Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21.03.2022, Az. 7 VR 1/22

7. Senat | REWIS RS 2022, 598

© Bundesverwaltungsgericht, Foto: Michael Moser

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Kein einstweiliger Rechtsschutz gegen eisenbahnrechtliche Duldungsanordnung für Erkundungsbohrungen


Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3 750 € festgesetzt.

Gründe

I

1

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit einer mit Bescheid des [X.] vom 12. Januar 2022 erlassene Anordnung, die ihn zur Duldung von Erkundungsbohrungen und der Errichtung und des Betriebes einer [X.] bis zum 31. Dezember 2026 auf seinem landwirtschaftlich genutzten Grundstück [X.] ..., Gemarkung R., verpflichtet.

2

Die von der Beigeladenen vorgesehenen Baugrunduntersuchungen dienen der Vorbereitung der Planung für die Eisenbahnneu- und -ausbaustrecke München-Rosenheim-Kiefersfelden-Grenze [X.]A (Brenner-Nordzulauf), die als Vorhaben des vordringlichen Bedarfs in den Bedarfsplan für die [X.] aufgenommen ist. Einen Antrag auf Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens für das Vorhaben hat die Beigeladene bislang nicht gestellt.

3

Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines am 11. Februar 2022 gegen den [X.] eingelegten Widerspruchs. Er macht geltend, die Aufnahme des Projekts Brenner-Nordzulauf in den vordringlichen Bedarf sei ohne Nutzen-Kosten-Analyse erfolgt und verfassungswidrig. Nur bei Nachweis eines positiven Nutzen-Kosten-Verhältnisses sei es gerechtfertigt, Haushaltsmittel für Planungen einzusetzen. Eine Personen- und Güterverkehrsstudie der [X.] zeige, dass die Kapazität der bestehenden Gleise im [X.] [X.] ausreiche. Die zu duldenden Maßnahmen führten zudem zu [X.] auf dem als Grünland zur Futtermittelproduktion genutzten Grundstück.

II

4

1. Das [X.] ist für die Entscheidung über den Antrag zuständig. Die [X.] dient der Vorbereitung der Planfeststellung eines nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 22 zu § 18e Abs. 1 [X.] in die erstinstanzliche Zuständigkeit des [X.]s fallenden Vorhabens (vgl. [X.], Beschluss vom 27. Oktober 2020 - 7 VR 4.20 - [X.] 442.09 § 17 [X.] Nr. 2 Rn. 5 m.w.N.).

5

2. Der Antrag ist unbegründet.

6

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im Interesse der Beigeladenen angeordnet und in Übereinstimmung mit § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich begründet.

7

Bei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden summarischen Prüfung erweist sich die [X.] als rechtmäßig. Das öffentliche Interesse und das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung der [X.] überwiegt mithin das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung. Es besteht auch ein besonderes Vollzugsinteresse im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO.

8

a) Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] haben Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte zur Vorbereitung der Planung und der Baudurchführung eines Vorhabens oder von Unterhaltungsmaßnahmen notwendige Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen einschließlich der vorübergehenden Anbringung von [X.] und sonstige Vorarbeiten durch den Träger des Vorhabens oder von ihm Beauftragte zu dulden.

9

Dieser im Gesetz angeordneten Duldungspflicht gegenüber planvorbereitenden Maßnahmen kann der Antragsteller nicht entgegengehalten, das Vorhaben sei nicht erforderlich und dessen Aufnahme in den vordringlichen Bedarf - der Brenner-Nordzulauf ist nach Abschnitt 2 lfd. [X.] der Anlage zu § 1 des Gesetzes über den Ausbau der Schienenwege des [X.] ([X.]ausbaugesetz - [X.]) vom 15. November 1993 ([X.] I [X.]874), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 23. September 2016 ([X.] I S. 3221), als Vorhaben des vordringlichen Bedarfs in den Bedarfsplan für die [X.] aufgenommen - sei zu beanstanden.

