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PDF anzeigen [X.] BESCHLUSS [X.] vom 26. November 2009 in dem Rechtsstreit Kläger und Revisionskläger, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte - gegen Beklagter und Revisionsbeklagter, - Prozessbevollmächtigte [X.] Instanz: Rechtsanwälte -- 2 - Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 26. November 2009 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Gegenvorstellung des [X.] vom 13. Oktober 2009 gegen den Senatsbeschluss vom 23. September 2009 wird [X.]. Gründe: Der Kläger meint weiterhin zu Unrecht, aus Art. 46 [X.] folge der [X.], dem Beklagten in dem abgeschlossenen Verfahren [X.] die au-ßergerichtlichen Kosten des [X.] aufzuerlegen. Dies gilt unab-hängig von der Frage, ob Art. 46 [X.] anzuwenden ist, obgleich ein Urteil des [X.] nicht ergangen ist, wie es der Wortlaut dieser Bestimmung voraussetzt. 1 Entscheidungen des Gerichtshofs sind in den betroffenen [X.] der nationalen Rechtsordnung einzupassen ([X.] NJW 2004, 3407, 3411; siehe hierzu auch [X.], [X.], 2. Aufl., Art. 46 Rn. [X.]). Der vom Kläger begehrte Ausspruch würde eine Änderung der Kostengrundentscheidung des [X.] vom 30. No-vember 2006 bedeuten, durch den seine Revision gemäß § 552a ZPO zurück-gewiesen wurde. Der Senat ist entsprechend § 318 ZPO jedoch zu einer Ände-rung dieser Entscheidung nicht befugt (vgl. [X.], Urteil vom 23. November 2 - 3 - 2006 - [X.]/04 - NJW-RR 2007, 767 Rn. 9; [X.]/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 318 Rn. 9 jeweils zu § 522 ZPO, dem § 552a ZPO für die [X.] entspricht). Der Kläger kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Ange-legenheit nicht mehr rechnen. 3 [X.] [X.] [X.] [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 23.01.2002 - 9 O 20233/98 - [X.], Entscheidung vom 17.03.2005 - 1 U 2218/02 -
Meta
26.11.2009
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2009, Az. III ZR 16/06 (REWIS RS 2009, 385)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 385
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