Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2001, Az. 3 StR 535/00

3. Strafsenat | REWIS RS 2001, 3125

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[X.]/00vom21. März 2001in der [X.] des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.], zu 2. auf dessen Antrag, am21. März 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 15. Juni 2000a) im Schuldspruch der Tat zum Nachteil [X.] gefaßt, daß der Angeklagte des versuchten Totschlagsin Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig [X.]) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit [X.] wegen versuchten Totschlags zum Nachteil [X.]verurteilt worden ist;c) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Totschlags und wegenversuchten Totschlags in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neunJahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung [X.] 3 -mellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerdein dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist esunbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.1. Die Verurteilung wegen versuchten Totschlags zum Nachteil [X.]hat keinen Bestand. Das Urteil enthält keine ausreichenden Feststel-lungen zur Frage eines möglichen strafbefreienden Rücktritts vom Versuch.Nach den Feststellungen wollte der Angeklagte, der ein Ausbeinmessermit einer 13 cm langen Klinge bei sich hatte, von [X.] seinen Ring zu-rückhaben, koste es was es wolle. Auf dem Weg zu ihm traf er auf [X.]und [X.], den Vater von [X.] . Da der Angeklagte glaub-te, [X.]stehe im Lager seines Feindes, stieß er ihm von unten das Messer inden linken Oberbauch und [X.] die rechte Herzkammer. [X.]verstarbalsbald. Da nach Ansicht des Angeklagten auch [X.] in das Lager [X.] gehörte, stach er nun zweimal tief in den Leib des [X.], ein Stichverletzte diesen 2 cm unterhalb der [X.] und drang in den [X.] ein, der andere durchtrennte das Bauchfell. Insbesondere derzweite Stich führte zu einer unmittelbaren Lebensgefahr. "[X.] bliebschreckerstarrt an der Wand stehen und sackte kurz zusammen. Der Ange-klagte wandte sich unmittelbar, nachdem er das Messer nach dem zweitenStich aus dem Leib des [X.] gezogen hatte, von diesem ab und ranntein den hinteren Bereich des Flures, sodann links in den Saunabereich auf [X.] nach seinem Hauptfeind [X.] " ([X.]). Ihm folgte die [X.]und aus Angst um seinen Sohn der [X.] , der zu diesem[X.]punkt Schmerzen infolge der beiden tiefen Stiche in seinen Leib noch nichtwahrnahm. Nachdem der Angeklagte dem [X.] vier zum Teil [X.] Stich- und Schnittverletzungen zugefügt hatte, ergriff [X.] - 4 -den Angeklagten an den Haaren und stieß dessen Kopf mehrfach gegen [X.]. Nach einem kurzen Kampf floh der Angeklagte in seine in demselben Haus gelegene Wohnung.Das [X.] hat einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch [X.] des [X.] verneint und dazu nur ausgeführt, daß der Angeklagte"nicht daran gedacht habe, freiwillig die weitere Ausführung seiner Tat aufzu-geben. Er ist sofort weitergestürmt in den Saunabereich, um dort den Erdil[X.] zu finden und den Angriff gegen ihn zu führen" ([X.] 35).Mit dieser Erwägung durfte ein strafbefreiender Rücktritt nicht abgelehntwerden. Die wenigen bisherigen Feststellungen lassen eine Beurteilung [X.] nicht zu, da dem angefochtenen Urteil schon nicht zu entneh-men ist, ob der Totschlagsversuch unbeendet oder beendet war. Nach der ge-festigten Rechtsprechung des [X.] kommt es für die Abgren-zung des unbeendeten vom beendeten Versuch und damit für die Vorausset-zungen strafbefreienden Rücktritts darauf an, ob der Täter nach der letzten vonihm konkret vorgenommenen Ausführungshandlung den Eintritt des tatbe-standsmäßigen Erfolgs für möglich hält (sog. Rücktrittshorizont; vgl. nur [X.], 221, 227 m.w.Nachw.). Sichere Feststellungen dazu enthält das Urteilnicht. Die Formulierung, daß sich der Angeklagte "unmittelbar" nach demzweiten Stich von seinem Opfer abwandte und in den Saunabereich rannte,spricht eher dafür, daß der Angeklagte die Verletzungsfolgen nicht wahrge-nommen hat. Zwar liegt es bei gefährlichen Gewalthandlungen nahe, daß [X.] die lebensgefährdende Wirkung und die Möglichkeit des Erfolgseintrittskennt ([X.]St 39, 221, 231 m.w.Nachw.). Diese Kenntnis versteht sich [X.] von selbst, wenn das Opfer nach der letzten Ausführungshandlung nochin der Lage ist, sich vom [X.] wegzubewegen und nur kurze [X.] später sich- 5 -in einen Kampf mit dem Angeklagten einzulassen; in einem solchen Fall be-dürfen die Vorstellungen des [X.] besonders eingehender Erörterung (vgl.[X.]R StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeendeter 31; [X.] bei AltvaterNStZ 1999, 20). Dafür, daß sich der Angeklagte nach der letzten [X.] keine Vorstellungen über die Folgen seines Tuns gemacht hat mitder Konsequenz, daß ein beendeter Versuch anzunehmen wäre (vgl. [X.]St40, 304 f.), geben die bisherigen Feststellungen keinen Anhalt.2. Sollte der neue Tatrichter den Angeklagten insoweit wieder wegenversuchten Totschlags verurteilen, so würde die gleichzeitig verwirklichte ge-fährliche Körperverletzung nicht zurücktreten, sondern zu der versuchten Tö-tung in Tateinheit stehen ([X.]St 44, 196).Kutzer [X.] [X.]

Meta

3 StR 535/00

21.03.2001

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2001, Az. 3 StR 535/00 (REWIS RS 2001, 3125)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3125

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