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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/01Verkündet am:19. Juli 2002K a n i k ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: [X.] §§ 883, 2301Der Anspruch des Übergebers aus einem, auf den Tod des Übernehmers [X.] ist vormerkbar; dies gilt nicht, wenn der Anspruch un-ter der Bedingung steht, daß das Grundstück sich beim Tode des [X.] in dessen Vermögen befindet.[X.], [X.]. v. 19. Juli 2002 - [X.]/01 -OLG [X.] LG Flensburg- 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] 19. Juli 2002 durch den Vizepräsidenten des [X.]Dr. [X.] und [X.], Dr. Klein, [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision gegen das [X.]eil des 1. Zivilsenats des [X.]-Holsteinischen Oberlandesgerichts in [X.] vom 1. Juni 2001wird auf Kosten des Klägers zurckgewiesen.Von Rechts [X.]:Die Beklagte war [X.] einer im [X.]eingetragenen Doppelhaushälfte. Mit notariellem berlassungsver-trag vom 21. Oktober rtrug sie einen Miteigentumsanteil von einemDrittel an dem Wohnungseigentum an die (frre) [X.] und ließ [X.] diese auf. Als Gegenleistung war ein berlassungspreis von 250.000 DM zuentrichten. Im Anschluß an die Auflassung ist [X.] Parteien sind sich [X.] einig, daß der [X.] 1/3-Miteigentumsanteil von der bernehmerin (scil.: [X.])auf die [X.] oder deren Erben rckrtragen wird frden Fall des Ablebens der bernehmerin. Die [X.] beantragen schon jetzt die Eintragung einer [X.] 3 -sungsvormerkung im [X.]... .Fr die [X.] soll die Vorlage [X.] der bernehmeri."Anschlieûend lieûen die Vertragsparteien von demselben Notar einen"Erbvertrag und Nutzungsvertrag" beurkunden. Er [X.] Parteien vereinbaren im Wege des Erbvertrages, [X.] der Erschienenen zu 2 (scil.: [X.]) ihr 1/3-Miteigentumsanteil auf die Erschienene zu 1 (scil.: Beklagte) oderderen Erben rckrtragen wird, die Erschienene zu 1 insoweitalso Erbin dieses 1/3-Miteigentums [X.] der [X.] die Beklagte 60, die [X.] 70Jahre alt. Am 15. Januar 1996 wurde "zur Sicherung des bedingten Anspruchsauf Eigentumsrtragung ... [X.] Bewilligung vom 21.10.1995" zugunstender Beklagten eine Vormerkung in das [X.] eingetragen. [X.] November 1998 schloû die [X.] mit dem [X.] einen berlas-sungsvertrr den erworbenen Miteigentumsanteil gegen Zahlung [X.]. Fr den [X.] wurde eine "Eigentumsrtragungsvormerkung"in das [X.] eingetragen.Der [X.] hat von der Beklagten die Zustimmung zur Löschung der zuihren Gunsten eingetragenen Vormerkung verlangt. Diese hat widerklagendden [X.] auf Zustimmung zur Löschung der fr ihn eingetragenen Vormer-kung und die [X.] auf die Feststellung in Anspruch genommen, [X.] nicht berechtigt ist, r den Miteigentumsanteil zu verf. Das [X.] hat Klage und Widerklage abgewiesen. Die Berufung des [X.]s hat [X.] 4 -Mit der Revision verfolgt der [X.] seinen Anspruch weiter. Die [X.] beantragt die Zurckweisung des Rechtsmittels.[X.]:[X.] Berufungsgericht verneint einen Grundbuchberichtigungsanspruch(§ 894 [X.]) des [X.]s. Der [X.] enthalte eine stillschwei-gend getroffene, schuldrechtliche Verpflichtung zur [X.] des [X.] im Falle des Ablebens der [X.]n. Sollte der Notareine bedingte oder befristete Rckauflassung auf die Beklagte beurkundet ha-ben, sei sie in eine solche Verpflichtung umzudeuten. Sie sei vormerkungsf-hig. Dies lt den Angriffen der Revision stand.