Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.05.2003, Az. 4 StR 140/03

4. Strafsenat | REWIS RS 2003, 2905

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[X.] StR 140/03vom27. Mai 2003in der [X.] versuchten Totschlags u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 27. Mai 2003 gemäß § 349 Abs. 4StPO beschlossen:Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 22. Oktober 2002 mit den Feststellungenaufgehoben.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] zuständige Strafkammer des [X.] zu-rückverwiesen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags [X.] mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von [X.] und neun Monaten verurteilt. Die hiergegen eingelegte Revision [X.], mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt,hat mit der Sachrüge Erfolg; eines [X.] auf die Verfahrensrügen bedarfes deshalb nicht.Ohne Rechtsfehler hat das [X.] den Angeklagten der [X.] des [X.]begangenen gefährlichen Körperverletzung für schul-dig befunden. Dagegen hält die Verurteilung wegen tateinheitlich verwirklichtenversuchten Totschlags der rechtlichen Prüfung deshalb nicht stand, weil [X.], mit der das [X.] einen strafbefreienden Rücktritt vom Ver-- 3 -such gemäß § 24 Abs. 1 StGB verneint hat, durchgreifenden rechtlichen Be-denken begegnet.Nach den Urteilsfeststellungen stach der Angeklagte im Streit mit einemKlappmesser auf den Zeugen [X.]ein; dabei handelte er mit bedingtem [X.]. Drei wuchtige Stiche trafen das Tatopfer in den Hals, in [X.] bis in die Nähe des [X.] sowie in den Bereich der [X.] verursachten lebensgefährliche Verletzungen. Gleichwohl rannte der Ge-schädigte davon, wobei ihm der Angeklagte nachrief: "Lauf weg, sonst bring ichDich um" und ihm mit dem Messer in der Hand eine kurze Strecke [X.].Schließlich stellte der übergewichtige Angeklagte die Verfolgung des wesent-lich jüngeren und wendigeren Zeugen [X.]ein und rief diesem nach "Gehweg, Du Penner".Das [X.] meint, es liege ein fehlgeschlagener Versuch vor. [X.] habe der Angeklagte nicht freiwillig zurücktreten können, da er an derweiteren Tatausführung durch die Flucht des Geschädigten, dessen Verfolgunger aufgrund körperlicher Probleme habe abbrechen müssen, gehindert [X.].Diese Begründung trägt den Ausschluß eines strafbefreienden [X.] nicht. Das [X.] hat nicht hinreichend dargetan,daß der Angeklagte die Tat überhaupt noch vollenden wollte, als er dem Flie-henden mit dem Messer in der Hand eine kurze Strecke hinterherlief. [X.] könnte die Äußerung des Angeklagten "Lauf weg, sonst bring ich [X.]" gegen das Fortbestehen eines Tötungsvorsatzes sprechen. Mit dieser Äu-ßerung hat sich das [X.] nur im Zusammenhang mit der [X.] 4 -des unbeendeten vom beendeten Versuch auseinandergesetzt. Es hat nichtbedacht, daß diese Äußerung auch für die Frage des Vorsatzes von Bedeutungsein kann, da ihr Wortlaut darauf hindeuten könnte, daß der Angeklagte, als erdem Fliehenden nacheilte, nur noch seinen Gegner verjagen und nicht mehrtöten wollte.Die Sache bedarf daher neuer Entscheidung. Im Hinblick auf die vom[X.] angenommene tateinheitliche Verwirklichung von versuchtem [X.] und - für sich rechtsfehlerfrei festgestellter - gefährlicher Körperverlet-zung hat der aufgezeigte Rechtsfehler die Aufhebung des Urteils insgesamt zurFolge (vgl. BGHR StPO § 353 Aufhebung 1).Tepperwien Kuckein [X.]befindet sich in [X.]und ist deshalb gehindert zu unterschreiben Tepperwien

Meta

4 StR 140/03

27.05.2003

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.05.2003, Az. 4 StR 140/03 (REWIS RS 2003, 2905)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2905

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