Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.04.2011, Az. V ZB 232/10

V. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 7206

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 232/10
vom

28. April 2011

in der Grundbuchsache

-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 28. April 2011 durch den
Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
[X.], die Richter Dr.
Lemke und Prof. Dr.
Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr.
Stresemann und [X.]
Czub
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu
2 bis
7 werden der Beschluss des Amtsgerichts -
Grundbuchamt
-
Starnberg vom 15.
Juni 2010, dessen Nichtabhilfebeschluss vom 5. Juli 2010 und der Beschluss des 34. Zivilsenats des [X.] vom 17.
August 2010 aufgehoben.
Das Amtsgericht -
Grundbuchamt
-
wird angewiesen, den Vollzug des Antrags auf Eintragung des Eigentumswechsels
und der [X.] verbundenen Anträge nicht aus den in dem Beschluss vom 15.
Juni 2010 genannten Gründen zu verweigern.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 29.953

Gründe:
I.
Die Beteiligte zu
2, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit der Bezeichnung "GbR Gewerbegebiet G. -Süd", kaufte mit notariellem [X.] vom 8.
März 2010 von dem Beteiligten zu
1 das in dem Eingang
dieses Beschlusses bezeichnete Grundstück. Die Auflassung wurde erklärt. Für die 1
-
3
-
Beteiligte zu
2 traten die Beteiligten zu
3 bis
7 auf und versicherten in der nota-riellen Urkunde, dass sie "allein und ausschließlich unverändert"
die einzigen Gesellschafter der Beteiligten zu
2 seien. Darüber hinaus nahmen sie auf den bei den [X.] befindlichen notariellen Gesellschaftsvertrag vom 22.
Februar 2002 Bezug und erklärten, dass, abgesehen von einem ebenfalls zu den [X.] gereichten Veräußerungsvertrag über Gesellschaftsanteile vom 28.
Februar 2008, keine weiteren Änderungen im [X.] stattgefunden hätten.
Das Grundbuchamt hat den unter anderem auf Eigentumsumschreibung und Löschung einer zugunsten der Beteiligten zu
2 eingetragenen Auflassungs-vormerkung gerichteten Antrag des [X.] zurückgewiesen. Die hier-gegen gerichtete Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die Beteiligte zu
2 sowie die Beteiligten zu
3 bis
7 die Eintragungs-
und Löschungsanträge weiter.

II.
Nach Ansicht des [X.], dessen Entscheidung unter an-derem in [X.], 2248 veröffentlicht ist, steht der Eintragung der Beteiligten zu
2 als Eigentümerin ein dauerhaftes rechtliches Hindernis entgegen. Existenz,
Identität und Vertretungsberechtigung der GbR seien bei einer Auflassung in der Form des §
29 [X.] nachzuweisen. Dieser Nachweis könne indes -
abgesehen von dem hier nicht gegebenen Fall eines in unmittelbarem Zu-sammenhang mit dem Grundstücksgeschäft abgeschlossenen (notariellen) Ge-sellschaftsvertrags
-
im Grundbuchverfahren nicht geführt werden. Die Erklä-rung der Gesellschafter über die Rechtsverhältnisse der Gesellschaft scheide als taugliches Nachweismittel aus. Auch der [X.] abgeschlossene no-2
3
-
4
-
tarielle Gesellschaftsvertrag sei zum Nachweis der Vertretungsberechtigung nicht geeignet, denn es könne nicht ausgeschlossen werden, dass in der [X.] bis zu dem Abschluss des Kaufvertrags Änderungen in dem [X.] stattgefunden hätten.

