Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.04.2011, Az. V ZB 194/10

5. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 7211

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Gegenstand

Erwerb von Grundstückseigentum durch eine GbR: Voraussetzungen für die Eintragung des Eigentumswechsels


Leitsatz

Erwirbt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Grundstücks- oder Wohnungseigentum, reicht es für die Eintragung des Eigentumswechsels in das Grundbuch aus, wenn die GbR und ihre Gesellschafter in der notariellen Auflassungsverhandlung benannt sind und die für die GbR Handelnden erklären, dass sie deren alleinige Gesellschafter sind; weiterer Nachweise der Existenz, der Identität und der Vertretungsverhältnisse dieser GbR bedarf es gegenüber dem Grundbuchamt nicht .

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 werden der Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamt - [X.] vom 17. Mai 2010, dessen Nichtabhilfebeschluss vom 3. Juni 2010 und der Beschluss des 1. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 22. Juni 2010 aufgehoben.

Das Amtsgericht - Grundbuchamt - wird angewiesen, den Vollzug der Anträge auf Eintragung der Buchgrundschuld und des [X.] sowie auf Löschung der Auflassungsvormerkung nicht aus den in dem Beschluss vom 17. Mai 2010 genannten Gründen zu verweigern.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 55.000 €.

Gründe

I.

1

Die [X.]eteiligte zu 2, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), kaufte mit notariellem [X.] von der [X.]eteiligten zu 1 das in dem Eingang dieses [X.]eschlusses bezeichnete Wohnungseigentum. Die Auflassung wurde erklärt. Für die [X.]eteiligte zu 2 traten [X.] und [X.] auf, die ausweislich der Präambel des Kaufvertrags "als Gesellschafter einer aus ihnen bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts" handelten.

2

Am 12. November 2009 bestellte die [X.]eteiligte zu 2, für die bei der [X.]eurkundung wiederum [X.] und [X.] auftraten, im eigenen Namen sowie - auf Grund einer in dem Kaufvertrag erteilten [X.] - im Namen der [X.]eteiligten zu 1 eine [X.]uchgrundschuld zugunsten der [X.]eteiligten zu 3.

3

Das Grundbuchamt hat die Anträge auf Eintragung der [X.]uchgrundschuld, Eigentumsumschreibung und Löschung einer zugunsten der [X.]eteiligten zu 2 eingetragenen Auflassungsvormerkung zurückgewiesen. Die hiergegen erhobene [X.]eschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die [X.]eteiligte zu 2 die Anträge weiter.

II.

4

Nach Ansicht des [X.], dessen Entscheidung unter anderem in [X.], 1847 veröffentlicht ist, steht der Umschreibung des Eigentums ein nicht [X.] rechtliches Hindernis entgegen. Die zum Nachweis der Auflassung vorgelegte Urkunde sei nicht geeignet, die Identität der [X.]eteiligten zu 2 mit der für [X.] notwendigen [X.]estimmtheit festzustellen. Denn es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die darin benannten Gesellschafter neben der [X.]eteiligten zu 2 noch andere Gesellschaften bürgerlichen Rechts gegründet hätten. Weitere Angaben, die eine eindeutige Identifizierung der [X.]eteiligten zu 2 erlaubten (z.[X.]. Gründungszeitpunkt und -ort, Name, Sitz), seien in dem Kaufvertrag nicht enthalten. Auf diese könne allenfalls dann verzichtet werden, wenn gleichzeitig mit dem Kaufvertrag ein (notarieller) Gesellschaftsvertrag geschlossen werde. Das sei hier aber nicht der Fall gewesen. Die Kenntnis der Gesellschafter von der Identität der GbR sei für das Grundbuchverfahren unerheblich, weil es sich dabei um einen außerhalb der Eintragungsbewilligung liegenden Umstand handele.