Mit einer solchen, auf das Vorhaben selbst bezogenen Kritik kann der Antragsteller im Verfahren um eine [X.] hinsichtlich planvorbereitender Maßnahmen nicht gehört werden, weil dies auf eine - unzulässige - vorbeugende Unterlassungsklage bzw. einen - unzulässigen - vorbeugenden einstweiligen Rechtsschutz gegen ein sich noch im Stadium der Planung befindliches Vorhaben hinausliefe. Solche Einwendungen können nur Gegenstand eines gegen den auf das Vorhaben bezogenen Planfeststellungsbeschluss gerichteten [X.] sein (vgl. [X.], Beschluss vom 6. Februar 2004 - 9 VR 2.04 - juris Rn. 4 und vom 4. Dezember 2020 - 4 VR 4.20 - juris Rn. 26).

Die hier in Rede stehenden Arbeiten haben hinsichtlich des Vorhabens des Streckenneu- bzw. -ausbaus lediglich planungsvorbereitenden Charakter und schaffen insoweit keinerlei vollendete Tatsachen, die ein die Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes rechtfertigendes qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis begründeten (vgl. zum Brenner-Nordzulauf [X.], Gerichtsbescheid vom 9. Juli 2020 - 7 A 1.20 - juris Rn. 9 ff. m.w.N.).

b) Die vorgesehenen Erkundungsbohrungen gehen in ihrer Eingriffsintensität nicht über das Maß dessen hinaus, was dem Grundstückseigentümer auf der Grundlage des § 17 [X.] zuzumuten ist. Vorübergehende Erdbohrungen zum Zweck der Boden- und Grundwasseruntersuchung stellen typische Vorarbeiten dar, die im Hinblick auf Umfang und Zeitdauer der Maßnahme regelmäßig von geringer Eingriffsintensität sind (vgl. [X.], Beschluss vom 17. August 2017 - 9 VR 2.17 - [X.] 407.4 § 16a [X.] Nr. 6 Rn. 14 f. und vom 27. Oktober 2020 - 7 VR 4.20 - [X.] 442.09 § 17 [X.] Nr. 2 Rn. 17). So liegt es auch hier. Die [X.] nehmen maximal neun Wochen in Anspruch. Nach unwidersprochenen Angaben der Beigeladenen beschränkt sich die vorübergehende Inanspruchnahme des landwirtschaftlich genutzten Grundstücks während der Bohrarbeiten auf maximal 200 m².

Gegen eine nur geringe Eingriffsintensität spricht auch nicht, dass vorgesehen ist, den Bohrpunkt nach Abschluss der Erkundungsbohrungen zu einer [X.] in Form eines Überflurpegels auszubauen und diese für einen längeren Zeitraum im Boden zu belassen. Nach ebenfalls unwidersprochenen Angaben der Beigeladenen nimmt die Betonfassung des [X.] lediglich etwa 1 m² Fläche in Anspruch, so dass die über den Zeitraum der Bohrarbeiten hinausreichenden Bewirtschaftungserschwernisse auf dem Grundstück des Antragstellers geringfügig sind.

Auch der geplante fünfjährige Betrieb der mit Bescheid des [X.] vom 3. Januar 2022 wasserrechtlich gestatteten [X.] ist für den Antragsteller zumutbar. Zum Zeitraum der Messungen hat die Beigeladene nachvollziehbar dargelegt, dass eine kürzere Betrachtung der hydrologischen Verhältnisse erfahrungsgemäß keine fundierten Aussagen zu langfristigen bzw. periodischen Schwankungen des Grundwassers zulasse. Soweit durch die Maßnahmen unmittelbare Vermögensnachteile entstehen, sind diese nach § 17 Abs. 3 [X.] zu entschädigen.

c) Es besteht auch ein besonderes Vollzugsinteresse im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Dieses wird bereits dadurch indiziert, dass es sich bei der Eisenbahnneu- und -ausbaustrecke München-Rosenheim-Kiefersfelden-Grenze [X.]A (Brenner-Nordzulauf) um ein Projekt des vordringlichen Bedarfs handelt, für das der Gesetzgeber in § 18e Abs. 2 Satz 1 [X.] die sofortige Vollziehbarkeit der Planfeststellung als Grundentscheidung angeordnet hat. Diese Grundentscheidung ist auch bei den der Einleitung des Planfeststellungsverfahrens dienenden Vorarbeiten zu berücksichtigen (vgl. [X.], Beschluss vom 27. Oktober 2020 - 7 VR 4.20 - [X.] 442.09 § 17 [X.] Nr. 2 Rn. 20 und vom 4. Dezember 2020 - 4 VR 4.20 - juris Rn. 33 m.w.N.).

