Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.10.2003, Az. II ZB 38/02

II. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 1014

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[X.]/02vom27. Oktober 2003in dem [X.]:ja[X.]Z:nein[X.]R: [X.] § 269 Abs. 3Der Kläger trägt auch dann die Kosten des Verfahrens, wenn der die Klage zu-rücknimmt, weil sich der Rechtsstreit nach Rechtshängigkeit in der [X.] hat.[X.], Beschluß vom 27. Oktober 2003 - [X.]/02 -OLG [X.] LG Kleve- 2 -Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 27. Oktober 2003durch [X.] h.c. Röhricht und die [X.]. Dr. [X.], [X.], Dr. Graf und [X.]:Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts [X.] vom28. November 2002 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 934,00 Gründe:[X.] Die Klägerin hat durch Mahnbescheide einen Zahlungsanspruch gegendie [X.] geltend gemacht. Nach Widerspruch und [X.] die [X.] die Klageforderung beglichen. Daraufhin hat die [X.] den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und dann [X.] zurückgenommen. Ihren Antrag, den [X.] die Kosten des Verfah-rens aufzuerlegen, hat das [X.] zurückgewiesen. Die dagegen einge-legte Beschwerde ist erfolglos geblieben. Hiergegen wendet sich die Klägerinmit der Rechtsbeschwerde.- 3 -I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen für [X.] zu Lasten der [X.] sind nicht erfüllt. [X.] die Klägerin nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO verpflichtet, die Kosten [X.] zu tragen.1. a) Nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO trifft im Falle einer Klagerücknahmeden Kläger die Kostenlast. Diese Regel ist eine Ausprägung des allgemeinen,den §§ 91, 97 ZPO zugrundeliegenden Prinzips, daß die unterlegene [X.] [X.] des Rechtsstreits zu tragen hat. Nimmt der Kläger die Klage zurück,begibt er sich freiwillig in die Rolle des Unterlegenen ([X.] NJW-RR 1995,495). Ob dieses Ergebnis mit dem materiellen Recht übereinstimmt, ist ohneBedeutung. Letzteres betrifft allein den materiell-rechtlichen Kostenerstattungs-anspruch, nicht aber die davon zu unterscheidende prozessuale Kostenlast([X.]Z 45, 251, 256 f.; [X.]Z 111, 168, 170 f.; [X.] in [X.]. 2000, vor § 91 Rdn. 9; [X.]/[X.], ZPO 23. Aufl. 2002, vor § [X.]. 10 [X.]) Von diesem Grundsatz läßt das Gesetz zwar Ausnahmen zu, die Vor-aussetzungen eines solchen Ausnahmefalles sind hier aber nicht erfüllt. [X.] ergibt sich eine Kostenlast der [X.] nicht aus § 269 Abs. 3 S. 2,2. Alt. ZPO.Nach dieser Vorschrift hat der Kläger bei einer Klagerücknahme diejeni-gen Kosten nicht zu tragen, die dem [X.] aus einem anderen Grund auf-zuerlegen sind. Anlaß für diese Ausnahmeregelung war die Neufassung des§ 93 d ZPO durch das Gesetz zur Vereinheitlichung des Unterhaltsrechts min-derjähriger Kinder (Kindesunterhaltsgesetz) vom 6. April 1998 ([X.] I S. 666).Danach können die Kosten des Rechtsstreits abweichend von § 269 Abs. 3- 4 -ZPO der beklagten [X.] auferlegt werden, wenn sie zu einem Unterhaltspro-zeß Anlaß gegeben hat, indem sie ihre Auskunftspflicht nicht oder nicht [X.] erfüllt hat. Damit verbunden war eine Ergänzung des § 269 Abs. 3 S. 2ZPO dahingehend, daß von der Kostentragungspflicht des [X.] im Falle derKlagerücknahme die Kosten ausgenommen waren, die "dem [X.] aufzu-erlegen" waren. Nach der Begründung des [X.] zum Kindes-unterhaltsgesetz war damit allein der Fall des § 93 d ZPO gemeint ([X.]