Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2003, Az. VI ZR 152/02

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 3873

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[X.] DES [X.]/02Verkündet am:18. März 2003Böhringer-Mangold,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: jaArt. 1 § 1 [X.], § 134 BGBVeranlaßt ein Mietwagenunternehmen, daß seine unfallgeschädigten Kunden [X.] gegen den Schädiger auf Ersatz der Mietwagenkosten an ein zur [X.] zugelassenes Inkassobüro abtreten, welches die Forderung seinerseits andas Mietwagenunternehmen zur Sicherung abtritt, so sind die Abtretungen nichtig,wenn dieses Vorgehen eine Schadensregulierung - insbesondere die Durchsetzungdes [X.]s - durch das Mietwagenunternehmen unter Umgehung desArt. 1 § 1 [X.] und der dazu entwickelten [X.] bezweckt.[X.], Urteil vom 18. März 2003 - [X.]/02 - [X.] -Der VI. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 18. März 2003 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.][X.], die Richterin [X.] und [X.] und Zollfür Recht erkannt:Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] [X.] vom 27. Februar 2002 wird [X.].Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin, ein zur Rechtsberatung zugelassenes Inkassobüro, machtmit der Klage gegen die Beklagte, einen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer,Ansprüche auf Ersatz von Mietwagenkosten geltend, die drei [X.] sie zur Einziehung auf eigene Rechnung abgetreten haben.Die unfallgeschädigten Zedenten hatten bei dem [X.] ein Fahrzeug zum sogenannten [X.] angemietet. Der [X.] veranlaßte sie, ihre Ansprüche auf Ersatz der [X.] Klägerin abzutreten. Der Abtretung liegt eine Formularerklärung zugrunde,in der die Geschädigten die Klägerin bevollmächtigten, die zur Einziehung derjeweiligen Forderung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. In kurzem zeitli-- 3 -chen Abstand nach der Unterzeichnung der jeweiligen Abtretungserklärung tratdie Klägerin die jeweilige Schadensersatzforderung aus dem [X.] Sicherung der fällig werdenden Ersatzwagenkosten/Mietwagenkostenfi anden Autovermieter B. ab. Auch diese Abtretung erfolgte durch Formularerklä-rung. Nach dem Inhalt dieser jeweiligen —[X.] ist [X.] berechtigt, die Zahlung der Mietwagenkosten direkt an sich zu ver-langen und hierzu die Zession offen zu legen.Jeweils ein bis zwei Tage später nahm die Firma B. diese Abtretung an.Sie trat sodann an die Beklagte heran und forderte sie unter Offenlegung [X.] zur Zahlung der Mietwagenkosten auf. Jeweils zeitlichdanach forderte auch die Klägerin von der Beklagten die Zahlung der Mietwa-genkosten und ihrer Inkassogebühren. Die Beklagte lehnte die Zahlung ab, [X.] den [X.] für überhöht hält und im übrigen nach ihrer Ansicht [X.] gegen das [X.] verstoßen und daher [X.] sind.Unter anderem mit der letztgenannten Begründung hat das [X.] Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung zurückgewie-sen und die Revision zugelassen. Mit dieser verfolgt die Klägerin ihr Klagezielweiter.Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht führt in dem angefochtenen Urteil (veröffentlicht [X.] 2002, 364 und [X.] 2002, 203) aus:- 4 -Die Klägerin könne von der Beklagten keine Zahlung der Mietwagen-kosten verlangen, weil die Abtretung der Schadensersatzansprüche eine Um-gehung der Vorschrift des Artikel 1 § 1 Abs. 1 [X.] darstelle und damit un-wirksam sei. Der Autovermieter B. besitze keine Erlaubnis zur geschäftsmäßi-gen Rechtsberatung und habe daher keine Möglichkeit, geschäftsmäßig für sei-ne unfallgeschädigten Kunden eine Schadensregulierung durchzuführen; For-derungsabtretungen seien insoweit gemäß § 134 BGB nichtig.Ein Ausnahmefall liege nicht vor. Die Geschädigten hätten die Regulie-rung nicht selbst in die Hand genommen und es sei auch kein Sicherungsfall- nämlich Nichtzahlung durch den Kunden - eingetreten. Das Mietwagenunter-nehmen habe aber wegen des seit Jahren andauernden Streits um die [X.] nach dem [X.] ein großes Interessedaran, die Durchsetzung der Mietwagenkosten gegenüber den [X.] in die Hand zu nehmen. Die Klägerin selbst habe das Interesse der [X.], sich den Versicherern geschlossen gegenüber zu stellen, schriftsätz-lich deutlich gemacht.Der Autovermieter B. habe daher zur Durchsetzung seiner eigenen Inte-ressen den Weg gewählt, ein Inkassobüro einzuschalten. Dabei habe er weiter-hin die Schadensregulierung selbst in die Hand genommen. Er habe [X.] vor der Klägerin die Beklagte angeschrieben, auf die Sicherungsabtretungan sich selbst hingewiesen und Zahlung an sich verlangt. Für diese Siche-rungsabtretung und dieses Zahlungsverlangen an sich selbst habe es nach [X.] der Forderung des Geschädigten an die Klägerin keine Grundlagemehr gegeben. Im Verhältnis des [X.] zur Klägerin habe es [X.] sichern gegeben. Die Geschädigten hätten ihre Ersatzansprüche zwecksDurchsetzung an die Klägerin in vollem Umfang abgetreten gehabt. Eine recht-liche Beziehung der Klägerin zum Autovermieter B. habe nicht bestanden.- 5 -Wenn sich der Autovermieter wegen seiner Mietwagenkosten hätte sichernwollen, dann habe diese Sicherung nur im Verhältnis zu seinen Kunden erfol-gen können. Nur diese seien Schuldner der Mietwagenkosten.In Wahrheit sei es daher so gewesen, daß die Konstruktion nur [X.] gedient habe, es dem Autovermieter zu ermöglichen, seine Interessenbezüglich der Geltendmachung des [X.]es gegenüber dem Versi-cherer durchzusetzen und unter diesem Aspekt die Schadensersatzansprücheseiner Kunden geltend zu machen. Dies werde besonders deutlich an dem [X.] Kunden [X.] Bereits unter dem 3. August 2000 habe sich für diesen [X.] Rechtsanwalt M. gemeldet, der - neben anderen Schadenspositio-nen - auch die Mietwagenkosten geltend gemacht habe. Auch wenn nicht ver-kannt werde, daß die Abtretung durch den Geschädigten [X.] an die Klägerinschon unter dem 28. Juli 2000 erfolgt sei, so mache diese Situation doch deut-lich, daß es dem Autovermieter nicht in erster Linie darum gegangen sei, [X.] eine rechtskundige Person für die Schadensregulierung zu ver-mitteln, sondern um die Durchsetzung eigener Ziele. Ansonsten wäre es nichtnotwendig gewesen, daß ein Teil der Schadensersatzansprüche durch einenRechtsanwalt, der andere Teil, nämlich die Mietwagenkosten, durch ein [X.] geltend gemacht werde. Es handele sich um eine bloße Anpassung [X.] an die [X.], während in [X.] Autovermieter B. die Ansprüche, insbesondere den [X.] verfol-gen und durchsetzen wolle.Bei dieser Sachlage seien sowohl die Abtretung der Forderung des [X.] an die Klägerin als auch die Sicherungsabtretung an den [X.] 6 -II.Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand.1. Der Senat hat sich bereits mehrfach mit der Frage befaßt, ob es gegenArt. 1 § 1 [X.] verstößt, wenn sich Dritte, etwa der [X.] eine die Unfallschäden vorfinanzierende Bank, die Ansprüche von [X.] abtreten lassen, um sie letztlich gegenüber den [X.] bzw.deren [X.] durchzusetzen (Senatsurteile [X.]Z 47, 364;[X.]Z 61, 317; vom 20. Februar 1968 - [X.] - [X.], 576; vom26. April 1994 - [X.] - [X.], 950). Auch Entscheidungen ande-rer Senate des [X.] betreffen die Geltendmachung von Unfall-schäden durch Dritte unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen das[X.] (Urteile vom 18. Januar 1974 - [X.], 494; vom 10. Mai 1974 - [X.] - [X.], 973; vom 21. [X.] - [X.]/74 - [X.], 250; vom 21. Oktober 1976 - [X.]/75 -[X.], 280; vom 5. Juli 1984 - [X.]/82 - [X.], 986).a) Die sich aus dieser Rechtsprechung ergebenden Grundsätze lassensich wie folgt zusammenfassen:Der Inhaber eines Mietwagenunternehmens, der es geschäftsmäßigübernimmt, für unfallgeschädigte Kunden die Schadensregulierung durchzufüh-ren, bedarf der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Abs. 1 [X.] und zwar auch dann,wenn er sich die Schadensersatzforderungen erfüllungshalber abtreten läßt unddie eingezogenen Beträge auf seine Forderungen an die Kunden verrechnet(Senatsurteile [X.]Z 47, 364, 366; 61, 317, 319 und vom 26. April 1994 - [X.]/93 - aaO, S. 951 f.); die Ausnahmevorschrift des Art. 1 § 5 Nr. 1 [X.]kommt ihm nicht zugute (Senatsurteile [X.]Z 47, 364, 368 und vom [X.] - [X.] - aaO, [X.]). Bei der Beurteilung, ob die Abtretung [X.] 7 -solchen Kundenforderung den Weg zu einer erlaubnispflichtigen Besorgung [X.] eröffnen sollte, ist nicht allein auf den Wortlaut der ge-troffenen vertraglichen Vereinbarungen, sondern die gesamten diesen [X.] liegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Zusammenhang abzustellen,also auf eine wirtschaftliche Betrachtung, die es vermeidet, daß Art. 1 § 1[X.] durch formale Anpassung der geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung anden Gesetzeswortlaut und die hierzu entwickelten Rechtsgrundsätze umgangenwird (Senatsurteile [X.]Z 61, 317, 320 f. und vom 26. April 1994 - [X.]/93 - aaO, [X.]). Deshalb kommt es darauf an, wie sämtliche Teilstückeder getroffenen Vereinbarungen wirtschaftlich ineinandergreifen, sich also wirt-schaftlich als Teilstücke eines Verfahrens zur Entlastung des Geschädigten vonder Schadensabwicklung einschließlich der Besorgung damit verbundenerrechtlicher Angelegenheiten darstellen; insbesondere ist von maßgeblicher Be-deutung, in welcher Eigenschaft und in welchem Verhältnis zueinander die [X.] an der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche mitwirken soll-ten (Senatsurteil [X.]Z 61, 317, 321).Der [X.] besorgt allerdings keine Rechtsangelegen-heit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit, wenn esihm bei der - von ihm selbst oder eingeschalteten [X.], etwa einem Rechts-anwalt vorgenommenen - Einziehung der abgetretenen Forderung im [X.] darum geht, die ihm durch Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirkli-chen; ein solcher Fall liegt aber nicht vor, wenn nach der Geschäftspraxis des[X.]s die Schadenersatzforderungen der [X.] eingezogen werden, bevor diese selbst auf Zahlung in Anspruch ge-nommen werden, und den Geschädigten damit Rechtsangelegenheiten abge-nommen werden, um die sie sich eigentlich selbst zu kümmern hätten (Senats-urteil [X.]Z 47, 364, 366 f.).