III.
Das hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Die statthafte (§
78 Abs.
1 [X.]) Rechtsbeschwerde ist auch im Übri-gen zulässig (§
78 Abs.
3 [X.] i.V.m. §
71 FamFG). Zur Einlegung des Rechtsmittels berechtigt sind neben der Beteiligten zu
2 auch deren Gesell-schafter, die Beteiligten zu
3 bis
7. Denn diese sind im Hinblick darauf, dass die Eintragung des Eigentums der GbR nach der durch das Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuch-verfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register-
und kostenrechtli-cher Vorschriften ([X.]) vom 11.
August 2009 ([X.]
I S.
2713) [X.] Vorschrift in §
47 Abs.
2 Satz 1 [X.] auch die Eintragung der [X.] erfordert, durch die Zurückweisung des Antrags auf Eigentumsumschrei-bung in ihrer Rechtsstellung betroffen. Die GbR kann auf Grund ihrer Rechtsfä-higkeit die durch die Zurückweisung der Anträge betroffenen Rechte [X.] geltend machen.
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das von dem Beschwer-degericht als Grund für die Zurückweisung der Anträge angeführte rechtliche Hindernis besteht nicht.
a) Nicht zu beanstanden ist allerdings der Ausgangspunkt des [X.], dass die zu Gunsten der Beteiligten zu
2 im Grundbuch ein-4
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6
7
-
5
-
getragene Auflassungsvormerkung (§
883 Abs.
1 [X.]) keine Auswirkungen auf den bei der nachfolgenden Eintragung des Eigentums durch das Grundbuchamt anzulegenden Prüfungsmaßstab hat. Die ebenfalls durch das [X.] einge-fügte Vorschrift in §
899
a Satz
1 [X.], wonach bei einer im Grundbuch einge-tragenen GbR vermutet wird, dass die nach §
47 Abs.
2 Satz
1 [X.] eingetra-genen Personen Gesellschafter der GbR und darüber hinaus keine weiteren Gesellschafter vorhanden sind, ändert daran nichts. Die Vermutung gilt nämlich
nur in Ansehung des eingetragenen Rechts und setzt daher voraus, dass die GbR bereits als Eigentümerin eingetragen ist (vgl. [X.], [X.] 2010, 123, 124; [X.], [X.] 2010, 301, 302; [X.]/[X.], [X.], 70.
Aufl., §
899
a Rn.
6; [X.], Rpfleger 2010, 169, 173). Auf den hier gegebenen Fall, dass die Gesellschaft die Eintragung ihres Rechtserwerbs erreichen will, findet die Vermutung keine Anwendung.
b) Entgegen der Auffassung des [X.] kann das Eigentum der Beteiligten zu 2 bereits auf der Grundlage der in dem notariellen [X.] vom 8.
März 2010 enthaltenen Erklärung der Beteiligten zu
3 bis
7 zu dem [X.] im Grundbuch eingetragen werden. Weiterer Nachweise bedarf es insoweit nicht.
[X.]) Das ist allerdings in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten.
(1) Eine Ansicht verneint die Nachweiseignung einer Erklärung der Ge-sellschafter über die rechtlichen Verhältnisse der GbR. Existenz und Identität der Gesellschaft sowie die Vertretungsberechtigung der handelnden Personen seien in der Form des §
29 [X.] nachzuweisen. Dieser Nachweis könne durch eine in dem notariellen Kaufvertrag enthaltene Erklärung der für die [X.] nicht geführt werden, da dieser lediglich die Abgabe der Erklärung, nicht aber deren inhaltliche Richtigkeit beweise (z. B. [X.], [X.], 8
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-
1496, 1497;
OLG [X.], [X.], 1344, 1345; [X.], [X.], 2245, 2247; [X.], [X.] 2011, 64, 66; [X.], [X.] 2011, 13, 16; KG, Rpfleger 2011, 200 f.; [X.], Beschluss vom 9.
Februar 2011 -
3 W 176/10, juris; [X.], Beschluss vom 8.
April 2011 -
11 [X.], juris;
[X.], Rpfleger 2010, 169, 182; [X.], [X.], 409, 414 [großzügiger [X.] 2010, 289, 303]; [X.], [X.] 2009, 650, 658; [X.]., [X.] 2010, 286, 289; [X.]., [X.] 2011, 32, 33; [X.], [X.], 489, 490; [X.], [X.] 2010, 728, 729; wohl auch Hügel/[X.], [X.] 2010, 2433, 2436).
(2) Eine zweite Auffassung geht ebenfalls von der Anwendbarkeit der Regelung
des §
29 [X.] aus. Sie meint aber in Anlehnung an die Grundsätze zur Vollmachtsbestätigung, dass eine anlässlich der Beurkundung des [X.]s erteilte Bestätigung der Existenz, des [X.]s und der [X.] der GbR durch die für sie Handelnden regelmäßig aus-reichend sei, um die Eintragungsvoraussetzungen in der gebotenen Form nachzuweisen (z. B. [X.], [X.] 2010, 301, 303; [X.], [X.], 1846