/7338, [X.]). Eine sachliche Änderung über diesen Bereich hinaus war nichtbeabsichtigt.Durch das [X.] ([X.])vom 27. Juli 2001 ([X.] I S. 1887) hat sich an dieser Rechtslage nichts geän-dert. Vielmehr ist § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO nur redaktionell geändert worden. [X.] Kostenlast des [X.] sind danach die Kosten ausgenommen, die dem[X.] "aus einem anderen Grund" aufzuerlegen sind. Nach der [X.] des [X.] zum [X.] sollte damit klargestelltwerden, daß dem Kläger die Kosten nicht auferlegt werden können, wenn einerder schon bisher von der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmefälle vorliegt(BT-Drucks. 14/4722, S. 80).Durch diese Gesetzesänderung ist dagegen nicht die Möglichkeit ge-schaffen worden, bei der Kostenentscheidung nach Klagerücknahme auch diemateriell-rechtliche Kostenerstattungspflicht zu berücksichtigen ([X.]/[X.], [X.] 2002, Rdn. 9; a.[X.], [X.] 2002,Rdn. 160). Die Kostenvorschriften der ZPO befassen sich nach wie vor nur mitdem prozessualen Kostenerstattungsanspruch. Die Kostenpflicht muß sich ausder [X.] ergeben. [X.] Erwägungen dürfen dabeigrundsätzlich keine Rolle spielen. Das Gericht soll nicht gezwungen sein, [X.] der Kostenentscheidung - von den gesetzlich begründeten Ausnah-mefällen abgesehen - materiell-rechtliche Anspruchsgrundlagen zu prüfen.Im vorliegenden Fall besteht für eine ausweitende Auslegung des § 269Abs. 3 S. 2 ZPO auch kein Anlaß. Die Klägerin hätte es bei ihrer Erledigungser-klärung belassen können. Dann wäre die Erledigung, falls die [X.] sichder Erklärung nicht noch angeschlossen hätten, durch Urteil festgestellt worden.Die Unannehmlichkeiten, die mit der Wahrnehmung des Verhandlungsterminsverbunden sind, rechtfertigen nicht die Durchbrechung der [X.] im Wege der Gesetzesauslegung. Hier Abhilfe zu schaffen, ist [X.] des Gesetzgebers. Das ist auch bereits geplant. In dem [X.] ist vorgesehen, § 91 a Abs. 1 [X.] folgenden Satz zu ergänzen: "Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erle-digungserklärung des [X.] nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochenseit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht –" ([X.]. 378/03). [X.] könnte auch ohne mündliche Verhandlung über die Kosten nach § 91 aZPO entschieden werden, wenn der Beklagte - wie hier - zu der Erledigungser-klärung des [X.] schweigt.2. Schließlich scheidet auch eine analoge Anwendung des § 269 Abs. 3S. 3 ZPO aus (a.[X.], [X.], 499). Danach sind die Kosten wie [X.] übereinstimmenden Erledigungserklärung zu verteilen, wenn der [X.] Klageerhebung vor Rechtshängigkeit weggefallen ist und der Kläger [X.] daraufhin unverzüglich zurücknimmt. Nach bisheriger Rechtslage hatteder Kläger in diesen Fällen keine Möglichkeit, in dem laufenden Verfahren einefür ihn ungünstige Kostenentscheidung zu vermeiden. Deshalb hat das [X.] diesen Sonderfall abweichend von dem Grundsatz des § 269Abs. 3 S. 2 ZPO geregelt. Die vorliegende Fallgestaltung ist damit nicht ver-- 6 -gleichbar. Denn hier kann die klagende [X.] durch eine Erledigungserklärungeine für sie günstige Kostenentscheidung erwirken.Röhricht[X.][X.]GrafStrohn

Meta

II ZB 38/02

27.10.2003

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.10.2003, Az. II ZB 38/02 (REWIS RS 2003, 1014)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1014

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