Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.06.2021, Az. XI ZR 356/20

11. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 5212

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Gegenstand

Allgemeine Geschäftsbedingungen einer Sparkasse: Inhaltskontrolle der Pauschalierung des Bearbeitungspreises für die Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung


Leitsatz

Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Sparkasse enthaltene Bestimmung

"5. Nichtabnahmeentschädigung

 ….

 Bearbeitungspreis für die Berechnung der             50,00 EUR

Nichtabnahmeentschädigung, es sei denn,

der Kunde weist nach, dass kein oder ein

geringerer Schaden/Aufwand entstanden ist"

hält der Inhaltskontrolle nach §§ 307, 309 Nr. 5 BGB stand.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 8. Juli 2020 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, der als qualifizierte Einrichtung nach § 4 UKlaG eingetragen ist. Die beklagte Sparkasse verwendet in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis (Stand: 15. August 2017) in Kapitel A "Preise für Dienstleistungen im standardisierten Geschäftsverkehr für Privatkunden und Geschäftskunden" folgende Klausel:

"4. Sonstige Kredite

Preise für Dienstleistungen bei Krediten und Darlehen

….

Abbildung

2

Nach Ansicht des Klägers ist diese Klausel in Bezug auf den zweiten Spiegelpunkt, d.h. im Hinblick auf den Bearbeitungspreis für die Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung inhaltlich unangemessen und deshalb unwirksam. Er begehrt mit seiner Klage, dass die Beklagte es bei Meidung von Ordnungsmitteln unterlässt, diese Bestimmung in Verbraucherkreditverträge einzubeziehen sowie sich auf diese oder mit dieser inhaltsgleiche Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1. April 1977, zu berufen.

3

Das Landgericht hat die Klage, die noch eine weitere Klausel umfasst hat, abgewiesen. Auf die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht der Klage hinsichtlich der anderen Vertragsbedingung stattgegeben und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren auch im Hinblick auf die noch im Streit befindliche Klausel weiter.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision ist unbegründet.

I.

5

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen wie folgt begründet:

6

Der Kläger habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der streitgegenständlichen Klausel aus § 1 UKlaG. Die Klausel halte einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 BGB stand.

7

Bei dem Anspruch auf eine Nichtabnahmeentschädigung handele es sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs um einen Schadensersatzanspruch, der auch die Kosten seiner Ermittlung umfasse. Entgegen der Auffassung des Klägers könne die Beklagte nach der Klausel nicht die Nichtabnahmeentschädigung unter Einschluss der Berechnungskosten bemessen und daneben zusätzlich noch den "Bearbeitungspreis" verlangen. Eine solche Auslegung sei fernliegend. Vielmehr ergebe sich aus dem Wortlaut der Klausel eindeutig, dass mit dem "Bearbeitungspreis" ein Schadensersatzanspruch gemeint sei. Dies folge aus der Einschränkung, dass der Kunde nachweisen könne, dass ein geringerer Schaden entstanden sei. Die Vereinbarung eines "Bearbeitungspreises" als Teil der Vorfälligkeitsentschädigung sei in Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Rahmen des § 309 Nr. 5 BGB möglich; für die Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung gelte nichts Anderes.

8

Die Feststellung des Landgerichts, dass der pauschalierte Betrag von 50 € den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteige, werde von der Berufung nicht angegriffen. Zweifel seien insoweit auch nicht ersichtlich.

II.

9

Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch des Klägers gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG zu Recht verneint, weil die streitgegenständliche Klausel nicht gemäß §§ 307, 309 BGB unwirksam ist.

1. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass es sich bei der Klausel um eine der Inhaltskontrolle unterliegende Allgemeine Geschäftsbedingung handelt.

a) Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sind Gegenstand der Inhaltskontrolle solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Darunter fallen grundsätzlich weder bloß deklaratorische Klauseln noch solche, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung oder das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung bestimmen. Kontrollfähig sind aber Klauseln, die von gesetzlichen Preisregelungen abweichen, sowie Bestimmungen, die kein Entgelt für eine Leistung zum Gegenstand haben, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, sondern mittels derer der Verwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden abwälzt (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteil vom 10. September 2019 - XI ZR 7/19, BGHZ 223, 130 Rn. 16 mwN).