5

Den weiterhin gestellten Anträgen auf Eintragung der Grundschuld und Löschung der Auflassungsvormerkung könne schon im Hinblick auf eine von den [X.]eteiligten vorgenommene Verbindung mit dem Antrag auf Eigentumsumschreibung nicht entsprochen werden. Hinsichtlich der Grundschuld fehle es zudem - trotz der in dem notariellen Kaufvertrag gegenüber der [X.]eteiligten zu 2 erteilten [X.] - an der erforderlichen [X.]ewilligung der [X.]eteiligten zu 1. Notwendig sei der Nachweis, dass [X.] und [X.] im Zeitpunkt der Grundschuldbestellung noch die alleinigen Gesellschafter der [X.]eteiligten zu 2 und daher zu deren Vertretung berechtigt gewesen seien. Dieser Nachweis könne indes mit den grundbuchrechtlich zugelassenen [X.]eweismitteln nicht geführt werden.

III.

6

Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

7

1. Die statthafte (§ 78 Abs. 1 [X.]) Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig (§ 78 Abs. 3 [X.] i.V.m. § 71 FamFG). Nach der [X.] sollen offenbar sowohl die [X.]eteiligte zu 2 als auch deren Gesellschafter [X.] sein. Das ist nicht zu beanstanden; denn sie alle sind zur Einlegung des Rechtsmittels berechtigt. Die GbR kann auf Grund ihrer Rechtsfähigkeit die durch die Zurückweisung des Eintragungsantrags betroffenen Rechte selbständig geltend machen. Daneben sind auch die Gesellschafter zur Erhebung der Rechtsbeschwerde berechtigt; denn im Hinblick darauf, dass die Eintragung der GbR in das Grundbuch nach § 47 Abs. 2 Satz 1 [X.] auch die Eintragung ihrer Gesellschafter erfordert, sind sie durch die [X.] in ihrer Rechtsstellung betroffen.

8

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das von dem [X.]eschwerdegericht als Grund für die Zurückweisung der Anträge angeführte rechtliche Hindernis besteht nicht.

9

a) Entgegen der Auffassung des [X.] scheitert die Umschreibung des Wohnungseigentums auf die [X.]eteiligte zu 2 nicht daran, dass diese in dem [X.] nicht hinreichend bestimmt bezeichnet ist.

aa) Zutreffend ist allerdings, dass ein Rechtsgeschäft, bei dem eine GbR Grund- oder Wohnungseigentum erwirbt, im Grundbuch nur vollzogen werden darf, wenn die Identität der Gesellschaft feststeht und diese somit von anderen Gesellschaften bürgerlichen Rechts unterschieden werden kann (vgl. Senat, [X.]eschluss vom 4. Dezember 2008 - [X.], [X.], 102, 112 Rn. 20 für die Eintragung einer Sicherungshypothek). Hierbei handelt es sich um eine Folge des [X.]estimmtheitsgrundsatzes, der das gesamte Grundbuchrecht beherrscht (Senat, [X.]eschluss vom 24. November 1978 - [X.], [X.], 211, 214). Dieser verlangt im Hinblick auf die durch das Grundbuch bezweckte Sicherheit des Rechtsverkehrs, dass nicht nur das betroffene Grundstück selbst sowie der Inhalt des dinglichen Rechts, sondern auch die Person des [X.]erechtigten klar und eindeutig feststehen müssen (vgl. [X.], [X.], 1293, 1294; [X.] in [X.]/von Oefele, [X.], 2. Aufl., [X.] Rn. I 16; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl., Rn. 18).

bb) Die sich hieraus ergebenden Anforderungen werden durch die in dem Vertrag enthaltene [X.]enennung der [X.]eteiligten zu 2 und ihrer beiden Gesellschafter erfüllt. Der Angabe weiterer Unterscheidungsmerkmale bedarf es nicht.

