Bundespatentgericht, Beschluss vom 04.04.2019, Az. 30 W (pat) 549/17

30. Senat | REWIS RS 2019, 8545

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Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2016 108 088.4

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 4. April 2019 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.]s Prof. Dr. Hacker sowie der [X.] [X.] und Dr. Meiser

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die am 7. September 2016 angemeldete Wortmarke

2

[X.]

3

soll für die Waren

4

„Klasse 01: Chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke; Konservierungs- und Feuchtigkeitsimprägnierungsmittel für Mauerwerk, Dachziegel, Zement und Beton, ausgenommen Anstrichfarben und Öle; Kunstharze, synthetische Harze und Kunststoffe im Rohzustand; Lösungsmittel [chemisch]; Lösungsmittel für Firnisse und Lacke; Klebstoffe für gewerbliche Zwecke; Tapetenkleister; Baukleber; Spachtelmassen zur Untergrundbehandlung für [X.] (soweit nicht in anderen Klassen enthalten);

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Klasse 02: Farben; Firnisse; Lacke; Lasuren; Glasuren; [X.]; [X.]; [X.]; Färbemittel; Farbstoffe; Farbpasten; Beizen; Dickungsmittel für Farben; Fixiermittel, Sikkative für Farben; Naturharze im Rohzustand; Verdünnungs- und Bindemittel für Farben, Lacke und [X.]; Lösungsmittel zum Verdünnen von Farben; Holzkonservierungsmittel; Holzbeizen und Holzkonservierungsöle; [X.], auch strukturierbar; bakterizide und/oder fungizide [X.]; Korrosionsschutzmittel; Metallschutzmittel; Blattmetalle und Metalle in Pulverform für Maler, Dekorateure, Drucker und Künstler;

6

Klasse 19: Baumaterialien, nicht aus Metall oder überwiegend nicht aus Metall, insbesondere Profil- und Eckschienen, [X.]; Ausricht- und Ausgleichsteile, Distanzhalter für [X.], [X.], sämtliche nicht aus Metall oder überwiegend nicht aus Metall; Natursteine; Kunststeine; Mörtel [Baumaterialien]; Quarz; [X.]]; Verputzmittel; Wand- und Deckenplatten [nicht aus Metall oder überwiegend nicht aus Metall, für [X.]]; [X.] für [X.]; Spachtelmassen als Baumaterialien; Gewebe für das Bauwesen, nicht aus Metall oder überwiegend nicht aus Metall, insbesondere stabilisierende Gewebe“

7

eingetragen werden.

8

Mit Beschluss vom 29. Juni 2017 hat die mit einem Beamten des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 01 des [X.] die Anmeldung zurückgewiesen.

9

Der Eintragung der angemeldeten Marke stehe ein Freihaltungsbedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] entgegen.

[X.] handele es sich um den Namen der Hauptstadt von [X.] und Teile eines Ballungsraums mit über 400.000 Einwohnern. Auch wenn die offizielle Bezeichnung dieser [X.] [X.] laute, sei sie doch allgemein nur unter dem Namen [X.] bekannt und werde allgemein auch nur so bezeichnet.

[X.] als Verwaltungszentrum von [X.] eines der wichtigsten kulturellen, touristischen und wirtschaftlichen Zentren des [X.] sei und über [X.] zudem als eines der Traumziele für Touristen und Naturliebhaber umfangreich berichtet werde, wobei auch regelmäßig die Hauptstadt Gegenstand der Berichterstattung sei, könne auch von einer hinreichenden Bekanntheit dieser [X.] bei inländischen Verkehrskreisen ausgegangen werden.

Bei Namen von Ländern, Regionen, Großstädten oder sonst wirtschaftlich bedeutenden Örtlichkeiten bestehe eine grundsätzliche Vermutung dafür, dass sie als geographische Herkunftsangaben zur freien Verwendung für nahezu alle Waren benötigt werden könnten, unabhängig davon, ob es sich bei der relevanten Ortsangabe um eine bedeutende Örtlichkeit handele oder nicht und ob dem Verkehr die Ortsangabe daher bekannt sei oder nicht. Eine Markeneintragung komme deshalb bei solchen Ortsangaben nur in Betracht, wenn konkrete Anhaltspunkte vorlägen, die eine beschreibende Verwendung als Herkunftsangabe als völlig unwahrscheinlich erscheinen ließen.

