Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.04.2004, Az. IX ZR 305/00

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 3766

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/00
Verkündet am: 1. April 2004 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein

KO § 31 Nr. 1; BGB § 166 Abs. 2

Ist Gemeinschuldnerin eine GmbH, so hat diese eine Rechtshandlung in [X.] vorgenommen, wenn der Alleingesell-schafter der GmbH den Geschäftsführer oder den Liquidator zu der Rechts-handlung angewiesen und dabei in [X.] ge-handelt hat.

[X.], Urteil vom 1. April 2004 - [X.]/00 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. März 2004 durch [X.] [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.]
für Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 14. Juli 2000 insoweit aufgehoben, als die Klage hinsichtlich der hilfsweise gestellten Feststellungsan-träge abgewiesen wurde.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur anderweiten [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des [X.] wird zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter in dem am 26. März 1996 eröffneten Konkurs-verfahren über das Vermögen der W.

mbH i.L. (künftig: Gemeinschuldnerin). Die [X.] ist einzige Gesellschafterin der Gemeinschuldnerin. Am 10. Sep-tember 1991 beschloß sie die Liquidation der Gemeinschuldnerin. Die [X.] - 3 - gewährte [X.] noch unter der Bezeichnung [X.] - der Gemeinschuld-nerin in der [X.] vom 11. Juli 1992 bis 1. November 1993 Darlehen, die sie in Höhe von ca. 44 Mio. DM zur [X.] anmeldete. Durch [X.] vom 23. Juni 1993 und 20. Juni 1994 verkaufte der Liquidator der Gemein-schuldnerin auf Weisung der [X.]n an diese verschiedene restitutionsbe-lastete Grundstücke. Der Kaufpreis sollte vorläufig 1 DM für jedes Grundstück betragen; sollten die Restitutionsansprüche durch unanfechtbare Bescheide des [X.] ausgeräumt werden, sollte der endgültige Kaufpreis auf der Basis der Verkehrswerte abzüglich eventueller Kosten für eine Altlastenbe-seitigung und eines 10 %igen [X.]s ermittelt werden. Mit [X.] der [X.]n vom 30. Juni 1995 und 21. Dezember 1995 wurde jeweils festgestellt, daß die Grundstücke in das Eigentum der [X.]

mbH (fortan: [X.] ) übergegangen sind. Auf die Aufforde-rung des [X.] an die [X.] mit Schreiben vom 26. Juli 1996, den vorläu-figen Kaufpreis zu zahlen und bedingungslose Bereitschaft zur Zahlung des endgültigen Kaufpreises zu erklären, erklärte die [X.] namens und in Vollmacht der [X.]n die Aufrechnung mit den Insolvenzforderungen der [X.]n.

Der Kläger hat in erster Linie die [X.] angefochten und Wertersatz in Höhe von 3.970.000 DM gemäß §§ 37, 31 Nr. 1 KO begehrt. Hilfsweise hat er beantragt, die [X.] zu verurteilen, die Grundstücke an die Gemeinschuldnerin [X.] und die Eigentumsumschreibung im Grundbuch sowie die Löschung der zu ihren Gunsten eingetragenen [X.] zu bewilligen. Weiter hilfsweise hat er begehrt festzustel-len, daß die [X.] nicht berechtigt ist, gegenüber den Kaufpreisansprüchen mit Konkursforderungen aufzurechnen, daß der in den [X.]n verein-barte pauschale [X.] von 10 % von den Grundstücksverkehrswerten - 4 - unwirksam und der von der [X.]n zu zahlende Kaufpreis nach dem vollen Verkehrswert (abzüglich Altlastenbeseitigungskosten) zu ermitteln ist.

Das [X.] hat dem Hauptantrag auf Wertersatz für die Grundstük-ke dem Grunde nach stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage insge-samt abgewiesen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision. Sie beantragt Aufhebung des Berufungsurteils, Verurteilung der [X.]n jedoch nur noch nach den erstinstanzlich hilfsweise gestellten Feststellungsanträgen.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist unbegründet, soweit das Berufungsgericht den Haupt-antrag auf Wertersatz und die Hilfsanträge auf Rückauflassung und [X.] von Eigentumsumschreibung und Löschung der Vormerkungen [X.] hat (§ 563 ZPO a.F.). Hinsichtlich der hilfsweise gestellten [X.] führt sie zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückver-weisung. Da weitere Feststellungen zu treffen sind, ist eine Entscheidung des Senats in der Sache selbst insoweit nicht möglich (§ 564 Abs. 1, § 565 Abs. 3 ZPO a.F.).