(1) Das folgt aus der Regelung in § 47 Abs. 2 Satz 1 [X.]. Nach dieser durch das Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften ([X.]) vom 11. August 2009 ([X.]) eingefügten Vorschrift wird ein Recht einer GbR in der Form in das Grundbuch eingetragen, dass neben der Gesellschaft als derjenigen, der es materiell-rechtlich zusteht (Senat, Urteil vom 25. Januar 2008 - [X.], [X.], 1378, 1379 Rn. 7; [X.], Urteil vom 25. September 2006 - [X.], [X.], 3716 Rn. 10), auch die Gesellschafter im Grundbuch eingetragen werden. Eine Eintragung der GbR alleine unter der gewählten [X.]ezeichnung kommt - an[X.] als nach der vor dem Inkrafttreten des [X.] bestehenden Rechtslage (Senat, [X.]eschluss vom 4. Dezember 2008 - [X.], [X.], 102, 112 Rn. 20) - nicht in [X.]etracht. Der Name der GbR steht somit für das Grundbuchverfahren nicht (mehr) als taugliches Abgrenzungskriterium gegenüber anderen Gesellschaften bürgerlichen Rechts zur Verfügung. Die Identifizierung der Gesellschaft erfolgt über die notwendige [X.]enennung ihrer Gesellschafter (vgl. Senat, [X.]eschluss vom 2. Dezember 2010 - [X.], NJW 2011, 615, 616 Rn. 10 [zur Veröff. in [X.]Z vorgesehen] unter [X.]ezugnahme auf die [X.]eschlussempfehlung des Rechtsausschusses zum [X.], [X.]T-Drucks. 16/13437, [X.]. [X.]; [X.]eschluss vom 24. Februar 2011 - [X.], [X.], 642, 644 Rn. 18). Diese müssen nach § 15 Abs. 1 [X.]uchstabe [X.] in einer Weise bezeichnet werden, die bei natürlichen Personen den Anforderungen des § 15 Abs. 1 [X.]uchstabe a G[X.]V (Name, Geburtsdatum, ggf. [X.]eruf und Wohnort) und bei juristischen Personen sowie Handels- und Partnerschaftsgesellschaften denjenigen des § 15 Abs. 1 [X.]uchstabe [X.] (Name oder Firma, Sitz) genügt. Ist das - wie hier - der Fall, ist die Gesellschaft hinreichend bestimmt, ohne dass noch weitere Angaben erforderlich sind (ebenso [X.], [X.]. 2011, 1, 3; aA [X.], [X.], 1293, 1294; [X.], [X.]eschluss vom 17. Juni 2010 - 20 W 194/10, juris Rn. 6; Hügel/[X.], [X.], 2. Aufl., § 47 Rn. 112; [X.], [X.] 2010, 289, 302; [X.], notar 2010, 360, 361; [X.], [X.], 721, 722).

(2) Etwas anderes ergibt sich nicht deshalb, weil die Regelung in § 15 Abs. 1 [X.]uchstabe [X.] die Möglichkeit eröffnet, zusätzlich zu den Gesellschaftern auch den Namen und den Sitz der GbR in das Grundbuch einzutragen. Solche zusätzlichen Angaben kann das Grundbuchamt hinzufügen, wenn dies - ähnlich wie bei namensgleichen natürlichen Personen - geboten ist, um die einzutragende GbR von anderen Gesellschaften bürgerlichen Rechts mit identischem Gesellschafterbestand zu unterscheiden. Weitergehende Anforderungen an die Identifizierung hat der Gesetzgeber mit der Regelung jedoch nicht angestrebt. Er hat das Problem möglicher Identitätszweifel bei der Eintragung einer GbR gesehen, es aber unter Hinweis darauf, dass sich insoweit keine wesentlichen Unterschiede gegenüber anderen Rechtsträgern ergeben, für nicht durchgreifend erachtet ([X.]eschlussempfehlung aaO, [X.]. [X.]; ebenso schon Senat, [X.]eschluss vom 4. Dezember 2008 - [X.], [X.], 102, 112 Rn. 20 für die Rechtslage vor dem Inkrafttreten des [X.]). Deshalb besteht grundsätzlich keine Notwendigkeit für die Eintragung von Namen und Sitz der GbR ([X.], [X.], 1445, 1447). Dessen ungeachtet können mögliche Schwierigkeiten bei der Feststellung der Identität einer GbR durch die Angabe zusätzlicher, über die [X.]enennung der Gesellschafter hinausgehender Unterscheidungsmerkmale allenfalls verringert werden. Vollständig ausschließen lassen sie sich nicht. [X.]estehen also - wie hier - keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorhandensein einer anderen GbR mit identischen Gesellschaftern, hat das Grundbuchamt keinen Anlass, solche zusätzlichen Angaben einzutragen, und deshalb auch keinen Anlass, deren Nachweis zu verlangen.

