Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2007, Az. VI ZR 99/06

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 5508

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/06 Verkündet am: 30. Januar 2007 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Ges[X.]häftsstelle in dem Re[X.]htsstreit Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB § 249 [X.]; ZPO § 287 Bei der Frage na[X.]h der Erforderli[X.]hkeit eines "[X.]" ist der Tatri[X.]hter im Rahmen einer S[X.]hätzung na[X.]h § 287 ZPO ni[X.]ht genötigt, die Kalkulationsgrundlagen des konkreten Anbieters im Einzelnen betriebswirts[X.]haftli[X.]h na[X.]hzuvollziehen. [X.] kommt es darauf an, ob etwaige Mehrleistungen und Risiken bei der [X.] an Unfallges[X.]hädigte generell einen erhöhten Tarif - u.U. au[X.]h dur[X.]h einen pau-s[X.]halen Aufs[X.]hlag auf den "Normaltarif" re[X.]htfertigen (vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober 2005 - [X.] - [X.], 133 und vom 14. Februar 2006 - [X.]/05 - [X.], 669, 671 m.w.[X.]). Dass Mietwagenunternehmen dem Ges[X.]hädigten zunä[X.]hst nur einen Unfallersatzta-rif angeboten haben, rei[X.]ht grundsätzli[X.]h ni[X.]ht für die Annahme aus, dem Ges[X.]hä-digten wäre bei entspre[X.]hender Na[X.]hfrage kein wesentli[X.]h günstigerer Tarif zugäng-- 2 - li[X.]h gewesen (Fortführung des [X.] vom 13. Juni 2006 - [X.] - [X.], 1273, 1274). [X.], Urteil vom 30. Januar 2007 - [X.]/06 - [X.]AG [X.] - 3 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he Verhandlung vom 30. Januar 2007 dur[X.]h die Vizepräsidentin Dr. [X.], [X.], die Ri[X.]hterin [X.] und [X.] und Zoll für Re[X.]ht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des [X.]s [X.] vom 12. April 2006 aufgehoben. Die Sa[X.]he wird zur neuen Verhandlung und Ents[X.]heidung, au[X.]h über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-ri[X.]ht zurü[X.]kverwiesen. Von Re[X.]hts wegen