[X.] Zutreffend und unter den Parteien auch nicht umstritten ist der [X.] des Berufungsurteils, wonach [X.] unter [X.] den Todesfall kftige oder bedingte Ansprche begrk, [X.] § 883 Abs. 1 Satz 2 [X.] vormerkungsfig sind, [X.]e Verfungendagegen nicht. Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch das Ergebnis [X.], wonach der zugunsten der Beklagten eingetragenen [X.] ein Rechtsgescft unter Lebenden zugrunde liegt(§§ 133, 157 [X.] 5 -a) Nach dem Text des [X.]s kann es allerdings [X.] sein, ob die unmittelbar an die Auflassung des Miteigentumsanteilsan die [X.] anschlieûende [X.] dessen Rckrtra-rhaupt eine Verpflichtung zum Gegenstand hat. Der Notar, der [X.] die Beklagte als Erbin des ihr zugedachten [X.],des Miteigentumsanteils, bezeichnet, hat im [X.] die [X.] das dingliche [X.], Einigung (§ 873 [X.]), in [X.] gebraucht; nach dem weiteren Urkundstext ist er mlicherweise davonausgegangen, der Vollzug der Erklrung im Grundbuch kch dem Todeder [X.]n berichtigend durch Vorlage einer ffentlichen Urkunde(Sterbeurkunde) herbeigefrt werden. Dem Berufungsgericht war es [X.] verwehrt, in einer nach § 925 Abs. 2 [X.] unwirksamen Auflassung aufden Todesfall zugleich den Ausdruck des ihr zugrundeliegenden Verpflich-tungsgescfts zu erblicken oder das unwirksame [X.] in eine solche Ver-pflichtung umzudeuten (§ 140 [X.]). Der Verpflichtungswille kommt in der Ur-kunde jedenfalls andeutungsweise zum Ausdruck, so [X.] die Wirksamkeit [X.] keinen Bedenken unter dem Gesichtspunkt des § 313 Satz 1[X.] unterliegt (Senat, [X.]Z 87, 150, 154).b) Die Regelung im [X.] ist auch nicht wegen inhaltli-cher Identitt mit dem im Erbvertrag zugunsten der Beklagten angeordneten[X.] (§ 2087 Abs. 2 [X.]) gleichzusetzen. Zwar ist das in beiden [X.] Ergebnis insoweit reinstimmend, als mit dem Tode der[X.]n die Beklagte oder deren Erben befugt sein sollen, die Rck-rtragung des Miteigentums zu verlangen. Die hierzu rechtlich [X.] sind indessen verschieden. Der [X.] auf den [X.] eine wirksame, allerdings auf den Tod des Verpflichteten be-- 6 -fristete Pflicht zur [X.], die der Erbe als eine vom Erblasser her-rrende Schuld (§ 1967 Abs. 2, 1. Alt. [X.]) zu erfllen hat. Das [X.], auch wenn es seine Grundlage in einem Erbvertrag hat, keine Ver-pflichtung des (kftigen) Erblassers r dem Beschenkten, sich [X.] den vermachten Gegenstand zu enthalten (§ 2286 [X.]); [X.] zur bereignung entsteht zum Zeitpunkt des Erbfalls in der [X.] (§§ 2174, 2176, 1967 Abs. 2, [X.]. [X.]). Das Berufungsge-richt konnte mithin der in dem [X.] enthaltenen Regelung ge-genr dem Erbvertrag eine eigenstige Bedeutung zumessen.c) Die [X.], dem Berufungsgericht seien gleichwohl [X.] unterlaufen, greift nicht durch. Das Berufungsgericht hat es [X.], die beiden Vertr, was die Revision zu Recht fordert, in ihremZusammenhang zu betrachten. Es hat nur, soweit es die Wrdigung der tat-schlichen Auslegungsgrundlagen angeht (§ 286 ZPO), andere tatschlicheSchlsse gezogen, als die Revision fr angezeigt lt, und die gesetzlichenAuslegungsregeln (§ 133 [X.]) anders, jedoch fehlerfrei angewandt. [X.] Auffassung der Revision ist es nicht von einer Vermutung ausgegangen,die Partner eines Erbvertrages erzten diesen, um dem Bedachten einevormerkungsfige Position zu verschaffen, [X.] um eine schuldrechtli-che Abrede (z.B. ein schuldrechtliches Verfsverbot, § 137 Satz 2 [X.],mit