- 8 -Ob dies der Fall ist, ergibt sich aus der gewählten Vertragskonstruktion.Die [X.] lassen es dabei durchaus zu, dem [X.] nach einer gewissen Mitwirkung des [X.] bei [X.] der Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegenüberdem Haftpflichtversicherer des Schädigers Rechnung zu tragen (vgl. Senatsur-teile [X.]Z 61, 317, 322 f. und vom 26. April 1994 - [X.] - aaO,[X.]). So stellt es keine unerlaubte Rechtsberatung dar, wenn ein Mietwa-genunternehmer von seinen unfallgeschädigten Kunden, die ihm ihre [X.] auf Ersatz der Mietwagenkosten sicherungshalber abgetreten haben, einenUnfallbericht fertigen läßt und diesen zusammen mit der Aufforderung, [X.] zu begleichen, an den Haftpflichtversicherer des Schädigersweiterleitet, sofern dabei klargestellt ist und außer Zweifel steht, daß die [X.] für die Regulierung des Schadens und die Durchsetzung [X.] selber tätig werden müssen (Senatsurteil vom26. April 1994 - [X.] - aaO; [X.], Urteile vom 10. Mai 1974 - [X.]/73 - aaO; vom 5. Juli 1984 - [X.]/82 - aaO und vom 30. März 2000 - [X.]/97 - [X.], 80, 81).b) Diese Grundsätze sind in Rechtsprechung und Literatur weitgehendunumstritten (vgl. etwa [X.], NJW-RR 2002, 132; [X.], [X.], 490; [X.], [X.], 366; [X.], [X.], 74;Thüringer [X.], [X.] 2000, 208; [X.], [X.] 1999, 312; [X.], [X.] 2002, 205; [X.], [X.] 1999, 132; [X.], [X.] 2002, 60; [X.],[X.], 83; [X.], [X.] 2002, 21, 243; [X.], [X.] 2000, 91; [X.]/[X.]/[X.], [X.], [X.]. 1 § 1 Rdn. 97 ff.; Rennen/[X.], [X.], 3. Aufl., Art. 1 § 1 Rdn. 49 f.; § 5Rdn. 23; [X.], in: [X.]/[X.], Strafrechtliche Nebengesetze, [X.], [X.]§ 1 Rdn. 10, 18; § 5 Rdn. 15; [X.], in: [X.], [X.], Art. 1 § 1- 9 -[X.] Rdn. 22; § 5 Rdn. 27 ff.; [X.], [X.], 574; 1986, 483; [X.], 8; [X.]/[X.], [X.], 790; Prütting/Nerlich, [X.], 1).Der vorliegende Fall gibt keinen Anlaß, sie in Frage zu stellen oder weiterzu entwickeln. Die Gefahr, der Art. 1 § 1 Abs. 1 [X.] vorbeugen will, nämlichdaß die Rechtsbelange des Unfallgeschädigten durch den ohne Erlaubnis han-delnden Rechtsberater nicht mit der nötigen Sachkunde und Zuverlässigkeitvertreten werden, besteht auch hier jedenfalls insoweit, als die [X.] - letztlich im Interesse der Autovermieter - ohne sachkundige und inte-ressenneutrale Beratung in überflüssige und kostenträchtige [X.] um einen möglicherweise unangemessen hohen [X.] verwi-ckelt werden können. Deshalb ist es auch bei der gebotenen zurückhaltendenAnwendung des [X.]es (vgl. etwa [X.] 97, 12; [X.],NJW 2002, 1190; [X.], Urteil vom 30. März 2000 - [X.] - aaO, dazuKleine-Cosack, [X.], 691) nicht angezeigt, in Fällen wie dem Streitfallvon den dargestellten Grundsätzen abzuweichen. Die Revision zeigt auch nichtauf, daß und gegebenenfalls in welcher Richtung eine von diesen Grundsätzenabweichende Bewertung der Rechtslage notwendig sein könnte. Sie meint le-diglich, daß bei Anwendung dieser Grundsätze im Streitfall ein Verstoß gegendas [X.] nicht festgestellt werden könne.2. Das Berufungsgericht hat einen solchen Verstoß im Streitfall indes innicht zu beanstandender Weise bejaht. Nach seinen Feststellungen hat [X.] zur Durchsetzung seiner eigenen Interessen den Weg [X.], ein Inkassobüro einzuschalten, wobei er nicht der Klägerin