1. Die Revision ist unbegründet, soweit das Berufungsgericht den Hauptantrag des [X.] auf Wertersatz für die an die [X.] verkauften Grundstücke abgewiesen hat.

Das Berufungsgericht hat den Wertersatzanspruch aus § 37 Abs. 1 KO i.V.m. § 31 Nr. 1 KO verneint, weil die Gemeinschuldnerin keine [X.] 5 - gungsabsicht gehabt habe. Ob dies zutrifft, kann hier dahinstehen. Einen Wert-ersatzanspruch für die Grundstücke kann der Kläger schon deshalb nicht geltend machen, weil die Umstände, auf die der Kläger den Hauptantrag ge-stützt hat, für eine Anfechtung der [X.] nicht ausreichen.

Der Kläger hat die Anfechtbarkeit der [X.] ausschließlich [X.] hergeleitet, daß mit ihnen zugunsten der [X.]n eine Aufrechnungslage hergestellt wurde. Dies genügt nicht.

Nach der älteren Rechtsprechung war es allerdings erforderlich, die Rechtshandlung anzufechten, durch welche dem Konkursgläubiger eine Forde-rung verschafft wurde, mit der er aufrechnen konnte, mit anderen Worten, durch welche die Aufrechnungslage hergestellt wurde ([X.], Urt. v. 26. Mai 1971 - [X.], [X.], 908; v. 12. Dezember 1998 - [X.] ZR 199/97, [X.], 2165, 2166).

Die neue, nach dem Erlaß des Berufungsurteils ergangene Rechtspre-chung des [X.] läßt eine Anfechtung in der Weise zu, daß der Aufrechnung keine Wirkung beigemessen wird, der [X.] sich also nicht auf die Aufrechnung berufen darf ([X.] 145, 245, 255; 147, 233, 236; Urt. v. 4. Oktober 2001 - [X.] ZR 207/00, [X.], 2055, 2056; v. 9. Okto-ber 2003 - [X.] ZR 28/03, [X.], 2458, 2459).

Die neue Rechtsprechung schließt nicht aus, daß weiterhin auch das die Aufrechnung ermöglichende Geschäft selbst angefochten werden kann, wenn für dieses unabhängig von der Aufrechnungslage die Voraussetzungen der Anfechtung vorliegen ([X.] 147, 233, 235; [X.]/[X.], 3. Aufl. § 129 - 6 - Rn. 16). Die Schaffung der Aufrechnungslage stellt insoweit kein Indiz für eine [X.] dar. Maßgebend ist vielmehr, ob der Ge-meinschuldner durch dieses Geschäft selbst die dem anderen Teil bekannte Absicht verfolgte, die Gläubiger zu benachteiligen. Das hat der Kläger in [X.] Zusammenhang nicht geltend gemacht. Er hat insbesondere die Anfech-tung der [X.] nicht darauf gestützt, daß für den endgülti-gen Kaufpreis in § 5 Abs. 5 des Kaufvertrages vom 23. Juni 1993 und in § 5 Abs. 5 des Kaufvertrages vom 20. Juni 1994 jeweils ein pauschaler Risikoab-schlag von 10 % von den Grundstücksverkehrswerten vorgesehen ist.

2. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht auch nicht dem hilfsweise gestellten Antrag auf Erklärung der Rückauflassung und Bewilligung der Löschung der Auflassungsvormerkungen zugunsten der [X.]n stattge-geben. Denn auch diese Ansprüche setzten eine wirksame Anfechtung der [X.] voraus, an der es fehlt.

3. Die Revision ist jedoch begründet, soweit es um die weiter hilfsweise gestellten Feststellungsanträge geht. Da weitere Feststellungen zu treffen sind, ist eine Entscheidung des Senats in der Sache selbst nicht möglich (§ 565 Abs. 3 ZPO a.F.).

a) Die von der Revision neben dem [X.] nunmehr in der Hauptsache verfolgten Feststellungsanträge sind zulässig.

