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PDF anzeigen[X.][X.] vom 9. Februar 2006 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja EuInsVO Art. 3 Abs. 1 [X.] § 3 [X.], in dem der Antrag auf Eröffnung des [X.] gestellt worden ist, bleibt für die Entscheidung über die Eröffnung des [X.] zuständig, wenn der Schuldner nach Antragstellung, aber vor der Eröffnung den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen in das Gebiet eines an-deren Mitgliedstaats verlegt. [X.], Beschluss vom 9. Februar 2006 - [X.] 418/02 - AG [X.] LG [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter, [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 9. Februar 2006 beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Schuldnerin werden der Beschluss der 6. Zivilkammer des [X.] vom 14. August 2002, berichtigt durch Beschluss vom 15. Oktober 2003, und der Be-schluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - [X.] vom 10. April 2002 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren - an das Amtsgericht zurückverwiesen. Der Wert des [X.] wird auf 4.000 • festge-setzt. Gründe: [X.] Die Schuldnerin betrieb in Form eines Einzelunternehmens einen Handel mit Telekommunikationsgeräten und Zubehör. [X.] stellte sie den [X.] dieses Unternehmens ein und beantragte am 6. Dezember 2001 die [X.] - 3 - nung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Am 1. April 2002 verlegte sie ihren Wohnsitz nach [X.], um dort zu leben und zu arbeiten. Mit Beschluss vom 10. April 2002 hat das Insolvenzgericht die Eröffnung des Verfahrens mangels Masse abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwer-de der Schuldnerin hat das [X.] mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als unzulässig zurückgewie-sen wird. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin. 2 I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6 Abs. 1, § 34 Abs. 1 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 1, § 575 ZPO). Das Rechtsmittel ist begründet; es führt zur Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen und zur Zurückverweisung der Sache an das Insolvenzgericht. 3 1. Das Beschwerdegericht hat - in Übereinstimmung mit der Auffassung des Insolvenzgerichts in seinen Nichtabhilfebeschlüssen vom 10. Juli 2002 und vom 2. August 2002 - den Eröffnungsantrag der Schuldnerin mit der [X.] als unzulässig zurückgewiesen, dass die [X.] Gerichte gemäß Art. 3 Abs. 1 EuInsVO international nicht zuständig seien, weil die Antragstelle-rin nach Antragstellung, aber vor einer Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen nach [X.] verlegt habe. 4 - 4 - 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 5 a) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde hängt, wie der Senat in seinem Vorlagebeschluss vom 27. November 2003 ([X.] 418/02, [X.], 247) ausgeführt hat, von der Frage ab, ob die [X.] internationale Zustän-digkeit für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erhalten bleibt, wenn der Schuldner nach Antragstellung, aber vor einer Eröffnung den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats - hier nach [X.] - verlegt hat. Auf die Vorlage des Senats hat der [X.] mit Urteil vom 17. Januar 2006 (Rechtssache [X.]/04; [X.], 188) für Recht erkannt: 6 "Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren ist dahin auszulegen, dass das Gericht des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der [X.] bei Stellung seines Antrags auf Eröffnung des [X.] den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat, für die Entscheidung über die Eröffnung dieses Verfahrens zuständig bleibt, wenn der Schuldner nach Antragstellung, aber vor der Er-öffnungsentscheidung den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen In-teressen in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verlegt." 7 b) An dieses Auslegungsergebnis ist der erkennende Senat gebunden. Der angefochtene Beschluss beruht rechtsfehlerhaft auf der entgegengesetzten Annahme, die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte sei erlo-schen, weil die Schuldnerin nach Antragstellung den Mittelpunkt ihrer haupt-sächlichen Interessen nach [X.] verlegt habe. 8 - 5 - II[X.] Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben; die Sache ist - unter Aufhebung auch des erstinstanzlichen Beschlusses - zur erneuten Entschei-dung an das Insolvenzgericht zurückzuverweisen (zu dieser Möglichkeit vgl. [X.] 160, 176, 185). Dieses wird hierbei auch das nach seiner Entscheidung vom 10. April 2002 eingegangene, an die Stelle des Antrags der Schuldnerin auf Verfahrenskostenstundung getretene Angebot, einen Verfahrenskostenvor-schuss zu leisten, zu beachten haben (§ 26 Abs. 1 Satz 2 [X.]). 9 Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 10.04.2002 - 145 IN 489/01 - LG [X.], Entscheidung vom 14.08.2002 - 6 T 495/02 -
Meta
09.02.2006
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2006, Az. IX ZB 418/02 (REWIS RS 2006, 5076)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 5076
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