Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2016, Az. AnwZ (Brfg) 22/16

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2016, 8410

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]GH:2016:120716[X.]ANWZ.[X.]RFG.22.16.0

[X.]UN[X.]SGERICHTSHOF

[X.]ESCHLUSS
AnwZ
([X.]) 22/16

vom

12. Juli 2016

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-

2

-

Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den
Vorsitzenden Richter Prof. [X.], die Richterin [X.],
den Richter
Seiters sowie den
Rechtsanwalt Dr. [X.]raeuer und die Rechtsanwältin Merk
am
12. Juli 2016

beschlossen:

Der Antrag des [X.] auf Zulassung der [X.]erufung gegen das ihm am 21. März 2016 an [X.] statt zugestellte Urteil des 1.
Senats des [X.] Rheinland-Pfalz
wird abge-lehnt.

Der Kläger hat
die
Kosten des
Zulassungsverfahrens
zu tragen.

Der Wert
des Zulassungsverfahrens
wird auf 50.000

Gründe:

I.

Der am 8. Januar
1962
geborene Kläger ist seit 1996
als Rechtsanwalt zugelassen. Mit [X.]escheid vom 24. September 2015 widerrief die [X.]eklagte seine Zulassung wegen Vermögensverfalls (§
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.]). Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Der Kläger beantragt nunmehr die Zulas-sung der [X.]erufung.

1
-

3

-

II.

Der Antrag des [X.] ist nach §
112e Satz
2 [X.], §
124a Abs.
4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. Der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund

112e Satz
2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
1 VwGO) liegt nicht vor.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§
112e Satz
2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
1 VwGO) bestehen dann, wenn
ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssi-gen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 -
AnwZ ([X.]) 1/12, juris Rn.
3
und
vom 14. November 2013 -
AnwZ ([X.]) 65/13, juris Rn. 2, jeweils mwN). Entsprechende Zweifel vermag der Kläger, nach dessen Meinung kein Vermögensverfall vorliegt, mit seiner Antragsbe-gründung nicht darzulegen.

Nach §
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.] ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird kraft Gesetzes vermutet, wenn ein Insolvenzverfah-ren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 [X.]; §
882b ZPO) eingetragen ist. Hierbei ist nach der ständigen Senatsrechtspre-chung für die [X.]eurteilung der Rechtmäßigkeit eines Widerrufs infolge des ab 1.
September 2009 geltenden Verfahrensrechts auf den Zeitpunkt des Ab-

2
3
4
-

4

-

schlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens -
hier Widerspruchsbescheid vom 24. September 2015 -
abzustellen; danach eingetretene Entwicklungen bleiben der [X.]eurteilung in einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29.
Juni 2011 -
AnwZ ([X.]) 11/10, [X.], 187 Rn.
9
ff.; vom 4. April 2012,
aaO
Rn.
4; vom 14. November 2013, aaO Rn. 5 und vom 6. Februar 2014 -
AnwZ ([X.]) 83/13,
juris Rn. 3).

Der Kläger war zum maßgeblichen Zeitpunkt im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Insoweit bestand die gesetzliche Vermutung des [X.]. Zwar kommt die Vermutung nicht zur Geltung, wenn der Rechtsanwalt nachweist, dass die der
Eintragung zugrundeliegende Forderung im maßgebli-chen Zeitpunkt bereits getilgt war
(Senatsbeschluss vom 26. November 2002
-
AnwZ ([X.]) 18/01, [X.], 577). Dies ist aber nicht der Fall. Der Kläger, ge-gen den neun Haftbefehle eingetragen waren, hat den Nachweis nur in einigen, nicht in allen neun Fällen geführt.

Nach der ständigen Senatsrechtsprechung (vgl. nur [X.]eschlüsse vom 4.
April 2012,
aaO
Rn.
3; vom 14. November 2013,
aaO Rn. 4; vom 6. Februar 2014,
aaO Rn. 5
und vom 22. März 2016 -
AnwZ ([X.]) 18/14, juris Rn. 8) muss ein Rechtsanwalt, der im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, zur Widerlegung der
Vermutung ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und -
ggfs. unter Vorlage eines nachvollziehba-ren
bzw. realistischen [X.] -
dartun, dass seine Vermögens-
und [X.] nachhaltig geordnet
sind. Dies hat der
Kläger -
wiederum bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des [X.]
-
auch nach Auffassung des Senats nicht getan.

5
6
-

5

-

Soweit der Kläger insoweit unter anderem vorträgt, die Forderungen der Finanzverwaltung seien
zum 31. Dezember 2015 insgesamt ausgeglichen ge-wesen, ist diese -
zudem nicht belegte -
[X.]ehauptung bereits deshalb unerheb-lich, weil der vollständige Ausgleich nach dem maßgeblichen Zeitraum erfolgt sein soll. Abgesehen davon handelt es sich bei der Finanzverwaltung nicht um den einzigen Gläubiger des [X.]. Soweit der Kläger rügt, der [X.] hätte ihn darauf hinweisen müssen, dass er die aus den Jahren 2000 und 2004 stammenden Wertgutachten zu den beiden Immobilien des [X.] wegen ihres Alters als nicht aussagekräftig ansehe und insoweit aktuellere [X.]e-wertungen erforderlich seien, ist diese Rüge ebenfalls nicht entscheidungser-heblich. Abgesehen davon, dass bereits die [X.]eklagte in ihrer [X.] auf die fehlende Aussagekraft der alten Gutachten hingewiesen und der Kläger auch jetzt keine aktuelleren [X.]ewertungen vorgelegt hat, kommt es nach der ständigen Senatsrechtsprechung (vgl. nur [X.]eschlüsse vom 14. November 2013,
aaO Rn. 4 und vom 6. Februar 2014,
aaO Rn. 6) darauf an, ob die Immobilien dem Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt als liquider Vermögenswert zur [X.] gestanden haben. Dies ist weder vom Kläger dargetan
noch anderweitig ersichtlich. Dem Vortrag des [X.] und den von ihm vorgelegten Unterlagen lässt sich letztlich auch nach Auffassung des Senats nicht entnehmen, dass zum Zeitpunkt des [X.] entgegen der gesetzlichen Vermutung des Vermögensverfalls nachhaltig geordnete Vermögensverhältnisse vorlagen.

7
-

6

-

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §
112c Abs.
1 Satz
1 [X.], §
154 Abs.
2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §
194 Abs.
2 Satz
1 [X.].

Kayser

[X.]

Seiters

[X.]raeuer
Merk
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 21.03.2016 -
1 [X.] 11/15 (1/1) -

8

Meta

AnwZ (Brfg) 22/16

12.07.2016

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2016, Az. AnwZ (Brfg) 22/16 (REWIS RS 2016, 8410)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 8410

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.