Bundespatentgericht, Beschluss vom 27.10.2016, Az. 30 W (pat) 37/16

30. Senat | REWIS RS 2016, 3212

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Fleck-weg" – Freihaltungsbedürfnis


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2014 060 615.1

hat der 30. Senat (Marken- und [X.]) des [X.] in der Sitzung vom 27. Oktober 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.]s Prof. Dr. Hacker sowie der [X.] [X.] und Dr. Meiser

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Bezeichnung

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Fleck-weg

3

ist als Wortmarke für folgende Waren

4

„[X.]: Anstrichmittel, Farben, Lacke, Firnisse; [X.], [X.]; [X.] als Anstrichfarbe; Verdünnungsmittel für sämtliche vorgenannten Waren; Beizen für Holz; Blattmetalle und Metalle in Pulverform für Maler und Dekorateure; spachtelbare Farben zum Glätten und Ausbessern eines rauen Untergrundes; Beschichtungsmittel aus Kunststoff als Paste und flüssig für Oberflächen aus Holz und Metall zum Schutz gegen Feuchtigkeit, soweit in Klasse 02 enthalten; streichfähige Makulatur;

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Klasse 19: Baumaterialien (nicht aus Metall); Rohre (nicht aus Metall) für [X.]; Asphalt, [X.] und Bitumen; transportable Bauten (nicht aus Metall); Denkmäler (nicht aus Metall); Fassadenverkleidungsplatten aus mörtelbeschichtetem Schaumstoff, mit oder ohne Dekorbeschichtung; Fassadenmörtel; Verputzmittel; Strichputz; Edelputz; Putzfüllmittel; Estrich; Spachtelmassen zum Glätten und Ausbessern eines rauen Untergrundes (Verputzmittel); Abschlussleisten und Eckschutzschienen (nicht aus Metall, für [X.])“

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zur Eintragung in das Register beim [X.] angemeldet.

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Die Markenstelle für Klasse 2 des [X.]s hat die Anmeldung wegen absoluter Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 [X.] beanstandet und sodann mit Beschlüssen vom 8. April 2015 und vom 23. November 2015, wobei letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, teilweise, nämlich zuletzt für folgende Waren der Klasse 2

8

„Anstrichmittel, Farben, Lacke; [X.] als Anstrichfarbe; streichfähige Makulatur“

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wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]) zurückgewiesen.

Fleck-weg leite sich von Redewendungen wie „einen Fleck weg machen“ oder „der Fleck ist weg“ ab (unter Hinweis auf [X.], Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. 2006, S. 1900, 1903) und bezeichne, wie auch das [X.] bereits festgestellt habe ([X.] [X.], 24 W (pat) 52/07 – [X.]), schlagwortartig das - Entfernen eines Flecks. Derartige Bezeichnungen für einen Vorgang seien werbeüblich und ohne weiteres verständlich.

Fleck-weg lediglich die Sachinformation entnehmen, dass die genannten Waren der Klasse 2 dazu geeignet und bestimmt seien, Flecken zu entfernen.

Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Fleck-weg sei weder lexikalisch erfasst noch Teil des [X.] Sprachgebrauchs. Sie sei zudem in ihrer Kombination eigentümlich und könne in vielerlei Weise verstanden werden.

Die von der Markenstelle zitierte Rechtsprechung des [X.]s, wonach „FLECK-WEG“ auf die Bestimmung so gekennzeichneter Waren zur Fleckentfernung hinweise ([X.], a. a. O., 24 W (pat) 52/07), könne nicht unbesehen auf den vorliegenden Fall übertragen werden, da diese Entscheidung lediglich Waren der Klassen 3 und 21, insbesondere „Reinigungsmittel“ und „Reinigungsgeräte“, betroffen habe. Die vorliegend von der Anmelderin beanspruchten Waren der [X.] seien demgegenüber nicht dazu geeignet, Flecken zu entfernen.