f.;
OLG [X.], NJW-RR 2011, 166, 168; [X.], [X.]
2010, 463, 464; Hügel/[X.], [X.], 2.
Aufl., §
47 Rn.
112;
Al-bers, [X.] 2010, 705, 708; [X.], [X.] 2009, 613, 618; [X.]., NJW 2010, 1647, 1655; [X.]., [X.], 173, 176
f.; [X.]., [X.]. 2011, 1, 5; [X.]., NJW 2011, 822, 830; [X.], [X.] in der Praxis, 4.
Aufl., Rn.
286 [strenger aber notar 2009, 429, 437 und notar 2010, 360, 363]; [X.], [X.], 604, 608; [X.], [X.], 721, 723; [X.], [X.] 2010, 332
f.; wohl auch [X.], [X.] 2009, 86, 88
f.; [X.], [X.] 2010, 195, 196).
(3) Demgegenüber hält [X.] ([X.] 2011, 84, 101
ff.) einen in der Form des §
29 [X.] zu führenden Nachweis der rechtlichen Verhältnisse der GbR nicht für erforderlich (im Ergebnis ebenso Ruhwinkel, [X.] 2010, 304, 11
12
-
7
-
305; [X.]., [X.] 2009, 177, 180; [X.]., [X.] 2009, 421, 424). Zwar müssten die für die Gesellschaft handelnden Personen bei der Auflassung [X.] zur Existenz, Identität und Vertretung der GbR abgeben. Ein [X.], dass diese Angaben richtig sind, könne das Grundbuchamt aber grund-sätzlich nicht verlangen. Das sei eine Folge der Regelung des §
47 Abs.
2 [X.], auf Grund derer das Recht der GbR grundbuchrechtlich durch die [X.] nicht bedürfe. An[X.] sei es nur dann, wenn hinreichende Anhaltspunk-te für das [X.] des Grundbuchs vorlägen.
bb) Der Senat hält diese Auffassung für richtig. Aus der systematischen Stellung des § 47 Abs. 2 Satz 1 [X.] und dem von dem Gesetzgeber mit der Schaffung der Vorschrift verfolgten Zweck ergeben sich -
auch in dem hier maßgeblichen Anwendungsbereich des § 20 [X.]
-
Nachweiserleichterungen für die Eintragung von Rechten einer GbR.
(1) Der Gesetzgeber hat durch die im Rahmen des [X.] vorge-nommenen Änderungen der Grundbuchordnung betreffend solche Eintragun-gen an die Rechtslage vor der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR [X.]. Seinerzeit erfolgten sie auf der Grundlage des §
47 [X.] aF durch die Eintragung der Gesellschafter als den materiell-rechtlich Berechtigten mit einem das Gesellschaftsverhältnis kennzeichnenden Zusatz (vgl. etwa [X.], Urteil vom 2.
Mai 1966 -
II
ZR 219/63, [X.]Z 45, 338, 348; BayObLG, Rpfleger 1985, 353, 354; [X.], [X.]O, §
19 Rn.
108; Meikel/[X.], [X.], 10.
Aufl., §
47 Rn.
203). Ein Nachweis, dass die in der notariell beurkundeten Auflassung (§
925 [X.]) enthaltenen Angaben zu der GbR zutreffen, musste nicht erbracht werden. Denn im Anwendungsbereich des §
47 aF [X.] unterlag die Frage, ob das behauptete Gesellschafts-
oder sonstige [X.] bestand und ob es den mitgeteilten Inhalt hatte, grundsätzlich keiner Nachprüfung durch 13
14
-
8
-
das Grundbuchamt (vgl. [X.], Rpfleger 1994, 248; [X.], [X.]O, §
47 Rn.
13; Güthe/[X.], [X.], 6.
Aufl., §
47 Rn.
12; Meikel/[X.], [X.]O, §
47 Rn.
261; Schöner/Stöber, [X.]O, Rn.
254). Ausreichend für die Eintragung war die Erklärung der Gesellschafter, sofern dem Grundbuchamt nicht deren Unrichtigkeit bekannt war. Das hat seinen Grund darin, dass §
47 [X.] aF -
ebenso wie §
47 Abs.
1 [X.]
-
nicht die Voraussetzungen, sondern den Inhalt der Eintragung betrifft, weshalb §
29 [X.] insoweit keine Anwendung findet (vgl. Güthe/[X.], [X.]O; [X.], [X.] 2011, 83, 102).
(2) Hieran hat sich durch die Einfügung des §
47 Abs.
2 [X.] nichts ge-ändert.
(a) Die Vorschrift betrifft als Sonderfall der in §
47 Abs.
1 [X.] geregel-ten Eintragung eines gemeinschaftlichen Rechts ebenfalls nur den Inhalt der Grundbucheintragung, nicht ihre Voraussetzungen. Eine Regelung dazu, [X.] Nachweise erbracht werden müssen, damit das Recht der [X.] werden kann, enthält die Vorschrift nicht. Sie wäre zudem systematisch im Zusammenhang mit den Regelungen über die Voraussetzungen einer Eintra-gung (§§
19
ff. [X.]) und deren Nachweis (§§
29
ff. [X.]) anzusiedeln [X.]. Dort fehlt sie jedoch.
(b) Ausweislich der Materialien zum [X.] soll mit der Regelung in §
