Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2001, Az. IX ZA 14/02

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 709

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[X.] [X.]/02vom14. November 2002in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und die Richter [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.]am 14. November 2002beschlossen:Der Antrag des [X.] auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe füreine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im [X.] 10. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 11. [X.] wird abgelehnt.Gründe:Die vom Antragsteller beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde [X.] hinreichende Aussicht auf Erfolg, so daß ihm zu diesem Zweck Prozeß-kostenhilfe nach § 114 ZPO nicht gewährt werden kann.Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2ZPO) liegt nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche [X.] erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitli-chen Rechtsprechung hier eine Entscheidung des [X.].Die streiterheblichen Beratungspflichten eines Rechtsanwalts bei [X.] für den Mandanten sind durch die Rechtspre-- 3 -chung des [X.] rechtsgrundsätzlich bereits geklärt (vgl. [X.], Urteil vom 8. November 2001 - [X.] -, NJW 2002, 292 m.w.[X.] Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssa-che (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) kommt daher vorliegend nicht mehr in Frage. [X.] bietet auch keine Veranlassung zu einer Fortbildung des Rechts, [X.] Entscheidung des [X.] erfordern könnte (§ 543 Abs. 2 Nr. 11. Fall ZPO).Im übrigen mag das Berufungsurteil zwar insoweit eine Begründungslük-ke enthalten, als es sich nicht mit der besonderen Beratungslast des Prozeß-bevollmächtigten zu der unter Nr. 3 des [X.] vom 24. Januar 1997gegenseitig erteilten Generalquittung auseinander gesetzt hat. Diese Bestim-mung des Vergleichs hatte zur Folge, daß nicht nur der Streitgegenstand [X.] einschließlich hieraus erwachsener Zahlungsansprüche abschlie-ßend geregelt war, sondern auch alle künftigen Ansprüche des [X.] ausseiner behaupteten stillen Gesellschaft mit der Beklagten des Vorprozesseserloschen waren. In diesem Punkt bedarf es gleichwohl keiner Zulassung [X.] zwecks Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2Nr. 2 2. Fall ZPO). Denn das Berufungsgericht hat hier weder einen von [X.] des [X.] oder anderer Oberlandesgerichteabweichenden Rechtssatz aufgestellt noch durch bloße Subsumtion die Gefahrgeschaffen, daß sich eine von den sonst in der obergerichtlichen Rechtspre-chung angenommenen Grundsätzen über die Beratungspflicht des [X.] bei "[X.]" abweichende Spruchpraxis her-ausbildet. Wie der Beschluß des Berufungsgerichts vom 22. April 1999 in [X.] erkennen läßt, hat es den [X.] des [X.] in diesem Punkt - bei grundsätzlicher Bejahung der anwaltli-- 4 -chen Belehrungspflicht - nicht für aussichtsreich gehalten, weil der [X.] sicher davon habe ausgehen dürfen, daß dem [X.] erfahrenen Kläger die Abfindungswirkung des [X.] gewesen sei. Diese in [X.] tatrichterliche Würdigung des kon-kreten Prozeßstoffs berührt die Einheitlichkeit der Rechtsprechung nicht.[X.] Ganter [X.] [X.] [X.]

Meta

IX ZA 14/02

08.11.2001

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2001, Az. IX ZA 14/02 (REWIS RS 2001, 709)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 709

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