Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2008, Az. XI ZR 381/07

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 5050

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] ZR 381/07 Verkündet am: 11. März 2008 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 11. März 2008 durch [X.] h.c. No[X.]e und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 6. Juli 2007 aufgehoben und das Urteil der 3. Zivilkammer des [X.] vom 22. Dezember 2005 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
Tatbestand: Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Darlehens, das ihm die beklagte Bank zur Finanzierung der Beteiligung an einem [X.] Immobilienfonds gewährt hat. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 1 - 3 - Der Kläger, ein Chemiearbeiter, wurde im April 1997 von einem für die G.

GmbH tätigen [X.] geworben, sich zwecks Steuerersparnis ohne Eigenkapital an der [X.]

KG (im Folgenden: [X.]) zu beteiligen. Er unterzeichnete am 16. April 1997 die Beitrittserklärung als Kommanditist zu der [X.] mit einer Anteilssumme über 40.000 DM zuzüglich eines Agios von 2.000 DM und einen Lebensversicherungsvertrag, der als Kre-ditsicherheit dienen sollte. Zur Finanzierung des [X.]s schloss der Kläger am 7./10. Mai 1997 einen Darlehensvertrag über 47.600 DM mit der Beklagten und erteilte dieser die von ihr befolgte unwiderrufliche Anweisung, das Darlehen auf ein Sonderkonto des Fonds auszuzahlen. Als Sicherheit verpfändete er der Beklagten seinen Kommanditanteil und trat an sie die Ansprüche aus seiner Lebensversicherung sowie den pfändbaren Teil seines laufenden Arbeitseinkommens ab. Dem Darle-hensvertrag beigefügt war eine von dem Kläger unterzeichnete Wider-rufsbelehrung mit folgendem Zusatz: 2 "Der Kreditnehmer wird darauf hingewiesen, dass im Fall des Widerrufs des Kreditvertrages auch der verbundene [X.] nicht wirksam zustande kommt." Im Januar 2003 widerrief der Kläger seine auf Abschluss des [X.] vom 7./10. Mai 1997 und des [X.] ge-richteten Willenserklärungen nach dem [X.]. Unter Berufung darauf nimmt er die Beklagte auf Rückzahlung der von 1997 bis 2004 auf das Darlehen geleisteten [X.] abzüglich der [X.] in Höhe von 10.392,92 • zuzüglich Zinsen Zug um Zug gegen Übertragung seines Kommanditanteils an der [X.] , [X.] um Zug gegen Übertragung aller Rechte aus der (früheren) 3 - 4 - Gesellschafterstellung, und auf Rückabtretung der Rechte aus der Le-bensversicherung in Anspruch. Außerdem begehrt er die Feststellung, dass die Beklagte sich mit der Annahme der Übertragung des [X.] in Verzug befindet und dass ihr keine Ansprüche aus dem [X.] zustehen. Das [X.] hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Das [X.] hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt die [X.] ihren Klageabweisungsantrag weiter. 4 Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefoch-tenen Urteils und zur vollständigen Abweisung der Klage. 5 [X.] Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: 6 Der Kläger habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf [X.] gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 HWiG (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung, im Folgenden: a.F.). Er sei durch mündliche Verhandlungen mit dem Vermittler in seiner Privat-wohnung ohne vorangegangene Bestellung zur Abgabe seiner auf den 7 - 5 - Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung be-stimmt worden. 8 Das Widerrufsrecht des [X.] sei bei Abgabe der Widerrufser-klärung im Januar 2003 nicht durch Fristablauf erloschen gewesen. Die einwöchige Widerrufsfrist des § 1 Abs. 1 [X.] habe mit der Unter-zeichnung der Widerrufsbelehrung nicht zu laufen begonnen, weil diese nicht den strengen Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 3 [X.] ge-nüge. Der Zusatz, dass im Fall des Widerrufs des Kreditvertrages auch der verbundene Kaufvertrag nicht wirksam zustande komme, entspreche zwar den Vorgaben des § 9 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung, im Folgenden: a.F.). Er trage aber bei einem rechtsunkundigen Verbraucher, der zuvor eine "[X.]" unterschrieben und seinen Beitritt als Kommanditist zu einer Publikumsgesellschaft erklärt habe, nicht zur Verdeutlichung seines [X.]srechts nach dem [X.] bei. Infolge des wirksamen Widerrufs habe die Beklagte dem Kläger die aufgrund des Darlehensvertrages geleisteten [X.] zurückzuzahlen und die gestellte Sicherheit zurückabzutreten. Der Kläger schulde im Gegenzug nicht die Rückgewähr der Darlehensvaluta. Vielmehr habe er nur den finanzierten Gesellschaftsanteil zu übertragen, weil der [X.] ein mit dem Darlehensvertrag verbundenes Geschäft im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG bilde. 