[X.]) Der Kläger hat hilfsweise zur Anfechtung der [X.] bereits mit der Klageerhebung die Anfechtung der Aufrechnung durch die [X.] geltend gemacht. Die [X.] bestreitet die Wirksamkeit der Anfechtung. Zwi-- 7 - schen den [X.]en ist deshalb das Bestehen eines Rechtsverhältnisses strei-tig (§ 256 Abs. 1 ZPO). Das rechtliche Interesse des [X.] daran, daß die Unwirksamkeit der Aufrechnung alsbald festgestellt wird, entfällt nicht durch die Möglichkeit der Leistungsklage auf Zahlung des Kaufpreises. Zur Ermittlung des jeweiligen [X.] haben die [X.]en im Falle fehlen-der Einigung in § 5 Abs. 4 der Verträge jeweils die Einholung eines verbindli-chen Sachverständigengutachtens vereinbart. Dies ist bisher nicht geschehen. Deshalb ist davon auszugehen, daß hinsichtlich der Ermittlung der Grund-stücksverkehrswerte zwischen den [X.]en ein pactum de non petendo ge-schlossen ist ([X.], Urt. v. 26. Oktober 1989 - [X.], NJW 1990, 1231, 1232). In einem solchen Fall kann einer Feststellungsklage nicht die Möglich-keit einer Leistungsklage entgegengehalten werden ([X.] 137, 318, 320; Zöl-ler/[X.], ZPO 24. Aufl. § 256 Rn. 7a).

Da die [X.] eine [X.] ist, kann der Kläger ohnehin darauf vertrauen, daß ein Feststellungsurteil zur weiteren Abwicklung ausreicht und ein Vollstreckungstitel nicht erforderlich wird; eine Feststellungsklage führt hier unter dem Gesichtspunkt der [X.] zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der Streitpunkte. Bei Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts ist selbst bei möglichen Leistungsklagen in der Regel ein Feststellungsinteresse anzunehmen, weil von ihnen zu erwarten ist, daß sie sich schon einem Feststellungsurteil beugen werden ([X.] 28, 123, 126; Urt. v. 9. Juni 1983 - [X.], NJW 1984, 1118).

[X.]) Das Feststellungsinteresse besteht auch hinsichtlich der Frage, ob die [X.] verpflichtet ist, als Kaufpreis den vollen Grundstücksverkehrswert zu bezahlen, oder ob entsprechend der angefochtenen Klausel der [X.] 8 - ge ein [X.] von 10 % vorzunehmen ist. Auch insoweit ist zwischen den [X.]en ein Rechtsverhältnis streitig, das durch Feststellungsklage ver-bindlich geklärt werden kann.

b) Der Antrag, mit dem die Nichtberechtigung der [X.]n zur [X.] festgestellt werden soll, ist begründet, wenn die [X.] angefochten ist. Insoweit fehlen erforderliche Feststellungen.

Durch die [X.] erhielt die [X.] eine die Aufrechnung er-möglichende Schuldnerstellung gegenüber der Gemeinschuldnerin. Die [X.] hat die Aufrechnung erklärt. Da die gläubigerbenachteiligende Wirkung in der Herstellung der Aufrechnungslage und der dadurch ermöglichten [X.] besteht, kann diese angefochten werden. Die Rückgewähr der [X.] besteht in der Durchsetzung der Kaufpreisforderung, unabhängig von der Gegenforderung ([X.] 145, 245, 254 f; 147, 233, 236; Urt. v. 4. Oktober 2001 - [X.] ZR 207/00, [X.], 2055, 2056).

Für die Anfechtung nach § 31 Nr. 1 KO ist deshalb festzustellen, ob die Gemeinschuldnerin die Herstellung der Aufrechnungslage in gläubigerbenach-teiligender Absicht vorgenommen hat.