(3) Gibt somit - wie hier - eine GbR eine Grundbucherklärung ab und ist sie dabei in Übereinstimmung mit der Regelung in § 47 Abs. 2 Satz 1 [X.] bezeichnet, kann und muss das Grundbuchamt den Antrag grundsätzlich ohne weitere Identitätsnachweise vollziehen ([X.]eschlussempfehlung aaO, [X.]. [X.]).

b) Der Eintragung steht auch kein sonstiges Hindernis entgegen. Die in der notariellen Verhandlung von [X.] und [X.] abgegebene Erklärung, sie handelten als alleinige Gesellschafter einer aus ihnen bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts, reicht für die Eintragung des Eigentums der [X.]eteiligten zu 2 aus. Weiterer Nachweise bedarf es insoweit ebenfalls nicht.

aa) Das ist allerdings in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten.

(1) Eine Ansicht verneint die Nachweiseignung einer Erklärung der Gesellschafter über die rechtlichen Verhältnisse der GbR. Existenz und Identität der Gesellschaft sowie die Vertretungsberechtigung der handelnden Personen seien in der Form des § 29 [X.] nachzuweisen. Dieser Nachweis könne durch eine in dem notariellen Kaufvertrag enthaltene Erklärung der für die [X.] nicht geführt werden, da dieser lediglich die Abgabe der Erklärung, nicht aber deren inhaltliche Richtigkeit beweise (z. [X.]. [X.], [X.], 1496, 1497; [X.], [X.], 1344, 1345; [X.], [X.], 2245, 2247; [X.], [X.] 2011, 64, 66; [X.], [X.] 2011, 13, 16; KG, Rpfleger 2011, 200 f.; [X.], [X.]eschluss vom 9. Februar 2011 - 3 W 176/10, juris; [X.], [X.]eschluss vom 8. April 2011 - 11 [X.], juris; [X.], Rpfleger 2010, 169, 182; [X.], [X.], 409, 414 [großzügiger [X.] 2010, 289, 303]; [X.], [X.] 2009, 650, 658; [X.]., [X.] 2010, 286, 289; [X.]., [X.] 2011, 32, 33; [X.], [X.], 489, 490; [X.], [X.] 2010, 728, 729; wohl auch Hügel/[X.], [X.] 2010, 2433, 2436).

(2) Eine zweite Auffassung geht ebenfalls von der Anwendbarkeit der Regelung des § 29 [X.] aus. Sie meint aber in Anlehnung an die Grundsätze zur Vollmachtsbestätigung, dass eine anlässlich der [X.]eurkundung des Kaufvertrags erteilte [X.]estätigung der Existenz, des [X.] und der [X.] der GbR durch die für sie Handelnden regelmäßig ausreichend sei, um die Eintragungsvoraussetzungen in der gebotenen Form nachzuweisen (z. [X.]. [X.], [X.] 2010, 301, 303; [X.], [X.], 1846 f.; [X.], NJW-RR 2011, 166, 168; [X.], [X.] 2010, 463, 464; Hügel/[X.], [X.], 2. Aufl., § 47 Rn. 112; [X.], [X.] 2010, 705, 708; [X.], [X.] 2009, 613, 618; [X.]., NJW 2010, 1647, 1655; [X.]., [X.], 173, 176 f.; [X.]., [X.]. 2011, 1, 5; [X.]., NJW 2011, 822, 830; [X.], [X.] in der Praxis, 4. Aufl., Rn. 286 [strenger aber notar 2009, 429, 437 und notar 2010, 360, 363]; [X.], [X.], 604, 608; [X.], [X.], 721, 723; Zimmer, [X.] 2010, 332 f.; wohl auch [X.], [X.] 2009, 86, 88 f.; [X.], [X.] 2010, 195, 196).

