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PDF anzeigen [X.] vom 2. April 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 2. April 2009 durch [X.] [X.] und [X.], Dr. Bergmann und [X.] beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe: Der Beklagte begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Revision gegen das Urteil des [X.] vom 6. April 1995. Der Antrag ist abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsver-folgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). 1 Die einmonatige Frist zur Einlegung der Revision (§ 552 ZPO a.F. i.V. mit § 26 Nr. 7 EGZPO) ist seit mehreren Jahren verstrichen. Das Berufungsurteil wurde dem Beklagten am 21. Juni 1995 zugestellt. Dem Beklagten kann nicht nach § 233 ZPO Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionsfrist 2 - 3 - gewährt werden, weil gemäß § 234 Abs. 3 ZPO nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden kann. [X.] Pokrant Büscher
Bergmann [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 14.10.1994 - 404 O 138/93 - [X.], Entscheidung vom 06.04.1995 - 6 U 238/94 -
Meta
02.04.2009
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.04.2009, Az. I ZA 1/09 (REWIS RS 2009, 4129)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 4129
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