Bundessozialgericht, Urteil vom 19.10.2011, Az. B 6 KA 22/10 R

6. Senat | REWIS RS 2011, 2219

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilungsmaßstab - Anwendung jahresbezogener Kontingentgrenzen auch bei Änderung der personellen Zusammensetzung einer Gemeinschaftspraxis im Laufe des Jahres - Klagebefugnis und Aktivlegitimation der Mitglieder einer Gemeinschaftspraxis - revisionsgerichtliche Beurteilung von Regelungen eines Honorarverteilungsmaßstabs


Leitsatz

Gibt der Honorarverteilungsmaßstab (bzw -vertrag) jahresbezogene Kontingentgrenzen vor, sind diese auch dann anzuwenden, wenn sich die personelle Zusammensetzung einer Gemeinschaftspraxis im Laufe des Jahres ändert.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12. Mai 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Tatbestand

1

Im Streit steht die Höhe des vertragszahnärztlichen Honorars für das [X.].

2

Die Kläger sind Zahnärzte und nehmen an der vertragszahnärztlichen Versorgung teil. Die Kläger zu 1., 2. und 4. waren seit März 2001 unter der Abrechnungsnummer 8429 in einer Gemeinschaftspraxis (Berufsausübungsgemeinschaft) in der Rechtsform einer [X.] bürgerlichen Rechts (GbR) in [X.] tätig. Zum Ende des Quartals I/2003 verließ der Kläger zu 4. die Gemeinschaftspraxis. Die beklagte [X.] ([X.]) wertete dies als Auflösung der bisherigen Gemeinschaftspraxis und teilte den verbleibenden Zahnärzten - dem Kläger zu 1. und der Klägerin zu 2. - eine neue gemeinsame Abrechnungsnummer (10791) zu. Am [X.] schlossen die Kläger zu 1., 2. und 3. einen Vertrag, wonach die Klägerin zu 3. in die Gemeinschaftspraxis eintreten sollte; der Zulassungsausschuss genehmigte die Ausübung der Gemeinschaftspraxis in dieser Zusammensetzung mit Beschluss vom 17.9.2003. Ab dem [X.]/2003 waren die Kläger zu 1., 2. und 3. unter der Abrechnungsnummer 11283 in der Gemeinschaftspraxis tätig.

3

Der für das [X.] geltende Honorarverteilungsmaßstab ([X.]) der Beklagten sah für konservierend-chirurgische Leistungen, Kieferbruch- und Parodontopathie-Leistungen (KCH-Leistungen), Zahnersatzleistungen sowie - anteilig - für kieferorthopädische Leistungen eine getrennte Verteilung aufgrund zahnarztbezogener Budgets vor. Zu bilden waren jeweils [X.], die für jeden Vertragszahnarzt mit 120 500 [X.] für konservierend-chirurgische Leistungen, KCH-Leistungen und kieferorthopädische Leistungen der Nichtfachzahnärzte (§ 2 Abs 1 Satz 2 [X.]) sowie mit 36 500 [X.] für Zahnersatzleistungen (§ 5 Abs 1 [X.]) gleich hoch bemessen waren. Bis zu dieser Grenze sollten die Leistungen nach Einzelleistungspunktwerten vergütet werden (§ 2 Abs 6 [X.]); darüber hinausgehende Leistungen wurden nach Durchlaufen weiterer [X.] letztlich auf eine Quote beschränkt (§ 2 Abs 8 [X.]). Gemäß § 2 Abs 4 [X.] vervielfachten sich die [X.] nach § 2 Abs 1 Satz 2, Abs 7 und Abs 8 [X.] bei Gemeinschaftspraxen entsprechend der Anzahl der Partner (Satz 1). § 2 Abs 1 Satz 3 [X.] galt entsprechend (Satz 2); dh, bei nicht ganzjähriger Tätigkeit kam ein zeitanteiliger Betrag zum Ansatz.

4

Zur Vergütung der Leistungen, die in der Gemeinschaftspraxis im [X.] erbracht worden waren, erließ die Beklagte unter dem 23.3.2004 drei "[X.]", die an die Kläger zu 1., 2. und 4. (Bescheid 1), zu 1. und 2. (Bescheid 2) bzw zu 1., 2. und 3. (Bescheid 3) gerichtet waren. Danach wurden die im Quartal I/2003 unter der Abrechnungsnummer 8429 erbrachten Leistungen in vollem Umfang vergütet, da sie unterhalb der "[X.]" von 95 131,52 [X.] bzw 31 522,26 [X.] lagen (Bescheid 1). Die im Quartal II/2003 und [X.]/2003 unter der Abrechnungsnummer 10791 erbrachten Leistungen (Bescheid 2) wurden ebenso wie die im [X.]/2003 unter der Abrechnungsnummer 11283 abgerechneten Leistungen (Bescheid 3) wegen Überschreitung der Obergrenzen nur anteilig vergütet. Widersprüche (Widerspruchsbescheide vom 18.5.2004 sowie vom [X.] ) und Klage (Urteil des [X.] vom 18.7.2007) sind erfolglos geblieben. Auf die Berufung der Kläger hat das L[X.] das Urteil des [X.] geändert, die angefochtenen Honorarbescheide in der Fassung der Widerspruchsbescheide aufgehoben und die Beklagte verurteilt, zugunsten der beigeladenen Gemeinschaftspraxis für das [X.] ein einheitliches Honorar in Höhe von 465 272,77 [X.] festzusetzen, und deren Honorarkonto den sich hieraus nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten ergebenden weiteren Betrag von 7266,43 [X.] gutzuschreiben (Urteil des L[X.] vom [X.]).

