Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21.11.2022, Az. 7 VR 4/22

7. Senat | REWIS RS 2022, 9678

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Gegenstand

Brenner-Nordzulauf; Eilrechtsschutzantrag gegen sofortige Vollziehbarkeit einer Duldungsanordnung für planvorbereitende Arbeiten


Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3 750 € festgesetzt.

Gründe

I

1

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit einer mit Bescheid des [X.] vom 25. August 2022 erlassenen Anordnung, die ihn zur Duldung geplanter Baugrunduntersuchungen (Erkundungsbohrungen sowie Errichtung und Betrieb einer [X.]) auf seinem landwirtschaftlich genutzten Grundstück [X.] der Gemarkung S. verpflichtet.

2

Die Baugrunduntersuchungen dienen der Vorbereitung der Planung für die Eisenbahnneu- und -ausbaustrecke München-Rosenheim-Kiefersfelden-Grenze [X.]A (Brenner-Nordzulauf), die als Vorhaben des vordringlichen Bedarfs in den Bedarfsplan für die [X.] aufgenommen ist. Einen Antrag auf Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens für das Vorhaben hat die Beigeladene bislang nicht gestellt.

3

Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines gegen den Bescheid vom 25. August 2022 erhobenen Widerspruchs. Er rügt eine Schaffung vollendeter Tatsachen und macht eine Verletzung seines Eigentums geltend. Zudem verweist er auf eine Gefährdung der örtlichen Trinkwasserversorgung durch das geplante [X.]. Es sei zu befürchten, dass bereits die geplante Errichtung einer [X.] mit einer Beeinträchtigung von Menge und Qualität des Grundwassers verbunden sein könne.

II

4

1. Das [X.] ist für die Entscheidung über den Antrag zuständig. Die [X.] dient der Vorbereitung der Planfeststellung eines nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 22 zu § 18e Abs. 1 [X.] in die erstinstanzliche Zuständigkeit des [X.]s fallenden Vorhabens (vgl. [X.], Beschluss vom 21. März 2022 - 7 VR 1.22 - juris Rn. 4 m. w. N.).

5

2. Der Antrag ist unbegründet.

6

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im Interesse der Beigeladenen angeordnet und in Übereinstimmung mit § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich begründet.

7

Bei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden summarischen Prüfung erweist sich die [X.] als rechtmäßig. Es besteht auch ein besonderes Vollzugsinteresse im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO.

8

a) Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] haben Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte zur Vorbereitung der Planung und der Baudurchführung eines Vorhabens oder von Unterhaltungsmaßnahmen notwendige Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen einschließlich der vorübergehenden Anbringung von [X.] und sonstige Vorarbeiten durch den Träger des Vorhabens oder von ihm Beauftragte zu dulden.

9

Dieser im Gesetz angeordneten Duldungspflicht gegenüber planvorbereitenden Maßnahmen kann der Antragsteller nicht entgegenhalten, das [X.] gefährde die örtliche Trinkwasserversorgung. Dies ergibt sich schon daraus, dass ein Antragsteller mit einer auf das Vorhaben selbst bezogenen Kritik im Verfahren um eine [X.] hinsichtlich planvorbereitender Maßnahmen nicht gehört werden kann, weil dies auf eine - unzulässige - vorbeugende Unterlassungsklage bzw. einen - unzulässigen - vorbeugenden einstweiligen Rechtsschutz gegen ein sich noch im Stadium der Planung befindliches Vorhaben hinausliefe. Solche Einwendungen können nur Gegenstand eines gegen den auf das Vorhaben bezogenen Planfeststellungsbeschluss gerichteten [X.] sein (vgl. [X.], Beschluss vom 21. März 2022 - 7 VR 1.22 - juris Rn. 10 m. w. N.).