[X.] die Annahme nahe, dass dort Unternehmen ansässig seien, welche sich mit der Herstellung oder dem Vertrieb von chemischen Erzeugnissen, Farben, Baumaterialien etc. befassten.

[X.] hergestellt würden und sich der Transport der betreffenden Waren nach [X.] rentiere oder ob die Waren in sonst irgendeiner Weise mit [X.] in Verbindung gebracht würden. Für ein Freihaltungsbedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] sei allein von Bedeutung, ob [X.] zur Bezeichnung der geographischen Herkunft dienen könne. Dies sei aber ohne weiteres der Fall.

Soweit sich die Anmelderin auf ihrer Auffassung nach vergleichbare [X.] berufe, komme diesen keine Bindungswirkung zu.

[X.] als Name der Hauptstadt [X.]s weitaus weniger bekannt als z. B. die Orte „[X.]“ oder „[X.]“, welche für Waren der Klassen 2, 3 und 19 ebenso wie die weiteren geographischen Bezeichnungen „[X.]“, „[X.]“, „[X.]“ oder „[X.]“ in das Markenregister eingetragen worden seien, der Verkehr daher in der Bezeichnung schon deshalb keinen Herkunftshinweis auf die [X.] [X.] erkennen werde.

[X.] als Hauptstadt [X.]s geläufig sein sollte, werde er jedoch, wenn er im Baumarkt auf die beanspruchten Waren der Klassen 1, 2 und 19 mit dem Zeichen [X.] treffe, nicht annehmen, dass die betreffende Warengruppe, wie z. [X.], vom anderen Ende der Welt aus [X.] stamme, sondern den Begriff [X.] weitaus eher mit dem weltweit bekannten Fleischgericht „Filet [X.]“ oder mit den edlen Uhren von Daniel [X.] in Verbindung bringen, u. U. vielleicht an den [X.] Feldmarschall und Militärführer denken. Dies umso weniger, als vernünftigerweise auch in Zukunft nicht mit einem Import entsprechender Produkte aus [X.] zu rechnen sei.

Die angemeldete Marke werde daher von den beteiligten Verkehrskreisen als Phantasiebegriff aufgenommen, [X.]falls noch nach mehreren gedanklichen Schritten mit einer der vielen, oben genannten Bedeutungen in Verbindung gebracht; keineswegs werde er darin aber eine geographische Herkunftsangabe erkennen.

Die Anmelderin beantragt,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 01 vom 29. Juni 2017 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

[X.] im Hinblick auf die beanspruchten Waren eine beschreibende geografische Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] dar, so dass die Markenstelle die Anmeldung zu Recht zurückgewiesen hat (§ 37 Abs. 1 [X.]).

1. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] dürfen Zeichen nicht eingetragen werden, welche ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der geografischen Herkunft oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen dienen können. Nach der Rechtsprechung des [X.] verfolgt die mit Art. 3 Abs. 1 Buchst. [X.] (jetzt Art. 4 Abs. 1 Buchst. [X.]) übereinstimmende Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass sämtliche Zeichen oder Angaben, die Merkmale der beanspruchten Waren beschreiben, von [X.] frei verwendet werden können. Sie erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung nur einem Unternehmen vorbehalten werden. Entscheidendes Kriterium für den Ausschluss der Eintragung ist allein die Eignung einer Bezeichnung zur beschreibenden Verwendung (vgl. [X.] GRUR 1999, 723 Rn. 25, 30 – [X.]; [X.], 146 Rn. 31 f. – [X.]). Für die Eignung als beschreibende Angabe ist auf das Verständnis des Handels und/oder des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der Waren als maßgebliche Verkehrskreise abzustellen (vgl. [X.] GRUR 1999, 723 Nr. 29 – [X.]; [X.], 411 Nr. 24 – Matratzen Concord/[X.]; Ströbele/Hacker/ Thiering, [X.], 12. Aufl., § 8 Rn. 392, 393).

