Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]BESCHLUSS V ZR 142/06 vom 28. Februar 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 28. Februar 2007 durch [X.] Dr. [X.], [X.] Lemke und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 8. Zivilse-nats des [X.] vom 1. Juni 2006 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Die Rechtssache wirft keine Fragen von grundsätzlicher Bedeu-tung auf; eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung er-forderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat zwar ver-kannt, dass der Käufer die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass der Verkäufer seine Beratungspflichten gegenüber dem Käu-fer aus einem neben dem Kaufvertrag geschlossenen [X.] verletzt hat. Im entscheidenden Punkt, nämlich der gebo-tenen Aufklärung über die Risiken des [X.] (vgl. Senat, Urt. v. 13. Oktober 2006, [X.], [X.] 2007, 100, 101 f.), hat es aber keine Beweislastentscheidung getroffen, sondern das Unterbleiben der Aufklärung festgestellt. - 3 - [X.] beträgt 84.485,87 •. [X.] Lemke [X.]Stresemann Czub Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 10.08.2005 - 5 O 92/04 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 8 U 241/05 -
Meta
28.02.2007
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.02.2007, Az. V ZR 142/06 (REWIS RS 2007, 5013)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 5013
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.