicht zu beachten haben, dass sich der Rücknahmeanspruch des Klägers aus § 44 [X.] 2 [X.]B X ergibt, und die Entscheidung über Rücknahme der bestandskräftigen Feststellungen im Überführungsbescheid für die Vergangenheit demzufolge grundsätzlich im Ermessen des Beklagten steht.

Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des [X.] vorbehalten.

Meta

B 5 RS 2/14 R

30.10.2014

Bundessozialgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: RS

vorgehend SG Chemnitz, 16. Oktober 2012, Az: S 7 RS 1838/09, Urteil

§ 5 AAÜG, § 6 Abs 1 S 1 AAÜG, § 8 Abs 2 AAÜG, § 8 Abs 3 S 1 AAÜG, § 8 Abs 3 S 2 AAÜG, § 8 Abs 4 Nr 2 AAÜG, Anl 2 Nr 2 AAÜG, § 11 S 1 SGB 1, § 14 SGB 4, § 17 SGB 4, § 256a Abs 2 SGB 6, § 39 Abs 2 SGB 10, § 44 Abs 1 SGB 10, § 44 Abs 2 SGB 10, § 1 ArEV vom 12.12.1989, § 3 Nr 4 Buchst c EStG, § 170 Abs 2 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 30.10.2014, Az. B 5 RS 2/14 R (REWIS RS 2014, 1757)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1757

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