Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2008, Az. XI ZR 317/06

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 5049

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES [X.] [X.] ZR 317/06 Verkündet am: 11. März 2008 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]Z: nein [X.]R: ja _____________________
HWiG § 2 Abs. 1 Satz 3 a.F. Der Zusatz in einer Widerrufsbelehrung, dass im Falle des Widerrufs einer Dar-le[X.]svertragserklärung auch der verbundene Kaufvertrag nicht wirksam zu-stande kommt, ist auch dann keine unzulässige andere Erklärung i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 3 [X.], wenn damit nur der nach dem Anlagemodell vorgese-[X.]e Beitritt des Verbrauchers zu einer [X.] gemeint sein kann (Ergänzung des [X.] vom 24. April 2007 - [X.], [X.], 1118). [X.], Versäumnisurteil vom 11. März 2008 - [X.] [X.]

LG Nürnberg-Fürth - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 11. März 2008 durch [X.] h.c. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 16. August 2006 aufgehoben und das Urteil der 10. Zivilkammer des [X.] vom 8. September 2005 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Darle[X.]s, das ihm die beklagte Bank zur Finanzierung der wirtschaftlic[X.] Beteiligung an 1 - 3 - einem geschlossenen Immobilienfonds gewährt hat. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 2 Der Kläger, ein damals 24 Jahre alter Fahrlehrer, unterzeichnete am 15. Oktober 1998 einen [X.] für die Beteiligung über eine Treuhänderin an der [X.]

GmbH & Co. KG (im Folgenden: [X.]

) mit einer Anteilssumme über 30.000 DM zuzüglich eines Agios von 1.500 DM. Gleichzeitig beauftragte er die H.