Welchen Regelungsinhalt eine Allgemeine Geschäftsbedingung enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln, die der Senat selbst vornehmen kann (vgl. Senatsurteile vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 15 und vom 10. September 2019 - XI ZR 7/19, BGHZ 223, 130 Rn. 17 mwN). Diese hat sich nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich danach zu richten, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird (Senatsurteile vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 25 und vom 10. September 2019 - XI ZR 7/19, aaO mwN).

b) Nach diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht die angegriffene Klausel richtig dahin ausgelegt, dass sie (nur) die Höhe der Kosten der Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung als Teil eines Schadensersatzanspruchs der Beklagten gegen ihren Kunden im Falle der Nichtabnahme eines Darlehens gemäß § 280 Abs. 1 und 3, § 281 BGB regelt, indem sie diese (einzelne) Schadensposition pauschaliert, und keine Preisnebenabrede im Sinne der Senatsrechtsprechung darstellt.

Dies ergibt sich bereits aus ihrer Überschrift und ihrem Wortlaut. Der Begriff "Nichtabnahmeentschädigung" bezieht sich auf den Schadensersatzanspruch des Darlehensgebers gegen den Darlehensnehmer aus § 280 Abs. 1 und 3, § 281 BGB wegen dessen Verletzung der Pflicht zur Abnahme des Darlehens (vgl. dazu Senatsurteile vom 12. März 1991 - XI ZR 190/90, WM 1991, 760, 761 und vom 7. November 2000 - XI ZR 27/00, BGHZ 146, 5, 8). Dieser Anspruch umfasst unter anderem auch die Kosten, die dem Darlehensgeber durch die Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung entstehen (vgl. Senatsurteil vom 7. November 2000 - XI ZR 27/00, aaO S. 17; siehe hierzu auch Senatsurteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18, BGHZ 224, 1 Rn. 46 mwN zur Erstattungsfähigkeit des mit der vorzeitigen Rückzahlung eines Darlehens verbundenen Verwaltungsaufwands). Nach dem Wortlaut der Klausel werden diese Kosten mit 50 € pauschaliert und als "Schaden/Aufwand" bezeichnet. Die Verwendung des Begriffs "Aufwand" bedeutet keine Erweiterung des Anwendungsbereichs der Klausel über den reinen Schadensersatz hinaus, sondern stellt lediglich klar, dass auch die mit freiwilligen Maßnahmen des Geschädigten verbundenen Kosten einen Schaden darstellen können, wenn sie durch die Pflichtverletzung des Schädigers veranlasst worden sind. Dies ist bei den Kosten für die Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung der Fall.

Aus Sicht eines verständigen und redlichen Vertragspartners ist der Anwendungsbereich der Klausel damit erschöpft. Dieser wird weder durch die Verwendung des Begriffs "Bearbeitungspreis" noch durch die Einordnung der Klausel in das Kapitel "Preise für Dienstleistungen im standardisierten Geschäftsverkehr für Privatkunden und Geschäftskunden" ausgedehnt. Der Begriff "Bearbeitungspreis" ist aufgrund des engen Zusammenhangs ersichtlich nur gleichbedeutend mit den Begriffen "Schaden/Aufwand" gemeint und soll lediglich den Wert des mit der Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung verbundenen Verwaltungsaufwands in Geld ausdrücken (vgl. auch Senatsurteil vom 1. Juli 1997 - XI ZR 197/96, WM 1997, 1799, 1801). Eine weitergehende Bedeutung im Sinne eines Entgelts für eine vertraglich geschuldete Leistung der Beklagten oder für die Bearbeitung einer bloßen Kreditanfrage auch für den Fall, dass ein Darlehensvertrag nicht geschlossen wird, kommt der Klausel durch ihre (enge) Beschreibung ihres Regelungsinhalts auch nicht im Hinblick auf ihre systematische Stellung zu. Aufgrund dessen erfasst die Klausel auch nicht die Fälle einer Kündigung des Darlehens gemäß §§ 489, 490 oder 500 Abs. 1 BGB oder einer vorzeitigen Rückzahlung der Valuta nach § 500 Abs. 2 BGB.

Enthält die Klausel somit eine Regelung zu einer Schadensposition bei der Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung, nämlich der Kosten für diese Berechnung, ergänzt sie das dispositive Recht, indem sie für einen Teilbereich den der Beklagten im Falle der Nichtabnahme eines Darlehens zustehenden Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 und 3, § 281 BGB der Höhe nach pauschaliert, und unterliegt damit der Inhaltskontrolle.

