Bundespatentgericht, Beschluss vom 18.10.2018, Az. 30 W (pat) 37/17

30. Senat | REWIS RS 2018, 2674

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Rock" – Einschränkung des Warenverzeichnisses im Erinnerungsverfahren – Bestätigung der Zurückweisung auch in Bezug auf die zurückgenommenen Waren – teilweise Wirkungslosigkeit des Zurückweisungsbeschlusses – Freihaltungsbedürfnis


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2016 018 545.3

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des [X.] in der Sitzung vom 18. Oktober 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.]s Prof. Dr. Hacker sowie der [X.] [X.] und Dr. Meiser

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Bezeichnung

2

Rock

3

ist am 28. Juni 2016 für die folgenden Waren

4

Klasse 2: Anstrichmittel; Farben; Firnisse; Lacke; [X.]; [X.]; [X.] als Anstrichfarbe; Holzschutzmittel; Färbemittel; Beizen, insbesondere Beizen für Holz; Verdünnungsmittel für sämtliche vorgenannten Waren; Naturharze im Rohzustand; Blattmetalle und Metalle in Pulverform für Maler, Dekorateure, Drucker und Künstler; Beschichtungsmittel aus Kunststoff als Paste und flüssig für Oberflächen aus Holz und Metall zum Schutz gegen Feuchtigkeit; streichfähige Makulatur

5

Klasse 3: Wasch- und Bleich-, Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel für das Maler und Stuckateurhandwerk; Abbeizmittel

6

Klasse 19: Baumaterialien [nicht aus Metall, soweit in Klasse 19 enthalten]; Fassadenmörtel; Verputzmittel; Edelputz; Streichputz; Fertigmörtel; [X.]; Baukalk; Estrich; Spachtelmassen für [X.]; Asphalt, [X.] und Bitumen“

7

zur Eintragung als Wortmarke in das beim [X.] geführte Register angemeldet worden.

8

Mit Eingabe vom 19. Mai 2017 hat die Anmelderin das [X.] eingeschränkt und die Anmeldung für folgende Waren der Klasse 19 zurückgenommen:

9

„Baumaterialien [nicht aus Metall, soweit in Klasse 19 enthalten]; Asphalt, [X.] und Bitumen“.

Die Markenstelle für Klasse 2 des [X.]s hat die Anmeldung wegen absoluter Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 [X.] beanstandet und sodann mit Beschlüssen vom 2. September 2016 und vom 31. Mai 2017, wobei letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, teilweise, nämlich für folgende Waren

„Klasse 2: Anstrichmittel; Farben; Firnisse; Lacke; [X.], [X.]; [X.] als Anstrichfarbe; Holzschutzmittel; Färbemittel; Beizen, insbesondere Beizen für Holz; Beschichtungsmittel aus Kunststoff als Paste und flüssig für Oberflächen aus Holz und Metall zum Schutz gegen Feuchtigkeit; streichfähige Makulatur

Klasse 19: Baumaterialien [nicht aus Metall, soweit in Klasse 19 enthalten]; Fassadenmörtel; Verputzmittel; Edelputz; Streichputz; Fertigmörtel; [X.]; Estrich; Spachtelmassen für [X.]; Asphalt und Bitumen“

wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]) zurückgewiesen.

Rock stehe im [X.] für „Stein, Fels“. Entsprechend der allgemein üblichen Praxis, Farbtöne u.a. durch ihre Erscheinung in der Natur zu beschreiben, seien sowohl der [X.] Ausdruck „rock“ als auch das [X.] Wort „Fels“ geeignet, auf ein „Fels- oder Steingrau“ hinzuweisen. Dem entspreche es, dass es sich bei „[X.]“ um die normierte [X.] 7000 handele. Damit sei die angemeldete Marke Rock für die zurückgewiesenen Waren glatt beschreibend, da lediglich darauf hingewiesen werde, dass es sich bei den so gekennzeichneten Produkten um solche in der Farbe „[X.]“ handele.

Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Rock handele es sich weder um eine Farbangabe noch sonst um eine Sachangabe in Bezug auf Baumaterialien, Farben oder Lacke.