(3) Demgegenüber hält [X.] ([X.] 2011, 84, 101 ff.) einen in der Form des § 29 [X.] zu führenden Nachweis der rechtlichen Verhältnisse der GbR nicht für erforderlich (im Ergebnis ebenso Ruhwinkel, [X.] 2010, 304, 305; [X.]., [X.] 2009, 177, 180; [X.]., [X.] 2009, 421, 424). Zwar müssten die für die Gesellschaft handelnden Personen bei der Auflassung Erklärungen zur Existenz, Identität und Vertretung der GbR abgeben. Ein Nachweis, dass diese Angaben richtig sind, könne das Grundbuchamt aber grundsätzlich nicht verlangen. Das sei eine Folge der Regelung des § 47 Abs. 2 [X.], auf Grund derer das Recht der GbR grundbuchrechtlich durch die Gesellschafter „mediatisiert“ werde, weshalb es eines auf die GbR bezogenen Nachweises nicht bedürfe. An[X.] sei es nur dann, wenn hinreichende Anhaltspunkte für das [X.] des Grundbuchs vorlägen.

bb) Der Senat hält diese Auffassung für richtig. Aus der systematischen Stellung des § 47 Abs. 2 Satz 1 [X.] und dem von dem Gesetzgeber mit der Schaffung der Vorschrift verfolgten Zweck ergeben sich - auch in dem hier maßgeblichen Anwendungsbereich des § 20 [X.] - Nachweiserleichterungen für die Eintragung von Rechten einer GbR.

(1) Der Gesetzgeber hat durch die im Rahmen des [X.] vorgenommenen Änderungen der Grundbuchordnung betreffend solche Eintragungen an die Rechtslage vor der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR angeknüpft. Seinerzeit erfolgten sie auf der Grundlage des § 47 [X.] aF durch die Eintragung der Gesellschafter als den materiell-rechtlich [X.]erechtigten mit einem das Gesellschaftsverhältnis kennzeichnenden Zusatz (vgl. etwa [X.], Urteil vom 2. Mai 1966 - [X.], [X.]Z 45, 338, 348; [X.]ayObLG, Rpfleger 1985, 353, 354; [X.], aaO, § 19 Rn. 108; Meikel/[X.], [X.], 10. Aufl., § 47 Rn. 203). Ein Nachweis, dass die in der notariell beurkundeten Auflassung (§ 925 [X.]G[X.]) enthaltenen Angaben zu der GbR zutreffen, musste nicht erbracht werden. Denn im Anwendungsbereich des § 47 aF [X.] unterlag die Frage, ob das behauptete Gesellschafts- oder sonstige [X.] bestand und ob es den mitgeteilten Inhalt hatte, grundsätzlich keiner Nachprüfung durch das Grundbuchamt (vgl. [X.], Rpfleger 1994, 248; [X.], aaO, § 47 Rn. 13; Güthe/[X.], [X.], 6. Aufl., § 47 Rn. 12; Meikel/[X.], aaO, § 47 Rn. 261; Schöner/Stöber, aaO, Rn. 254). Ausreichend für die Eintragung war die Erklärung der Gesellschafter, sofern dem Grundbuchamt nicht deren Unrichtigkeit bekannt war. Das hat seinen Grund darin, dass § 47 [X.] aF - ebenso wie § 47 Abs. 1 [X.] - nicht die Voraussetzungen, sondern den Inhalt der Eintragung betrifft, weshalb § 29 [X.] insoweit keine Anwendung findet (vgl. Güthe/[X.], aaO; [X.], [X.] 2011, 83, 102).