5

Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte habe ihren [X.] unrichtig angewandt, indem sie die im [X.] erfolgten [X.] in der GbR zum Anlass genommen habe, drei getrennte [X.] mit entsprechenden separaten Budgetberechnungen vorzunehmen. § 2 Abs 4 Satz 1 [X.], der eine besondere Budgetberechnungsregelung für Gemeinschaftspraxen enthalte, trage dem Umstand Rechnung, dass die GbR, die eine Gemeinschaftspraxis unterhalte, aufgrund ihrer Rechtsfähigkeit nur jeweils einen einheitlichen Honoraranspruch habe. Vergütungsansprüche stünden allein der [X.] - nicht ihren Mitgliedern - zu; deshalb sei der [X.] richtigerweise auch an die GbR als Inhaberin des [X.] zu erteilen. Ungeachtet des zweimaligen [X.]s habe im [X.] nur eine Gemeinschaftspraxis - genauer: die GbR als Trägerin der Gemeinschaftspraxis - existiert. Ein Wechsel im Mitgliederbestand der Gemeinschaftspraxis habe keinen Einfluss auf den Fortbestand der [X.]. Der mit der Genehmigung nach § 33 Abs 2 Satz 2 der Zulassungsverordnung für [X.] ([X.], idF vom [X.] bis 31.12.2006) eingeräumte besondere öffentlich-rechtliche Status ändere nichts daran, dass sich die Rechte und Pflichten der die Gemeinschaftspraxis betreibenden GbR im Übrigen nach zivil- bzw gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen beurteilten. Die von der Beklagten angenommene "Statusänderung" liege bei bloßen Änderungen in der personellen Zusammensetzung einer Gemeinschaftspraxis bzw GbR nicht vor. Die Beklagte sei somit verpflichtet, der Beigeladenen einen einheitlichen [X.] zu erteilen. Dem Umstand, dass teilweise zwei, teilweise drei Partner in der Gemeinschaftspraxis gearbeitet hätten, sei durch den Ansatz zeitanteiliger [X.] iS von § 2 Abs 4 Satz 1 [X.] Rechnung zu tragen.

6

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte die Verletzung von Bundesrecht. Es liefe dem Ziel der [X.]-Begrenzungsregelungen zuwider, einen an sich nicht zu vergütenden [X.] der ersten Monate eines Jahres nachträglich zu honorieren. Eine statusübergreifende Verrechnung nicht ausgeschöpfter [X.]-Kontingentgrenzen komme nicht in Betracht. In den jeweiligen [X.]sverträgen der GbR sei vereinbart, dass das Entstehen der GbR durch den Genehmigungsakt des [X.] aufschiebend bedingt sei. Angesichts des am [X.] neu geschlossenen [X.]svertrages könne daher von einer das ganze [X.] hindurch fortbestehenden [X.] keine Rede sein. Im Übrigen finde die Gemeinschaftspraxis iS des § 33 Abs 2 [X.] durch einen Partnerwechsel ihr Ende. Die Gemeinschaftspraxis sei nicht Adressat des Honorarbescheides; dies seien nur diejenigen Personen, die zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen und die an dem der Zulassung vorangegangenen Verwaltungsverfahren vor den Zulassungsgremien beteiligt gewesen seien; auf die beigeladene Gemeinschaftspraxis treffe weder das eine noch das andere zu. Es fehlten die neben der [X.] erforderlichen übrigen Sachentscheidungsvoraussetzungen in Person des Dritten, dessen Rechte im Wege der Prozessstandschaft geltend gemacht würden. Ein auf Erteilung oder Ablehnung eines Honorarbescheides gegenüber der Beigeladenen gerichtetes Verwaltungsverfahren habe bis heute nicht stattgefunden. Auch könne ihr ein Recht auf Teilnahme an der Honorarverteilung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zustehen.

7

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des [X.] vom [X.] aufzuheben und die Berufung der Kläger gegen das Urteil des [X.] vom 18.7.2007 zurückzuweisen,
hilfsweise, das Urteil des [X.] vom [X.] aufzuheben und die Berufung der Kläger gegen das Urteil des [X.] vom 18.7.2007 zurückzuweisen und die in der Berufungsinstanz erhobene Klage insoweit abzuweisen, als die Kläger gegenüber der Beigeladenen eine Honorarfestsetzung in einer den Betrag von 458 006,34 [X.] übersteigenden Höhe und eine Honorargutschrift in Höhe von 7266,43 [X.] fordern.

