Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2002, Az. V ZR 74/01

V. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 2575

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/01Verkündet am:28. Juni 2002K a n i k ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:nein[X.]R: [X.] § 17a Abs. 4 Satz 3; [X.] § 22a)Verweist das [X.] einen Teil des Rechtsstreits durch [X.]eil an das [X.], so ist das statthafte Rechtsmittel dagegen nach § 17a Abs. 4Satz 3 GVG i.V.m. §§ 22 [X.], 22 Abs. 1 Satz 1 [X.] die sofortige Beschwerde.b)Der Grundsatz des [X.] eröffnet dem durch die Verwei-sung Beschwerten zwar die Möglichkeit, die Entscheidung auch mit der Berufunganzufechten. Der [X.] ermöglicht es aber nicht, dieVorteile des einen Rechtsmittels (hier: kein Begründungszwang bei der sofortigenBeschwerde) mit denen des anderen (längere Rechtsmittelfrist bei der Berufung)zu verbinden.[X.], [X.]. v. 28. Juni 2002 - [X.]/01 - [X.] hat auf die mliche [X.] 28. Juni 2002 durch den Vizeprsidenten des BundesgerichtshofesDr. [X.] und [X.], Prof. [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das [X.]eil des [X.] vom 17. Januar 2001 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zum [X.] notariellen Grundstckskaufvertrages r die im Grund-buch von S. Blatt eingetragene Besitzung verurteiltworden ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung des [X.] gegendas [X.]eil der 3. Zivilkammer des [X.]s Stade vom 13. Mai1997 als unzulssig verworfen.Die Kosten des Rechtsstreits werden in allen Instanzen gegen-einander aufgehoben, jedoch mit Ausnahme der durch die [X.] des [X.] in erster Instanz entstandenen Kosten, die dieservorab trt.Von Rechts wegen- 3 -Tatbestand:Die Beklagte zu 1 (im folgenden: Beklagte) war [X.] eines mit [X.] versehenen Hofesin S. . Der [X.] und der [X.] Beklagte zu 2 sind ihre Kinder.Mit notariellem Erbvertrag vom 9. Oktober 1975 setzten sich die [X.] wechselseitig als Erben und Hoferben ein und bestimmten, daß [X.] berechtigt sein sollte, eines der gemeinschaftlichen Kinder [X.] zu bestimmen. [X.] den Fall des gleichzeitigen Versterbenssollte der [X.] Hoferbe sein.Nach dem Tode des Mannes rnahm die Beklagte den Hof und [X.] ihn mit Vertrag vom 30. September 1985 auf die Dauer von neun Jah-ren an den [X.]. Der [X.] die Bestimmung, daß er enden sollte,wenn der Hof im Wege vorweggenommener Erbfolge an den [X.] rgebenwerde.Zu dieser Übergabe kam es nicht. Mit Schreiben vom 1. Juli 1993 kn-digte die Beklagte den Pachtvertrag zum 30. September 1994. Den [X.]ließ sie 1995 lscrtrug den Grundbesitz an den [X.]n [X.], der als Eigentmer in das Grundbuch eingetragen wurde.Der [X.] lt den Übergabevertrag zwischen der Beklagten und sei-nem Bruder fr unwirksam und meint, die Beklagte sei verpflichtet, den Hof [X.]. Hilfsweise hat er [X.] geltend [X.] -Das [X.] hat die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit desbergabevertrages und auf Feststellung der Verpflichtung des [X.]n [X.] zu 2 zur [X.] an die Beklagte abgewiesen. Einen [X.] Verurteilung der Beklagten zur bereignung des Hofes an den [X.] hates - durch [X.]eil - abgetrennt und an das Landwirtschaftsgericht verwiesen. [X.] Hilfsantrag hat es die Beklagte (zusammen mit dem [X.]n [X.]) zur Zahlung von rund 245.000 DM an den [X.] verurteilt.Das Berufungsgericht hat dem Feststellungsantrag stattgegeben und [X.] verurteilt, mit dem [X.] einen notariellen Grundstcksrgabever-trr das landwirtschaftliche Anwesen zu [X.]. Mit der Revision [X.] Beklagte das Ziel weiterverfolgt, [X.] die Klage mit allen Hauptantrabgewiesen werde und dem hilfsweise gestellten [X.] nur in [X.] 7.000 DM stattzugeben sei. Der [X.] hat die Revision nur insoweit ange-nommen, als sie sich gegen die Verurteilung der Beklagten zum [X.] ei-nes notariellen [X.] wendet. Der [X.] beantragtdie Zurckweisung des Rechtsmittels.