Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2007, Az. IX ZB 233/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 3039

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[X.][X.]/05 vom 5. Juli 2007 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], Dr. [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 5. Juli 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 20. Zivilkammer des [X.] vom 9. August 2005 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 484.000 • festgesetzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist nach § 34 Abs. 2, §§ 6, 7 [X.] statthaft. Sie ist jedoch unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung erfordert eine Entscheidung des [X.] (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1 Die Frage, ob der Schuldner seinen Wohnsitz nach Eingang des [X.] rechtsmissbräuchlich verlegt hat, ist nicht entscheidungserheblich. Gleiches gilt für die Frage, ob der Schuldner auch nach seinem Umzug nach [X.] noch den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen in [X.] 2 - 3 - hatte (Art. 3 Abs. 1 EuInsVO). Das Gericht des Mitgliedstaats, in dem der [X.] auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist, bleibt für die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zuständig, wenn der Schuldner nach Antragstellung, aber vor der Eröffnung den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verlegt ([X.], 153; [X.], [X.]. v. 9. Februar 2006 - [X.] ZB 418/02, [X.], 297; v. 2. März 2006 - [X.] ZB 192/04, [X.], 364). Auch im Übrigen ist rechtlich erhebliches Vorbringen des Schuldners nicht übergangen worden (Art. 103 Abs. 1 GG). Der Schuldner hat erstmals im Beschwerdeverfahren behauptet, die Wohnung in [X.] bereits am 1. Mai 2005 angemietet zu haben. Zuvor hatte er erklärt, seinen Wohnsitz - wie aus der Bescheinigung des Einwohnermeldeamts [X.] vom 9. Mai 2005 er-sichtlich - am 13. Mai 2005 aufgegeben zu haben. Das Amtsgericht hat sich in seinem Vermerk vom 29. Juni 2005 mit dem Beschwerdevorbringen [X.] auseinandergesetzt, das Anmieten einer Wohnung sei nicht gleichbedeu-tend mit der Verlegung des [X.] der hauptsächlichen Interessen des Schuldners. Dagegen ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. Art. 103 Abs. 1 GG verlangt, dass das Gericht das wesentliche Vorbringen der [X.] zur Kenntnis nimmt und bei der Entscheidung berücksichtigt, nicht jedoch, dass das Gericht diejenigen Schlussfolgerungen zieht, welche die [X.] für richtig hält. 3 Das weitere Vorbringen des Schuldners, der 13. Mai 2005 sei nicht der Tag seines Auszugs aus der Familienwohnung in [X.] gewesen, sondern bei seiner am 9. Mai 2005 erfolgten Abmeldung von der zuständigen Beamtin eigenmächtig eingetragen worden, ist unerheblich. Das Insolvenzgericht [X.] wäre dann nicht für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zuständig ge-wesen, wenn der Schuldner bei Eingang des Insolvenzantrags am 2. Mai 2005 4 - 4 - den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen bereits nach [X.] ver-legt hatte. Tatsachenvortrag des Schuldners, welcher diese Annahme stützen könnte, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. Die Stellungnahme des [X.] vom 30. August 2005 ist erst nach Erlass des angefochtenen [X.]usses beim Beschwerdegericht eingegangen. Aus ihr ergibt sich im Übrigen, dass der Schuldner den Umzug nach [X.] nach dem 2. Mai 2005 begonnen und erst am 10. Mai 2005 "endgültig abgeschlossen" hat. Selbst wenn der Mittel-punkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners also allein durch seinen Hauptwohnsitz zu bestimmen gewesen wäre, war das Insolvenzgericht [X.] am 2. Mai 2005 noch zuständig gemäß Art. 3 Abs. 1 EuInsVO. Dass dem Schuldner weder das Gutachten vom 23. Juni 2005 noch der Vermerk über die Nichtabhilfe vom 29. Juni 2005 bekannt gegeben worden ist, war [X.], hat sich im Ergebnis aber nicht ausgewirkt. Auf das Gutachten kam es hinsichtlich der im Rechtsbeschwerdeverfahren allein noch streitigen Zuständigkeit des Insolvenzgerichts [X.] nicht an; zum Vermerk 5 - 5 - vom 29. Juni 2005 hat der Schuldner im Rechtsbeschwerdeverfahren nichts Rechtserhebliches vorgetragen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. [X.] Raebel [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 23.06.2005 - 906 IN 427/05 -4- - LG [X.], Entscheidung vom 09.08.2005 - 20 T 45/05 -

Meta

IX ZB 233/05

05.07.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2007, Az. IX ZB 233/05 (REWIS RS 2007, 3039)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3039

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