(2) Hieran hat sich durch die Einfügung des § 47 Abs. 2 [X.] nichts geändert.

(a) Die Vorschrift betrifft als Sonderfall der in § 47 Abs. 1 [X.] geregelten Eintragung eines gemeinschaftlichen Rechts ebenfalls nur den Inhalt der Grundbucheintragung, nicht ihre Voraussetzungen. Eine Regelung dazu, welche Nachweise erbracht werden müssen, damit das Recht der GbR eingetragen werden kann, enthält die Vorschrift nicht. Sie wäre zudem systematisch im Zusammenhang mit den Regelungen über die Voraussetzungen einer Eintragung (§§ 19 ff. [X.]) und deren Nachweis (§§ 29 ff. [X.]) anzusiedeln gewesen. Dort fehlt sie jedoch.

(b) Ausweislich der Materialien zum [X.] soll mit der Regelung in § 47 Abs. 2 Satz 1 [X.] die Eintragung aller Gesellschafter zur bestimmten [X.]ezeichnung des [X.]erechtigten grundbuchverfahrensrechtlich erforderlich, aber auch ausreichend sein; die Vorschrift soll insbesondere verhindern, dass die GbR nach der Anerkennung ihrer Grundbuchfähigkeit allein unter ihrem Namen, also ohne Eintragung der Gesellschafter eingetragen werden kann, weil Existenz, ordnungsgemäße Vertretung und Identität der nur unter ihrem Namen eingetragenen GbR sich oftmals nicht in der Form des § 29 [X.] nachweisen lassen ([X.]eschlussempfehlung, [X.]T-Drucks. 16/13437 [X.]. [X.]). Durch die Regelung in § 47 Abs. 2 Satz 1 [X.] sollen mithin ansonsten, nämlich bei der Eintragung der GbR nur unter ihrem Namen, gegenüber dem Grundbuchamt zu führende Nachweise entbehrlich werden. Obwohl es inhaltlich nicht um eine Frage des [X.]ses geht, hat sich der Gesetzgeber für eine dem entsprechende [X.]ehandlung entschieden, um das von ihm vorrangig verfolgte Ziel zu erreichen, dass die [X.] im Wesentlichen weiterhin so behandelt werden kann wie vor der Anerkennung ihrer Rechtsfähigkeit (so [X.]eschlussempfehlung aaO, [X.]. [X.]).

(c) Dem wi[X.]pricht es nicht, dass der Senat in seinem [X.]eschluss vom 4. Dezember 2008 ([X.], [X.], 102, 114 Rn. 24 f.) die Notwendigkeit eines Nachweises des [X.] sowie der [X.] für möglich erachtet hat. Die Entscheidung betraf die Rechtslage vor dem Inkrafttreten des [X.]. Danach war die GbR auf Grund ihrer Rechtsfähigkeit grundsätzlich unter der gewählten [X.]ezeichnung in das Grundbuch einzutragen (Senat, [X.]eschluss vom 4. Dezember 2008 - [X.], aaO, [X.] Rn. 20). Dem ist der Gesetzgeber indes nicht gefolgt. Er hat sich durch die Einfügung des § 47 Abs. 2 Satz 1 [X.] für eine Lösung entschieden, die einerseits der - mit der Rechtsfähigkeit notwendig einhergehenden (vgl. [X.], [X.] 2010, 801, 802) - Grundbuchfähigkeit der GbR Rechnung trägt. Andererseits soll aber das dingliche Recht der Gesellschaft grundbuchrechtlich durch die Gesellschafter vermittelt werden. Damit lässt sich das Erfordernis eines auf die rechtlichen Verhältnisse der GbR bezogenen und in der Form des § 29 [X.] zu führenden Nachweises nicht vereinbaren. Zur Anforderung eines solchen Nachweises besteht vielmehr nur dann Veranlassung, wenn das Grundbuchamt über konkrete Anhaltspunkte verfügt, dass das Grundbuch durch die beantragte Eintragung unrichtig würde; die theoretische Möglichkeit, dass der Gesellschaftsvertrag jederzeit - auch mündlich - abgeändert werden kann, ist hierfür aber nicht ausreichend ([X.], [X.] 2011, 84, 103; ähnlich Ruhwinkel, [X.] 2009, 421, 424 f.).