8

Die Kläger beantragen,
die Revision zurückzuweisen.

9

Sie halten die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Die Behandlung der Beigeladenen als einheitliche Berufsausübungsgemeinschaft führe nicht zu einer nachträglichen Honorierung ursprünglich nicht zu vergütenden [X.]s. Der [X.] enthalte keine Sanktion des Umstandes, dass in einem Quartal das rechnerisch bestehende Budgetviertel überschritten werde. Auch bei Einzelzahnärzten komme es zum Ausgleich unterjähriger Schwankungen. § 39 des [X.]svertrages enthalte keine Wirksamkeitsbedingung für das Entstehen der [X.], da die Verträge jeweils nicht die Neugründung der [X.] beinhalteten, sondern Regelungen zum Eintritt eines [X.]ers in die bereits bestehende [X.]. Die Gemeinschaftspraxis iS der [X.] werde durch einen Partnerwechsel nicht beendet.

Die Beigeladene hat weder Anträge gestellt noch sonst Stellung genommen.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist nicht begründet. Das [X.] hat zutreffend entschieden, dass die angefochtenen [X.]e insoweit rechtswidrig sind, als die Beklagte der beigeladenen Gemeinschaftspraxis keinen einheitlichen [X.] für das [X.] erteilt, sondern an dessen Stelle drei separate [X.]e für Teilzeiträume erlassen hat.

1. Die Einwände der Beklagten gegen die [X.]lagebefugnis und Aktivlegitimation der [X.]läger als Mitglieder (bzw frühere Mitglieder) der beigeladenen Gemeinschaftspraxis greifen nicht durch. Denn diese sind von der Beigeladenen zur Prozessführung ermächtigt worden (vgl hierzu [X.] Urteil vom [X.] [X.]A 33/02 R - [X.] 2004, 172 = US[X.] 2003-135 S 843). Die beigeladene Gemeinschaftspraxis ist nach der Rechtsprechung des Senats ihrerseits - unabhängig von Wechseln im Mitgliederbestand - zur Verfolgung des Begehrens auf höheres Honorar klagebefugt und aktiv legitimiert (vgl [X.]-1500 § 141 [X.] Rd[X.]7). Eine Gemeinschaftspraxis tritt mit Aufnahme ihrer Tätigkeit in Rechtsbeziehungen zu der [X.](Z)ÄV ein, der ihre Mitglieder angehören; sie erwirbt dieser gegenüber Honoraransprüche und wird ggf zur Rückzahlung überzahlten Honorars verpflichtet ([X.]-5520 § 33 [X.] Rd[X.]3). Sie ist berechtigt, ihre Leistungen unter einer einzigen Abrechnungsnummer gegenüber der zuständigen [X.](Z)ÄV abzurechnen und tritt dieser dementsprechend wie ein Einzelarzt als einheitliche Rechtspersönlichkeit gegenüber ([X.]-2500 § 106 [X.] Rd[X.]1). Sie stellt rechtlich gesehen eine Praxis dar ([X.]-2500 § 106 [X.] Rd[X.]1; [X.], Urteil vom 8.12.2010 - [X.] [X.]A 38/09 R = US[X.] 2010-148 S 1307; s auch [X.]-2500 § 85 [X.] Rd[X.]5); dementsprechend ist sie auch Adressat des [X.]. Wenn sie im [X.] nicht als solche bezeichnet wird, sondern nur ihre Mitglieder genannt werden, stellt dies eine unschädliche Falschbezeichnung dar (s - zum umgekehrten Fall - [X.]-2500 § 85 [X.] RdNr 43).

2. Die Beklagte ist verpflichtet, den Honoraranspruch der Beigeladenen für das [X.] einheitlich und [X.] festzusetzen und den sich daraus ergebenden Anspruch auf weiteres Honorar in Höhe von 7266,43 Euro zu erfüllen. Die Beklagte hat im Rahmen der Honorarverteilung - deren Rechtmäßigkeit im Übrigen nicht im Streit steht - zu beachten, dass die normativen Vorgaben ihres [X.] einen einheitlichen "[X.]" vorsehen und dementsprechend auch die Einhaltung der [X.]ontingentgrenzen [X.] zu überprüfen ist. Der Umstand, dass die beigeladene Gemeinschaftspraxis im Laufe des Jahres ihre personelle Zusammensetzung geändert hat, führt nicht zur Aufhebung der durch den [X.] vorgegebenen Jahresbezogenheit der [X.], weil es hierfür an einer Rechtsgrundlage fehlt. [X.]larzustellen ist, dass der [X.] aus den unter 1. dargestellten Gründen gegenüber der Beigeladenen - nicht gegenüber ihren Mitgliedern - zu erlassen ist.