Tatbestand: Die Klägerin ma[X.]ht restli[X.]he Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall vom 17. März 2005 geltend. Die volle Haftung der Beklagten für den [X.] steht dem Grunde na[X.]h außer Streit. 1 Die Klägerin mietete vom Unfalltag an bis zum 24. März 2005 bei der [X.] ein Ersatzfahrzeug zu einem Tagespreis von 158 • und insge-samt zu einem Mietpreis von 1.509,02 • an. Unter Anre[X.]hnung von 10% [X.] - 4 - [X.] erstattete die Beklagte 518 •. Mit vorliegender Klage begehrt die Klägerin den Differenzbetrag. 3 Das Amtsgeri[X.]ht hat die Beklagte verurteilt, weitere 813,95 • nebst Zin-sen an die Klägerin zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung der Beklagten zurü[X.]kgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabwei-sungsantrag weiter. Ents[X.]heidungsgründe: [X.] Das Berufungsgeri[X.]ht ist der Auffassung, die Beklagte habe die tatsä[X.]h-li[X.]h entstandenen Mietwagenkosten unter Berü[X.]ksi[X.]htigung einer Eigenerspar-nis von 10% in voller Höhe zu erstatten, au[X.]h wenn diesen ein [X.] zugrunde liege, der im geltend gema[X.]hten Umfang mit Rü[X.]ksi[X.]ht auf die [X.] zur Herstellung ni[X.]ht "erforderli[X.]h" gewesen sei. Davon sei auszuge-hen, da die insoweit beweispfli[X.]htige Klägerin hinsi[X.]htli[X.]h der [X.] Erforderli[X.]hkeit des [X.] beweisfällig geblieben sei. Zur Feststellung der Erforderli[X.]hkeit der si[X.]h an einem [X.] orientieren-den Mietwagenkosten hätte ein betriebswirts[X.]haftli[X.]hes Sa[X.]hverständigengut-a[X.]hten eingeholt werden müssen, wofür die Klägerin einen entspre[X.]henden Kostenvors[X.]huss hätte leisten müssen. Dazu sei sie ni[X.]ht bereit gewesen. [X.] komme es auf die Erforderli[X.]hkeit des [X.] im Streitfall ni[X.]ht an, da die Klägerin den Na[X.]hweis geführt habe, dass ihr ein wesentli[X.]h günsti-gerer "Normaltarif" ni[X.]ht ohne weiteres zugängli[X.]h gewesen sei. Der Sa[X.]hver-ständige B. habe die Behauptung der Klägerin bestätigt, dass der [X.] - 5 - tarif, der generell höher sei als der "Normaltarif", im vorliegenden Fall "vom Te[X.]hnis[X.]hen her" mit "Normaltarif" zu bezei[X.]hnen sei, weil ein Ges[X.]hädigter na[X.]h einem Verkehrsunfall bei einem Mietwagenunternehmen für sein verunfall-tes Fahrzeug bei Offenlegung der Unfallsituation ein Fahrzeug glei[X.]her Klasse und sofort auss[X.]hließli[X.]h zum [X.] bekomme. Dieser Umstand sei au[X.]h der Kammer na[X.]h mannigfaltiger Befassung mit der vorliegenden Proble-matik bekannt. I[X.] Diese Ausführungen halten der revisionsre[X.]htli[X.]hen Na[X.]hprüfung ni[X.]ht stand. 5 1. Zutreffend ist der Ansatz des Berufungsgeri[X.]hts, dass der [X.] na[X.]h § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz der objektiv erforderli[X.]hen Mietwagenkosten verlangen kann. Das Berufungsgeri[X.]ht hat au[X.]h die Grundsätze zutreffend wiedergegeben, die der erkennende Senat zur Erstattungsfähigkeit sogenannter [X.]e entwi[X.]kelt hat (vgl. Senat, [X.] 160, 377, 383 f.; 163, 19, 22 f.; Urteile vom 26. Oktober 2004 - [X.] ZR 300/03 - [X.], 241, 242; vom 15. Februar 2005 - [X.] ZR 160/04 - [X.], 569 f. und - [X.] ZR 74/04 - [X.], 568 f.). 6 2. Es hat aber die ihm zu Gebote stehenden Mögli[X.]hkeiten zur Beurtei-lung der Erforderli[X.]hkeit des der Klageforderung zugrunde liegenden [X.] ni[X.]ht ausges[X.]höpft. 7 Wie der erkennende Senat inzwis[X.]hen mehrfa[X.]h dargelegt hat (vgl. Ur-teile vom 25. Oktober 2005 - [X.] - [X.], 133; vom 14. Februar 2006 - [X.]/05 - [X.], 669, 670; vom selben Tag - [X.] ZR 32/05 - 8 - 6 - [X.], 564, 565; vom 9. Mai 2006 - [X.] ZR 117/05 - [X.], 986, 987; vom 13. Juni 2006 - [X.] - [X.], 1273, 1274 und vom 4. Juli 2006 - [X.] ZR 237/05 - [X.], 1425, 1426) ist es ni[X.]ht erforderli[X.]h, dass der bei der S[X.]hadensabre[X.]hnung na[X.]h § 287 ZPO besonders freigestellte [X.] für die Prüfung der betriebswirts[X.]haftli[X.]hen Re[X.]htfertigung eines "Unfall-ersatztarifs" die Kalkulation des konkreten Unternehmens - gegebenenfalls na[X.]h Beratung dur[X.]h einen Sa[X.]hverständigen - in jedem Fall na[X.]hvollzieht. Vielmehr kann si[X.]h die Prüfung darauf bes[X.]hränken, ob spezifis[X.]he Leistungen bei der Vermietung an Unfallges[X.]hädigte allgemein einen Aufs[X.]hlag re[X.]htferti-gen, wobei unter Umständen au[X.]h ein paus[X.]haler Aufs[X.]hlag auf den "Normalta-rif" in Betra[X.]ht kommt (vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober 2005 - [X.] - und vom 14. Februar 2006 - [X.]