(d) Eine andere [X.]eurteilung ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil materiell-rechtlich die GbR - und nicht die Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit - das Grundeigentum erwirbt. Materielles Recht und Grundbuchverfahrensrecht sind jeweils selbständige Rechtsgebiete und können in ihren Voraussetzungen und Rechtswirkungen unterschiedlich ausgestaltet sein (vgl. Meikel/[X.], aaO, Einl. [X.] Rn. 5). Es stand dem Gesetzgeber daher frei, die gemäß § 873 Abs. 1 [X.]G[X.] zu dem materiellen Rechtserwerb der GbR erforderliche Eintragung in das Grundbuch verfahrensrechtlich nicht an die [X.]ezeichnung der Gesellschaft, sondern an die [X.]enennung der Gesellschafter anzuknüpfen und so von der materiellen [X.]erechtigung abzuweichen (vgl. [X.], [X.] 2011, 83, 107).

3. Da es somit an dem von dem [X.]eschwerdegericht angenommenen rechtlichen Hindernis für die Umschreibung des Eigentums auf die [X.]eteiligte zu 2 fehlt, hätte auch der damit gemäß § 16 Abs. 2 [X.] verbundene Antrag auf Löschung der Auflassungsvormerkung aus diesem Grund nicht zurückgewiesen werden dürfen.

4. Gleiches gilt für den Antrag auf Eintragung der zugunsten der [X.]eteiligten zu 3 bestellten [X.]uchgrundschuld, ohne dass es darauf ankommt, ob insoweit - wie die [X.]eteiligte zu 2 geltend macht - bereits keine Verbindung mit dem Antrag auf Eigentumsumschreibung besteht. Denn entgegen der Auffassung des [X.] fehlt es nicht an einer wirksamen [X.]ewilligung (§ 19 [X.]) des Grundpfandrechts durch die [X.]eteiligte zu 1. Diese ist bei der am 12. November 2009 beurkundeten [X.]estellung der [X.]uchgrundschuld durch [X.] und [X.] vertreten worden, die hierbei als Gesellschafter der [X.]eteiligten zu 2 gehandelt haben. Die für den Nachweis der Vertretungsmacht einzuhaltende Form des § 29 [X.] (vgl. [X.]ayObLG, [X.] 1980, 152; KG, [X.] 1985, 184, 185; [X.], aaO, § 19 Rn. 77) ist gewahrt. Denn Grundlage der Vertretung war die im Rahmen des notariellen Kaufvertrags vom 16. Oktober 2009 erteilte [X.]. Diese lautet zwar auf die [X.]eteiligte zu 2. Sie ist aber bei verständiger Würdigung - im Hinblick darauf, dass weitere Feststellungen insoweit nicht zu erwarten sind, auch durch den Senat (vgl. Urteil vom 14. Dezember 1990 - [X.], NJW 1991, 1180, 1181 mwN für die Revision) - dahingehend auszulegen, dass daneben auch deren in dem Kaufvertrag benannte Gesellschafter gemeinschaftlich zu einer Vertretung der [X.]eteiligten zu 1 berechtigt sein sollen.

IV.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 131 Abs. 4 i.V.m. § 30 Abs. 1 KostO.

[X.]                                          Lemke                                      Schmidt-Räntsch

                    Stresemann                                        Czub

Meta

V ZB 194/10

28.04.2011

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend KG Berlin, 22. Juni 2010, Az: 1 W 277/10, Beschluss

§ 20 GBO, § 29 GBO, § 47 Abs 2 S 1 GBO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.04.2011, Az. V ZB 194/10 (REWIS RS 2011, 7211)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7211

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