Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2009, Az. V ZB 172/08

V. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 3513

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[X.]BESCHLUSS [X.]/08 vom 14. Mai 2009 in dem Kostenfestsetzungsverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] §§ 92, 91 Abs. 1; WEG § 46 Abs. 1, § 27 Abs. 2 Nr. 2 a) Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann bei einem [X.] die Er-stattung der durch die interne Unterrichtung ihrer Mitglieder über den Prozess ent-stehenden Kosten nicht verlangen. b) Das gilt auch bei einer [X.]ussanfechtung, wenn sich die Wohnungseigentümer von dem Verwalter oder dem von diesem beauftragten Prozessbevollmächtigten vertreten lassen, den [X.] damit ähnlich einem Prozess des [X.] führen. c) Betrifft die [X.]ussanfechtung die Rechtsstellung des Verwalters, sind allerdings die Kosten der Unterrichtung der übrigen Wohnungseigentümer über die [X.] und ihre Begründung erstattungsfähig, weil sich ein [X.]ussanfech-tungsprozess nur bei Sicherstellung dieser Unterrichtung ähnlich einem [X.]prozess führen lässt. (Fortführung von [X.] 78, 166) [X.], [X.]uss vom 14. Mai 2009 - [X.]/08 - [X.] - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 14. Mai 2009 durch den [X.] [X.] Dr. [X.], [X.] Lemke und [X.] und die Richterin Dr. [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der [X.]uss der Zivilkammer 84 des [X.] vom 16. Oktober 2008 un-ter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als der Kostenerstattungsantrag der Beklagten über den Betrag von 3.471,89 • nebst Zinsen hin-aus zurückgewiesen worden ist. Unter Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des [X.] vom 16. Mai 2008 und unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags werden die den [X.] von den Klägern zu erstattenden Kosten auf insgesamt 2.441,85 • nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 6. Juni 2008 festge-setzt. Die Kosten beider Rechtsmittelverfahren tragen die Kläger zu 10 % und die Beklagten zu 90 %. Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 3.840,18 • festgesetzt. - 3 - Gründe: [X.] 1 Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Kläger fochten einen [X.]uss der Wohnungseigentümerversammlung, mit welchem diese einen Antrag auf A[X.]erufung des Verwalters ablehnte, an. Die Klage wurde auf Kosten der Kläger abgewiesen. Die Beklagten haben, so-weit hier von Interesse, 2.670,05 • an Kosten für die Unterrichtung aller übrigen 107 Mitglieder der [X.] über die —Ladung des [X.] und 1.170,13 • an Kosten für die Unterrichtung der übrigen Mitglieder über das Ur-teil des Amtsgerichts jeweils nebst Zinsen zur Festsetzung angemeldet. Das Amtsgericht hat diese Kosten festgesetzt. Auf die Beschwerde der Kläger hat das [X.] den Antrag auf Erstattung dieser Kosten zurückgewiesen. Mit ihrer von dem [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die [X.] ihren Kostenerstattungsanspruch weiter. Die Kläger beantragen die Zu-rückweisung des Rechtsmittels. I[X.] Das Beschwerdegericht hält die Kosten für die Unterrichtung der übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht für notwendige Kosten der Prozessführung. Zwar sei nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband auf [X.] des Rechtsstreits gewesen, sondern die üb-rigen Wohnungseigentümer selbst. Nach der Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs ([X.] 78, 166) könnten die einzelnen Wohnungseigentümer von dem Verwalter Unterrichtung über einen Rechtsstreit verlangen. Das könne es im Einzelfall auch gebieten, dem Wohnungseigentümer ein Schriftstück in [X.] - 4 - schrift zu überlassen. Die Kosten hierfür habe aber die [X.] selbst zu tragen. Sie könne diese nicht auf den unterlegenen Prozessgegner abwälzen. II[X.] 3 Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung im Ergebnis überwiegend stand. 1. Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, die Beschwerde-entscheidung sei schon deshalb aufzuheben, weil sie den maßgeblichen Sach-verhalt nicht wiedergebe. 4 a) Richtig ist, dass [X.]üsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, nach gefestigter Rechtsprechung ([X.], [X.]. v. 20. Juni 2002, [X.], [X.], 2648, 2649; [X.]. v. 7. April 2005, [X.], NJW-RR 2005, 916; Senat, [X.]. v. 11. Mai 2006, [X.], [X.], 1030) den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben müssen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist nämlich ohne die Wiedergabe dieses [X.] zu einer rechtlichen Überprüfung, die nach §§ 577 Abs. 2 Satz 4, 559 ZPO grundsätzlich von dem durch das Beschwerdegericht festgestellten Sachverhalt auszugehen hat, nicht in der Lage. Das Fehlen eines prüffähigen Sachverhalts führt deshalb im Regelfall zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung. 5 b) In der Beschwerdeentscheidung wird der maßgebliche Sachverhalt so knapp beschrieben, dass eine rechtliche Prüfung unter normalen Umständen nicht mehr möglich, deshalb die Beschwerdeentscheidung aufzuheben und die Sache an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen wäre. Hier liegt aber der Sonderfall vor, dass die Beteiligten um die überschaubare Frage streiten, ob die 6 - 5 - Kosten für die Unterrichtung der übrigen Mitglieder der [X.] erstattungsfähig sind. Die Beschwerdeentscheidung lässt [X.] noch erkennen, dass die Beklagten die Frage bejahen und die Kläger ge-genteiliger Ansicht sind. Das reicht für eine rechtliche Prüfung gerade noch aus. 7 2. Zu Recht wenden sich die Beklagten jedoch dagegen, dass das Be-schwerdegericht die Kosten für die Unterrichtung der übrigen Wohnungseigen-tümer gänzlich außer Ansatz gelassen hat. a) Dem Beschwerdegericht ist allerdings einzuräumen, dass die [X.] der Kosten für die Unterrichtung der Mitglieder großer [X.]gemeinschaften über einen Rechtsstreit der [X.] bislang abge-lehnt wird ([X.] NJW 2005, 3789; [X.] NJW-RR 1998, 303). Eine Unterrichtung des Verwalters sei ausreichend. Wie dieser die [X.] unterrichte, bleibe ihm überlassen. Das entspricht in der Sache der Begründung, mit welcher der [X.] die Zustellung einer Klage an die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft durch Zustellung an den Verwalter für ausreichend gehalten hat. Aus § 27 Abs. 2 und 3 WEG a.F. ergebe sich eine [X.] des Verwalters; dies sei für die [X.] auch nicht unzumutbar. Sie könnten unverzügliche Unterrich-tung über den Rechtsstreit verlangen; wie der Verwalter diese Information vor-nehme, sei seine Sache ([X.] 78, 166, 173). [X.] es geboten, dem [X.] Wohnungseigentümer eine Abschrift des zugestellten Schriftstücks zu übermitteln, könne und müsse der Verwalter solche Abschriften herstellen las-sen; die dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten müssten billigerweise den Wohnungseigentümern zur Last fallen, weil sie in der [X.] ihren Grund hätten ([X.] 78, 166, 173). 8 - 6 - b) An dieser Überlegung hält der Senat im Grundsatz auch nach der [X.] der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft (dazu Senat [X.] 163, 154, 162 ff.; jetzt: § 10 Abs. 6 Satz 1 WEG) fest. Die damali-ge Entscheidung betraf einen Fall, in dem ein Dienstleister von den Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft Bezahlung für seine Leistungen zur Versorgung der Wohnungseigentumsanlage verlangte. Das wäre nach § 10 Abs. 6 Satz 1 WEG kein [X.] gegen die Mitglieder der [X.]gemeinschaft, sondern ein Rechtsstreit gegen die [X.]