Insoweit beschreibe das Anmeldezeichen die beschwerdegegenständlichen Waren der Klasse 2 weder unmittelbar noch mittelbar. Das gegenteilige Vorbringen der Markenstelle, wonach „Anstrichmittel“ und „Farben“ aufgrund ihrer hohen Deckkraft besonders geeignet seien, Schmutzflecken zu überdecken, während „Lacke“ dazu dienen könnten, Flecken zu isolieren und abzudecken, sei in der Sache unzutreffend. Die Markenstelle habe vernachlässigt, dass „Flecken“ vielfältig seien und sich auf unterschiedlichem Untergrund befinden könnten. Bestimmte Flecken ließen sich selbst mit einer Wandfarbe von hoher Deckkraft nur sehr schlecht überdecken. Auch sei es entgegen der Auffassung der Markenstelle keine notwendige Eigenschaft eines [X.]es oder [X.]s, einen Fleck auch optisch zu überdecken. Dies sei insoweit nicht nötig, da auf den [X.] bzw. auf den [X.] in jedem Fall nochmals ein Anstrich mit normalem Anstrichmittel bzw. normaler Farbe (in der Regel Dispersionsfarbe) erfolge. Es sei allerdings sehr wohl möglich, mit [X.] lediglich die Flecken zu behandeln und dann mit einer Wandfarbe die gesamte Wand einheitlich zu streichen. Etwas anderes könne auch den [X.] der Markenstelle nicht entnommen werden.

Zusammenfassend sei festzustellen, dass Farben und Anstrichmittel alleine nicht dazu geeignet seien, Alltagsflecken jeder Art, wie z. B. Fettflecken, Wachsmalstifte, Nikotin, Wasserflecken oder Ruß, zu überdecken. Aber auch der von der Markenstelle angeführte [X.] sei alleine nicht dazu geeignet, diese Flecken optisch zu überdecken. Folglich seien diese Waren nicht zur Entfernung von Flecken durch Überstreichen geeignet.

Daher sei das Anmeldezeichen für die beanspruchten Waren nicht beschreibend, so dass der Anmeldung auch das Schutzhindernis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] nicht entgegenstehe.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen worden ist.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Fleck-weg ist als beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Waren (nämlich

1. Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge und der Bestimmung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Der Zweck dieser Vorschrift besteht vor allem darin, beschreibende Angaben oder Zeichen vom markenrechtlichen Schutz auszuschließen, weil ihre Monopolisierung einem berechtigten Bedürfnis der Allgemeinheit an ihrer ungehinderten Verwendbarkeit widerspricht, wobei bereits die potentielle Beeinträchtigung der wettbewerbsrechtlichen Grundfreiheiten ausreichen kann (vgl. Ströbele/[X.], [X.], 11. Aufl., § 8 Rdn. 337). Es genügt also, wenn das angemeldete Zeichen in Bezug auf die konkret beanspruchten Waren oder Dienstleistungen als beschreibende Angabe geeignet ist (vgl. [X.] GRUR 1999, 723 Nr. 30, 31 - [X.]; GRUR 2004, 674 Nr. 56 - Postkantoor). Für die Eignung als beschreibende Angabe ist auf das Verständnis des Handels und/oder des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der Waren als maßgebliche Verkehrskreise abzustellen (vgl. [X.] GRUR 1999, 723 Nr. 29 - [X.]; GRUR 2006, 411 Nr. 24 - Matratzen Concord/Hukla).

Dabei kommt es in erster Linie auf die aktuellen Verhältnisse in dem Bereich der einschlägigen Waren oder Dienstleistungen an, jedoch ist auch das Allgemeininteresse an der Freihaltung der jeweiligen Angabe im Hinblick auf deren künftige beschreibende Verwendung zu berücksichtigen (vgl. [X.] GRUR 1999, 723, Nr. 5 - [X.]; GRUR 2004, 674 Nr. 56 - Postkantoor). Ist die Eignung der angemeldeten Marke für die Beschreibung von Merkmalen der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen festgestellt, setzt das Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] keinen weiteren lexikalischen oder sonstigen Nachweis voraus, dass und in welchem Umfang sie als beschreibende Angabe bereits im Verkehr bekannt ist oder verwendet wird (vgl. [X.] GRUR 1999, 723 Nr. 30 - [X.]; GRUR 2004, 146 Nr. 32 - [X.]; GRUR 2004, 674 Nr. 98 - Postkantoor).

