Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2008, Az. XI ZR 68/07

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 5072

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] ZR 68/07 Verkündet am: 11. März 2008 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 11. März 2008 durch [X.] h.c. Nobbe und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der [X.] werden das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 18. Januar 2007 aufgehoben und das Urteil der 3. Zivilkammer des [X.] vom 11. Mai 2006 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Darlehens, das ihm die beklagte Bank zur Finanzierung der wirtschaftlichen Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds gewährt hat. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 1 - 3 - Der Kläger, ein damals 38 Jahre alter Schlosser, wurde am 18. [X.] von einem für die [X.] tätigen [X.] geworben, sich zwecks Steuerersparnis ohne Eigenkapital an der [X.] (im Folgenden: [X.]

) zu be-teiligen. Er unterzeichnete am selben Tag einen [X.] für die Beteiligung über eine Treuhänderin an der [X.] mit einer Anteils-summe von 30.000 DM zuzüglich eines Agios von 1.500 DM. Gleichzeitig beauftragte er die H.

GmbH mit der Vermittlung der Endfinanzierung der wirtschaftlichen Beteiligung. Am 1./9. April 1999 schloss der Kläger einen Darlehensvertrag über 38.253 DM mit der [X.] und erteilte dieser die unwiderrufliche Anweisung, das Darlehen an die Treuhänderin auszuzahlen. Als Sicherheit verpfändete er der [X.] seinen treuhänderisch gehaltenen Kommanditanteil und trat ihr die Ansprüche aus zwei Lebensversicherungen und den pfändbaren Teil seines laufenden Arbeitseinkommens ab. Dem [X.] war eine von dem Kläger unterzeichnete Widerrufsbelehrung mit fol-gendem Zusatz: 2 "Der Kreditnehmer wird darauf hingewiesen, dass im Fall des Widerrufs des Kreditvertrages auch der verbundene [X.] nicht wirksam zustande kommt." Der Nettokreditbetrag wurde von der [X.] an die Treuhänderin ausgezahlt. Die [X.]

ist insolvent. Die [X.] wurde von ihr nicht errichtet. 3 Im August 2004 widerrief der Kläger seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages vom 1./9. April 1999 gerichtete Willenserklärung nach dem [X.]. Vor allem unter Berufung darauf 4 - 4 - nimmt er die Beklagte auf Rückzahlung der von 1999 bis 2004 auf das Darlehen geleisteten [X.] von 5.191,91 • zuzüglich Zinsen und auf Rückübertragung der gestellten Sicherheiten Zug um Zug gegen Abtre-tung der Rechte aus der wirtschaftlichen Kommanditbeteiligung in [X.]. Außerdem begehrt er die Feststellung, dass er aus dem Darle-hensvertrag nicht verpflichtet ist, weitere Leistungen an die Beklagte zu erbringen. Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesge-richt hat die Berufung der [X.] zurückgewiesen. Mit der - vom [X.] zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihren [X.] weiter. 5 Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefoch-tenen Urteils und zur Abweisung der Klage. 6 [X.] Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: 7 Der Kläger habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf [X.] gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 HWiG (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung, im Folgenden: a.F.). Er 8 - 5 - sei aufgrund einer Haustürsituation zum Abschluss des Vertrages be-stimmt worden. 