Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2005, Az. VI ZR 280/04

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 1186

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES [X.]/04
Verkündet am: 25. Oktober 2005 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 19. September 2005 durch die Vizepräsidentin [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] und Zoll für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des [X.] vom 6. Oktober 2004 wird auf Kosten der Beklagten als [X.] verworfen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Klägerin, eine Autovermietung, macht gegen den beklagten [X.] aus abgetretenem Recht eines Unfallgeschädig-ten Ansprüche auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten geltend. Die Haftung ist dem Grunde nach außer Streit. Der Geschädigte mietete nach einem [X.] im September 2003 bei der Klägerin ein Ersatzfahrzeug an. Die Klägerin stellte der Beklagten dafür insgesamt 795,83 • in Rechnung. Diese bezahlte nur 391,99 •; weitere Zahlungen lehnte sie mit der Begründung ab, die Klägerin habe sich dem Unfallgeschädigten gegenüber schadensersatz-pflichtig gemacht, weil sie ihn nicht auf die Möglichkeit der Anmietung zu einem wesentlich günstigeren Tarif hingewiesen habe, wie er etwa von der A[X.]S Au-tovermietung, der Franchisegeberin der Klägerin, angeboten werde. Die [X.] - 3 - klagte hat sich mögliche Schadensersatzansprüche des Geschädigten abtreten lassen und in Höhe des Differenzbetrages gegen die Klageforderung aufge-rechnet. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das [X.] hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Revision zugelassen, mit wel-cher die Beklagte ihr Klagabweisungsbegehren weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat die Revision im Tenor zugelassen und dazu am Schluss der Entscheidungsgründe ausgeführt, die Revision sei zur Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung und zur Fortbildung des Rechts [X.] worden, § 543 Abs. 2 ZPO. Zur Frage der Aufklärungs- und Hinweis-pflichten des Autovermieters lägen zahlreiche Entscheidungen mit unterschied-lichen Ergebnissen vor. Umstritten sei auch die Frage der Beurteilung eines Autovermieters, der zugleich unter einer anderen Firma ein Franchiseunter-nehmen führe. Hiernach hat das Berufungsgericht die Revision nur beschränkt auf die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung zugelassen. Das war zulässig, weil es sich um einen tatsächlich und rechtlich selbstständigen und abtrennbaren Teil des [X.] handelt, ebenso wie im Falle verschiedener selbst-ständiger [X.] (vgl. [X.], 152, 155). Die Zulässigkeit einer so 2 3 4 - 4 - beschränkten Zulassung der Revision folgt auch daraus, dass die Beklagte von sich aus ebenfalls die Revision mit dieser Beschränkung hätte durchführen können. Es genügte auch, dass das Berufungsgericht die Beschränkung der Zulassung nur in den Entscheidungsgründen ausgesprochen hat (st. Rspr. vgl. Senatsurteil vom 9. Januar 2001 - [X.] ZR 407/99 - VersR 2001, 902; [X.], 134, 136; [X.], Urteile vom 5. Februar 1998 - [X.]/97 - [X.], 123, 124, insoweit nicht in [X.]Z 138, 67; vom 9. März 2000 - [X.] - [X.], 856, 857, insoweit nicht in [X.]Z 144, 59; und vom 12. November 2003 - [X.]/01 - FamRZ 2004, 612 jeweils m.w.[X.]). Soweit die Revision zugelassen worden ist, fehlt es an der gemäß § 551 Abs. 3 Nr. 2 ZPO erforderlichen Revisionsbegründung. Beide Vorinstanzen haben übereinstimmend die Klageforderung für begründet und die zur Aufrech-nung gestellte Gegenforderung für unbegründet erachtet. Die Beklagte befasst sich in ihrer Revisionsbegründung ausschließlich mit der Hauptforderung und macht geltend, der von der Klägerin verlangte Tarif sei nicht als "erforderlich" im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB anzusehen und deshalb von der [X.] nicht zu erstatten. Hingegen lassen ihre Ausführungen nicht erkennen, dass und mit welcher Begründung sie sich gegen die Auffassung des [X.] wendet, dass die Klägerin nicht verpflichtet gewesen sei, den Unfallgeschädigten auf etwaige günstigere Tarife hinzuweisen, so dass dieser sie wegen des Unterlassens einer solchen Information nicht mit Erfolg auf Schadensersatz in Anspruch nehmen könne. Hierauf hat die Klägerin in ihrer Revisionserwiderung ausdrücklich hingewiesen, ohne dass die Revision ihr Vorbringen insoweit ergänzt oder zu erkennen gegeben hat, dass sie sich auch gegen die Aberkennung der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung wen-det, hinsichtlich derer das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat. 5 - 5 - Mangels Angabe der erforderlichen Revisionsgründe ist die Revision als unzulässig zu verwerfen (§ 552 Abs. 1 ZPO). I[X.] [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
[X.] [X.] [X.]

Pauge

Zoll Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 03.03.2004 - 88 C 424/03 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 3 S 56/04 - 6 7

Meta

VI ZR 280/04

25.10.2005

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2005, Az. VI ZR 280/04 (REWIS RS 2005, 1186)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1186

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