. Als Verband handelt die [X.] durch den Verwalter. Die Unterrichtung ihrer Mitglieder ist aus dieser Perspektive eine interne Angelegenheit. Die Erstattung derartiger, durch die interne Organisation verursachter Kosten wird bei staatlichen Stellen ([X.] [X.] 1990, 622, 623 und [X.] [X.] 1995, 38 f.: Kosten der Unterrichtung anderer Stellen der Verwaltung; [X.] [X.] 1992, 170, 171: Reisekosten eines Beamten der Zentralbehörde; [X.]/[X.], ZPO, 27. Aufl., § 91 [X.]. 13 Stichwort —Behördefi; ähnlich BVerwG [X.] 2005, 314, 315: Verdienstausfall bei Terminswahrung durch Behördenvertreter) und Unternehmen ([X.] 1991, 996, 997 [X.] Rpfleger 1993, 420 und [X.] [X.] 1993, 297: zentrale Prozessführung; [X.] [X.] 1992, 688: Kosten der Dezentralisierung; [X.]/[X.], aaO, § 91 [X.]. 13 Stichwort "Mehrkosten") abgelehnt. Als Verband unterscheidet sich die Wohnungseigentümergemeinschaft hiervon nicht. Auch sie kann Kos-ten ihrer internen Kommunikation nicht auf den unterlegenen Prozessgegner abwälzen. 9 c) Das Beschwerdegericht hat aber nicht ausreichend gewürdigt, dass es hier nicht um einen solchen [X.], sondern um eine [X.]ussan-10 - 7 - fechtung ging. Auf sie können die vorstehenden Überlegungen nicht ohne [X.] übertragen werden. 11 aa) Die [X.]ussanfechtung ist nach § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG nicht ge-gen die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband zu richten, sondern gegen die übrigen Mitglieder der [X.]. Sie ist also gerade kein [X.]-, sondern ein [X.] gegen die Mitglieder der [X.]. Dieser [X.] ist jedoch einem [X.] gegen die [X.]gemeinschaft angenähert. Die Klage ist nicht jedem einzelnen Wohnungseigentümer, sondern dem Verwalter zuzustellen, der nach § 45 Abs. 1 WEG für die Wohnungseigentümer zustellungsbevollmächtigt ist. Der Verwalter ist nach Maßgabe von § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG berechtigt, die [X.] in dem Rechtstreit zu vertreten oder anwaltlich vertreten zu lassen ([X.], WEG, 10. Aufl., § 27 [X.]. 118, 121). Diese [X.] in der technischen Abwicklung spricht dafür, die Unterrichtung der [X.] durch den Verwalter auch bei einer [X.]ussanfechtung als interne Angelegenheit der [X.] anzusehen, deren Kosten nicht auf den unterlegenen Anfechtungskläger abgewälzt werden können. Das entspricht im Ergebnis der Intention des Gesetzgebers. Dieser hat die Zustellungsbevoll-mächtigung des Verwalters u.a. vorgesehen, um die der [X.] entstehenden Kosten gering zu halten (Entwurfsbegründung in BT-Drucks. 16/887 S. 36 f.). Sie werden zwar vor allem im Obsiegensfall teil-weise auf die Wohnungseigentümergemeinschaft verlagert, weil sie eine interne Kommunikation einrichten und die Kosten dafür tragen muss. Diese kann dann aber kostensparend ausgestaltet werden, etwa indem die Unterrichtung auf [X.] (dazu [X.] 78, 166, 173) oder per E-Mail erfolgt. Diese Gleichstellung mit dem [X.] gilt jedenfalls dann, wenn die [X.] den [X.] verbandsähnlich führen und, wie - 8 - hier, von ihrer Möglichkeit, den Prozess selbst zu führen (dazu [X.] in Bär-mann, aaO, § 27 [X.]. 129), keinen Gebrauch machen. 12 [X.]) Auch dann gilt allerdings eine Ausnahme. Der Verwalter ist nach § 27 Abs. 1 Nr. 7 WEG verpflichtet, die Wohnungseigentümer darüber zu unterrich-ten, dass ein Rechtsstreit gemäß § 43 WEG anhängig ist. Nach § 45 Abs. 1 WEG ist der Verwalter nicht zustellungsbevollmächtigt, wenn er als Gegner der Wohnungseigentümer an dem Verfahren beteiligt ist oder wenn auf Grund des Streitgegenstandes die Gefahr besteht, er werde die Wohnungseigentümer nicht sachgerecht unterrichten. Im ersten Fall kann der [X.] nicht ähnlich wie ein [X.] der [X.] geführt werden. Im zweiten Fall ist das nur möglich, wenn eine sachgerechte Unterrichtung der Wohnungseigentümer über ihren Prozess sichergestellt ist. Die Unterrichtung der Wohnungseigentümer wird in dieser Fallgruppe zur Voraussetzung für die [X.] des Verwalters. Sie