Rock könne im [X.] für ein Kleidungsstück stehen oder auch von dem [X.]n Wort „rock“ abgeleitet sein, wobei letzterem verschiedene Bedeutungen zukämen, wie z. B. „Fels“, „Klunker“ (Edelstein), die Musikrichtung „Rock“ oder die verbischen Bedeutungen „schaukeln, schunkeln, aufrütteln“. Der Begriff werde somit vielseitig verwendet und könne unterschiedlich interpretiert werden. Dagegen sei nicht ersichtlich, dass Rock gängig als Farbbezeichnung verwendet werde; schon gar nicht sei dies für die beschwerdegegenständlichen Waren feststellbar. Aus einer Recherche der Anmelderin gehe vielmehr hervor, dass Rock inländisch alleine mit der Musikrichtung oder dem Kleidungsstück in Verbindung gebracht werde. Eine gedankliche Verbindung zwischen Rock und einem „Grauton“ sei somit nicht nachvollziehbar bzw. bedürfe zumindest mehrerer gedanklicher Zwischenschritte, was dem Zeichen bereits die Unterscheidungskraft verleihe.

Rock unbeanstandet für die Klassen 2, 3 oder 19 eingetragen habe.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 2 des [X.]es vom 2. September 2016 und vom 31. Mai 2017 insoweit aufzuheben, als die Anmeldung zurückgewiesen worden ist.

Rock, übersandt. Die Anmelderin hat mit [X.] vom 15. Oktober 2018 beantragt, den Termin zur mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 2018, welcher auf den von ihr hilfsweise gestellten Antrag anberaumt worden war, aufzuheben und im schriftlichen Verfahren zu entscheiden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet.

Nicht beschwerdegegenständlich sind die Waren der Klasse 19 „

Für die damit alleine beschwerdegegenständlichen Waren der

„Klasse 2: Anstrichmittel; Farben; Firnisse; Lacke; [X.]; [X.]; [X.] als Anstrichfarbe; Holzschutzmittel; Färbemittel; Beizen, insbesondere Beizen für Holz; Beschichtungsmittel aus Kunststoff als Paste und flüssig für Oberflächen aus Holz und Metall zum Schutz gegen Feuchtigkeit; streichfähige Makulatur

Klasse 19: Fassadenmörtel; Verputzmittel; Edelputz; Streichputz; Fertigmörtel; [X.]; Estrich; Spachtelmassen für [X.]“

Rock als beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] von der Eintragung ausgeschlossen; die Markenstelle hat die Anmeldung insoweit im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 und 5 [X.]).

1. Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge und der Bestimmung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Der Zweck dieser Vorschrift besteht vor allem darin, beschreibende Angaben oder Zeichen vom markenrechtlichen Schutz auszuschließen, weil ihre Monopolisierung einem berechtigten Bedürfnis der Allgemeinheit an ihrer ungehinderten Verwendbarkeit widerspricht, wobei bereits die potentielle Beeinträchtigung der wettbewerbsrechtlichen Grundfreiheiten ausreichen kann (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 362). Es genügt also, wenn das angemeldete Zeichen in Bezug auf die konkret beanspruchten Waren oder Dienstleistungen als beschreibende Angabe geeignet ist (vgl. [X.] GRUR 1999, 723 Nr. 30, 31 – [X.]; GRUR 2004, 674 Nr. 56 – Postkantoor; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 377 m. w. N.). Für die Eignung als beschreibende Angabe ist auf das Verständnis des Handels und/oder des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der Waren als maßgebliche Verkehrskreise abzustellen (vgl. [X.] GRUR 1999, 723 Nr. 29 – [X.]; GRUR 2006, 411 Nr. 24 – Matratzen Concord/[X.]; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 392, 393).

Dabei kommt es in erster Linie auf die aktuellen Verhältnisse in dem Bereich der einschlägigen Waren oder Dienstleistungen an, jedoch ist auch das Allgemeininteresse an der Freihaltung der jeweiligen Angabe im Hinblick auf deren künftige beschreibende Verwendung zu berücksichtigen (vgl. [X.] GRUR 1999, 723, Nr. 35 – [X.]; GRUR 2004, 674 Nr. 56 – Postkantoor). Ist die Eignung der angemeldeten Marke für die Beschreibung von Merkmalen der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen festgestellt, setzt das Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] keinen weiteren lexikalischen oder sonstigen Nachweis voraus, dass und in welchem Umfang sie als beschreibende Angabe bereits im Verkehr bekannt ist oder verwendet wird; vielmehr reicht aus, dass sie zu diesem Zweck verwendet werden kann (st. Rspr., vgl z. B. [X.] GRUR 1999, 723, Nr. 30          –

2. Das angemeldete Zeichen Rock besteht nach diesen Maßstäben in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Waren ausschließlich aus einer Angabe, die die Beschaffenheit und die Bestimmung der beanspruchten Waren beschreibt. Die Mitbewerber der Anmelderin haben deshalb ein berechtigtes Interesse an der freien ungehinderten Verwendung dieser Angabe.

