Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2001, Az. 4 StR 567/00

4. Strafsenat | REWIS RS 2001, 3235

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[X.] StR 567/00vom13. März 2001in der Strafsachegegenwegen gefährlicher Körperverletzung- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 13. März 2001 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:1.Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] [X.] vom 17. Juli 2000a)im Schuldspruch dahin geändert, daß der Ange-klagte der gefährlichen Körperverletzung in [X.] Fällen [X.])im Strafausspruch mit den [X.]stellungen aufgeho-ben.2.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine allgemeine Strafkammer [X.] zurückverwiesen.3.Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags [X.] mit ("3-facher", [X.]) gefährlicher Körperverletzung zu fünf [X.] verurteilt. Mit seiner Revision gegen dieses Urteil rügt der An-geklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat insoweit Er-- 3 -folg, als die Verurteilung wegen versuchten Totschlags entfällt; im übrigen [X.] unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.1. Nach den [X.]stellungen stach der Angeklagte bei einer tätlichenAuseinandersetzung vor einem Tanzlokal aufgrund einheitlichen Tatentschlus-ses "in unmittelbarer Abfolge" mit einem Messer jeweils einmal auf drei chine-sische Lokalbesucher ein, bis er durch den herbeigeeilten Lokalbesitzer "[X.] noch mit dem Messer in der Hand von einem der [X.] weggezo-gen wurde". Hinsichtlich des einen Geschädigten ([X.] ) handelte er mit beding-tem Tötungsvorsatz. Die Reihenfolge, in der der Angeklagte die Stiche geführthat, konnte nicht sicher festgestellt werden.Zur Frage des strafbefreienden Rücktritts von dem versuchten [X.] hat das [X.] folgende [X.]stellungen getroffen ([X.] Angeklagte erkannte in dem Moment, als der [Lokalbesit-zer] ihn gewaltsam wegzog, daß er den [X.] vermutlich nicht un-mittelbar tödlich getroffen hatte. Ob er nun noch weitere Stichegegen die [X.] und insbesondere den [X.] ausführen wollteoder nicht, konnte letztlich nicht mit hinreichender Sicherheitfestgestellt werden.[X.] steht jedoch, daß der Angeklagte durch das sofortige [X.]e Einschreiten des [[X.]] an der Durchführungweiterer gegen die [X.] und insbesondere gegen den [X.] gerichteter Stiche objektiv gehindert war und daß der Ange-klagte dies in dem Moment auch erkannt hatte. Ihm war [X.], daß er nicht weiter stechen konnte, selbst wenn er das indem Moment gewollt hätte."- 4 -2. Das [X.] hat einen strafbefreienden Rücktritt vom (unbeen-deten) [X.] verneint, weil der Angeklagte die weitere Ausführungder Tat nicht freiwillig aufgegeben habe, sondern er durch den [X.] daran gehindert worden sei ([X.]). Das hält - wie die Revision [X.] beanstandet - rechtlicher Überprüfung nicht stand:Für den Angeklagten reichte es zum strafbefreienden Rücktritt vom [X.] aus, daß er freiwillig die weitere Ausführung der Tat (Tötungdes [X.] ) aufgab (§ 24 Abs. 1 Satz 1 1. Halbs. StGB). Da nicht festgestellt wer-den konnte, ob der Angeklagte weitere Stiche gegen den [X.] ausführen wollte,ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, daß er - ohne durch eine Zwangsla-ge an der Tatvollendung gehindert worden zu sein (vgl. BGHSt 35, 184, 186;BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Freiwilligkeit 21, 22, 26) - nicht wei-terstechenwollte. Damit hat er - schon vor dem Eingreifen des [X.] - freiwilligdie weitere Tatausführung aufgegeben und ist strafbefreiend vom [X.] zurückgetreten. Das nachfolgende Einschreiten des [X.] istfür die Frage des Rücktritts rechtlich ohne Bedeutung.3. Da ausgeschlossen werden kann, daß in einer neuen Hauptverhand-lung weitere [X.]stellungen getroffen werden können, die einen Schuldspruchwegen versuchten Totschlags tragen könnten, ändert der [X.] den Schuld-spruch dahin ab, daß der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung in [X.] Fällen schuldig ist.4. Auch wenn das [X.] die Strafe nicht dem Strafrahmen desTotschlagsdelikts, sondern dem des § 224 Abs. 1 1. Alt. StGB entnommen hat,kann der [X.] nicht ausschließen, daß der Strafausspruch auf der [X.] 5 -lerhaften Verurteilung wegen versuchten Totschlags beruht. Die Strafe mußdaher neu zugemessen werden.[X.] [X.]

Meta

4 StR 567/00

13.03.2001

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2001, Az. 4 StR 567/00 (REWIS RS 2001, 3235)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3235

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