kann dann, bezogen auf die Zustel-lung der Klage, nicht mehr als interne Angelegenheit der [X.] ange-sehen werden. Es ist folglich nicht billig, die Kosten der Unterrichtung über ihren individuellen Rechtsstreit auch im Obsiegensfall den Wohnungseigentümern anzulasten. Vielmehr sind sie notwendig, um die Zustellung der Anfechtungs-klage an den Verwalter zu ermöglichen. cc) [X.] liegt hier vor. Gegenstand der Anfechtungsklage war ein [X.]uss, mit dem der Antrag auf A[X.]erufung des Verwalters zurückge-wiesen wurde. Das wird zwar die Interessen der Mehrheit der Wohnungseigen-tümer nicht berühren. Zu verklagen sind aber nicht nur die Mitglieder, die für den angefochtenen [X.]uss gestimmt haben, sondern auch die, die gegen ihn gestimmt oder sich enthalten haben ([X.] in [X.], aaO, § 46 [X.]. 38). Deren Interessen können bei einer solchen [X.]ussanfechtung [X.] - 9 - rührt sein. Ob die abstrakte Gefahr nicht sachgerechter Unterrichtung ausreicht oder ob die [X.] nur bei einer konkreten Interessengefährdung entfällt (dazu [X.] in [X.], aaO, § 45 [X.]. 18), bedarf hier keiner Ent-scheidung. Die Sicherstellung einer Unterrichtung der Wohnungseigentümer ist im einen wie im anderen Fall im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendig. [X.]) Danach waren hier die Kosten für die Unterrichtung der [X.] über die Erhebung der Klage dem Grunde nach erstattungsfähig. Anders liegt es dagegen bei den Kosten der Unterrichtung über den Ausgang des Verfahrens. Diese sind schon dem Grunde nach nicht erstattungsfähig, weil die Wohnungseigentümer den Rechtsstreit wie einen [X.] geführt haben. 14 3. Die Kosten für die Unterrichtung der Wohnungseigentümer sind der Höhe nach nur insoweit erstattungsfähig, als sie notwendig sind (dazu [X.] NJW 2005, 3789). Das trifft im Ergebnis nur für 377,20 • zu, nicht aber für die übrigen angemeldeten Kosten. 15 a) Um die Wohnungseigentümer über ihren Anfechtungsstreit sachge-recht zu unterrichten, war es nötig, ihnen die Klageschrift und die Klagebegrün-dung mit einem Anschreiben zuzuleiten, das sie auch über die Ladung zum Termin unterrichtete. Dazu waren die abgerechneten 92 Briefsendungen nebst [X.] und jeweils 15 Kopien (2 Blatt Anschreiben, 3 Blatt Klageschrift und 10 Blatt Klagebegründung) erforderlich. Die Kosten hierfür belaufen sich auf der Grundlage der eingereichten Abrechnungen auf 377,20 •. Es war nicht gebo-ten, bei mehreren zusammen wohnenden Wohnungseigentümern jedem von ihnen die Unterlagen zuzusenden. 16 - 10 - b) Eine Übersendung der umfangreichen Anlagen war nicht notwendig. Zweck der Unterrichtung über die Klage ist es, den Wohnungseigentümern die Entscheidung zu ermöglichen, ob sie sich selbst oder durch den Verwalter ge-gen die Klage verteidigen oder den Kläger unterstützen wollen. Dazu ist bei der im Kostenfestsetzungsrecht gebotenen (dazu Senat, [X.]. v. 25. Januar 2007, [X.], [X.], 2048, 2049) typisierenden Betrachtungsweise eine Zusendung der Anlagen zur Klageschrift oder Klagebegründung im Grund-satz nicht erforderlich. 17 c) Nicht angesetzt werden kann auch der Zeitaufwand für das Zusam-menstellen und das Absenden der Briefsendungen an die [X.]. Dieser Aufwand gehört zu den Aufgaben des Verwalters und kann [X.] nicht auf den unterlegenen Prozessgegner abgewälzt werden. 18 - 11 - V. 19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
[X.] Klein Lemke
Schmidt-Räntsch [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 04.08.2008 - 72 C 188/07 WEG - [X.], Entscheidung vom 16.10.2008 - 84 T 355/08 -

Meta

V ZB 172/08

14.05.2009

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2009, Az. V ZB 172/08 (REWIS RS 2009, 3513)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3513

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