[X.]) Das Berufungsgericht hat nur die [X.] des [X.] geprüft. Dabei ist es zutreffend davon aus-gegangen, daß durch die Herstellung der Aufrechnungslage eine inkongruente Deckung der [X.]n ermöglicht wurde. Denn diese hatte keinen Anspruch auf Abschluß der [X.] (vgl. [X.] 147, 133, 240 f; [X.], Urt. v. 9. Ok-tober 2003 - [X.] ZR 28/03, [X.], 2458, 2459). Gleichwohl hat es eine Be-- 9 - nachteiligungsabsicht des [X.] verneint. Zwar sei eine inkongruente Deckung grundsätzlich ein [X.] für die Gläubigerbenachteiligungs-absicht im Sinne des § 31 Nr. 1 KO. Auch bei inkongruenter Deckung liege sie aber dann nicht vor, wenn Umstände feststünden, die den Benachteiligungswil-len in Frage stellten, weil das Geschäft von einem anfechtungsrechtlich unbe-denklichen Willen geleitet gewesen und das Bewußtsein der Benachteiligung anderer Gläubiger deshalb in den Hintergrund getreten sei. Nach dem [X.] der Beweisaufnahme liege ein solcher Ausnahmefall vor.

Diese Ausführungen tragen die Annahme des Berufungsgerichts nicht, eine [X.] der Gemeinschuldnerin habe nicht vorgelegen.

(1) [X.] im Sinne des § 31 Nr. 1 KO ist im Sinne von Benachteiligungsvorsatz zu verstehen. Dabei genügt bedingter Vorsatz. Der Schuldner, der sich eine Benachteiligung nur als möglich vorstellt, sie aber in Kauf nimmt, ohne sich durch die Vorstellung der Möglichkeit von seinem [X.] abhalten zu lassen, handelt in [X.] ([X.], Urt. v. 18. April 1991 - [X.] ZR 149/90, [X.], 807, 808; v. 2. April 1998 - [X.] ZR 232/96, [X.], 830, 835; v. 27. Mai 2003 - [X.] ZR 169/02, NJW 2003, 3347, 3349, z.[X.]. in [X.] 155, 75; v. 17. Juli 2003 - [X.] ZR 272/02, [X.], 1799, 1800; [X.]/Kirchhof, § 133 Rn. 13 ff).

Die Rechtsprechung zu § 31 KO hat, wie das Berufungsgericht zutref-fend feststellt, der Gewährung einer inkongruenten Deckung regelmäßig ein (starkes) Beweisanzeichen (Indiz) für eine [X.] im Sinne eines Benachteiligungsvorsatzes entnommen ([X.], Urt. v. 15. Februar 1990 - 10 - - [X.] ZR 149/88, [X.], 459, 460; Urt. v. 20. Juni 2002 - [X.] ZR 177/99, [X.], 1408, 1412).

Die Indizwirkung kann jedoch entfallen, wenn der Schuldner bei [X.] der Rechtshandlung zweifelsfrei liquide war ([X.], Urt. v. 21. Januar 1999 - [X.] ZR 329/97, [X.], 406, 407; v. 18. Dezember 2003 - [X.] ZR 199/02, z.[X.]. in [X.]; [X.], 299, 301) oder davon ausging, mit Sicher-heit sämtliche Gläubiger befriedigen zu können ([X.], Urt. v. 19. März 1998 - [X.] ZR 22/97, [X.], 793). Ferner darf aus der [X.] eine Benach-teiligungsabsicht auch in Form des bedingten Vorsatzes dann nicht gefolgert werden, wenn Umstände vorliegen, die den Benachteiligungswillen in Frage stellen, weil die angefochtene Rechtshandlung von einem anderen, anfech-tungsrechtlich unbedenklichen Willen geleitet war und das Bewußtsein der Be-nachteiligung anderer Gläubiger in den Hintergrund getreten ist ([X.], Urt. v. 12. November 1992 - [X.] ZR 236/91, [X.], 276, 279; v. 2. Februar 1995 - [X.] ZR 147/93, NJW-RR 1995, 766; v. 4. Dezember 1997 - [X.] ZR 47/97, [X.], 248). Das kommt insbesondere in Betracht, wenn die Gewährung einer inkongruenten Sicherung Bestandteil eines ernsthaften [X.] ist.

