Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2009, Az. IV ZB 14/09

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 1554

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] [X.] vom 23. September 2009 in dem Rechtsstreit - 2 -

[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 23. September 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivil-senats des [X.] in [X.] vom 8. Mai 2009 wird als unzulässig verwor-fen. Von den Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Beschwerdeführerinnen zu 1 und 2 als Gesamtschuld-nerinnen 62%, die Beschwerdeführerin zu 3 trägt 38%.
Gründe: 1. Die Beklagten haben durch ihren früheren [X.] gegen das ihm am 6. Februar 2009 zugestellte Urteil des Landge-richts fristgerecht am 23. Februar 2009 Berufung eingelegt. Der [X.] hat mit Verfügung vom 8. April 2009 darauf hingewiesen, dass die Berufungsbegründungsfrist bereits am 6. April 2009 abgelaufen und mangels fristgerechter Begründung die Verwerfung der Berufung beabsichtigt sei. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat daraufhin mit Telefax vom 14. April 2009 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist 1 - 3 -

beantragt und die Berufung zugleich begründet. Zur Begründung des [X.] hat er vorgetragen und durch Beifügung ei-ner eidesstattlichen Versicherung seiner seit 19 Jahren bei ihm beschäf-tigten Rechtsanwaltsfachangestellten glaubhaft gemacht, die Berufungs-begründungsfrist sei versäumt worden, weil die ansonsten stets zuver-lässig arbeitende Angestellte irrtümlich anstelle des 6. Februar 2009 den 12. Februar 2009 als Fristbeginn in das Computerprogramm eingegeben habe, mit dessen Hilfe die Fristenkontrolle in seiner Kanzlei erfolge. Er selbst lasse sich täglich einen gedruckten Auszug aus dem [X.] vorlegen.
Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag mit Be-schluss vom 8. Mai 2009 zurückgewiesen und zugleich die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich ihre [X.] eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde. 2 2. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht zu-lässig, weil die Rechtssache weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des [X.] erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die von den Beschwerdeführerinnen aufgeworfenen Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des [X.] bereits geklärt. Das [X.] hat im Übrigen weder die Anforderungen überspannt, die an ein Wiedereinsetzungsgesuch zu stellen sind, noch den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt. 3 - 4 -

4 a) Ob den früheren Prozessbevollmächtigten der Beklagten im vor-liegenden Fall ein Organisationsverschulden im Zusammenhang mit der Fristenkontrolle mittels elektronischer Kalenderführung trifft, braucht nicht entschieden zu werden.
b) Ihm ist nämlich als eigenes, den Beklagten über § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares Verschulden an der Versäumung der Berufungsbe-gründungsfrist jedenfalls anzulasten, dass er es versäumt hat, die Notie-rung der Berufungsbegründungsfrist auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, als ihm die Berufungsschrift am 18. Februar 2009 zur Unterzeichnung vorgelegt worden ist (vgl. dazu [X.], Beschlüsse vom 13. April 2005 - [X.]/04 - NJW-RR 2005, 1085 unter [X.]; vom 1. Dezember 2004 - [X.] 164/03 - FamRZ 2005, 435 unter 3). Dabei ist es unerheblich, ob, wovon das Berufungsgericht ausgeht, dem Rechtsanwalt die Beru-fungsschrift zusammen mit der Handakte vorgelegt worden war. [X.] ist vielmehr, dass er am 18. Februar 2009 persönlich mit der Sache befasst war und dies für ihn hätte Anlass sein müssen, zu über-prüfen, ob die laufende Berufungsbegründungsfrist ordnungsgemäß dort notiert war, wo die Fristenkontrolle nach seiner Kanzleiorganisation [X.] sollte. Das war hier der elektronische Fristenkalender. Die anwalt-liche Verpflichtung, alle zumutbaren Vorkehrungen gegen [X.] - 5 -

nisse zu treffen, bezog sich im Übrigen nicht nur auf das bloße [X.], sondern auch auf die inhaltliche Richtigkeit des [X.] ([X.] aaO).
Terno [X.] [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 04.02.2009 - 3 O 77/07 - OLG [X.], Entscheidung vom 08.05.2009 - 3 U 24/09 -

Meta

IV ZB 14/09

23.09.2009

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2009, Az. IV ZB 14/09 (REWIS RS 2009, 1554)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1554

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.