9 Das Widerrufsrecht des [X.] sei bei Abgabe der Widerrufser-klärung im August 2004 nicht durch Fristablauf erloschen gewesen. Die einwöchige Widerrufsfrist des § 1 Abs. 1 [X.] habe mit Unter-zeichnung der Widerrufsbelehrung nicht zu laufen begonnen, weil diese nicht den strengen Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG genüge. Der Zusatz, dass im Fall des Widerrufs des Kreditvertrages auch der ver-bundene Kaufvertrag nicht zustande komme, entspreche zwar den Vor-gaben des § 9 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung, im Folgenden: a.F.). Er trage aber - anders als etwa die Formulierung "Erwerb des GdbR-Anteils" - nicht zur Verdeutli-chung des nach dem Haustürwiderrufgesetz gebotenen Inhalts der [X.]. Vielmehr werde sich für den rechtsunkundigen Verbraucher die Frage stellen, ob die in der Belehrung genannte Wirkung auch eintrete, wenn er keinen Kaufvertrag geschlossen, sondern einen [X.] unterschrieben habe und Gesellschafter einer [X.] geworden sei. Die Belehrung erwecke außerdem den Eindruck, der [X.] ("Kaufvertrag") bleibe infolge des [X.]vertrages ohne irgendwelche Rechtswirkungen. Dies sei jedoch nicht zutreffend, weil die zur fehlerhaften [X.] auch für den fehlerhaften Beitritt des Anle[X.] zu einem Immobilienfonds gälten. Infolge des wirksamen Widerrufs habe die Beklagte dem Kläger die aufgrund des Darlehensvertrages geleisteten [X.] zurückzuzahlen und die gestellten Sicherheiten zurückzugewähren. Im Gegenzug müsse 10 - 6 - der Kläger nicht die Darlehensvaluta erstatten, sondern nur sämtliche Ansprüche gegen die [X.], die Treuhänderin, die [X.] sowie den Vermittler an die Beklagte abtreten. Denn der finan-zierte [X.] bilde ein mit dem Darlehensvertrag verbundenes Ge-schäft i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG.
I[X.] Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. 11 1. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Rückzahlung der aufgrund des Darlehensvertrages geleisteten [X.] gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] gegen die Beklagte zu. Entgegen der Ansicht des Berufungs-gerichts entspricht die dem Vertrag beigefügte Widerrufsbelehrung trotz des Zusatzes, dass im Falle des [X.] "auch der ver-bundene Kaufvertrag nicht wirksam zustande kommt", den Anforderun-gen des § 2 Abs. 1 [X.] Die einwöchige Widerrufsfrist des § 1 Abs. 1 [X.] ist daher mit Unterzeichnung der Widerrufsbelehrung seitens des [X.] in Gang gesetzt worden, so dass ein etwaiges [X.]srecht bei Abgabe seiner Widerrufserklärung im August 2004 erlo-schen war. 12 a) Wie der erkennende Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, ist der Zusatz, dass im Falle des Widerrufs einer Darle-hensvertragserklärung auch der "Beitritt in eine [X.]" nicht wirksam zustande kommt, keine unzulässige andere Erklärung i.S. des 13 - 7 - § 2 Abs. 1 Satz 3 [X.], wenn - was nach den jedenfalls im [X.] zutreffenden und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des [X.] auch hier zutrifft - der [X.] mit dem seiner Finanzierung dienenden Darlehensvertrag ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 Abs. 1 VerbrKrG a.F. bildet (Senatsurteil vom 24. April 2007 - [X.] ZR 191/06, [X.], 1117, 1118 [X.]. 