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PDF anzeigen[X.] BESCHLUSS III ZR 16/06 vom 23. September 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 23. September 2009 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Von der Erhebung der Gerichtskosten für das Revisionsverfahren wird gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG abgesehen, da nach den Ausführungen in der Endgültigen Entscheidung des [X.] vom 7. Oktober 2008 von einer objektiv unrichtigen Sachbehandlung durch das [X.] auszugehen ist und bei einem ordnungsgemäßen Ver-fahren der [X.] vermieden worden wäre. Demgegenüber gibt es keine Rechtsgrundlage dafür, dem [X.] die Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen. Der vom Kläger insoweit angeführte Art. 46 [X.] kann hierfür schon [X.] nicht herangezogen werden, weil ein Urteil des [X.] nicht ergangen ist. [X.] [X.][X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 23.01.2002 - 9 O 20233/98 - [X.], Entscheidung vom 17.03.2005 - 1 U 2218/02 -
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23.09.2009
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2009, Az. III ZR 16/06 (REWIS RS 2009, 1538)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 1538
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