lediglichformularmäßig einen Kunden vermittelt und anschließend mit der Durchset-zung der Forderung nichts mehr zu tun hatte, sondern weiterhin die Scha-densregulierung selbst in die Hand genommen hat; so hat er jeweils noch vor- 10 -der Klägerin die Beklagte angeschrieben, auf die Sicherungsabtretung ansich selbst hingewiesen und Zahlung an sich verlangt.a) Das Berufungsgericht stützt seine Bewertung des Sachverhalts auf dievon der Klägerin zum Streitfall vorgetragenen Tatsachen. Dies läßt [X.] relevante Fehler nicht erkennen. Insbesondere durfte das Berufungs-gericht unter Würdigung des Prozeßstoffs (§ 286 ZPO) aus dem Vorgehen des[X.] einerseits und der Klägerin andererseits gegenüber dem [X.] Haftpflichtversicherer Rückschlüsse auf den wahren Inhalt der getroffe-nen Vereinbarungen ziehen (vgl. Senatsurteil vom 26. April 1994 - [X.]/93 - aaO, [X.]). Nicht zu beanstanden ist auch, daß das Berufungsge-richt das - von der Revision nicht in Abrede gestellte - Interesse der Autover-mieter an der Durchsetzung des [X.]s gegenüber den Haftpflicht-versicherern bei der Bewertung des Sachverhalts maßgeblich mit in [X.] hat.b) Soweit die Revision aus den vorgetragenen Tatsachen andereSchlüsse zieht als das Berufungsgericht, begibt sie sich auf das ihr im [X.]sverfahren verschlossene Gebiet der Tatsachenfeststellung. Ihre Annahme,der Autovermieter B. habe abgewartet, ob die Klägerin die Ansprüche der Un-fallgeschädigten durchsetzen könne, steht zudem mit den vom Berufungsge-richt getroffenen Feststellungen nicht in Übereinstimmung, ohne daß die Revi-sion aufzeigt, daß diese Feststellungen verfahrensfehlerhaft getroffen wordenseien. Soweit sie geltend macht, die Einschaltung der Klägerin wäre überflüssiggewesen, wenn eine Durchsetzung der Schadensersatzforderungen durch [X.] in Rede gestanden habe, eine derartige —Doppeltätigkeitfi seinicht beabsichtigt gewesen, setzt sie sich darüber hinweg, daß das Berufungs-gericht im Gegenteil angenommen hat, daß diese —Doppeltätigkeitfi gerade tra-gendes Element des Versuchs einer Umgehung der Vorschriften des [X.] -ratungsgesetzes ist. Dabei legt das Berufungsgericht ersichtlich zugrunde, daßdie Einschaltung eines formell vom Unfallgeschädigten mit der Schadensregu-lierung beauftragten [X.] nicht durchschlagend gegen eine verboteneRechtsberatung durch den Autovermieter spricht. Das ist aus [X.] Sicht nicht zu beanstanden. Ebensowenig wie die Beauftragung einesRechtsanwalts durch den Unfallgeschädigten einen Verstoß gegen Art. 1 § 1Abs. 1 [X.] ausschließt (vgl. Senatsurteil [X.]Z 61, 317, 322; [X.], [X.] 18. Januar 1974 - [X.] - aaO, [X.], und vom 21. Oktober 1976- [X.]/74 - aaO, [X.]), ist dies der Fall, wenn der Geschädigte zunächstauf Empfehlung des Autovermieters ein Inkassobüro beauftragt, das dann sei-nerseits einen Rechtsanwalt einschaltet. Entscheidend ist, daß nach der vorge-sehenen Vertragskonstruktion über den förmlichen Akt der Beauftragung [X.] oder Inkassobüros hinaus eine Mitwirkung des Geschädigten beider Schadensregulierung nicht erwartet [X.]) Die Auffassung der Revision, es zeige sich an der tatsächlichen Aus-führung des [X.], daß die Klägerin ernsthaft die [X.], greift zu kurz. Es geht nicht darum, ob die Klägerin den ihr [X.] erfüllen und demgemäß den abgetretenen Anspruch durchsetzen will,sondern darum, ob