2. Das angemeldete Zeichen Fleck-weg besteht nach diesen Maßstäben in Bezug auf die obengenannten Waren ausschließlich aus einer Angabe, die die Beschaffenheit und die Bestimmung der beanspruchten Waren beschreibt. Die Mitbewerber der Anmelderin haben deshalb ein berechtigtes Interesse an der freien ungehinderten Verwendung dieser Angabe.

a) Die Markenstelle hat zutreffend ausgeführt, dass die Bezeichnung „Fleck-weg“ für die angesprochenen Verkehrskreise ohne weiteres in dem Sinn verständlich ist, dass die beanspruchten Waren zur Entfernung von Flecken bestimmt und geeignet sind. In diesem Sinne hat das [X.] bereits mit Beschluss vom 3. März 2009 ([X.] [X.], 24 W (pat) 52/07 - FLECK-WEG) festgestellt, dass die Kombination „FLECK-WEG“ schlagwortartig als Synonym für Fleckentfernung verwendet wird, was letztlich auch die Anmelderin nicht in Zweifel zieht.

b) Die angemeldete Bezeichnung stellt somit in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Waren der [X.]

Die Markenstelle hat hierzu im Rahmen einer sorgfältigen Recherche nachgewiesen, dass die Deckkraft von [X.] ein besonderes Qualitätsmerkmal darstellt und somit für die Kaufentscheidung der Verbraucher eine erhebliche Rolle spielen kann (vgl. hierzu auch schon ausführlich [X.] [X.], 28 W (pat) 239/04 - 1XWEISS). Ferner ist belegt, dass „Anstrichmittel“ und „Farben“ aufgrund ihrer jeweiligen Deckkraft besonders geeignet sein können, Schmutzflecken zu überdecken, während „Lacke“ dazu dienen können, Flecken zu isolieren und abzudecken; gleiches gilt für „[X.] als Anstrichfarbe“ und die Ware „streichfähige Makulatur“. Insoweit kann auf die durchweg zutreffenden Ausführungen der Markenstelle sowie die amtsseitigen Rechercheergebnisse Bezug genommen werden.

Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen greift nicht durch. Insbesondere die Argumentation der Anmelderin, die beschwerdegegenständlichen Waren seien (alleine) nicht dazu geeignet, alle Arten von Flecken zu überdecken bzw. sonst zu beseitigen, vermag nicht zu überzeugen. Selbst wenn etwa Lacke und [X.] als solche im Einzelfall zunächst nur dazu dienen, den Fleck vorzubehandeln und zu isolieren, handelt es sich doch zugleich um die erste Bearbeitungsstufe zur Fleckentfernung. Auch diese Waren dienen demnach ihrer Beschaffenheit und Bestimmung nach dazu, den „Fleck weg“ zu bekommen.

c) Das angesprochene Publikum wird daher ohne jegliche gedankliche Zwischenschritte darauf schließen, dass die fraglichen Waren (jedenfalls auch) dazu bestimmt sind, Flecken „weg zu machen“ bzw. zu überdecken. Die Wortkombination Fleck-weg beschreibt somit ein wesentliches Merkmal der fraglichen Waren unzweideutig und unmittelbar.

Auf eine besondere Originalität und Prägnanz, die dem Anmeldezeichen die Schutzfähigkeit verleihen könnten, vermag sich die Anmelderin nicht zu berufen. Dass das angemeldete Markenwort, das aus einer Verknüpfung eines Substantivs mit einem Adverb durch einen Bindestrich besteht, nicht nach den grammatikalischen Regeln der Hochsprache gebildet ist, steht der Eignung zur Merkmalsbeschreibung der beanspruchten Waren nicht entgegen. Von den angesprochenen Verkehrskreisen wird die Bezeichnung auch unter Berücksichtigung dieser - werbeüblichen - Ausgestaltung problemlos in ihrem beschreibenden Sinngehalt verstanden und nicht als Phantasiebezeichnung aufgefasst werden (vgl. so schon [X.] [X.], a. a. O., 24 W (pat) 52/07 - FLECK-WEG).

Die angemeldete Marke ist damit nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] von der Eintragung ausgeschlossen, so dass die Beschwerde zurückzuweisen war.

Meta

30 W (pat) 37/16

27.10.2016

Bundespatentgericht 30. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 27.10.2016, Az. 30 W (pat) 37/16 (REWIS RS 2016, 3212)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 3212

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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