a. Der [X.] sieht eine [X.]e Honorarverteilung vor. Gemäß § 2 Abs 1 Satz 1 [X.] hat die Beklagte die Honorare aufgrund zahnarztbezogener Budgets zu verteilen, die nach § 2 Abs 1 Satz 2 [X.] in Form von [X.] zu bilden sind. Für Gemeinschaftspraxen vervielfachen sich die [X.] nach § 2 Abs 1 Satz 2 [X.] entsprechend der Anzahl der Partner (§ 2 Abs 4 Satz 1 [X.]). Folge dieser Regelungen ist zum einen, dass ein [X.] zu erteilen ist, zum anderen, dass die Einhaltung der maßgeblichen Budgetgrenze [X.] zu prüfen ist. Dies ist - im Grundsatz - zwischen den Beteiligten nicht streitig.

Sofern - wie im vertragsärztlichen Bereich üblich - [X.]e q[X.]rtalsbezogen ergehen (vgl [X.], 235 = [X.]-1300 § 44 [X.]7, RdNr 43 mwN; [X.]-5500 Art 11 [X.] Rd[X.]9; [X.]-2500 § 85 [X.] Rd[X.]7), sind Honorarkontingente typischerweise ebenfalls q[X.]rtalsbezogen festgelegt (s hierzu [X.] [X.] 2004, 172, 173 = US[X.] 2003-135 S 844). Bei Erlass von [X.] und Festlegung q[X.]rtalsbezogener [X.]ontingentgrenzen stellt sich die Frage eines q[X.]rtalsübergreifenden Ausgleichs grundsätzlich nicht, weil es hierfür an einer rechtlichen Grundlage fehlt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn normative Regelungen - insbesondere der [X.] - einen q[X.]rtalsübergreifenden Ausgleich vorsehen (s hierzu [X.] [X.] 2004, 172 f = US[X.] 2003-135 S 841 ff). Vergütungszeiträume und [X.]ontingentgrenzen können jedoch auch [X.] festgelegt werden. Derartige Regelungen berücksichtigen in angemessener Weise, dass es hinsichtlich des [X.] zu jahreszeitlichen Schwankungen kommt. Werden - wie vorliegend - [X.]ontingentgrenzen normativ [X.] festgelegt, folgt daraus grundsätzlich, dass auch ihre Einhaltung [X.] zu prüfen ist. Zwingende Folge [X.]er [X.]ontingentgrenzen ist, dass innerhalb eines Jahres entstehende Unter- und Überschreitungen der - fiktiven zeitanteiligen - [X.]ontingentgrenzen ausgeglichen werden. Insoweit ist die Sit[X.]tion derjenigen bei der [X.] nach § 85 Abs 4b [X.] vergleichbar, die ebenfalls (grundsätzlich) [X.] zu erfolgen hat (vgl [X.]-2500 § 85 [X.] Rd[X.]6). Einer ausdrücklichen normativen Regelung eines Ausgleichsverfahrens bedarf es insoweit nicht, sondern dieses ist der Regelung immanent; dies gilt im Grundsatz sowohl für Einzelpraxen wie auch für Gemeinschaftspraxen.

b. Das [X.] hat in Auslegung des [X.] der Beklagten jedenfalls keine Rechtsgrundlage für deren Vorgehen gesehen, bei Gemeinschaftspraxen, die im Laufe des Jahres ihre personelle Zusammensetzung geändert haben, von der Jahresbezogenheit der [X.] abzuweichen und eine lediglich auf Teilzeiträume - entsprechend der jeweiligen Zusammensetzung der Gemeinschaftspraxis - bezogene Honorarberechnung vorzunehmen.

aa. Die Richtigkeit dieser Auslegung prüft der Senat nicht nach, weil es sich beim [X.] nicht um Bundesrecht iS des § 162 SGG handelt und das Auslegungsergebnis des [X.] jedenfalls nicht in Widerspruch zu den bundesrechtlichen Vorgaben der Honorarverteilung steht. Die revisionsgerichtliche Beurteilung von Regelungen eines [X.] ist auf der Grundlage ihrer Auslegung durch das [X.] vorzunehmen. Der [X.] enthält satzungsrechtliche Bestimmungen des Landesrechts zur Umsetzung und Ergänzung der Vorschriften in § 85 Abs 4 [X.], deren Geltungsbereich sich nicht über den Bezirk des [X.] hinaus erstreckt (vgl [X.]-2500 § 85 [X.] Rd[X.]6). Für die Auslegung solchen Landesrechts ist das [X.] zuständig, und dessen Ergebnis ist für das [X.] grundsätzlich bindend (§ 162 SGG, § 202 SGG iVm § 560 ZPO, vgl [X.] [X.]-2500 § 85 [X.] Rd[X.]6 mwN; [X.]-2500 § 85 [X.]8 Rd[X.]7). Die Bindungswirkung entfällt nur dann, wenn entweder die Art und Weise der Auslegung durch das Berufungsgericht mit allgemeinen Maßstäben zur Methodik der Auslegung nicht vereinbar und deshalb nicht mehr vertretbar (willkürlich) ist, oder wenn das Auslegungsergebnis gegen bundesrechtliche Normen verstößt (vgl [X.]-2500 § 85 [X.] Rd[X.]6 mwN). Dies ist jedoch nicht der Fall.