11 ff., zur Veröffentli-chung in [X.], 157 vorgesehen, unter Aufgabe von [X.], Urteil vom 14. Juni 2004 - [X.], [X.], 1527, 1528). [X.]) [X.] des § 2 Abs. 1 Satz 3 [X.] bedarf der teleologischen Reduktion. Dem Gesetzeszweck - die Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen - entsprechend sind inhalt-lich zutreffende Erläuterungen zulässig, die dem Verbraucher die Rechtslage nach einem Widerruf seiner Vertragserklärung verdeutlichen und die Belehrung nicht unübersichtlich machen. Nicht zulässig sind [X.], die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das [X.] noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeu-tung sind, sondern von ihr ablenken oder gemessen am [X.] einen unrichtigen Inhalt haben, wie etwa der Zusatz, der [X.] gelte als nicht erfolgt, wenn das Darlehen nicht binnen zwei [X.] zurückgezahlt werde (Senatsurteil vom 24. April 2007 [X.]O [X.]. 13 m.w.Nachw.). 14 bb) Gemessen daran ist der Hinweis, dass im Falle des [X.] auch der finanzierte Beitritt in die [X.] nicht wirksam zustande kommt, zulässig. Der Hinweis ist bei einem verbunde-nen Geschäft eine sinnvolle Ergänzung der Widerrufsbelehrung, weil er den rechtsunkundigen Verbraucher auf die weiteren Rechtsfolgen seines 15 - 8 - Widerrufs nach § 1 Abs. 1 [X.] hinweist und somit dessen beson-dere Tragweite und Bedeutung verdeutlicht. Wollte man dies anders se-hen, müsste der Verbraucher bei einem kreditfinanzierten verbundenen Haustürgeschäft stets zwei Widerrufsbelehrungen erhalten, und zwar ei-ne nach § 9 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. mit dem Hinweis auf die Folgen des Widerrufs für das verbundene Geschäft und eine nach § 2 Abs. 1 [X.] ohne diesen Zusatz, was für den rechtsunkundigen Verbrau-cher verwirrend wäre. Die Neuregelung des § 358 Abs. 5 BGB schreibt deshalb einen entsprechenden Hinweis nunmehr sogar für alle Wider-rufsbelehrungen vor (Senatsurteil vom 24. April 2007 [X.]O S. 1118 f. [X.]. 15 f.). cc) Der streitige Zusatz ist - anders als das Berufungsgericht ge-meint hat - auch dann nicht unrichtig oder irreführend, wenn man die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft auch auf den Widerruf einer Beitrittserklärung zu einer [X.] (so [X.], Beschluss vom 10. April 2006 - [X.], [X.], 1523 m.w.Nachw.) sowie einer durch einen Treuhänder vermittelten mittelbaren Gesellschaftsbeteili-gung (so [X.]Z 148, 201, 207 f.) anwendet. Denn der Anleger ist bei ei-nem verbundenen Geschäft von der kreditgebenden Bank im Fall des [X.]vertrages nach dem Schutzzweck des § 3 [X.] grundsätzlich so zu stellen, als ob er dem Fonds nicht [X.] wäre, d.h. als ob der eigene Beitritt oder der des Treuhänders nie wirksam gewesen wäre (st.Rspr. des Senats, siehe nur [X.]Z 133, 254, 259 ff.; 167, 252, 260 [X.]. 19; Senatsurteil vom 24. April 2007 [X.]O S. 1119 [X.]. 18 m.w.Nachw.). 16 - 9 - b) Die vorliegende Widerrufsbelehrung ist entgegen der Ansicht des [X.] auch nicht deshalb unzureichend, weil das mit dem Darlehensvertrag verbundene Geschäft - wie in § 9 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. - als "Kaufvertrag" bezeichnet ist, während der Kläger in dem [X.] den wirtschaftlichen Beitritt zu einer Kommandit-gesellschaft erklärt hat (so auch [X.], 143, 144 f. zu § 361a BGB a.F.; a.A. [X.] BKR 2007, 205, 207 f.). 