Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.04.2011, Az. V ZR 8/10

V. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 7212

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 8/10 vom 28. April 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 28. April 2011 durch den Vorsitzenden [X.] Prof. [X.], die [X.] [X.] und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, die [X.]in [X.] und den [X.] [X.] beschlossen: Das Ablehnungsgesuch des [X.] gegen den V. Zivilsenat des [X.], namentlich den Vorsitzenden [X.] Prof. [X.], die [X.] [X.] und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, die [X.]in [X.] und den [X.] [X.], wegen Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig zurückgewiesen. Gründe: [X.] Der Senat hat mit Beschluss vom 2. Dezember 2010 den Antrag des [X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender [X.] dem Kläger beabsichtigten Rechtsverfolgung zurückge-wiesen. Gegen diesen Beschluss hat der Kläger - gleichzeitig mit einer Anhö-rungsrüge nach § 321a ZPO - mit einem Schriftsatz seines zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten ein Ablehnungsgesuch gegen den V. Zivilsenat des [X.], namentlich gegen die an der Beschlussfassung beteiligten [X.], vorgebracht, das er mit einem weiteren Schriftsatz begründet hat. 1 - 3 - I[X.] 2 1. Der Senat ist in der eingangs genannten Besetzung zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufen. Bei eindeutig unzulässigen oder rechts-missbräuchlichen Ablehnungsgesuchen sind die abgelehnten [X.] an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert. In diesen Fällen entscheidet - abweichend vom Wortlaut des § 45 Abs. 1 ZPO - das Gericht unter Mitwirkung der abge-lehnten [X.] ([X.], Beschluss vom 22. Oktober 2009 - [X.]/08, Rn. 3 juris; [X.], NJW 2007, 3771, 3772; NJW-RR 2008, 72, 73). 2. Eindeutig unzulässig ist die Ablehnung eines gesamten Spruchkörpers eines Gerichts, weil nach § 42 ZPO nur der einzelne [X.], nicht aber das Gericht als solches oder eine Gerichtsabteilung abgelehnt werden kann ([X.], Beschlüsse vom 7. November 1973 - [X.], NJW 1974, 55, 56 und vom 4. Februar 2002 - [X.], NJW-RR 2002, 789). 3 Das ist der Inhalt des Ablehnungsgesuchs des [X.]. Nach dem [X.] wird der V. Zivilsenat des [X.] abgelehnt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass darin die fünf Mitglieder des [X.] namentlich benannt worden sind, die den mit der Anhörungsrüge zur Überprüfung gestellten Beschluss unterzeichnet haben. Diese Bezeichnung der [X.]mitglieder ist auch unter Berücksichtigung des Gebots, das [X.] vollständig zu erfassen und gegebenenfalls wohlwollend auszule-gen ([X.], NJW 2007, 3771, 3773; NJW-RR 2008, 72, 74), nicht als eine zulässige Ablehnung einzelner [X.] zu interpretieren. Nach der Antragsbe-gründung soll der abgelehnte Senat aufgrund der Vorbefassung und der [X.] in seiner Entscheidung in der Parallelsache der Tochter des [X.] gegen die Beklagte in dieser Sache nicht mehr entscheiden, weil der Kläger Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des [X.] in dem vorliegenden [X.] - 4 - rungsverfahren hat. Es benennt auch keine konkreten, auf eine Befangenheit der einzelnen Mitglieder des [X.] hinweisende Anhaltspunkte (vgl. [X.], [X.] vom 20. November 2009 - [X.]/09, Rn. 4 juris). [X.]Stresemann Czub Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 16.08.2007 - 1 O 31/06 - [X.], Entscheidung vom 02.12.2009 - [X.] U 143/07 -

Meta

V ZR 8/10

28.04.2011

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.04.2011, Az. V ZR 8/10 (REWIS RS 2011, 7212)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7212

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V ZR 8/10

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