/05 - jeweils aaO). Jedenfalls ist "[X.]" ni[X.]ht der Tarif, der dem Unfallges[X.]hädigten in seiner besonderen Situ-ation angeboten wird, sondern derjenige, der dem Selbstzahler normalerweise angeboten und der unter marktwirts[X.]haftli[X.]hen Gesi[X.]htspunkten gebildet wird (vgl. Senatsurteil [X.] 163, 19, 23). In Ausübung des Ermessens na[X.]h § 287 ZPO kann der Tatri[X.]hter den "Normaltarif" au[X.]h auf der Grundlage des gewi[X.]h-teten Mittels des "[X.]" im Postleitzahlengebiet des Ges[X.]hädigten - gegebenenfalls mit sa[X.]hverständiger Beratung - ermitteln (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2006 - [X.] ZR 117/05 - aaO). Dana[X.]h durfte das Berufungsgeri[X.]ht ni[X.]ht s[X.]hon deshalb annehmen, der der Klageforderung zugrunde liegende [X.] sei au[X.]h mit Rü[X.]ksi[X.]ht auf die Unfallsituation ni[X.]ht im geltend gema[X.]hten Umfang zur Herstellung "er-forderli[X.]h" gewesen, weil die insoweit beweispfli[X.]htige Klägerin ni[X.]ht bereit ge-wesen ist, einen Vors[X.]huss für ein betriebswirts[X.]haftli[X.]hes Guta[X.]hten zur Über-prüfung des Tarifs zu erbringen. Vielmehr hätte es versu[X.]hen müssen, die [X.] in anderer Weise zu klären. 9 - 7 - 3. Im Streitfall konnte die Frage der Erforderli[X.]hkeit au[X.]h ni[X.]ht offen blei-ben. 10 11 a) Zwar bedarf die Erforderli[X.]hkeit des den "Normaltarif" übersteigenden [X.] dann keiner Klärung, wenn zur Überzeugung des Tatri[X.]hters feststeht, dass dem Ges[X.]hädigten die Anmietung zum "Normaltarif" na[X.]h den konkreten Umständen ni[X.]ht mögli[X.]h gewesen ist (vgl. Senatsurteile vom 4. Juli 2006 - [X.] ZR 237/05 - aaO und vom 23. Januar 2007 - [X.] ZR 243/05 - und - [X.] ZR 18/06 - z.[X.].). Do[X.]h verstoßen die Feststellungen des Berufungsge-ri[X.]hts gegen § 286 ZPO, im Übrigen sind die Ausführungen au[X.]h ni[X.]ht frei von Re[X.]htsirrtum. Dies bemängelt die Revision zu Re[X.]ht. b) Na[X.]h den vom erkennenden Senat entwi[X.]kelten Grundsätzen (vgl. Senatsurteile [X.] 163, 19, 24 ff. und vom 14. Februar 2006 - [X.]/05 - aaO, 671 m.w.[X.]) muss der Ges[X.]hädigte darlegen und erforderli[X.]henfalls be-weisen, dass ihm unter Berü[X.]ksi[X.]htigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmögli[X.]hkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden S[X.]hwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen kein wesentli[X.]h günstigerer Tarif auf dem in seiner Lage zeitli[X.]h und örtli[X.]h relevanten Markt - zumindest auf Na[X.]hfrage - zugängli[X.]h war (vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober 2005 - [X.] - aaO; vom 4. April 2006 - [X.] ZR 338/04 - [X.], 852, 864 und vom 4. Juli 2006 - [X.] ZR 237/05 - aaO). Für die Frage der Erkennbarkeit der [X.] für den Ges[X.]hädigten kommt es insbesondere darauf an, ob ein vernünftiger und wirts[X.]haftli[X.]h denkender Ges[X.]hädigter unter dem Aspekt des Wirts[X.]haft-li[X.]hkeitsgebotes zu einer Na[X.]hfrage na[X.]h einem günstigeren Tarif gehalten ge-wesen wäre. Dies ist der Fall, wenn er Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen [X.] haben muss, die si[X.]h insbesondere aus dessen Höhe ergeben können. Dabei kann es je na[X.]h Lage des Einzelfalles au[X.]h erforderli[X.]h sein, si[X.]h na[X.]h anderen Tarifen zu erkundigen und ggf. ein 12 - 8 - oder zwei [X.] einzuholen. In diesem Zusammenhang kann es eine Rolle spielen, wie s[X.]hnell der Ges[X.]hädigte ein Ersatzfahrzeug benötigt. Allein das allgemeine Vertrauen darauf, der ihm vom Autovermieter angebotene Tarif sei "auf seine speziellen Bedürfnisse zuges[X.]hnitten", re[X.]htfertigt es dage-gen ni[X.]ht, zu Lasten des S[X.]hädigers und