17 Auf die genaue rechtliche Qualifikation des verbundenen Anlage-geschäfts kommt es, worauf die Revision zutreffend hinweist, im [X.] Zusammenhang nicht entscheidend an. Da die Parteien den [X.] ausweislich des klaren Wortlauts zur Finanzierung der An-lageentscheidung des [X.] geschlossen haben und die Belehrung ausdrücklich von dem verbundenen Kaufvertrag spricht, kommt deutlich zum Ausdruck, dass damit nur der Erwerb der treuhänderischen [X.] gemeint sein kann. Abgesehen davon ist einem juris-tisch nicht geschulten Verbraucher der genaue rechtliche Unterschied zwischen dem Kauf eines Geschäftsanteils von einem Fondsgesellschaf-ter und dem unmittelbaren oder mittelbaren (wirtschaftlichen) Beitritt zu einer Publikumsgesellschaft gewöhnlich nicht geläufig, sondern auch letzterer wird in der [X.] häufig als "Kauf" oder allgemein als "Er-werb" eines Fondsanteils eingeordnet (vgl. auch die Belehrung in dem Fall des [X.], 202, 204: "Erwerb des GdbR-Anteils"). Ob im konkreten Einzelfall der Kunde die Belehrung tatsächlich richtig verstanden hat, ist entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung unerheblich (vgl. [X.], Urteil vom 8. Juli 1993 - [X.], [X.], 1840, 1841). 18 - 10 - 2. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Rückübertragung der gestellten Sicherheiten gegen die Beklagte zu. Da der [X.] nicht wirksam widerrufen worden ist, ist der Besi-cherungsvereinbarung der Parteien nicht die Grundlage entzogen. 19 II[X.] Die angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). 20 1. Der Kläger kann eine schadensersatzrechtliche Rückabwicklung des Darlehensvertrages nach den allgemeinen Regeln des Verschuldens bei Vertragsschluss in Verbindung mit dem Grundsatz der [X.] (§ 249 Satz 1 BGB) nicht mit der Begründung verlangen, der [X.] habe ihm gegenüber falsche oder unvollständige Angaben über das Anlageobjekt gemacht und damit zum wirtschaftlichen [X.] und zum Vertragsschluss mit der [X.] bewogen. Zwar muss sich die Bank im Rahmen eines verbundenen Geschäfts im Sinne des § 9 VerbrKrG a.F. die das Anlagegeschäft betreffende arglistige Täuschung des Vermittlers nach der Wertung des § 123 Abs. 2 BGB zurechnen las-sen (Senat [X.]Z 167, 239, 249 ff. [X.]. 26 ff.; Senatsurteile vom 21. November 2006 - [X.] ZR 347/05, [X.], 200, 202 [X.]. 28, vom 5. Juni 2007 - [X.] ZR 348/05, [X.], 1367, 1368 [X.]. 14, 1369 [X.]. 21 und vom 19. Juni 2007 - [X.] ZR 142/05, [X.], 1456, 1459 [X.]. 24 ff.). Dazu hat der Kläger aber nicht ausreichend vorgetragen. Seine Behaup-tung, der Vermittler habe die Fondsbeteiligung als sichere Anlageform dargestellt, die sich problemlos fremdfinanzieren lasse, genügt nicht für 21 - 11 - die substantiierte und schlüssige Darlegung einer arglistigen Täuschung i.S. des § 123 BGB. Denn abgesehen davon, dass es sich hierbei um eine bloße Anpreisung handelt, hat der Vermittler dem Kläger den Fondsprospekt ausgehändigt, in dem die Risiken einer Beteiligung an der [X.] in verständlicher Form dargestellt sind. Ferner ist auf der für den Kläger erstellten Beispielrechnung vermerkt, dass diese unverbind-lich ist, die prognostizierten Wertsteigerungen der Kapitalanlage nicht garantiert werden können und die zugrunde gelegten Gewinnanteile auf reinen Vermutungen beruhen. Abgesehen davon fehlt für unrichtige An-gaben des Vermittlers ein Beweisantrag. 2. a) Soweit der Kläger sein Rückzahlungsbegehren auch auf Schadensersatzansprüche gegen die Fondsinitiatoren bzw. Gründungs-gesellschafter und [X.] wegen unzutreffender Angaben über das Anlageobjekt oder auf eine bestimmungswidrige Verwendung der Bareinlagen stützt, bieten diese Ansprüche von vornherein keine Grundlage für einen etwaigen Rückforderungsdurchgriff entsprechend § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG a.F., weil für diese Personen der nach dieser Vorschrift notwendige Finanzierungszusammenhang nicht besteht (siehe Senatsurteile vom 21. November 2006 - [X.] ZR 347/05, [X.], 200, 202 [X.]