dahinter in Wirklichkeit der Wille der Geschädigten oder a-ber der des Autovermieters zur Durchsetzung der Forderungen steht. Nach [X.] des Berufungsgerichts sind aber im Streitfall - ungeachtet dergewählten Vertragskonstruktion - nicht die Geschädigten Veranlasser der Tätig-keit der Klägerin. Vielmehr ist es der Autovermieter B., der den Geschädigtenletztlich, um den von ihm verlangten [X.] durchzusetzen, die Gel-tendmachung der Schadensersatzansprüche abgenommen hat und damitzugleich deren Rechtsangelegenheiten besorgt. Die Einschaltung der Klägerinund die vereinbarten Abtretungen stellen sich bei dieser Sachlage, wie das Be-- 12 -rufungsgericht mit Recht ausführt, lediglich als der Versuch dar, die dargestell-ten [X.] konstruktiv zu [X.]) Bei dieser Sach- und Rechtslage ist unerheblich, ob - was die [X.] in Abrede stellen will - die Klägerin eine eventuelle Umgehungsabsicht desAutovermieters gekannt hat. Ohne die behördliche Erlaubnis führt bereits dereinseitige Verstoß des Rechtsberaters zur Nichtigkeit des auf die verboteneBeratung gerichteten Geschäfts ([X.]Z 37, 258, 262). Bei einer [X.] im Streitfall sind sämtliche Rechtshandlungen, die den Mietwagenunter-nehmer instand setzen sollen, die Rechte des Geschädigten bei der [X.] wahrzunehmen, wie etwa eine damit in untrennbarem Zusammen-hang stehende Forderungsabtretung, nichtig (Senatsurteil [X.]Z 47, 364, 369;ferner [X.], Urteil vom 21. Oktober 1976 - [X.]/74 - aaO, [X.] f.). [X.] unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen Verbotsverstöße an-sonsten nach § 134 BGB zur Nichtigkeit von Rechtsgeschäften führen (vgl. da-zu [X.]Z 115, 123, 125 ff.; 132, 313, 318), daraus, daß es mit dem Zweck desArt. 1 § 1 Abs. 1 [X.] unvereinbar wäre, durch Rechtsgeschäft getroffeneRegelungen hinzunehmen und bestehen zu lassen, die die Ausübung der ver-botenen Rechtsberatung erst ermöglichen sollen oder deren Zweck geradezuauf eine Umgehung des [X.]es gerichtet ist (vgl. auch [X.],Urteil vom 11. Oktober 2001 - [X.]/00 - NJW 2002, 66, 67).Stellen sich sonach die Einschaltung der Klägerin und die Abtretung [X.] an sie als Teil des Versuchs dar, dem Autovermieter [X.] auf die Durchsetzung der Forderungen zu geben, und sind damit [X.] des in Art. 1 § 1 Abs. 1 [X.] normierten Verbotes erfüllt, soist die an die Klägerin erfolgte Abtretung ebenso nichtig wie die von der Kläge-rin vorgenommene Sicherungsabtretung an den Autovermieter [X.] Auf eine Ge-setzesumgehungsabsicht der Klägerin kommt es insoweit ebensowenig an wie- 13 -darauf, ob das Vorgehen mit der Klägerin abgesprochen war. Im übrigen kann,worauf die Revisionserwiderung zu Recht hinweist, der Klägerin nicht verborgengeblieben sein, daß ihre Einschaltung zum Zwecke der Beitreibung einer streiti-gen Forderung auf Betreiben des [X.] erfolgte und daß ihrer vonihm vorgegebenen Sicherungsabtretung an diesen, obwohl es in diesem [X.] nichts zu sichern gab, eine besondere Zweckbestimmung zukommenmußte.[X.] Revision ist demgemäß mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO [X.].Müller [X.] [X.] Pauge Zoll

Meta

VI ZR 152/02

18.03.2003

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2003, Az. VI ZR 152/02 (REWIS RS 2003, 3873)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3873

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