(2) Die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht hier trotz in-kongruenter Deckung die [X.] verneint habe. Vielmehr sei bei zutreffender Beweiswürdigung davon auszugehen, daß der als Zeuge ver-nommene Liquidator die benachteiligende Wirkung der Grundstücksveräuße-rungsverträge ohne Aufnahme eines Aufrechnungsverbotes gekannt und billi-gend in Kauf genommen habe.
- 11 - Im Streitfall ist die Würdigung der Aussage des [X.] durch das Berufungsgericht aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Insbesondere ist nicht erkennbar, daß das Berufungsgericht die Aussage des Zeugen nicht er-schöpfend berücksichtigt hätte. Die Verletzung von [X.] oder von Gesetzen der Logik wird von der Revision nicht gerügt. Sie ist auch nicht er-sichtlich.

[X.]) Das Berufungsgericht hätte jedoch prüfen müssen, ob die Benachtei-ligungsabsicht der Gemeinschuldnerin deshalb vorlag, weil die [X.] als ihre Alleingesellschafterin den Liquidator angewiesen hat, die Grundstücke an sie zu verkaufen.

Der Kläger hat vorgetragen und unter Beweis gestellt, daß die [X.] die Absicht hatte, andere Gläubiger mit dem Abschluß der [X.] und der dadurch geschaffenen Aufrechnungsmöglichkeit zu benachteiligen. Wenn eine solche [X.] festgestellt wird, greift die Anfechtung nach § 31 Nr. 1 KO durch.

(1) Die [X.]in war zugleich Alleingesellschafterin der Gemeinschuldnerin und hatte deren Liquidator angewiesen, die Grundstücke an sie zu verkaufen. Handelte die [X.] hierbei in [X.] im Sinne von § 31 Nr. 1 KO, reicht dies für eine [X.] der Gemeinschuldnerin aus.

In der GmbH können die Gesellschafter den Geschäftsführer zu einer einzelnen Geschäftsführermaßnahme anweisen ([X.] 31, 258, 278; [X.], [X.], 1476; [X.]-[X.]/[X.], GmbHG 17. Aufl. § 37 - 12 - Rn. 10; Rowedder/[X.]/[X.], GmbHG 4. Aufl. § 37 Rn. 26; [X.]/[X.], GmbHG 9. Aufl. § 37 Rn. 30 ff; [X.]/[X.], GmbHG 8. Aufl. § 37 Rn. 19). Ebenso hat der Liquidator Weisungen der Gesellschafter zu befolgen, §§ 71, 37 GmbHG ([X.]/[X.]/[X.], [X.]O § 70 Rn. 12; Rowedder/[X.]/[X.] [X.]O § 70 Rn. 3, 5; [X.]/[X.] [X.]O § 70 Rn. 5; [X.]/[X.] [X.]O § 70 Rn. 3).

Hat aber der Geschäftsführer oder Liquidator eine Weisung der einzigen Gesellschafterin befolgt und handelte diese mit [X.], muß sich die Gemeinschuldnerin dies entsprechend § 166 Abs. 2 BGB zurechnen lassen. Andernfalls könnten die Gesellschafter eine GmbH den [X.] der §§ 29 ff KO, insbesondere des § 31 Nr. 1 KO, entziehen ([X.] 31, 258, 278).

Dieses Ergebnis ergibt sich auch daraus, daß die GmbH mit einem ein-zigen Gesellschafter keinen anderen Willen als den des Gesellschafters haben kann, wenn die Gesellschaft nach Maßgabe des Gesellschafterwillens handelt ([X.] 119, 257, 259).

(2) Wegen der in der Herstellung der Aufrechnungslage liegenden in-kongruenten Deckung besteht ein starkes Indiz für die [X.] der Gemeinschuldnerin (vgl. oben 3 b [X.]).

Insoweit wird indes zu prüfen sein, ob die [X.] bei Abschluß der [X.] davon ausging, daß die Gemeinschuldnerin alle Gläubiger würde - 13 - befriedigen können und daß andere Gläubiger folglich nicht benachteiligt wer-den konnten. Diese Behauptung der [X.]n hat der Kläger bestritten.

(3) Wird eine solche [X.] der Gemein-schuldnerin festgestellt, war sie der [X.]n auch im Sinne des § 31 Nr. 1 KO bekannt.

c) Auch zur Entscheidung über den zweiten Feststellungsantrag fehlt es an den erforderlichen Feststellungen.