2. Entgegen den Angriffen der Revision hat das Berufungsgericht die Klausel zu Recht für wirksam erachtet.

a) Die Klausel hält einer Inhaltskontrolle anhand der in § 309 Nr. 5 BGB aufgestellten Anforderungen an eine wirksame Schadenspauschalierung stand.

Das Berufungsgericht hat - von der Revision unbeanstandet - gegen die Angemessenheit der in der angegriffenen Klausel geregelten Schadenspauschale keine Bedenken gehabt und die Klausel deshalb am Maßstab des § 309 Nr. 5 Buchst. a BGB als wirksam angesehen. Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, zumal die Angemessenheit der Pauschale in der Berufungsinstanz auf der Grundlage der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme vom Kläger nicht mehr angegriffen worden ist und der angesetzte Wert auch nicht als ungewöhnlich hoch angesehen werden kann (vgl. Senatsurteil vom 1. Juli 1997 - XI ZR 197/96, WM 1997, 1799, 1801).

Das Berufungsgericht hat auch rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Klausel den Anforderungen des § 309 Nr. 5 Buchst. b BGB genügt, weil sie dem Kunden ausdrücklich den Nachweis gestattet, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder geringer als die Pauschale.

b) Die Klausel ist auch nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB unwirksam.

Dies kann zwar - auch wenn die Klausel der Inhaltskontrolle nach § 309 Nr. 5 BGB standhält - der Fall sein, wenn die Voraussetzungen, unter denen der Pauschalbetrag zu zahlen ist, vom dispositiven Recht ohne sachlich gerechtfertigten Grund abweichen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 8. März 2005 - XI ZR 154/04, BGHZ 162, 294, 301 f.) oder wenn die angegriffene Klausel im Zusammenhang mit anderen Vertragsbestimmungen - seien sie durch Allgemeine Geschäftsbedingungen oder durch Individualabrede festgelegt - eine unangemessene Benachteiligung des Kunden enthält (vgl. BGH, Urteile vom 29. April 1987 - VIII ZR 251/86, BGHZ 100, 373, 378 f. und vom 4. Dezember 1996 - XII ZR 193/95, WM 1997, 588, 590; MünchKommBGB/Wurmnest, 8. Aufl., § 309 Nr. 5 Rn. 8; Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Aufl., § 307 Rn. 1). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor.

Die im Streit befindliche Klausel pauschaliert lediglich die Höhe des mit der Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung verbundenen Verwaltungsaufwands der Beklagten. Sie enthält dagegen keine Regelungen zu den Anspruchsvoraussetzungen, die unabhängig von der Klausel nach den allgemeinen Vorschriften vorliegen müssen. Die Klausel ermöglicht - anders als der Kläger noch in den Tatsacheninstanzen gemeint hat, mit der Revision aber zu Recht nicht mehr vorbringt - auch keine doppelte Geltendmachung des Bearbeitungsaufwands. Der vom Kläger nicht beanstandete erste Spiegelpunkt der Klausel betrifft lediglich den Nichtabnahmeschaden als solchen, d.h. insbesondere den Zinsmargen- und Zinsverschlechterungsschaden (vgl. dazu Senatsurteil vom 7. November 2000 - XI ZR 27/00, BGHZ 146, 5, 10 ff. mwN), ohne den mit seiner Berechnung verbundenen Bearbeitungsaufwand einzubeziehen. Dieser wird erst im zweiten Spiegelpunkt der Klausel geregelt.

c) Die Klausel verstößt auch nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Mit der Verwendung des Begriffs "Nichtabnahmeentschädigung" ist für den Kunden klar, dass damit - wie dargelegt - (nur) die Höhe der Kosten der Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung als Teil eines Schadensersatzanspruchs der Beklagten gegen ihren Kunden im Falle der Nichtabnahme eines Darlehens gemäß § 280 Abs. 1 und 3, § 281 BGB geregelt wird.

Ellenberger     

      

Grüneberg     

      

Menges

      

Derstadt     

      

Ettl     

      

Meta

XI ZR 356/20

08.06.2021

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Köln, 8. Juli 2020, Az: 13 U 82/19

§ 307 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 1 S 2 BGB, § 309 Nr 5 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.06.2021, Az. XI ZR 356/20 (REWIS RS 2021, 5212)

Papier­fundstellen: MDR 2021, 1020-1021 WM2021,1317 REWIS RS 2021, 5212


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. XI ZR 356/20

Bundesgerichtshof, XI ZR 356/20, 08.06.2021.


Az. 13 U 82/19

Oberlandesgericht Köln, 13 U 82/19, 08.07.2020.


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