Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 20.11.2017, Az. 1 BvR 721/17, 1 BvR 760/17, 1 BvR 761/17, 1 BvR 762/17, 1 BvR 763/17, 1 BvR 779/17, 1 BvR 780/17

1. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2017, 2075

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs unter Mitwirkung einer abgelehnten Richterin


Tenor

Die [X.] gegen den Vizepräsidenten [X.], den Richter [X.] sowie die Richterin [X.] werden als unzulässig verworfen.

Die [X.] werden nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Der Beschwerdeführer begründet Gesuche auf Ablehnung [X.] des [X.] mit der Unrichtigkeit der Entscheidung des [X.] (hier: 1 BvR 371/11; [X.] 142, 353). Doch ist ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit nach § 19 [X.] gänzlich ungeeignet sind, unzulässig (vgl. [X.], 59 <60>). Es fehlt - unabhängig von unsachlich-pauschalen Vorwürfen gegenüber der Richterschaft insgesamt - an jedem Vortrag zu Anhaltspunkten dafür, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der benannten Personen zu rechtfertigen (vgl. [X.] 20, 1 <5>). Die Darlegungen des Beschwerdeführers beschränken sich in einer rechtsschutzfreundlichen Auslegung darauf, mit der Entscheidung des Gerichts über eine nicht vom Beschwerdeführer erhobene Verfassungsbeschwerde im Ergebnis nicht einverstanden zu sein. Daraus können jedoch keine Rückschlüsse auf eine Voreingenommenheit einzelner Mitglieder des damals zuständigen Senats gezogen werden.

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 721/17, 1 BvR 760/17, 1 BvR 761/17, 1 BvR 762/17, 1 BvR 763/17, 1 BvR 779/17, 1 BvR 780/17

20.11.2017

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BSG, 16. Februar 2017, Az: B 4 AS 14/17 C, Beschluss

§ 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 20.11.2017, Az. 1 BvR 721/17, 1 BvR 760/17, 1 BvR 761/17, 1 BvR 762/17, 1 BvR 763/17, 1 BvR 779/17, 1 BvR 780/17 (REWIS RS 2017, 2075)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 2075

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1 BvR 371/11

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