bb. Das Auslegungsergebnis des [X.] ist im vorgenannten Sinne vertretbar. Eine (ausdrückliche) Regelung der Art, dass bei im Laufe des Jahres eintretenden Änderungen in der personellen Zusammensetzung einer Gemeinschaftspraxis an Stelle des regulären [X.] entsprechende zeitanteilige Budgets zu bilden sind, enthält der [X.] der Beklagten nicht. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen derartige Beschränkungen zulässig wären. Regelungen, die den [X.] modifizieren, enthält der [X.] nur für zwei besondere [X.]onstellationen: zum einen gibt er vor, dass sich die [X.] bei Gemeinschaftspraxen entsprechend der Zahl der Partner vervielfachen. Zum anderen bestimmt der (über § 2 Abs 4 Satz 2 [X.] auch für Gemeinschaftspraxen entsprechend geltende) § 2 Abs 1 Satz 3 [X.], dass im Falle unterjähriger Änderungen in der Praxisstruktur nur ein zeitanteiliger ([X.] zum Ansatz kommt; dies entspricht der für die [X.] geltenden Regelung in § 85 Abs 4b Satz 5 [X.].

Es liegt daher jedenfalls nahe, dass dann, wenn im Laufe des Jahres neue Mitglieder in eine Gemeinschaftspraxis eintreten oder bisherige Mitglieder ausscheiden, (allein) die Regelung des § 2 Abs 1 Satz 3 [X.] Anwendung findet, mithin die ein- bzw austretenden Mitglieder zeitanteilig zu berücksichtigen sind, sich hierdurch jedoch nichts an dem Grundsatz der einheitlichen, [X.]en Honorarberechnung ändert. Gestützt wird diese Annahme dadurch, dass der [X.] der Beklagten eine zeitanteilige Berücksichtigung ausdrücklich auch für Gemeinschaftspraxen vorschreibt, diese Regelung aber weitgehend ins Leere ginge, wenn - wie die Beklagte vorträgt - im Falle eines unterjährigen Mitgliederwechsels bei einer Gemeinschaftspraxis überhaupt keine [X.]e [X.]ontingentgrenze in Betracht käme und es somit regelmäßig keines zeitanteiligen Budgetansatzes bedürfte.

c. Das Auslegungsergebnis des [X.] steht auch nicht in Widerspruch zu den bundesrechtlichen Vorgaben für die Honorarverteilung.

aa. Eine Durchbrechung des Grundsatzes, dass bei [X.]en [X.]ontingentgrenzen auch unterjährige Schwankungen ausgeglichen werden, lässt sich insbesondere nicht mit den von der Beklagten angeführten Ausführungen des Senats im Urteil vom 21.5.2003 ([X.] [X.]A 33/02 R = [X.] 2004, 172 f = US[X.] 2003-135 S 841 ff) begründen. Die dortigen Aussagen des Senats sind nicht auf die hier zu beurteilende [X.]onstellation übertragbar.

(1) Soweit die Beklagte dem Urteil die (generelle) Aussage entnimmt, dass es dem Ziel von [X.]ontingentgrenzen zuwider liefe, einen überdurchschnittlichen und an sich nicht zu vergütenden [X.] der ersten Monate eines Jahres - oder auch nur eines Q[X.]rtals - doch noch nachträglich zu honorieren ([X.] [X.] 2004, 172, 173 = US[X.] 2003-135 S 844), lässt sie außer Betracht, dass sich die Entscheidung erkennbar auf eine andere Fallgestaltung bezieht, nämlich auf die im vertragsärztlichen Bereich übliche q[X.]rtalsbezogene Abrechnung. So hat das [X.] seine vorerwähnten Ausführungen damit eingeleitet, dass [X.]ontingentgrenzen durch die Beschränkung der je Behandlungsfall abrechenbaren Punkte typischerweise an eine q[X.]rtalsweise Betrachtung anknüpften. Dass der Senat lediglich einen q[X.]rtalsübergreifenden Ausgleich bei q[X.]rtalsbezogenen [X.]ontingentgrenzen dem Grunde nach ausgeschlossen hat, ergibt sich zwanglos daraus, dass die zitierten Ausführungen im [X.]ontext der Prüfung einer dies ausnahmsweise ermöglichenden [X.]-Regelung gemacht worden sind. Einer Verallgemeinerung dieser Aussage steht im Übrigen bereits entgegen, dass sie dann auch für Einzelärzte gelten müsste und somit [X.]e [X.]ontingentgrenzen generell ausschlösse; das lässt sich dem Urteil jedoch nicht entnehmen.

