Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2007, Az. V ZR 150/06

V. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 3422

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 150/06 vom 14. Juni 2007 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 14. Juni 2007 durch [X.] [X.], [X.] Lemke und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub beschlossen: Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf

110.000 • festgesetzt. Diese Wert entspricht dem auch im Rahmen von § 116 SachenRBerG ungekürzt anzusetzenden (Senat, Beschl. v. 2. Oktober 2003, [X.], [X.] 2004, 134) Wert der Dienstbarkeit für das herrschende Grundstück. [X.] [X.]Stresemann Czub Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 31.01.2006 - 5 O 300/04 - [X.], Entscheidung vom 14.06.2006 - 12 U 48/06 -

Meta

V ZR 150/06

14.06.2007

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2007, Az. V ZR 150/06 (REWIS RS 2007, 3422)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3422

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