Die hier in Rede stehenden Baugrunduntersuchungen sowie die Einrichtung und der Betrieb einer [X.] haben hinsichtlich des Vorhabens des Streckenneu- bzw. -ausbaus lediglich planungsvorbereitenden Charakter und schaffen insoweit keinerlei vollendete Tatsachen, die ein die Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes rechtfertigendes qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis begründeten (vgl. [X.], Beschluss vom 21. März 2022 - 7 VR 1.22 - juris Rn. 11 m. w. N.).

b) Die vorgesehenen Erkundungsbohrungen gehen in ihrer Eingriffsintensität nicht über das Maß dessen hinaus, was dem Grundstückseigentümer auf der Grundlage des § 17 [X.] zuzumuten ist. Vorübergehende Erdbohrungen zum Zweck der Boden- und Grundwasseruntersuchung stellen typische Vorarbeiten dar, die im Hinblick auf Umfang und Zeitdauer der Maßnahme regelmäßig von geringer Eingriffsintensität sind (vgl. [X.], Beschluss vom 21. März 2022 - 7 VR 1.22 - juris Rn. 12 m. w. N.). So liegt es auch hier. Die Arbeiten nehmen maximal zwei bis drei Monate in Anspruch und sind bis spätestens 31. März 2023 beendet. Erhebliche konkrete Beeinträchtigungen seines Grundstücks oder dessen Nutzbarkeit trägt der Antragsteller im Übrigen selbst nicht vor.

Gegen eine nur geringe Eingriffsintensität spricht auch nicht, dass vorgesehen ist, den Bohrpunkt zu einer [X.] in Form eines Überflurpegels auszubauen und diese für einen längeren Zeitraum im Boden zu belassen. Nach übereinstimmenden Angaben der Antragsgegnerin und der Beigeladenen nimmt die Betonfassung des [X.] nicht mehr als etwa 1 m² Fläche in Anspruch, so dass die über den Zeitraum der Bohrarbeiten hinausreichenden Bewirtschaftungserschwernisse auf dem Grundstück des Antragstellers geringfügig sind.

Auch der geplante fünfjährige Betrieb der [X.] ist für den Antragsteller zumutbar. Zum Zeitraum der Messungen hat die Beigeladene nachvollziehbar dargelegt, dass eine kürzere Betrachtung der hydrologischen Verhältnisse erfahrungsgemäß keine fundierten Aussagen zu langfristigen bzw. periodischen Schwankungen des Grundwassers zulasse. Soweit durch die Maßnahmen unmittelbare Vermögensnachteile entstehen, sind diese nach § 17 Abs. 3 [X.] zu entschädigen.

Für die Annahme des Antragstellers, dass bereits die Errichtung der [X.] mit einer Beeinträchtigung von Menge und Qualität des Grundwassers verbunden sein könnte, fehlt es an jedem Anhaltspunkt.

c) Es besteht auch ein besonderes Vollzugsinteresse im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Dieses wird bereits dadurch indiziert, dass es sich bei der Eisenbahnneu- und -ausbaustrecke München-Rosenheim-Kiefersfelden-Grenze [X.]A (Brenner-Nordzulauf) um ein Projekt des vordringlichen Bedarfs handelt, für das der Gesetzgeber in § 18e Abs. 2 Satz 1 [X.] die sofortige Vollziehbarkeit der Planfeststellung als Grundentscheidung angeordnet hat. Diese Grundentscheidung ist auch bei den der Einleitung des Planfeststellungsverfahrens dienenden Vorarbeiten zu berücksichtigen (vgl. [X.], Beschluss vom 21. März 2022 - 7 VR 1.22 - juris Rn. 15 m. w. N.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG unter Orientierung an Nr. 1.5 und 34.2.6 analog des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Meta

7 VR 4/22

21.11.2022

Bundesverwaltungsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: VR

§ 17 AEG, § 80 Abs 5 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21.11.2022, Az. 7 VR 4/22 (REWIS RS 2022, 9678)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 9678

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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