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PDF anzeigen[X.] ZR 244/02vom27. November 2003in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und die Richter [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.]am 27. November 2003beschlossen:Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im [X.] 10. Zivilsenats des [X.] vom27. September 2002 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf163.325,34 Gründe:Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat [X.] keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung(§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder dieSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).Entgegen der Ansicht der Beschwerde hat das Berufungsgericht nichtden abstrakten Rechtssatz aufgestellt, auch ein Rechtsanwalt, der auf konkretehöchstrichterliche Hinweise nach § 139 ZPO nicht reagiere, könne [X.] handeln. Es hat dem Beklagten lediglich zugute gehalten, daß er nach- 3 -den Gegebenheiten des besonderen Falles die an ihn gestellten Anforderun-gen nicht habe erfüllen können. Damit ist weder eine Frage von grundsätzlicherBedeutung aufgeworfen noch bestehen Anhaltspunkte für eine Abweichungvon der ober- oder höchstrichterlichen Rechtsprechung.Daß eine Verurteilung des Mitgesellschafters [X.]in jedem Um-fang ausgeschlossen gewesen sei, so lange die Schlußrechnung nicht sämtli-che Zahlungen des Erblassers für die Gesellschaft aufführe, hat das [X.] nicht postuliert. Es ist vielmehr davon ausgegangen, daß [X.] "die von ihm erbrachten Zahlungen, die noch offenen Verpflichtun-gen der Gesellschaft und deren Einnahmen nachvollziehbar unter Angabe [X.] (hätte) auf...schlüsseln" müssen. Daß dies falsch ist, undzwar in einer die Zulassung der Revision erfordernden Weise, vermag die Be-schwerde nicht dazulegen.Der Beklagte hat zwar unterlassen, die Handakten des früheren Prozeß-bevollmächtigten einzusehen. Dies hat das Berufungsgericht "angesichts derbesonderen Umstände der Mandatsübernahme" nicht als pflichtwidrig angese-hen. Es handelt sich insofern um eine Einzelfallentscheidung, die nicht verall-gemeinerungsfähig ist.- 4 -Die Ansicht des Berufungsgerichts, die vom Beklagten unterlassene Ab-grenzung der Ansprüche hätte am [X.] nichts geändert, verstößtnicht gegen Grundsätze der "Doppelkausalität". Wenn der Prozeß ohnehinnicht zu gewinnen war, schadete die unterlassene Abgrenzung nicht.[X.]Ganter [X.] [X.] [X.]
Meta
27.11.2003
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2003, Az. IX ZR 244/02 (REWIS RS 2003, 484)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 484
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