GmbH mit der Vermittlung der Endfinanzie-rung der wirtschaftlic[X.] Beteiligung. Am 2./10. November 1998 schloss der Kläger einen Darle[X.]svertrag über 36.050 DM mit der Beklagten und erteilte dieser die von ihr befolgte unwiderrufliche Anweisung, das Darle[X.] an die Treuhänderin auszuzahlen. Als Sicherheit verpfändete er der Beklagten den treuhänderisch gehaltenen Kommanditanteil und trat an sie die Ansprüche aus seiner Lebensversicherung sowie den pfändbaren Teil seines laufenden Arbeitseinkommens ab. Dem Darle-[X.]svertrag beigefügt war eine von dem Kläger unterzeichnete Wider-rufsbelehrung mit folgendem Zusatz: "Der Kreditnehmer wird darauf hingewiesen, dass im Fall des Widerrufs des Kreditvertrages auch der verbundene Kaufvertrag nicht wirksam zustande kommt".
Im April 2004 widerrief der Kläger seine auf den Abschluss des Darle[X.]svertrages vom 2./10. November 1998 gerichtete [X.] nach dem [X.]. Unter Berufung darauf nimmt er die Beklagte auf Rückzahlung der von 1998 bis 2004 auf das Darle[X.] geleisteten Raten in Höhe von 6.436,36 • zuzüglich Zinsen und auf Rückübertragung der gestellten Sicherheiten [X.] gegen [X.] - 4 - [X.] der Rechte aus der wirtschaftlic[X.] Kommanditbeteiligung in [X.]. Außerdem begehrt er die Feststellung, dass der Darle[X.]sver-trag [X.] gegen Abtre[X.] der Rechte aus der Treuhandbeteili-gung erlosc[X.] ist. 4 Das [X.] hat der Klage im Wesentlic[X.] stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das [X.] ihre Verurteilung zur Zahlung auf den Betrag von 5.736,90 • zuzüglich Zinsen reduziert und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen. Mit der - vom Senat - zu-gelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefoch-tenen Urteils des Berufungsgerichts, soweit dieses der Klage stattgege-ben hat, und zur vollständigen Abweisung der Klage. Auszusprec[X.] war dies, da der Kläger im Termin zur Verhandlung über die Revision der [X.] nicht vertreten war, durch Versäumnisurteil. Dieses beruht [X.] nicht auf der Säumnis des [X.], sondern auf einer Sachprüfung (vgl. [X.]Z 37, 79, 82). 5 [X.] Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlic[X.] ausgeführt: 6 - 5 - 7 Der Kläger könne nach § 3 Abs. 1 Satz 1 HWiG (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung, im Folgenden: a.F.) die Rück-zahlung der von ihm in den Jahren 2000 bis 2004 aufgrund des Darle-[X.]svertrages erbrachten Leis[X.]en von der Beklagten [X.] gegen Übertragung seiner Ansprüche aus der finanzierten Fondsbeteili-gung verlangen. Der [X.] und der [X.] seien in einer Haustürsituation zustande gekommen. Die [X.] sei auch für den Abschluss des Darle[X.]svertrages ursächlich gewesen. Das Widerrufsrecht des [X.] sei bei Abgabe der Widerrufser-klärung im April 2004 nicht durch Fristablauf erlosc[X.] gewesen. Die einwöchige Widerrufsfrist des § 1 Abs. 1 [X.] habe mit Unter-zeichnung der Widerrufsbelehrung nicht zu laufen begonnen, weil diese nicht den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 3 [X.] genüge. Der Zusatz, dass im Fall des Widerrufs des Kreditvertrages auch der [X.] nicht wirksam zustande komme, entspreche zwar den Vorgaben des Verbraucherkreditgesetzes, nicht aber denen des Haus-türwiderrufsgesetzes. 8 Da der [X.] ein mit dem Darle[X.]svertrag verbundenes Geschäft i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG bilde, schulde die Beklagte die Rückzahlung der vom Kläger auf das Darle[X.] geleisteten [X.] sowie Rückgewähr der gestellten Sicherheiten, während der Kläger nicht die Darle[X.]svaluta erstatten, sondern nur seinen Fondsanteil an die Beklagte abtreten müsse. Der Anspruch auf Rückzahlung der 1998 und 9 - 6 - 1999 geleisteten [X.] in Höhe von 699,46 • sei nach Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB, § 197 BGB a.F. verjährt.
I[X.] Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlic[X.] Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. 10 1. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Rückzahlung der aufgrund des Darle[X.]svertrages geleisteten [X.] gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] gegen die Beklagte zu. Entgegen der Ansicht des Berufungs-gerichts entspricht die dem Vertrag beigefügte Widerrufsbelehrung trotz des Zusatzes, dass im Falle des Widerrufs des Kreditvertrages "auch der verbundene Kaufvertrag nicht wirksam zustande kommt", den [X.] des § 2 Abs. 1 [X.] Die einwöchige Widerrufsfrist des § 1 Abs. 1 [X.] ist daher mit Unterzeichnung der Widerrufsbelehrung seitens des [X.] in Gang gesetzt worden, so dass ein etwaiges [X.]srecht bei Abgabe seiner Widerrufserklärung im April 2004 erlo-sc[X.] war. 11 a) Wie der erkennende Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, ist der Zusatz, dass im Falle des Widerrufs einer Darle-[X.]svertragserklärung auch der "Beitritt in eine [X.]" nicht wirksam zustande kommt, keine unzulässige andere Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 [X.], wenn - was nach den [X.] und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungs-gerichts auch hier der Fall ist - der [X.] mit dem seiner Finanzie-12 - 7 - rung dienenden Darle[X.]svertrag ein verbundenes Geschäft i.S. des § 9 Abs. 1 VerbrKrG (in der bis zum 30. September 2000 geltenden [X.], im Folgenden: a.F.) bildet (Senatsurteil vom 24. April 2007 - [X.], [X.], 1117, 1118 [X.]. 11 ff., zur Veröffentlichung in [X.]Z 172, 157 vorgese[X.], unter Aufgabe von [X.], Urteil vom 14. Juni 2004 - [X.], [X.], 1527, 1528).