[X.]:[X.] Berufungsgericht hat r den Antrag des [X.], die Beklagtezum [X.] eines notariellen Grundstcksrtragungsvertrages zu verur-teilen, entschieden, obwohl das [X.] diesen Antrag an das Landwirt-schaftsgericht verwiesen hat. Zwar sei gegen den [X.] es [X.] - an sich das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben gewe-- 5 -sen. Da der [X.] mit seiner Berufung aber auch diesen Teil der Entschei-dung beanstandet habe, sei die Berufung in das statthafte Rechtsmittel der Be-schwerde umzudeuten, das in der Sache Erfolg habe.[X.] halten den Angriffen der Revision nicht stand. [X.] gegen die Entscheidung des [X.]s, den Rechtsstreit hin-sichtlich des Antrags auf Verurteilung der Beklagten zum [X.] eines nota-riellen [X.] an das Landwirtschaftsgericht zu ver-weisen, ist unzulssig.1. Das zulssige Rechtsmittel gegen einen die Verweisung ausspre-chenden Beschluû ist nicht - wie das Beschwerdegericht meint - die einfacheBeschwerde, sondern die sofortige Beschwerde. Das ergibt sich aus § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG, welche Vorschrift nach der Rechtsprechung des Landwirt-schaftssenats des [X.] auf das [X.] von Landwirtschafts-gericht und Prozeûgericht entsprechend anzuwenden ist (Beschl. v.26. Oktober 1999, [X.], [X.], 232, 233). Dem [X.] sich der[X.] an. Diese Norm verweist auf die Vorschriften des jeweils anzuwenden-den Verfahrensrechts. Das ist hier § 22 [X.] in Verbindung mit § 22 Abs. 1Satz 1 [X.]. Die Beschwerdefrist betrug danach zwei Wochen (vgl. Barnstedt/[X.], [X.], 6. Aufl., § 12 Rdn. 40-43). Diese [X.]ist ist nicht eingehalten. [X.] Beklagten am 27. Mai 2000 zugestellte [X.]eil hat sie mit der erst am27. Juni 2000 bei Gericht eingegangenen Berufung angefochten.- 6 -2. Zwar [X.] sich dieser prozessuale Mangel dadurch beheben, [X.] mander Beklagten nach dem Grundsatz des Meiststigungsgebotes (s. [X.],[X.]Z 98, 362, 364 f) die Mlichkeit erffnet, die durch [X.]eil ergangene [X.] die Verweisung des Antrags an das Landwirtschaftsgericht mitdem dafr vorgesehenen Rechtsmittel der Berufung anzufechten. Doch istauch dieses Rechtsmittel im konkreten Fall nicht zulssig. Es fehlt an der er-forderlichen Begr(§ 519 Abs. 1 Nr. 2 ZPO a.F.). Die [X.] [X.] sich nur zu der [X.]age der Wirksamkeit desbertragungsvertrages zwischen der Beklagten und dem Bruder des [X.].Sie betreffen daher nur den Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit [X.] und der daraus sich ergebenden Verpflichtung zur Rckabwicklung.Zwar ist die Unwirksamkeit dieses Vertrages wesentliche Vorbedingung fr dengeltend gemachten Anspruch gegen die Beklagte auf bereignung des Hofes.Er ergibt sich aber daraus nicht ohne weiteres. Die Errterung der [X.] zwischen der Beklagten und dem Bruder des [X.] ersetztdaher nicht eine Auseinandersetzung mit dem geltend gemachten Anspruchauf bereignung. [X.] fehlen Angriffe gegen die Auffassung des Landge-richts, [X.] fr diesen Teil des Rechtsstreits das Landwirtschaftsgericht zustn-dig [X.] den Mangel der Berufungsbegrilft - entgegen der [X.] der Revisionserwiderung - nicht hinweg, [X.] das statthafte Rechtsmitteldie sofortige Beschwerde gewesen sei, die keiner Begrrfe. [X.] es der Grundsatz der Meiststigung dem [X.], gegen die Teil-verweisung des Rechtsstreits ohne Begr, aber gleichwohl in zulssigerWeise, Beschwerde einzulegen. Doch gelten dann auch die sonstigen [X.] das Beschwerdeverfahren. Im konkreten Fall wre aber- 7 -- wie [X.] - die an die zweiwchige [X.]ist gebundene sofortige Beschwer-de einzulegen gewesen. Daran fehlt es. Der Grundsatz der Meiststigungermlicht es hingegen nicht, die Vorteile des einen Rechtsmittels (kein Be-grszwang) mit denen des anderen (lre Rechtsmittelfrist) zu verbin-den.[X.] Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1, 344 ZPO.[X.]Tropf KrrKleinGaier

Meta

V ZR 74/01

28.06.2002

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2002, Az. V ZR 74/01 (REWIS RS 2002, 2575)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2575

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