Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.2010, Az. III ZR 134/09

III. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 7034

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[X.] [X.]/09vom 29. April 2010 in dem Rechtsstreit Kläger und Beschwerdeführer, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte - gegen 1. – 2. – 3. – 4. – 5. – Beklagte und Beschwerdegegner, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte - - 2 - Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 29. April 2010 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 17. Zivilsenats des [X.] vom 16. Februar 2009 - 17 U 5581/07 - wird [X.], soweit es die Beklagte zu 1 betrifft. Die tatrichterliche Würdigung der Aussage des als Partei vernommenen Klägers steht mit der Rechtsprechung des Senats, dass dem Anleger, der sich auf die Verletzung einer Aufklärungspflicht beruft, die auf [X.] unzulänglichen oder irreführenden Darstellung im Emissions-prospekt beruht, eine gewisse Kausalitätsvermutung zugute kommt (vgl. Senatsurteile vom 6. November 2008 - [X.]/07 - juris und BeckRS 2008, 23805 Rn. 19; vom 12. Februar 2009 - [X.]/08 - NJW-RR 2009, 613, 617 Rn. 27; vom 23. Juli 2009 - [X.]/07 - juris und BeckRS 2009, 22376 Rn. 17), nicht in Widerspruch und gibt zu einer Zulassung der Revision keinen [X.]. Der Kläger hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 zu tragen. Eine Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der [X.] zu 2, 4 und 5 ist nicht veranlasst, da angesichts der Klage-rücknahme in der Berufungsinstanz nicht angenommen werden - 3 - kann, dass der Kläger - ungeachtet der (unvollständigen) Angaben über sie im Rubrum seiner Beschwerdeschrift - die Beschwerde auch in ihre Richtung eingelegt hat. Das Beschwerdeverfahren ist in Richtung auf die Beklagte zu 3 unterbrochen. [X.]: 20.119,34 • [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 12.06.2007 - 10 O 13169/05 - [X.], Entscheidung vom 16.02.2009 - 17 U 5581/07 -

Meta

III ZR 134/09

29.04.2010

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.2010, Az. III ZR 134/09 (REWIS RS 2010, 7034)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7034

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