Die [X.] ist verpflichtet, an den Kläger den vollen Verkehrswert der Grundstücke ohne Abzug eines [X.]s in Höhe von 10 % (abzüglich Altlastenbeseitigungskosten) zu zahlen, wenn die Vereinbarung des [X.] wirksam angefochten ist.

Das Berufungsgericht wird insbesondere eine Schenkungsanfechtung nach § 32 Nr. 1 KO zu prüfen haben, die der Kläger bereits mit der Klage gel-tend gemacht hat.

Der Schutz der Insolvenzgläubiger fordert eine weite Auslegung des Be-griffs der Unentgeltlichkeit in § 32 Nr. 1 KO ([X.] 113, 98, 103; Urt. v. 24. Juni 1993 - [X.] ZR 96/92, [X.], 1170, 1173). Eine unentgeltliche Verfü-gung wird angenommen, wenn ein Vermögenswert des [X.] zugunsten einer anderen [X.] aufgegeben wird, ohne daß dem [X.] ein ent-sprechender Gegenwert zufließen soll ([X.], Urt. v. 25. Juni 1992 - [X.] ZR 4/01, [X.], 1089, 1091). Maßgebend ist dabei in erster Linie der objektive Sach-verhalt, also ob sich Leistung und Gegenleistung in ihrem jeweils objektiv zu - 14 - ermittelnden Wert entsprechen ([X.], Urt. v. 24. Juni 1993 - [X.] ZR 96/92, [X.], 1170, 1173). Die subjektiven Vorstellungen der Beteiligten sind für die Frage der Entgeltlichkeit zusätzlich von Bedeutung, wenn zu beurteilen ist, ob die Gegenleistung den Wert der Leistung des Schuldners erreicht ([X.] 113, 98, 102; Urt. v. 24. Juni 1993 [X.]O; [X.]/[X.] 3. Aufl. § 134 Rn. 9, 10 m.w.N.). Bei dieser Einschätzung steht den Beteiligten ein Bewertungsspiel-raum zu. Eine teilweise unentgeltliche Leistung unterliegt der Anfechtung inso-weit, als deren Wert den der Gegenleistung übersteigt und die [X.] den ihnen zustehenden Bewertungsspielraum überschritten haben ([X.], Urt. v. 24. Juni 1993 - [X.] ZR 96/92, [X.], 1170, 1173; v. 2. April 1998 - [X.] ZR 232/96, [X.], 830, 836). Der Umstand, daß die Vertragsparteien den Kaufpreis auf 90 % des jeweiligen [X.] festgesetzt ha-ben, ergibt allein noch nicht zwingend, daß eine teilweise Unentgeltlichkeit vor-lag. Denn die nicht auszuschließenden Restitutionsansprüche und Altlasten haben trotz ihrer Berücksichtigung beim Kaufpreis die Verkehrsfähigkeit der Grundstücke möglicherweise (erheblich) eingeschränkt. Ob eine Unentgeltlich-keit im dargelegten Sinn anzunehmen ist und die Anfechtung durchgreift, wird daher das Berufungsgericht - gegebenenfalls nach ergänzendem Vortrag der [X.]en - unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu [X.] haben.

4. Das Berufungsgericht wird zu berücksichtigen haben, daß die [X.] in der Berufungsinstanz behauptet hat, die Stadt W.

sei Eigen-tümerin des in der Klage unter Ziffer 1b genannten Flurstücks aufgrund Vermögenszuordnungsbescheides der Präsidentin der [X.] vom 13. Juli 1992 geworden (Schriftsatz vom 9. Juni 2000 [X.]). Dieses Grundstück war ebenfalls Gegenstand des Kaufvertrages vom 23. Juni 1993, - 15 - dort § 1 Abs. 1 Buchst. b. Der Liquidator hat damit aber möglicherweise einen Grundstücksteil verkauft, der nicht mehr im Eigentum der Gemeinschuldnerin stand. In diesem Fall fehlt es insoweit an einer objektiven Benachteiligung der Gläubiger.

[X.] [X.] [X.]
[X.] [X.]

Meta

IX ZR 305/00

01.04.2004

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.04.2004, Az. IX ZR 305/00 (REWIS RS 2004, 3766)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3766

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