seines Haftpfli[X.]htversi[X.]herers unge-re[X.]htfertigt überhöhte und ni[X.]ht dur[X.]h unfallbedingte Mehrleistungen des [X.] gede[X.]kte [X.]e zu akzeptieren. An die [X.] sind au[X.]h in diesem Punkt die Anforderungen zu stellen, die für anspru[X.]hsbegründende Tatsa[X.]hen gelten. Denn kann der Ges[X.]hädigte na[X.]h § 249 BGB grundsätzli[X.]h nur den zur Herstellung "erforderli[X.]hen" Betrag verlangen, so gilt dies erst re[X.]ht für die ausnahmsweise [X.] an si[X.]h ni[X.]ht erforderli[X.]her Aufwendungen wegen der Ni[X.]htzugängli[X.]hkeit eines günsti-geren [X.] (vgl. Senatsurteile vom 14. Februar 2006 - [X.]/05 -; vom 9. Mai 2006 - [X.] ZR 117/05 -; vom 13. Juni 2006 - [X.] - und vom 4. Juli 2006 - [X.] ZR 237/05 - jeweils aaO). [X.]) Im Streitfall fehlt es bereits an s[X.]hlüssigem, die Ni[X.]htzugängli[X.]hkeit ei-nes [X.] hinrei[X.]hend stützenden Klägervortrag, der Umstände aufzeigt und erforderli[X.]henfalls unter Beweis stellt, wel[X.]he ausnahmsweise geeignet gewesen wären, die vom Berufungsgeri[X.]ht angenommene Unmögli[X.]hkeit, einen Ersatzwagen zu einem günstigeren Tarif anzumieten, zu begründen. 13 In Anbetra[X.]ht des Umstandes, dass der angebotene Tarif auffällig ho[X.]h war, hätte es für die Klägerin nahe gelegen, si[X.]h na[X.]h anderen Tarifen zu [X.]. Es sind keine Umstände aufgezeigt, die für eine besondere Eilbedürf-tigkeit der Anmietung und gegen eine Erkundigungspfli[X.]ht na[X.]h günstigeren Tarifen bzw. Anbietern spre[X.]hen könnten (vgl. hierzu Senatsurteile [X.] 163, 19, 26; vom 25. Oktober 2005 - [X.] - [X.], 133, 134; vom 4. April 2006 - [X.] ZR 338/04 - und vom 9. Mai 2006 - [X.] ZR 117/05 - sowie vom 13. Juni 14 - 9 - 2006 - [X.] - jeweils aaO). Au[X.]h wenn die Anmietung des [X.] bereits am Unfalltag erfolgte, handelte si[X.]h hierbei um einen normalen Werktag, an dem in einer mittleren Universitätsstadt, wie der Stadt [X.], die [X.] anderer Autovermieter ohne größere S[X.]hwierigkeiten zur Verfügung stehen. 15 d) Die Feststellung des Berufungsgeri[X.]hts, dass die Autovermieter im Berei[X.]h der Stadt [X.] einem unfallges[X.]hädigten Kunden auss[X.]hließli[X.]h den "[X.]" anbieten, stützt für si[X.]h allein im Hinbli[X.]k auf die Maßgebli[X.]hkeit der Umstände des konkreten Einzelfalls ni[X.]ht die Annahme, der Klägerin sei ein günstigerer Tarif ni[X.]ht zugängli[X.]h gewesen. Allein aus dem Umstand, dass der Klägerin bei der Anmietung eines [X.] unter Offenlegung der [X.] von einem Mietwagenunternehmen im Berei[X.]h der Stadt [X.] zu-nä[X.]hst auss[X.]hließli[X.]h der [X.] angeboten worden wäre, kann ni[X.]ht der S[X.]hluss gezogen werden, alle Vermieter hätten die erforderli[X.]he Frage na[X.]h einem günstigeren Tarif für Selbstzahler wahrheitswidrig verneint. Dana[X.]h kommt es für den Erfolg der Revision ni[X.]ht mehr ents[X.]heidend darauf an, ob die Beweiswürdigung des Berufungsgeri[X.]hts im Übrigen den gesetzli[X.]hen Anforde-rungen entspri[X.]ht und ob die hiergegen erhobenen [X.] der Revision dur[X.]h-greifen. II[X.] Na[X.]h alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sa[X.]he an das Berufungsgeri[X.]ht zurü[X.]kzuverweisen. Das Berufungsgeri[X.]ht wird zu klären ha-ben, ob der Klägerin unter den konkreten Umständen die Anmietung eines Fahrzeuges zum Normaltarif zugängli[X.]h gewesen wäre. Bei Ni[X.]hterweisli[X.]hkeit des fehlenden Zugangs zu einem günstigeren Tarif wird es unter Bea[X.]htung der vom Senat entwi[X.]kelten Grundsätze zu prüfen haben, ob der geltend gema[X.]hte 16 - 10 - "[X.]" wegen unfallbedingter Mehrkosten seiner Struktur na[X.]h als "erforderli[X.]her" Aufwand zur S[X.]hadensbeseitigung angesehen werden kann. [X.]
[X.] [X.] [X.]

Zoll Vorinstanzen: AG [X.], Ents[X.]heidung vom 30.11.2005 - 12 C 1581/05 - LG [X.], Ents[X.]heidung vom [X.]/06 -

Meta

VI ZR 99/06

30.01.2007

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2007, Az. VI ZR 99/06 (REWIS RS 2007, 5508)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5508

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