Bundesverfassungsgericht, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 05.10.2020, Az. 1 BvR 1576/17, 1 BvR 1702/17

1. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2020, 3056

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Keine Auslagenerstattung aus Billigkeitsgründen (§ 34a Abs 3 BVerfGG), wenn Erfolg der Verfassungsbeschwerde bei Erledigung nicht unterstellt werden kann - kein Rechtsschutzbedürfnis für Gegenstandswertfestsetzung bei mangelnden Gründen für Erhöhung des Mindestwertes gem § 37 Abs 2 S 2 Halbs 2 RVG


Tenor

Die Anträge auf Anordnung der Erstattung der notwendigen Auslagen in den Verfassungsbeschwerdeverfahren werden abgelehnt.

Die Anträge der Beschwerdeführerin auf Gegenstandswertfestsetzung werden verworfen.

Gründe

1

1. Die Anträge auf Anordnung der Auslagenerstattung haben keinen Erfolg. Die Voraussetzungen des bei Erledigung der Verfassungsbeschwerde einschlägigen § 34a Abs. 3 [X.] sind nicht erfüllt. Es liegen keine Billigkeitsgesichtspunkte vor, die eine Ausnahme von dem Grundsatz rechtfertigten, dass die Beschwerdeführerin bei Erledigung der Verfassungsbeschwerde ihre eigenen Auslagen in der Regel selbst zu tragen hat. Insbesondere lag der Erfolg der [X.] nicht auf der Hand und konnte auch nicht unterstellt werden (vgl. dazu [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 8. November 2010 - 1 BvR 2643/10 -, Rn. 3).

2

2. Die Anträge auf Gegenstandswertfestsetzung waren zu verwerfen. Sie sind unzulässig.

3

Im Zeitpunkt der Erledigungserklärungen waren die Erfolgsaussichten der [X.] nicht abzusehen. Auch liegen keine sonstigen Gründe vor, die die Festsetzung eines über den nach § 37 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 [X.] vorgesehenen Mindestwert von 5.000 Euro hinausgehenden [X.] rechtfertigen könnten. Für die gerichtliche Festsetzung des [X.] besteht dann jedoch kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. nur [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 26. Februar 2018 - 1 BvR 1387/17 -, Rn. 7 ff.).

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 1576/17, 1 BvR 1702/17

05.10.2020

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer

Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Sachgebiet: BvR

vorgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 26. Juni 2017, Az: 4 L 79/17 (4 L 93/16), Beschluss

§ 34a Abs 3 BVerfGG, § 90 BVerfGG, § 37 Abs 2 S 2 Halbs 2 RVG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 05.10.2020, Az. 1 BvR 1576/17, 1 BvR 1702/17 (REWIS RS 2020, 3056)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 3056

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1 BvR 2643/10

1 BvR 1387/17

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