Bundesverfassungsgericht, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 04.11.2020, Az. 1 BvR 2285/20

1. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2020, 3124

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Ablehnung der Auslagenerstattung nach Erledigterklärung der Verfassungsbeschwerde - kein Rechtsschutzinteresse für Gegenstandswertfestsetzung


Tenor

Der Antrag auf Anordnung der Erstattung der notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Gegenstandswertfestsetzung wird verworfen.

Gründe

1

1. Der Antrag auf Anordnung der Auslagenerstattung hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen des bei Erledigung der Verfassungsbeschwerde einschlägigen § 34a Abs. 3 [X.] sind nicht erfüllt. Es liegen keine Billigkeitsgesichtspunkte vor, die eine Ausnahme von dem Grundsatz rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer bei Erledigung der Verfassungsbeschwerde seine eigenen Auslagen in der Regel selbst zu tragen hat. Insbesondere lag der Erfolg der Verfassungsbeschwerde nicht auf der Hand und konnte auch nicht unterstellt werden (vgl. dazu [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 8. November 2010 - 1 BvR 2643/10 -, Rn. 3).

2

2. Der Antrag auf [X.] war zu verwerfen. Er ist unzulässig.

3

Für die gerichtliche Festsetzung des [X.] besteht kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. nur [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 26. Februar 2018 - 1 BvR 1387/17 -, Rn. 7 ff.). Im Zeitpunkt der Erledigungserklärung war die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde nicht abzusehen. Auch liegen keine sonstigen Gründe vor, die die Festsetzung eines über den nach § 37 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 [X.] vorgesehenen Mindestwert von 5.000 Euro hinausgehenden [X.] rechtfertigen könnten.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 2285/20

04.11.2020

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer

Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Sachgebiet: BvR

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 16. Juli 2020, Az: 1 AR 8/20 Str, Beschluss

§ 34a Abs 3 BVerfGG, § 90 BVerfGG, § 37 Abs 2 S 2 Halbs 2 RVG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 04.11.2020, Az. 1 BvR 2285/20 (REWIS RS 2020, 3124)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 3124

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1 BvR 1387/17

1 BvR 2643/10

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