Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.07.2016, Az. AnwZ (Brfg) 9/16

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2016, 7328

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[X.]:[X.]:[X.]GH:2016:290716[X.]ANWZ.[X.]RFG.9.16.0

[X.]UN[X.]SGERICHTSHOF

[X.]ESCHLUSS
[X.]([X.]) 9/16

vom

29. Juli 2016

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-

2

-

Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch die Präsidentin des [X.] [X.], die Richterin [X.], den Richter
Seiters sowie
die [X.] und den Rechtsanwalt Dr. Lauer

am
29. Juli 2016

beschlossen:

Die Anträge
des [X.] auf Zulassung der [X.]erufung gegen das am 7. Dezember 2015
verkündete Urteil des 2.
Senats des Hessi-schen Anwaltsgerichtshofs sowie auf [X.]ewilligung von [X.] werden abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000

stgesetzt.

Gründe:

I.

Der am 23. Juli
1967
geborene Kläger ist seit Dezember 2000
als Rechtsanwalt zugelassen. Mit [X.]escheid vom 22. Juli
2015 widerrief die [X.] seine Zulassung wegen Vermögensverfalls (§
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.]). Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Der Kläger beantragt nunmehr die Zulassung der [X.]erufung und die [X.]ewilligung von Prozesskostenhilfe.

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II.

Der Antrag des [X.] auf Zulassung der [X.]erufung ist nach §
112e Satz
2 [X.], §
124a Abs.
4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten [X.] liegen nicht vor.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§
112e Satz
2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
1 VwGO) bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssi-gen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 -
[X.] ([X.]) 1/12, juris Rn.
3 und vom 14. November 2013 -
[X.] ([X.]) 65/13, juris Rn. 2,
jeweils mwN). Entsprechende Zweifel vermag der Kläger
mit seiner Antragsbegründung nicht darzulegen.

Nach §
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.] ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,
es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird kraft Gesetzes vermutet, wenn ein Insolvenzverfah-ren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 [X.]; §
882b ZPO) eingetragen ist. Hierbei ist nach der ständigen Senatsrechtspre-chung für die [X.]eurteilung der Rechtmäßigkeit eines Widerrufs infolge des ab 1.
September 2009 geltenden Verfahrensrechts auf den Zeitpunkt des [X.] des behördlichen Widerrufsverfahrens -
hier [X.]escheid vom 22. Juli 2015 -
abzustellen; danach eingetretene Entwicklungen bleiben der [X.]eurteilung in einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29.
Juni 2011 -
[X.] ([X.]) 11/10, [X.], 187 Rn.
9
ff.; vom 4. April 2
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4

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2012, aaO Rn. 4; vom 14. November 2013, aaO Rn. 5 und vom 6. Februar 2014 -
[X.] ([X.]) 83/13, [X.]. 2014, 164 Rn. 3).

Der Kläger war zum maßgeblichen Zeitpunkt im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Soweit er bezüglich der Eintragung vom 21. August 2013 deren Unzulässigkeit geltend macht, ist dies bereits deshalb nicht entscheidungser-heblich, weil drei weitere Eintragungen vom 4. Februar 2014 bestanden. Im Üb-rigen hat jede Eintragung Tatbestandswirkung; ob sie rechtmäßig war, wird im Verfahren über den Widerruf der Zulassung nicht geprüft (vgl. nur Senatsbe-schluss vom 22. März 2016 -
[X.] ([X.]) 18/14, juris Rn. 7). Aufgrund der Ein-tragung bestand die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls. Zwar kommt die Vermutung nicht zur Geltung, wenn der Rechtsanwalt nachweist, dass die der jeweiligen Eintragung zugrundeliegende Forderung im maßgebli-chen Zeitpunkt bereits getilgt war (Senatsbeschluss vom 26. November 2002 -
[X.] ([X.]) 18/01, [X.], 577). Dies ist aber auch nach dem Vortrag des [X.] nicht der Fall. Soweit der Kläger geltend macht, die der [X.]eklagten er-teilten Auskünfte aus dem Schuldnerverzeichnis und vom Gerichtsvollzieher seien wegen

nicht verwertbar, ist dies ange-sichts der gesetzlichen Regelung in § 36 Abs. 2 [X.] (siehe auch Senatsbe-schluss vom 4. Juni 2014 -
[X.] ([X.]) 6/14, juris Rn. 6) nicht nachvollziehbar. Grundsatzfragen (§
112e Satz
2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
3 VwGO) stellen sich in diesem Zusammenhang ersichtlich nicht.

Nach der ständigen Senatsrechtsprechung (vgl. nur [X.]eschlüsse vom 4.
April 2012, aaO Rn. 3; vom 14. November 2013, aaO Rn. 4; vom 6. Februar 2014, aaO Rn. 5 und vom 22. März 2016, aaO Rn. 8) muss ein Rechtsanwalt, der im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, zur Widerlegung der Vermutung ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlich-5
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keiten vorlegen und -
ggfs. unter Vorlage eines nachvollziehbaren bzw. realisti-schen [X.] -
dartun, dass seine Vermögens-
und Einkommensver-hältnisse bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbe-scheids
nachhaltig geordnet sind. Dies hat der Kläger nicht getan.

Soweit der Kläger -
im Übrigen ohne [X.]elege -
darauf verweist, dass die von ihm bewohnte Immobilie in

einen Schätzwert ieser [X.]etrag die bestehenden Schulden bei [X.] überwiege, ist diese [X.]ehauptung nicht entscheidungserheblich. Nach der ständigen Senatsrechtsprechung (vgl. nur [X.]eschlüsse vom 14. November 2013, aaO Rn. 4 und vom 6. Februar 2014, aaO Rn. 6, jeweils mwN) kommt es darauf an, ob die Immobilie dem Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt als liquider [X.] zur Verfügung gestanden hat. Dies ist -
wie bereits der [X.] zutreffend festgestellt hat -
weder vom Kläger dargetan noch ander-weitig ersichtlich.

Nach der in §
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.] zum Ausdruck kommenden gesetz-geberischen Wertung ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Im vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden kann diese nur in seltenen Aus-nahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt die Feststellungslast trifft. Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt jedoch zumindest vo-raus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnah-men verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 3. Juni 2015
-
[X.] ([X.]) 11/15, juris Rn.
8 und vom 17.
März 2016, [X.] ([X.]) 6/16, juris
Rn. 4, jeweils mwN). Eine sol-che Ausnahmesituation ist hier nicht gegeben. Der Kläger ist weiter als Einzel-7
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anwalt tätig. Sein Vortrag beschränkt sich insoweit auch nur auf die pauschale

III.

Prozesskostenhilfe konnte
dem Kläger nicht bewilligt werden, da die be-absichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Abgesehen davon hat der Kläger entgegen seiner Ankündigung bis heute nicht die nach § 112c Abs. 1 Satz 1
[X.], § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 117 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 ZPO erforderliche Erklärung über seine persönlichen und wirt-schaftlichen Verhältnisse nebst [X.]elegen vorgelegt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §
112c Abs.
1 Satz
1 [X.], §
154 Abs.
2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §
194 Abs.
2 Satz
1 [X.].

[X.]
[X.]
Seiters

Schäfer
Lauer

Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 07.12.2015 -
2 AGH 9/15 -

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Meta

AnwZ (Brfg) 9/16

29.07.2016

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.07.2016, Az. AnwZ (Brfg) 9/16 (REWIS RS 2016, 7328)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 7328

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