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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 150/06 vom 14. Juni 2007 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 14. Juni 2007 durch [X.] [X.], [X.] Lemke und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub beschlossen: Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf
110.000 • festgesetzt. Diese Wert entspricht dem auch im Rahmen von § 116 SachenRBerG ungekürzt anzusetzenden (Senat, Beschl. v. 2. Oktober 2003, [X.], [X.] 2004, 134) Wert der Dienstbarkeit für das herrschende Grundstück. [X.] [X.]Stresemann Czub Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 31.01.2006 - 5 O 300/04 - [X.], Entscheidung vom 14.06.2006 - 12 U 48/06 -
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14.06.2007
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2007, Az. V ZR 150/06 (REWIS RS 2007, 3422)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 3422
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