Die Rüge des Antragstellers, die Aufnahme des Vorhabens in den vordringlichen Bedarf durch den Gesetzgeber sei zu beanstanden, kann auch insoweit nicht durchgreifen. Auch im Kontext der gerichtlichen Überprüfung des besonderen Vollzugsinteresses gilt, dass Einwendungen gegen das Vorhaben selbst - und damit auch gegen dessen planerische Rechtfertigung - im Verfahren um eine [X.] nach § 17 [X.] nicht beachtlich sind. Auch insoweit liefe die Berücksichtigung vorhabenbezogener Rügen auf die Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes gegen das Vorhaben selbst hinaus.

Ungeachtet dessen kommt eine Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Bedarfsfeststellung, wie sie der Antragsteller geltend macht, ohnedies nur in Betracht, wenn sie evident unsachlich wäre, weil es für die Aufnahme des Vorhabens in den Bedarfsplan im Hinblick auf die bestehende oder künftig zu erwartende Verkehrsbelastung oder auf die verkehrliche Erschließung eines zu entwickelnden Raumes an jeglicher Notwendigkeit fehlte oder sich die Verhältnisse seit der Bedarfsentscheidung des Gesetzgebers so grundlegend gewandelt hätten, dass das angestrebte Planungsziel unter keinen Umständen auch nur annähernd erreicht werden könnte (stRspr, vgl. nur [X.], Urteil vom 24. Februar 2021 - 9 A 8.20 - [X.] 451.91 [X.] Nr. 80 Rn. 46 m.w.N.).

Derartiges ist nicht erkennbar. Die Beigeladene legt zur Frage der Erforderlichkeit des Vorhabens nachvollziehbar dar, dass die Fertigstellung der Neu- und Ausbaustrecken des [X.] etwa für das [X.] erwartet werde. Zwar sei eine Verkehrsprognose im Rahmen der [X.]verkehrswegeplanung für diesen Zeithorizont noch nicht vorhanden. Aus von der Beigeladenen vorgelegten, im Auftrag des [X.]verkehrsministeriums erstellten [X.] zum Horizont 2050 ergebe sich jedoch, dass jedenfalls unter Berücksichtigung stärkerer Verlagerungen von Güterverkehren von der Straße auf die Schiene - die insbesondere die geplante Eisenbahnneu- und -ausbaustrecke München-Rosenheim-Kiefersfelden unterstützen soll (vgl. [X.]. 19/5160, S. 3 f.) - die Kapazität der vorhandenen Schieneninfrastruktur auch unter Berücksichtigung eines kapazitätssteigernden [X.] ([X.]) deutlich überschritten werde. Hinzu kommt, dass eine Erhöhung der Reisegeschwindigkeit im Personenverkehr (maximale Geschwindigkeiten derzeit lediglich zwischen 130 und 140 km/h) nach der vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme einen Streckenausbau voraussetzt (vgl. [X.] GmbH, [X.] 2050 für den Eisenbahnverkehr auf dem [X.] mit Fokus auf den Schienengüterverkehr, Endbericht Dezember 2018, [X.] bis 3).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG unter Orientierung an Nr. 1.5 und 34.2.6 analog des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Meta

7 VR 1/22

21.03.2022

Bundesverwaltungsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: VR

§ 80 Abs 2 S 1 Nr 4 VwGO, § 80 Abs 5 S 1 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21.03.2022, Az. 7 VR 1/22 (REWIS RS 2022, 598)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 598

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

7 VR 4/22 (Bundesverwaltungsgericht)

Brenner-Nordzulauf; Eilrechtsschutzantrag gegen sofortige Vollziehbarkeit einer Duldungsanordnung für planvorbereitende Arbeiten


7 VR 3/22 (Bundesverwaltungsgericht)


7 VR 4/20 (Bundesverwaltungsgericht)

Eisenbahnrechtliche Duldungsanordnung


7 A 1/20 (Bundesverwaltungsgericht)

Kein vorbeugender Rechtsschutz gegen Planungsarbeiten für Eisenbahnstrecke


7 A 3/20 (Bundesverwaltungsgericht)


Referenzen
Wird zitiert von

M 31 K 21.5500

M 31 S 23.758

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.