. 22, vom 24. April 2007 - [X.] ZR 340/05, [X.], 1257, 1259 [X.]. 27 und vom 5. Juni 2007 - [X.] ZR 348/05, [X.], 1367, 1368 [X.]. 12). Folgerichtig müsste sich die Beklagte auch eine arglistige [X.] oder ein vorsätzliches Verschulden bei Vertragsschluss dieser Personen nicht zurechnen lassen. 22 b) Die Beklagte trifft auch kein die Haftung begründendes Eigen-verschulden. Zwar kommt im Fall einer arglistigen Täuschung des [X.] - 12 - [X.] durch die Fondsinitiatoren und/oder Gründungsgesellschafter bzw. [X.] nach den in den [X.] vom 16. Mai 2006 ([X.]Z 168, 1, 22 ff. [X.]. 50 ff.) und vom 6. November 2007 ([X.] ZR 322/03, [X.], 115, 120 [X.]. 45 f.) entwickelten Grundsätzen eine Ei-genhaftung der finanzierenden Bank aus Verschulden bei Vertrags-schluss in Betracht. Es fehlt aber an ausreichendem, beweisbewehrtem Vorbringen des [X.] für eine arglistige Täuschung. Für seine Behaup-tung, die [X.] habe sich schon unmittelbar nach Gründung der [X.] als unrealistisch erwiesen, was den Fondsinitiatoren und/oder Gesellschaftsgründern bekannt gewesen sei, hat der insoweit darle-gungs- und beweispflichtige Kläger keinen geeigneten Beweis angebo-ten. Ein Sachverständigengutachten ist, worauf der Kläger bereits durch die Beklagte hingewiesen worden ist, nicht geeignet, um eine entspre-chende Kenntnis der Fondsinitiatoren zuverlässig feststellen zu können. Auch die Angaben zur Höhe der Liquiditätsreserve lassen nicht auf eine arglistige Täuschung des [X.] schließen, zumal sich die Liquiditäts-reserve ohne weiteres aus dem Fondsprospekt ergibt. 3. Die Beklagte ist dem Kläger auch nicht wegen mangelhafter Auf-klärung über die Konditionen des streitgegenständlichen Darlehensver-trages zu dessen Rückabwicklung verpflichtet. 24 a) Entgegen der Ansicht des [X.] musste die Beklagte ihn nicht ungefragt über die besonderen Nachteile und Risiken eines erst am Ende der Laufzeit zu [X.] aufklären (Senatsurteil vom 20. Januar 2004 - [X.] ZR 460/02, [X.], 521, 524). 25 - 13 - b) Auch aus Ziffer 4 des streitgegenständlichen Darlehensvertra-ges ("Einzugsermächtigung") ist eine [X.] der [X.] nicht herzuleiten. Die Beklagte musste nicht darauf hinweisen, dass die dort zur Zahlung der Zinsen vorgesehene Ausschüttung von der jeweiligen Ertragslage des Fonds abhängig ist. Dies ist selbstverständ-lich und bedurfte keines besonderen Hinweises. 26 4. Dem Kläger steht schließlich auch kein Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen fehlender Angaben nach § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG (in der bis zum 31. Juli 2001 geltenden Fassung, im Folgenden: a.F.) in dem Darlehensvertrag zu. 27 a) Der Umstand, dass der Darlehensvertrag entgegen § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 f VerbrKrG a.F. nicht die Kosten der an die Beklagte abge-tretenen Lebensversicherungen angibt, stellt kein Wirksamkeitshindernis dar. Denn der wegen der [X.] gemäß § 6 Abs. 1 VerbrKrG nich-tige Darlehensvertrag ist nach § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG gültig gewor-den. Der Kläger hat das Darlehen zweckbestimmt zum Erwerb der wirt-schaftlichen Fondsbeteiligung im Sinne dieser Vorschrift empfangen, in-dem es von der [X.] an die Treuhänderin ausge-zahlt worden ist (vgl. Senat [X.]Z 167, 239, 244 ff. [X.]. 15 ff., 248 [X.]. 23; 167, 252, 263 ff. [X.]. 