9 - 6 - I[X.] 10 Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. 11 1. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Rückzahlung der aufgrund des Darlehensvertrages geleisteten [X.] gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] gegen die Beklagte zu. Entgegen der Ansicht des Berufungs-gerichts entspricht die dem Vertrag beigefügte Widerrufsbelehrung trotz des Zusatzes, dass im Falle des Widerrufs des Kreditvertrages "auch der verbundene Kaufvertrag nicht wirksam zustande kommt", den [X.] des § 2 Abs. 1 [X.] Die einwöchige Widerrufsfrist des § 1 Abs. 1 [X.] ist daher mit Unterzeichnung der Widerrufsbelehrung seitens des [X.] in Gang gesetzt worden, so dass ein etwaiges [X.]srecht bei Abgabe seiner Widerrufserklärung im Januar 2003 erlo-schen war. a) Wie der erkennende Senat bereits entschieden hat, ist der Zu-satz, dass im Falle des Widerrufs einer Darlehensvertragserklärung auch der "Beitritt in eine [X.]" nicht wirksam zustande kommt, keine unzulässige andere Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 [X.], wenn - was nach den [X.] und von der Revision nicht an-gegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts auch hier zutrifft - der [X.] mit dem seiner Finanzierung dienenden Darlehensvertrag ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 Abs. 1 VerbrKrG a.F. bildet (Senatsurteil vom 24. April 2007 - [X.] ZR 191/06, [X.], 1117, 1118 [X.]. 11 ff., zur Veröffentlichung in [X.], 157 vorgesehen, unter [X.] von [X.], Urteil vom 14. Juni 2004 - [X.], [X.], 1527, 1528). 12 - 7 - 13 aa) [X.] des § 2 Abs. 1 Satz 3 [X.] bedarf der teleologischen Reduktion. Dem Gesetzeszweck - die Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen - entsprechend sind inhalt-lich zutreffende Erläuterungen zulässig, die dem Verbraucher die Rechtslage nach einem Widerruf seiner Vertragserklärung verdeutlichen und die Belehrung nicht unübersichtlich machen. Nicht zulässig sind [X.], die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das [X.] noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeu-tung sind, sondern von ihr ablenken oder gemessen am [X.] einen unrichtigen Inhalt haben, wie etwa der Zusatz, der [X.] gelte als nicht erfolgt, wenn das Darlehen nicht binnen zwei [X.] zurückgezahlt werde (Senatsurteil vom 24. April 2007 aaO [X.]. 13 m.w.Nachw.). [X.]) Gemessen daran ist der Hinweis, dass im Falle des [X.] auch der finanzierte Beitritt in die [X.] nicht wirksam zustande kommt, zulässig. Der Hinweis ist bei einem verbunde-nen Geschäft eine sinnvolle Ergänzung der Widerrufsbelehrung, weil er den rechtsunkundigen Verbraucher auf die weiteren Rechtsfolgen seines Widerrufs nach § 1 Abs. 1 [X.] hinweist und somit dessen beson-dere Tragweite und Bedeutung verdeutlicht. Wollte man dies anders se-hen, müsste der Verbraucher bei einem kreditfinanzierten verbundenen Haustürgeschäft stets zwei Widerrufsbelehrungen erhalten, und zwar ei-ne nach § 9 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. mit dem Hinweis auf die Folgen des Widerrufs für das verbundene Geschäft und eine nach § 2 Abs. 1 [X.] ohne diesen Zusatz, was für den rechtsunkundigen Verbrau-cher verwirrend wäre. Die Neuregelung des § 358 Abs. 5 BGB schreibt deshalb einen entsprechenden Hinweis nunmehr sogar für alle [X.] vor (Senatsurteil vom 24. April 2007 aaO S. 1118 f. [X.]. 15 f.). 15 cc) Der streitige Zusatz ist auch dann nicht unrichtig oder irrefüh-rend, wenn man die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft auch auf den Widerruf einer Beitrittserklärung zu einer [X.] anwen-det (so [X.], Beschluss vom 10. April 2006 - [X.], [X.], 1523 m.w.Nachw.). Denn der Anleger ist bei einem verbundenen Ge-schäft von der kreditgebenden Bank im Fall des Widerrufs des [X.] nach dem Schutzzweck des § 3 [X.] grundsätzlich so zu stellen, als ob er dem Fonds nicht beigetreten wäre, d.h. als ob seine Beitrittserklärung nie wirksam gewesen wäre (st.Rspr. des Senats, siehe nur [X.]Z 133, 254, 259 ff.; 167, 252, 260 [X.]. 19; Senatsurteil vom 24. April 2007 aaO S. 1119 [X.]. 18 m.w.Nachw.). b) Die vorliegende Widerrufsbelehrung ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts und der Revisionserwiderung auch nicht deshalb unzureichend, weil das mit dem Darlehensvertrag verbundene Geschäft - wie in § 9 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. - als "Kaufvertrag" bezeichnet ist, während der Kläger eine "Beitrittserklärung" unterzeichnet und darin erklärt hat, sich als Kommanditist an der [X.] zu beteiligen (so auch [X.], 143, 144 f. zu § 361a BGB a.F.; a.A. OLG Kob-lenz BKR 2007, 205, 207 f.). 