(2) Nicht übertragbar sind auch die Argumente, mit denen der Senat im genannten Urteil den Ausschluss der (analogen) Anwendung einer - q[X.]rtalsübergreifende [X.] ausnahmsweise zulassenden - [X.]-Regelung auf Fälle eines [X.] durch Begründung einer Gemeinschaftspraxis begründet hat. Der Senat hatte hierzu ausgeführt, dass eine derartige Regelung als Voraussetzung impliziere, dass die Verhältnisse in der Praxis im Wesentlichen gleich geblieben seien; fehle es hieran, liefe die Anwendung der Ausnahmeregelung dem Ziel der [X.]ontingentgrenze zuwider. Ihre Anwendbarkeit sei insbesondere dann zu verneinen, wenn eine Einzel- in eine Gemeinschaftspraxis umgewandelt werde. Denn dann liege ein Statuswechsel vor, der vor allem dann gravierend sei, wenn er - wie im seinerzeit entschiedenen Fall der Neugründung einer Gemeinschaftspraxis mit einer Berufsanfängerin durch Gewährung eines Anfängerbonus - erhebliche Änderungen der individuellen Punktkontingente bewirke ([X.] [X.] 2004, 172, 173 = US[X.] 2003-135 S 844). Damit ist die vorliegend zu beurteilende [X.]onstellation jedoch nicht vergleichbar. Dem steht bereits entgegen, dass das [X.] damals die (analoge) Anwendbarkeit einer Ausnahmeregelung zu beurteilen hatte, während vorliegend die umgekehrte Sit[X.]tion - die Zulässigkeit einer Abweichung von der Regel - zu prüfen ist, da bei [X.]en [X.] der Ausgleich unterjähriger Schwankungen der Regelung immanent ist.

Dabei kann offen bleiben, ob mit dem Berufungsgericht eine Statusänderung nur dann anzunehmen ist, wenn es zu einem grundlegenden Wechsel der Organisationsform kommt - namentlich bei einem Wechsel von Einzel- zu Gemeinschaftspraxis oder umgekehrt - oder ob dies bereits dann der Fall ist, wenn es zu personellen Veränderungen in der Zusammensetzung der Gemeinschaftspraxis kommt (sei es durch Eintritt eines neuen Mitglieds oder schon durch bloßes Ausscheiden eines Mitglieds). Denn selbst wenn auch der Eintritt eines neuen Mitglieds (vorliegend der [X.]lägerin zu 3.) oder bereits das Ausscheiden eines solchen (hier des [X.]lägers zu 4.) als eine Statusänderung zu beurteilen wäre, erforderte dieser Umstand kein Abweichen von einer normativ vorgegebenen Jahresbezogenheit der Honorarberechnung.

In Bezug auf die [X.] nach § 85 Abs 4b [X.] hat der Senat ausdrücklich offen gelassen, ob bereits der Umstand der formalen Änderung des [X.] an sich eine Abweichung von einem Grundsatz der Jahresbezogenheit der Berechnung erfordert, und dabei darauf hingewiesen, dass eine Berücksichtigung des [X.] auch Nachteile für Vertragszahnärzte mit sich brächte, denen die Möglichkeit genommen würde, etwaige Überschreitungen im ersten Q[X.]rtal in nachfolgenden Q[X.]rtalen auszugleichen ([X.]-2500 § 85 [X.] Rd[X.]1). Dieser Ansatz ist dahingehend fortzuführen, dass ein - für die betroffenen (Zahn-)Ärzte nachteiliges - Abweichen von einem im [X.] normierten Grundsatz einer [X.]en Honorarberechnung und -kontingentierung nur dann geboten (und zulässig) ist, wenn dies erforderlich ist, um das (jeweilige) Ziel der [X.] zu erreichen.

Durch eine Honorarkontingentierung sollen zum einen die Folgen des gesetzlich begrenzten Anstiegs der Gesamtvergütungen auf die einzelnen Leistungserbringer "heruntergebrochen" und jeder einzelne mit den Auswirkungen belastet werden; zum anderen soll einer medizinisch nicht indizierten Ausweitung der [X.] entgegengewirkt werden (vgl hierzu [X.] [X.] [X.] 2004, 172, 173 = US[X.] 2003-135 S 844; zuletzt - zu arztgruppenbezogenen [X.]ontingenten - [X.] Urteil vom 23.3.2011 - [X.] [X.]A 6/10 R -, zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen). In den - ebenfalls die Honorarverteilung im Bezirk der Beklagten betreffenden - Entscheidungen vom [X.] ([X.], 53 = [X.]-2500 § 85 [X.]3 [X.]) hat das [X.] zudem auf das Ziel verwiesen, durch Honorarbegrenzungen eine Punktwertstabilisierung zu erreichen, um dem sogenannten Hamsterradeffekt entgegenzuwirken und damit zugleich den Vertrags(zahn)ärzten [X.]alkulationssicherheit zu geben ([X.] aaO Rd[X.]4). In Bezug auf diese Ziele sind nur solche Änderungen der Praxisstruktur von Bedeutung, die der Praxis einen nicht gerechtfertigten Vorteil verschaffen, sie also entweder (teilweise) von den Auswirkungen der Begrenzung der Gesamtvergütungen verschonen oder ihnen die Möglichkeit zu einer nicht gerechtfertigten Ausweitung der [X.] geben.