30 ff.; Senatsurteile vom 25. April 2006 - [X.] ZR 219/04, [X.], 1060, 1064 f. [X.]. 36 ff. und vom 9. Mai 2006 - [X.] ZR 119/05, [X.], 1243, 1245 [X.]. 19 ff.). 28 b) Der Darlehensvertrag verstößt auch nicht gegen die Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrages nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. 29 - 14 - 30 [X.]) Da nicht allein die Unrichtigkeit der Gesamtangabe, sondern nur ihr völliges Fehlen zur Nichtigkeit eines Kreditvertrages gemäß § 6 Abs. 1 VerbrKrG führt, kommt es nicht darauf an, dass die [X.] in Ziffer 3.2 des vorliegenden Vertragswerks die Kosten für die in [X.] 2.2 genannte Lebensversicherung nicht berücksichtigt (vgl. Senat [X.]Z 167, 239, 244 [X.]. 14 m.w.Nachw.). bb) Ein Formmangel ergibt sich ferner nicht daraus, dass der ge-nannte Betrag nur die für die [X.] (bis zum 30. April 2004 = 5 Jahre nach Auszahlung des Kredits) zu erbringenden Zahlungen sowie den danach noch bestehenden Restkredit, nicht aber die für die Gesamtlaufzeit des Vertrages (maximal 15 Jahre) zu erbrin-genden Zahlungen berücksichtigt. Denn der Kläger hat nicht vorgetra-gen, dass es sich nach dem übereinstimmenden Par[X.]n bei dem Darlehen trotz der vertraglich vorgesehenen Tilgungsaussetzungen für längstens 15 Jahre um einen in Teilzahlungen zu [X.] Kredit im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG handelt. 31 Hierfür ist bei einem endfälligen Festkredit notwendig, dass dieser nach dem Vertragsinhalt mit einer anzusparenden Kapitallebensversiche-rung derart verbunden ist, dass die Tilgung des Kredits für die Laufzeit ganz oder teilweise ausgesetzt wird und dafür parallel Zahlungen auf die Lebensversicherung geleistet werden, die nach der übereinstimmenden Vorstellung der Parteien bei Abschluss des Darlehensvertrages bei planmäßigem Verlauf mindestens zur teilweisen Rückzahlung des [X.] verwendet werden sollen (Senat [X.]Z 149, 302, 307 f.; 159, 270, 276 ff.; 167, 239, 243 f. [X.]. 13; 167, 252, 262 [X.]. 25 f.). Ein solcher Par-32 - 15 - [X.] ist hier nicht ersichtlich. In dem Kreditvertrag ist die Tilgung durch die Lebensversicherungen nicht näher bezeichnet oder [X.], beispielsweise durch Angabe der Vertragsnummer, der Laufzeit oder der Beiträge (siehe dazu [X.]Z 167, 252, 262 [X.]. 26). Vielmehr ist in Bezug auf die Versicherung nur vorgesehen, dass die Tilgung nach 15 Jahren unabhängig von der Laufzeit der an die Beklagte abgetretenen Lebensversicherungen zu erfolgen hat und der [X.] das Recht zu-steht, eine andere [X.] herbeizuführen, wenn die [X.] Versicherungsbeiträge nicht gemäß den Tarifen der Versicherung gezahlt werden. Da die abgetretenen Lebensversicherungen eine Lauf-zeit von 20 Jahren haben, das von der [X.] gewährte Darlehen aber eine solche von maximal 15 Jahren, fehlt es einer Vereinbarung, nach der die Kapitallebensversicherungen nicht nur als Sicherheit, son-dern darüber hinaus auch als [X.] dienen sollten.
- 16 - [X.] Das Urteil des [X.] war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und unter [X.] des erstinstanzlichen Urteils die Klage abweisen.
Nobbe [X.] Ellenberger
Grüneberg [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 11.05.2006 - 3 O 10/05 - [X.], Entscheidung vom 18.01.2007 - 5 U 827/06 -

Meta

XI ZR 68/07

11.03.2008

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2008, Az. XI ZR 68/07 (REWIS RS 2008, 5072)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5072

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