[X.] den Namen der Hauptstadt von [X.] verbinden wird, wobei [X.] nicht nur der Name der [X.] als solcher („[X.] [X.]“) ist, sondern auch die Verwaltungsregion am südlichen Ende der [X.] bezeichnet (offizielle Bezeichnung: „Greater [X.]“), in welcher auch die [X.] [X.] ([X.]) liegt und die mit den an [X.] [X.] angrenzenden Städten [X.], [X.] und [X.] nach [X.] den zweitgrößten Ballungsraum des [X.] darstellt (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/[X.] zu „[X.]“).

Ein solches Verständnis liegt dabei für den Verkehr in Zusammenhang mit den beanspruchten Waren umso näher, als [X.] in seinen weiteren und von der Anmelderin im Einzelnen benannten Bedeutungen keinen erkennbaren Bezug zu den vorliegend beanspruchten Waren aufweist.

Letztlich kann dies aber offen bleiben. Denn entgegen der Rechtsauffassung der Anmelderin kommt es für die Bejahung eines [X.] nicht darauf an, ob der Verkehr die Bezeichnung [X.] derzeit als Ortsnamen kennt und ob er diesen Ort mit den beanspruchten Waren in Verbindung bringt bzw. ob in dem fraglichen Ort bereits einschlägige Herstellungs- oder [X.] existieren. Denn das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] besteht bereits dann, wenn die fragliche Angabe zur Bezeichnung der geografischen Herkunft der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen „dienen kann“. Es kommt insofern also allein auf die objektive Eignung der Bezeichnung an, als geografische Herkunftsangabe dienen zu können (vgl. [X.] GRUR 1999, 723 Rn. 25, 30 – [X.]; [X.], 146 Rn. 31 f. – [X.]). Ist die Eignung für die Beschreibung von Merkmalen der beanspruchten Produkte festgestellt, setzt das Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] keinen weiteren Nachweis voraus, dass und in welchem Umfang sie als beschreibende Angabe bereits im Verkehr bekannt ist oder verwendet wird (vgl. [X.] GRUR 1999, 723 Rn. 30 – [X.]; [X.], 16 Rn. 32 – [X.], [X.], 674 Rn. 98 – Postkantoor). Entgegen der Rechtsauffassung der Anmelderin kommt es daher für die Bejahung eines entsprechenden Schutzhindernisses weder darauf an, ob entsprechende Gewerbebetriebe in dem fraglichen Ort vorhanden sind oder der Verkehr die Bezeichnung [X.] derzeit als Ortsnamen kennt und ob er diesen Ort mit den beanspruchten Waren in Verbindung bringt (vgl. dazu [X.] 25 W (pat) 98/14 v. 1. August 2016 – [X.], veröffentlich auf [X.] PROMA sowie der Internetseite des [X.]).

Dessen unbeschadet ist im Rahmen einer realitätsbezogenen Prognose unter Berücksichtigung zukünftiger wirtschaftlicher Entwicklungen zu untersuchen, ob eine beschreibende Verwendung vernünftigerweise für die Zukunft zu erwarten ist, also bei realitätsbezogener Betrachtungsweise ernsthaft in Betracht kommt ([X.], a. a. [X.] Rn. 31-34 – [X.]; [X.], [X.], 882, 883 – [X.]; [X.], 491, 494 f. – [X.]; GRUR 2011 918, 919 – [X.]). Insoweit kommt es darauf an, ob angesichts der objektiven Gesamtumstände, insbesondere der wirtschaftlichen Bedeutung des Ortes und der Infrastruktur der umliegenden Region, die Möglichkeit der Eröffnung solcher Betriebe im Zuge der künftigen wirtschaftlichen Entwicklung vernünftigerweise zu erwarten oder auszuschließen ist ([X.] a. a. [X.] – [X.]).