Die Beachtung der Ziele der Honorarverteilung erfordert nicht, bei Änderungen in der personellen Zusammensetzung einer Gemeinschaftspraxis mehrere zeitanteilige [X.]e zu erteilen, weil auch der [X.] keine zusätzlichen Anreize für eine zahnmedizinisch nicht indizierte Mengenausweitung gibt. Hier hat sich die mit dem Eintritt der [X.]lägerin zu 3. verbundene Erhöhung der [X.]ontingentgrenze ohnehin nicht in dem Sinne ausgewirkt, dass es nachfolgend zu einer Unterschreitung der - anteiligen - [X.]ontingentgrenze und damit zu einem Ausgleich vorangegangener Überschreitungen gekommen ist. Denn ausweislich der von der Beklagten erteilten "[X.]e" wurde die (zeitanteilige) [X.]ontingentgrenze allein im Q[X.]rtal I/2003 nicht ausgeschöpft; in den nachfolgenden Q[X.]rtalen - auch im Q[X.]rtal IV/2003 - wurde sie hingegen überschritten. Selbst wenn sich aber der Eintritt eines weiteren Partners in die Gemeinschaftspraxis im Sinne einer nachfolgenden Unterschreitung der [X.]ontingentgrenze auswirken würde, dürfte die Ursache hierfür darin liegen, dass der neue Partner mutmaßlich im ersten Q[X.]rtal seiner Tätigkeit noch nicht den vollen Leistungsumfang erreicht hat. Die dadurch eröffnete Möglichkeit, ggf vorangegangene Überschreitungen auszugleichen, ist im Rahmen grundsätzlich [X.]er Budgetregelungen hinzunehmen, da diesen die Möglichkeit zum Ausgleich q[X.]rtalsbezogener Schwankungen immanent ist.

(3) Auch im Übrigen ist eine Übertragung der im Senatsurteil vom 21.5.2003 angeführten Grundsätze auf die vorliegende Fallgestaltung nicht angezeigt. Die Ausführungen des Senat, auch der Schutz des neuen Praxispartners spreche dafür, Einzel- und Gemeinschaftspraxis im Zeitablauf nicht als Einheit zu sehen ([X.] [X.] 2004, 172, 173 = US[X.] 2003-135 S 844), beziehen sich allein auf den seinerzeit zu beurteilenden Übergang von einer Einzelpraxis in eine Gemeinschaftspraxis, nicht aber auf einen Mitgliederwechsel innerhalb einer Gemeinschaftspraxis. Dies folgt bereits daraus, dass nach der Rechtsprechung des Senats eine fortwährende Haftung der Gemeinschaftspraxis - und damit der aktuellen Mitglieder - für gegen sie gerichtete Forderungen besteht (vgl [X.]-2500 § 85 [X.] Rd[X.]6). Auch ergäbe sich ein Wertungswiderspruch, wenn der Eintritt neuer Gesellschafter in eine Gemeinschaftspraxis dazu führte, dass sie im Rahmen der Honorarverteilung nicht als einheitliche Gemeinschaftspraxis angesehen wird, obwohl nach der Rechtsprechung des Senats eine durchgängige Haftung der Gemeinschaftspraxis bzw ihrer Mitglieder für Verpflichtungen der "[X.]" besteht (vgl [X.]-2500 § 85 [X.] Rd[X.]6). [X.]onkret würde der erst im Q[X.]rtal IV/2003 eingetretenen [X.]lägerin zu 3. höheres, aus einem [X.]en Ausgleich resultierendes Honorar versagt, während sie andererseits für etwaige Honorarrückforderungen - etwa aus sachlich-rechnerischen Richtigstellungen für die vorangegangenen Q[X.]rtale des Jahres 2003 - mit haften würde.

Schließlich wäre es auch mit Blick auf den Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG begründungsbedürftig, warum Einzelzahnärzten (sowie personell nicht veränderten Gemeinschaftspraxen) ein Ausgleich von unterjährigen Schwankungen im Leistungs- und [X.] gestattet wird, Gemeinschaftspraxen dies bei einer in der Praxis keineswegs ungewöhnlichen Änderung der Zusammensetzung im Laufe eines Jahres hingegen verwehrt wird. Dies gilt umso mehr, als derartige unterjährige Schwankungen im Regelfall nicht auf gezielter Lenkung durch die beteiligten Ärzte beruhen, sondern eher jahreszeitlich oder durch das Inanspruchnahmeverhalten der Patienten bedingt sein dürften.