a) Bei den beschwerdegegenständlichen Waren handelt es sich um solche, die auf Verbraucherseite breite Verkehrskreise aus dem Bereich Heimwerker und Maler und in diesen Bereichen tätige Fachkreise ansprechen.

b) Diese Verkehrskreise werden das Wort Rock (englisch u. a. für „Stein, Fels“)

Rock zur Bezeichnung einer „Trendfarbe“ ([X.]) verwendet wird, wobei diese Verwendung gerade auch für den hier betroffenen Warensektor der Farben und Lacke nachweisbar ist. Verwiesen werden kann etwa auf die Fundstelle „Alco Moebel.de“ (12. Juli 2013), wobei im Rahmen des neuen „[X.]“ auch der Farbton „[X.] Rock grey“ angeboten wird. Ferner wurde unter der Bezeichnung Rock bereits vor dem Anmeldezeitpunkt ein Grauton als „SCHÖNER-WOHNEN-Trendfarbe“ beworben (vgl. hierzu Anlage [X.]: „Rock nachweislich für eine Wandfarbe an.

Rock ohne weiteres geeignet, konkrete Merkmale, nämlich den Farbton „[X.]“ der hier relevanten Waren, unmittelbar zu bezeichnen.

c) Farbangaben sind zur Beschreibung von Waren geeignet, soweit die betreffende Farbe oder Farbwirkung ein wesentliches Produktmerkmal darstellt (vgl. etwa [X.], 24 W (pat) 160/02 – [X.]; 24 W (pat) 315/03 – [X.] [X.]; 28 W (pat) 120/10 – [X.]) oder die Farbangabe Auskunft über die Bestimmung der Ware gibt (siehe m. w. Nachw. a. d. Rspr.: Ströbele/Hacker/ Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 544). So liegt der Fall hier.

Für sämtliche beschwerdegegenständlichen Waren der Klasse 2; nämlich:

stellen die jeweilige Farbe und Farbwirkung ein wesentliches Produktmerkmal dar.

Rock beschreibt insoweit sowohl ein wesentliches Beschaffenheitsmerkmal als auch den [X.] (Farbwirkung) der genannten Waren unmittelbar.

Rock beschreibt somit wesentliche Merkmale der fraglichen Waren unzweideutig und unmittelbar.

3. Somit kann die Bezeichnung Rock im vorliegend relevanten Warenzusammenhang von den angesprochenen Verkehrskreisen problemlos und ohne jegliche gedankliche Zwischenschritte in ihrem beschreibenden Sinngehalt (als Hinweis auf eine Trendfarbe, hier: einen Grauton) verstanden werden. Bereits diese Eignung zur Merkmalsbeschreibung begründet – wie oben dargelegt – das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.].

Rock auf Anhieb und ausschließlich im dargelegten Sinne verstehen. Im Übrigen ist ein Zeichen bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es auch nur in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der konkret in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl. [X.] [X.] 2003, 450 – [X.]; [X.] [X.] 2004, 111, 115 – [X.]/Campina Melkunie).

4. Die Anmelderin kann sich zur Ausräumung des [X.] auch nicht  auf eine ihrer Meinung nach abweichende Eintragungspraxis berufen. Nach übereinstimmender höchstrichterlicher Rechtsprechung lässt sich aus Voreintragungen ähnlicher oder übereinstimmender Marken unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebots (Art. 3 GG) grundsätzlich kein Eintragungsanspruch für spätere Markenanmeldungen herleiten, da es sich bei der Entscheidung über die Eintragbarkeit einer Marke nicht um eine Ermessens-, sondern um eine gebundene Entscheidung handelt, die jeweils einer auf den  Einzelfall bezogenen Prüfung unterliegt (vgl. [X.] GRUR 2009, 667 (Nr. 18) – Bild.t.-Online.de m. w. N.; [X.], 276, Nr. 18 – Institut der Nord[X.]n Wirtschaft e.V. m. w. N.; BGH  GRUR  2011,  230  – [X.]; BGH [X.]  2011, 66 – Freizeit Rätsel Woche).

5. Die angemeldete Marke ist damit nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen Waren von der Eintragung ausgeschlossen, so dass die Beschwerde zurückzuweisen war.

Meta

30 W (pat) 37/17

18.10.2018

Bundespatentgericht 30. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 18.10.2018, Az. 30 W (pat) 37/17 (REWIS RS 2018, 2674)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 2674

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