Während nach früherer [X.] Spruchpraxis besondere Feststellungen erforderlich waren, um von einer künftigen Verwendbarkeit als geographische Herkunftsangabe ausgehen zu können, bedarf es nunmehr nach der Rechtsprechung des [X.] umgekehrt besonderer Anhaltspunkte dafür, dass eine Ortsbezeichnung ausnahmsweise nicht geeignet ist, im Verkehr als Angabe über die geographische Herkunft der betroffenen Waren und Dienstleistungen zu dienen ([X.] a. a. [X.] Rn. 33, 37 – [X.]; [X.] a. a. [X.] – [X.]). Das Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 2 ist somit nur überwunden, wenn auszuschließen ist, dass die betroffenen Waren oder Dienstleistungen mit dem als solchen erkennbaren Ort vernünftigerweise in Verbindung gebracht werden können ([X.] [X.], 509, 510 – PORTLAND).

Zutreffend hat die Markenstelle dabei darauf hingewiesen, dass bei Namen von Ländern, Regionen, Großstädten oder sonst wirtschaftlich bedeutenden Örtlichkeiten eine grundsätzliche Vermutung dafür besteht, dass sie als geographische Herkunftsangaben zur freien Verwendung für nahezu alle Waren benötigt werden, (vgl. [X.] 27 W (pat) 518/10 v. 17. Februar 2011 – [X.], [X.]/Hacker/ Thiering, [X.], 12. Aufl., § 8 Rdnr. 456).

Eine Markeneintragung kommt deshalb bei solchen Ortsangaben nur in Betracht, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die eine beschreibende Verwendung als Herkunftsangabe als völlig unwahrscheinlich erscheinen lassen.

2. Danach kann [X.] eine Eignung als geografische Angabe im Sinne eines Herkunfts- bzw. [X.] nicht abgesprochen werden. Als Hauptstadt und einer der größten und bekanntesten Städte von [X.] mit ca. 190.000 Einwohnern verfügt [X.] sowohl als [X.] wie auch als Region (mit ca. 400.000 Einwohnern) über entsprechende Infrastruktur sowie einen Hafen.

[X.] als Herkunftsangabe für solche Waren völlig unwahrscheinlich erscheint.

[X.] für die beanspruchten Waren als geographische Herkunftsangabe benötigt wird.

[X.] in Zusammenhang mit den vorliegenden Waren begegnet, damit tatsächlich einen Hinweis auf die Hauptstadt [X.]s verbindet, da es allein auf die objektive Eignung der Bezeichnung ankommt, als geografische Herkunftsangabe dienen zu können. Dies kann aber aus den vorgenannten Gründen nicht in Abrede gestellt werden.

3. Soweit die Anmelderin auf (vermeintlich) vergleichbare [X.] verweist, ist zunächst anzumerken, dass den Eintragungen auch eine Reihe von Zurückweisungen von geographischen Herkunftsangaben gegenüberstehen (vgl. z. B. [X.] GRUR 2000, 1051 – [X.], [X.] 25 W (pat) 98/14 – [X.]; 28 W (pat) 548/12 – [X.]; 26 W (pat) 4/12 – [X.]; jeweils veröffentlicht auf der Internetseite des [X.]).

Zudem ist auf die dazu ergangene umfangreiche und gefestigte Rechtsprechung des [X.] (vgl. [X.], 667 – Bild.[X.] u. [X.] unter Hinweis u. a. auf die Entscheidungen [X.] [X.], 229 Rn. 47-51 – [X.]; [X.], 674 Rn. 42-44 – Postkantoor), des [X.] (vgl. [X.], 1093 Rn. 18 – [X.]) und des [X.] (vgl. z. B. [X.], 1175 – [X.]; [X.] 2010, 139 – [X.]) zu verweisen, wonach bei [X.], aber auch bei abweichenden Entscheidungen weder eine Bindungs- noch eine Indizwirkung gegeben ist. Die Entscheidung über die Schutzfähigkeit ist keine Ermessensentscheidung, sondern eine (an das Gesetz) gebundene Entscheidung, wobei selbst identische [X.] nach ständiger Rechtsprechung nicht zu einem Anspruch auf Eintragung führen.

4. Die angemeldete Marke ist damit nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] hinsichtlich der beanspruchten Waren von der Eintragung ausgeschlossen, so dass die Beschwerde zurückzuweisen war.

Meta

30 W (pat) 549/17

04.04.2019

Bundespatentgericht 30. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 04.04.2019, Az. 30 W (pat) 549/17 (REWIS RS 2019, 8545)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 8545

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