bb. Der vom [X.] gefundenen Auslegung stehen auch die im Urteil des [X.] vom 5.5.2010 ([X.] [X.]A 21/09 R - [X.]-2500 § 85 [X.]) dargelegten Grundsätze nicht entgegen. Denn der Senat hat sich in dieser Entscheidung mit einer [X.]onstellation befasst, in der im ersten Q[X.]rtal des Jahres eine Einzelpraxis betrieben worden war, und anschließend eine Gemeinschaftspraxis in wechselnder Zusammensetzung. In dem Wechsel von einer Einzel- zu einer Gemeinschaftspraxis hat der Senat eine Statusänderung gesehen, die zu einer getrennten und damit zeitanteiligen Berechnung der Degression verpflichtet. Das kann nicht auf die kontinuierliche Führung einer Gemeinschaftspraxis in wechselnder personeller Zusammensetzung und insbesondere nicht auf die [X.]onstellation übertragen werden, dass in einzelnen Q[X.]rtalen nur zwei statt - wie im ersten und vierten Q[X.]rtal - drei Zahnärzte zusammenarbeiten. Die in der genannten Entscheidung ([X.]-2500 § 85 [X.] Rd[X.]) vom [X.] hervorgehobene Gefahr einer Mehrfachberücksichtigung der wechselnden Mitglieder stellt sich vorliegend nicht, weil der [X.] bei nicht ganzjähriger Tätigkeit der Zahnärzte in der Gemeinschaftspraxis eine jeweils zeitanteilige Berücksichtigung vorgibt. Auch die jene Entscheidung prägende Problematik, dass eine [X.]e [X.] zu einer Übertragung der degressionsbedingten "Altverbindlichkeiten" aus der Einzelpraxis auf die Mitglieder der nachfolgenden Gemeinschaftspraxis geführt hätte - in dem Sinne, dass die Mitglieder der Gemeinschaftspraxis degressionsbedingte Honorarkürzungen zu tragen gehabt hätten, obwohl die Überschreitung der Degressionsgrenzen weitgehend auf den Umfang der noch in Einzelpraxis durchgeführten vertragszahnärztlichen Tätigkeit eines ihrer Mitglieder zurückzuführen war (s [X.]-2500 § 85 [X.] Rd[X.]7 ff) - ist vorliegend nicht gegeben.

d. Da sich die Verpflichtung der Beklagten, der Beigeladenen einen einheitlichen [X.] zu erteilen, somit bereits aus den normativen Regelungen des [X.] ergibt, bedarf es keiner Ausführungen dazu, ob dieses Ergebnis auch aus dem Umstand einer rechtlichen Verselbstständigung der Gemeinschaftspraxis herzuleiten ist. Daher kommt es auch nicht darauf an, welche Folgerungen aus § 39 des Gesellschaftsvertrages zu ziehen sind.

3. Der Hilfsantrag geht schon deshalb ins Leere, weil die [X.]läger entgegen der Annahme der Beklagten in der Berufungsinstanz keine (gesonderte) [X.]lage erhoben haben. Vielmehr haben sie im Rahmen des Berufungsverfahrens ihre ursprüngliche kombinierte Anfechtungs- und Bescheidungsklage in einen kombinierten Anfechtungs- und bezifferten Leistungsantrag umgestellt, nachdem zwischen den Beteiligten Einigkeit über die Höhe der von der Beigeladenen im Falle des klägerischen Obsiegens zu erwartenden Honorarnachzahlung erzielt worden war. Diese Umstellung des Antrags bewirkt keine [X.]lageänderung, sondern lediglich eine statthafte Präzisierung des sachdienlichen Begehrens unter Berücksichtigung der konkreten prozess[X.]len Sit[X.]tion iS des § 99 Abs 3 [X.] SGG ([X.]-2500 § 106a [X.] Rd[X.]1 - zum umgekehrten Fall einer Umstellung des ursprünglich bezifferten Leistungsantrags in einen Bescheidungsantrag).

Die [X.]ostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach hat die Beklagte die [X.]osten des erfolglos eingelegten Rechtsmittels zu tragen (§ 154 Abs 2 VwGO). Eine Erstattung der [X.]osten der Beigeladenen ist nicht veranlasst, da diese keine Anträge gestellt hat (§ 162 Abs 3 VwGO, vgl dazu [X.], 257 = [X.]-1300 § 63 [X.], Rd[X.]6).

Meta

B 6 KA 22/10 R

19.10.2011

Bundessozialgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: KA

vorgehend SG Hannover, 18. Juli 2007, Az: S 43 KA 273/04, Urteil

§ 85 Abs 4 SGB 5, § 85 Abs 4b SGB 5, Art 3 Abs 1 GG, § 54 Abs 1 S 2 SGG, § 55 Abs 1 SGG, § 162 SGG, § 202 SGG, § 560 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 19.10.2011, Az. B 6 KA 22/10 R (REWIS RS 2011, 2219)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2219

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