aa) [X.] des § 2 Abs. 1 Satz 3 [X.] bedarf der teleologisc[X.] Reduktion. Dem Gesetzeszweck - die Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen - entsprec[X.]d sind inhalt-lich zutreffende Erläuterungen zulässig, die dem Verbraucher die Rechtslage nach einem Widerruf seiner Vertragserklärung verdeutlic[X.] und die Belehrung nicht unübersichtlich mac[X.]. Nicht zulässig sind [X.], die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das [X.] noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeu-[X.] sind, sondern von ihr ablenken oder gemessen am [X.] einen unrichtigen Inhalt haben, wie etwa der Zusatz, der [X.] gelte als nicht erfolgt, wenn das Darle[X.] nicht binnen zwei Wo-c[X.] zurückgezahlt werde (Senatsurteil vom 24. April 2007 aaO [X.]. 13 m.w.Nachw.). 13 bb) Gemessen daran ist der Hinweis, dass im Falle des Widerrufs des Darle[X.]s auch der finanzierte Beitritt in die [X.] nicht wirksam zustande kommt, zulässig. Der Hinweis ist bei einem verbunde-nen Geschäft eine sinnvolle Ergänzung der Widerrufsbelehrung, weil er den rechtsunkundigen Verbraucher auf die weiteren Rechtsfolgen seines Widerrufs nach § 1 Abs. 1 [X.] hinweist und somit dessen beson-dere Tragweite und Bedeu[X.] verdeutlicht. Wollte man dies anders [X.] - 8 - [X.], müsste der Verbraucher bei einem kreditfinanzierten verbundenen Haustürgeschäft stets zwei Widerrufsbelehrungen erhalten, und zwar ei-ne nach § 9 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. mit dem Hinweis auf die Folgen des Widerrufs für das verbundene Geschäft und eine nach § 2 Abs. 1 [X.] ohne diesen Zusatz, was für den rechtsunkundigen Verbrau-cher verwirrend wäre. Die Neuregelung des § 358 Abs. 5 BGB schreibt deshalb einen entsprec[X.]den Hinweis nunmehr sogar für alle Wider-rufsbelehrungen vor (Senatsurteil vom 24. April 2007 aaO S. 1118 f. [X.]. 15 f.). [X.]) Der streitige Zusatz ist auch dann nicht unrichtig oder irrefüh-rend, wenn man die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft auch auf den Widerruf einer Beitrittserklärung zu einer [X.] (so [X.], Beschluss vom 10. April 2006 - [X.], [X.], 1523 m.w.Nachw.) sowie einer durch einen Treuhänder vermittelten mittelba-ren Gesellschaftsbeteiligung (so [X.]Z 148, 201, 207 f.) anwendet. Denn der Anleger ist bei einem verbundenen Geschäft von der kreditgebenden Bank im Fall des Widerrufs des Darle[X.]svertrages nach dem [X.] des § 3 [X.] grundsätzlich so zu stellen, als ob er dem Fonds nicht beigetreten wäre, d.h. als ob der eigene Beitritt oder der des Treuhänders nie wirksam gewesen wäre (st.Rspr. des Senats, siehe nur [X.]Z 133, 254, 259 ff.; 167, 252, 260 [X.]. 19; Senatsurteil vom 24. April 2007 aaO S. 1119 [X.]. 18 m.w.Nachw.). 15 b) Die vorliegende Widerrufsbelehrung ist auch nicht deshalb un-zureic[X.]d, weil das mit dem Darle[X.]svertrag verbundene Geschäft - wie in § 9 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. - als "Kaufvertrag" bezeichnet ist, während der Kläger in dem [X.] den wirtschaftlic[X.] 16 - 9 - Beitritt zu einer Kommanditgesellschaft erklärt hat (so auch [X.], 143, 144 f. zu § 361a BGB a.F.; a.A. [X.] BKR 2007, 205, 207 f.). 17 Auf die genaue rechtliche Qualifikation des verbundenen Anlage-geschäfts kommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht entscheidend an. Da die Parteien den Darle[X.]svertrag ausweislich des klaren Wort-lauts zur Finanzierung der Anlageentscheidung des [X.] geschlossen haben und die Belehrung ausdrücklich von dem verbundenen [X.] spricht, kommt deutlich zum Ausdruck, dass damit nur der Erwerb der treuhänderisc[X.] Kommanditbeteiligung gemeint sein kann. Abgese-[X.] davon ist einem juristisch nicht geschulten Verbraucher der genaue rechtliche Unterschied zwisc[X.] dem Kauf eines Geschäftsanteils von einem [X.]er und dem unmittelbaren oder mittelbaren (wirt-schaftlic[X.]) Beitritt zu einer Publikumsgesellschaft gewöhnlich nicht ge-läufig, sondern auch letzterer wird in der [X.] häufig als "Kauf" oder allgemein als "Erwerb" eines Fondsanteils eingeordnet (vgl. auch die Belehrung in dem Fall des [X.], 202, 204: "Er-werb des GdbR-Anteils"). 2. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Rückübertragung der gestellten Sicherheiten gegen die Beklagte zu. Da der streitgegenständ-liche Darle[X.]svertrag nicht wirksam widerrufen worden ist, ist der Besi-cherungsvereinbarung der Parteien nicht die Grundlage entzogen. 18 - 10 - II[X.] 19 Das Urteil des Berufungsgerichts war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sa-che selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und die Klage insgesamt ab-weisen.
[X.] [X.] Ellenberger Grüneberg [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 08.09.2005 - 10 O 10690/04 - [X.], Entscheidung vom 16.08.2006 - 12 U 2235/05 -

Meta

XI ZR 317/06

11.03.2008

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2008, Az. XI ZR 317/06 (REWIS RS 2008, 5049)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5049

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