47 Abs. 2 Satz 1 [X.] die Eintragung aller Gesellschafter zur bestimmten Be-zeichnung des [X.] erforderlich, aber auch ausreichend sein; die Vorschrift soll insbesondere verhindern, dass die GbR nach der Anerkennung ihrer Grundbuchfähigkeit allein unter ihrem Namen, also ohne Eintragung der Gesellschafter eingetragen werden kann, weil Exis-tenz, ordnungsgemäße Vertretung und Identität der nur unter ihrem Namen eingetragenen GbR sich oftmals nicht in der Form des § 29 [X.] nachweisen 15
16
17
-
9
-
lassen (Beschlussempfehlung, BT-Drucks. 16/13437 S. 24 li. [X.]). Durch die Regelung in § 47 Abs. 2 Satz 1 [X.] sollen mithin ansonsten, nämlich bei der Eintragung der GbR nur unter ihrem Namen, gegenüber dem Grundbuchamt zu führende Nachweise entbehrlich werden. Obwohl es inhaltlich nicht um eine Frage des [X.]ses geht, hat sich der Gesetzgeber für eine dem entsprechende Behandlung entschieden, um das von ihm vorrangig ver-folgte Ziel zu erreichen, dass die [X.] im [X.] weiterhin so behandelt werden kann wie vor der Anerkennung ihrer Rechtsfähigkeit (so Beschlussempfehlung [X.]O, S.
24 re.
[X.]).
(c) Dem wi[X.]pricht es nicht, dass der Senat in seinem Beschluss vom 4.
Dezember 2008 ([X.]/08, [X.]Z 179, 102, 114 Rn.
24
f.) die Notwendig-keit eines Nachweises des [X.]s sowie der [X.] für möglich erachtet hat. Die Entscheidung betraf die Rechtslage vor dem Inkrafttreten des [X.]. Danach war die GbR auf Grund ihrer Rechts-fähigkeit grundsätzlich unter der gewählten Bezeichnung in das Grundbuch ein-zutragen (Senat, Beschluss vom 4. Dezember 2008 -
[X.]/08, [X.]O, S.
112 Rn.
20). Dem ist der Gesetzgeber indes nicht gefolgt. Er hat sich durch die Ein-fügung des §
47 Abs.
2 Satz 1 [X.] für eine Lösung entschieden, die einerseits der -
mit der Rechtsfähigkeit notwendig einhergehenden (vgl. [X.], [X.] 2010, 801, 802)
-
Grundbuchfähigkeit der [X.] trägt. Andererseits soll aber das dingliche Recht der Gesellschaft grundbuchrechtlich durch die Gesellschafter vermittelt werden. Damit lässt sich das Erfordernis eines auf die rechtlichen Verhältnisse der GbR bezogenen und in der Form des §
29 [X.] zu führenden Nachweises nicht vereinbaren. Zur Anforderung eines solchen Nachweises besteht vielmehr nur dann Veranlassung, wenn das Grundbuchamt über konkrete Anhaltspunkte verfügt, dass das Grundbuch durch
die beantragte Eintragung unrichtig würde; die theoretische Möglichkeit, dass der [X.] jederzeit -
auch mündlich
-
abgeändert werden kann, ist hierfür 18
-
10
-
aber nicht ausreichend ([X.], [X.] 2011, 84, 103; ähnlich Ruhwinkel, [X.] 2009, 421, 424
f.).
(d) Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil materiell-rechtlich die GbR -
und nicht die Gesellschafter in ihrer [X.] Verbundenheit
-
das Grundeigentum erwirbt. Materielles Recht und Grundbuchverfahrensrecht sind jeweils selbständige Rechtsgebiete und können in ihren Voraussetzungen und Rechtswirkungen unterschiedlich ausgestaltet sein (vgl. Meikel/[X.], [X.]O, Einl. B Rn.
5). Es stand dem Gesetzgeber [X.] frei, die gemäß §
873 Abs.
1 [X.] zu dem
materiellen Rechtserwerb der GbR erforderliche Eintragung in das Grundbuch verfahrensrechtlich nicht an die Bezeichnung der Gesellschaft, sondern an die Benennung der Gesellschafter anzuknüpfen und so von der materiellen Berechtigung abzuweichen (vgl. [X.], [X.] 2011, 83, 107).
3. Da es somit an dem von dem Beschwerdegericht angenommenen rechtlichen Hindernis für die Umschreibung des Eigentums auf die Beteiligte zu
2 fehlt, hätten auch die damit gemäß §
16 Abs.
2 [X.] verbundenen Anträge auf Löschung
der Eigentumsvormerkung und Buchung auf einem bestimmten Grundbuchblatt aus diesem Grund nicht zurückgewiesen werden dürfen.
19
20
-
11
-
IV.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Festsetzung des [X.] beruht auf §
131 Abs.
4 i.V.m. §
30 Abs.
1 KostO.
[X.]

Lemke

Schmidt-Räntsch

Stresemann

Czub

Vorinstanzen:
[X.] -
Grundbuchamt -, Entscheidung vom 15.06.2010 -
GB v. Unterbrunn Bl. 736 -

[X.], Entscheidung vom 17.08.2010 -
34 [X.] -

21

Meta

V ZB 232/10

28.04.2011

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.04.2011, Az. V ZB 232/10 (REWIS RS 2011, 7206)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7206

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