16 Auf die genaue rechtliche Qualifikation des verbundenen Anlage-geschäfts kommt es, worauf die Revision zutreffend hinweist, im [X.] Zusammenhang nicht entscheidend an. Da die Parteien den [X.] ausweislich des klaren Wortlauts zur Finanzierung der An-lageentscheidung des [X.] geschlossen haben und die Belehrung 17 - 9 - ausdrücklich von dem verbundenen Kaufvertrag spricht, kommt deutlich zum Ausdruck, dass damit nur der Erwerb der Kommanditbeteiligung gemeint sein kann. Abgesehen davon ist einem juristisch nicht geschul-ten Verbraucher der genaue rechtliche Unterschied zwischen dem Kauf eines Geschäftsanteils von einem [X.]er und dem Beitritt zu einer Publikumsgesellschaft gewöhnlich nicht geläufig, sondern auch letzterer wird in der [X.] häufig als "Kauf" oder allgemein als "Er-werb" eines Fondsanteils eingeordnet (vgl. auch die Belehrung in dem Fall des [X.], 202, 204: "Erwerb des GdbR-Anteils"). 2. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Rückübertragung der sicherungshalber abgetretenen Lebensversicherung gegen die Beklagte zu. Da der streitgegenständliche Darlehensvertrag nicht wirksam [X.] worden ist, ist der Besicherungsvereinbarung nicht die Grundlage entzogen. 18 II[X.] Die angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). 19 1. Der Kläger kann eine schadensersatzrechtliche Rückabwicklung des Darlehensvertrages nach den allgemeinen Regeln des Verschuldens bei Vertragsschluss in Verbindung mit dem Grundsatz der [X.] (§ 249 Satz 1 BGB) nicht mit der Begründung verlangen, der [X.] habe ihm gegenüber falsche oder unvollständige Angaben über das Anlageobjekt gemacht und damit zum [X.] und zum [X.] - 10 - tragsschluss mit der Beklagten bewogen. Zwar muss sich die Bank im Rahmen eines verbundenen Geschäfts im Sinne des § 9 VerbrKrG a.F. die das Anlagegeschäft betreffende arglistige Täuschung des Vermittlers nach der Wertung des § 123 Abs. 2 BGB zurechnen lassen (Senat [X.]Z 167, 239, 249 ff. [X.]. 26 ff.; Senatsurteile vom 21. November 2006 - [X.] ZR 347/05, [X.], 200, 202 [X.]. 28, vom 5. Juni 2007 - [X.] ZR 348/05, [X.], 1367, 1368 [X.]. 14, 1369 [X.]. 21 und vom 19. Juni 2007 - [X.] ZR 142/05, [X.], 1456, 1459 [X.]. 24 ff.). Dazu hat der Kläger aber nicht ausreichend vorgetragen. Seine pauschale Be-hauptung, der Vermittler habe ihn insbesondere nicht über die Risiken und Nachteile der Fondsbeteiligung aufgeklärt, beinhaltet nicht den [X.] einer arglistigen Täuschung nach § 123 Abs. 1 BGB, sondern lässt bei wertungsgerechter Betrachtung allenfalls auf ein fahrlässiges Han-deln schließen. 2. Ein Anspruch des [X.] auf Rückzahlung der [X.] ist auch nicht daraus herzuleiten, dass er im Januar 2003 den Widerruf sei-ner [X.]serklärung nach dem [X.] erklärt hat. Da die Regeln über die fehlerhafte Personengesellschaft - wie oben [X.] - auch für Publikumsgesellschaften der vorliegenden Art gelten, konnte der Kläger seine durch den längst vollzogenen Beitritt zu der [X.] erworbene Mitgliedschaft nur für die Zukunft beenden, so dass er nicht seine Einlage zurückverlangen kann, sondern nur einen [X.] auf ein etwaiges Auseinandersetzungsguthaben hat ([X.]Z 148, 201, 207; 156, 46, 52 f.; siehe auch Senatsurteile vom 25. April 2006 - [X.] ZR 219/04, [X.], 1064 [X.]. 33 und vom 26. Juni 2007 - [X.] ZR 287/05, [X.], 1648, 1650 [X.]. 23). Nur diesen Anspruch, der nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten lediglich 865,66 • beträgt, kann er im Wege des Einwendungsdurchgriffs (§ 9 21 - 11 - Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG a.F.) der Beklagten als Darlehensgeberin entge-genhalten (vgl. auch No[X.]e [X.], Sonderbeilage Nr. 1 S. 19, 20), nicht aber die geleisteten [X.] zurückverlangen.
[X.] Das Urteil des Berufungsgerichts war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der 22 - 12 - Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und die Klage insgesamt abweisen.
No[X.]e [X.] Ellenberger Grüneberg [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 22.12.2005 - 3 O 751/04 - [X.], Entscheidung vom 06.07.2007 - 8 U 132/06 -

Meta

XI ZR 381/07

11.03.2008

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2008, Az. XI ZR 381/07 (REWIS RS 2008, 5050)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5050

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