Rckauflassungsanspruch im Falle der Zuwiderhandlung). Das Berufungs-gericht hat vielmehr, was mlich und sogar naheliegend war, in der Bestim-mung des [X.]s eine eigenstige, r dem Erbver-trag gleichrangige Regelung gesehen. Die unzulliche textliche Fassung der[X.]sverpflichtung hinderte es nicht, nach Sinn und Zweck [X.] auf eine solche zu schlieûen. Die Frage nach der r der- 7 -Verpflichtung unter Lebenden auf den Todesfall verbleibenden Funktion deszustzlichen [X.]ses konnte es, wie geschehen, angesichts der zutagegetretenen Grenzen der fachlichen Mlichkeiten des Notars, zurckstellen. [X.] rt die Revision auch das bergehen eines Beweisantritts. Unge-achtet der Frage der Beweislast hat die Beklagte die [X.] nicht [X.] dafr benannt, [X.] diese eine schuldrechtliche [X.]s-pflicht nicht habe begrwollen und dies auch zum Ausdruck gebracht ha-be. Davon, [X.] sie die Beklagte [X.] bedenken wollte, geht auch das Be-rufungsgericht aus. Wegen der weiteren Verfahrensrmacht der Senat vonder Mlichkeit des § 565a ZPO a.F. (§ 564 ZPO) Gebrauch.2. Rechtsfehlerfrei verneint das Berufungsgericht auch ein Schenkungs-versprechen von Todes wegen, auf das nach § 2301 Abs. 1 Satz 1 [X.] dieVorschriftr [X.] Todes wegen Anwendung finden. Die [X.] nur einen Teil der [X.] unter Lebenden auf den To-desfall, mlich nur solche, die unter der Bedingung geschlossen werden, [X.]der Beschenkte den [X.]. Sollte die Verpflichtung der [X.] zur Rckauflassung als Schenkung zu werten sein, so enthielte sie,wovon das Berufungsgericht zu Recht ausgeht, doch keine solche Bedingung.Die - allerdings auf den Tod der [X.]n befristete - Rckrtra-gungspflicht besteht ig davon, ob die Beklagte zu diesem [X.] lebt. Ist sie vorverstorben, sind ihre Erben nach § 1922 [X.] berechtigt,die Eigentumsrtragung zu fordern. In diesem Punkte lût die Urkunde kei-nen Zweifel. [X.] auch in dem Erbvertrag eine [X.] auf die [X.] Beklagten vorgesehen ist, steht dem nicht entgegen. Hierbei handelt essich um eine Bestellung von [X.] nach § 2190 [X.].- 8 -3. Die [X.]sverpflichtung wre allerdings, obwohl unter [X.], nicht vormerkungsfig, wenn sie unter der Bedingungst, [X.] sich der Miteigentumsanteil beim Tode der [X.]n nochin deren Vermfindet. In diesem Falle wrde die Verpflichtung keineweitergehende Bindung der [X.]n bewirken als das zustzlich beur-kundete [X.]. Die [X.] in diesem Falle, wie ein Erblas-ser r dem Bedachten, keine Verpflichtung auf sich genommen, [X.] anderweiten [X.] das Eigentum unter Lebenden abzusehen.Rechtsfehlerfrei gelangt das Berufungsgericht indes zu dem Ergebnis, [X.] [X.] der Beklagten aus dem [X.] einer solchen Be-schrkung nicht unterliegt. Es miût dem [X.] eine obligatori-sche Bindung unter Lebenden bei, die der [X.]n die [X.]den Gegenstand "praktisch" verbietet. Der Umstand, [X.] es der [X.] nicht nur "praktisch", sondern, r der Beklagten, auch vertraglichverboten ist, von ihrer weiterbestehenden [X.] als [X.] Gebrauch zu machen, rt an der Sache nichts. Gera-de fr solche Flle ist die Vormerkung geschaffen (§ 883 Abs. 2 [X.]).4. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.[X.] Tropf [X.] [X.]
Meta
19.07.2002
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2002, Az. V ZR 232/01 (REWIS RS 2002, 2202)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 2202
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