Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19.03.2021, Az. 7 B 8/20

7. Senat | REWIS RS 2021, 7676

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Gegenstand

Sperrwirkung für den Erlass einer landesrechtlichen Verordnung


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] für das [X.] vom 4. Februar 2020 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1

Der Kläger wendet sich gegen eine behördliche Verfügung, die Abwasserleitung seines Grundstücks auf Dichtheit überprüfen zu lassen. Die Klage vor dem Verwaltungsgericht hatte Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat der Berufung der Beklagten stattgegeben und die Klage abgewiesen. Die Anordnung zur Durchführung einer Zustands- und Funktionsprüfung der Abwasserleitungen gründe sich auf einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage. Die Verordnungsermächtigung in § 23 Abs. 1 [X.] i.V.m. § 61 Abs. 3 [X.] entfalte über Art. 74 Abs. 1 Nr. 32, Art. 72 Abs. 1 GG keine Sperrwirkung für den Erlass einer landesrechtlichen Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen. Die Satzung über die Fortführung von Fristensatzungen für die Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen leide auch nicht an einem Verkündungsmangel.

2

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen; hiergegen richtet sich die Beschwerde des [X.].

II

3

Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

4

1. Die Rechtssache hat nicht die ihr von dem Kläger beigemessene grundsätzliche Bedeutung.

5

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne dieser Vorschrift ist eine Rechtssache dann, wenn in einem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt werden (stRspr, vgl. [X.], Beschlüsse vom 10. Oktober 2017 - 7 B 4.17 - juris Rn. 6 und vom 20. Dezember 2019 - 7 [X.] - [X.] 445.41 § 31 [X.] 2010 Nr. 1 Rn. 4). An diesen Voraussetzungen fehlt es hier.

6

Mit der Frage,

"Hat der [X.]esgesetzgeber mit dem Erlass der Verordnungsermächtigung in § 23 Abs. 1 [X.] i.V.m. § 61 Abs. 3 [X.] von seiner Gesetzgebungskompetenz in der Weise Gebrauch gemacht, dass den Landesgesetzgebern eigene anlagebezogene Regelungen über Abwasseranlagen und ihrer Überwachung gesperrt sind?",

zeigt die Beschwerde keine grundsätzliche Bedeutung der Sache auf.

7

Die hier in Rede stehenden bundesrechtlichen Vorschriften sind die der konkurrierenden Gesetzgebung nach Art. 72 und 74 GG. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage einer Sperrwirkung von §§ 23, 61 [X.] bestimmt sich nach den vom [X.] entwickelten Grundsätzen zu der konkurrierenden Gesetzgebung nach Art. 72 GG.

8

Nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 32 GG erstreckt sich die konkurrierende Gesetzgebung auf den Wasserhaushalt. Nach Art. 72 Abs. 1 GG haben die Länder in diesem Bereich die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der [X.] von seiner in Art. 74 GG benannten Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat. Ein Gebrauchmachen von einer Gesetzgebungskompetenz in einer den Landesgesetzgeber im Sinne des Art. 72 Abs. 1 GG ausschließenden Weise liegt vor, wenn ein [X.]esgesetz eine bestimmte Frage erschöpfend regelt (vgl. [X.], Beschlüsse vom 22. April 1958 - 2 BvL 32/56 u.a. - [X.]E 7, 342 <347> und vom 9. Oktober 1984 - 2 BvL 10/82 - [X.]E 67, 299 <324>). Eine erschöpfende Regelung kann positiv durch eine Regelung erfolgen oder negativ durch das Unterlassen einer Regelung; auch durch absichtsvollen Regelungsverzicht kann eine Kompetenzmaterie erschöpft sein (vgl. [X.], Beschluss vom 14. Januar 2015 - 1 BvR 931/12 - [X.]E 138, 261 Rn. 42 ff.).

9

Hiernach sperrt die Verordnungsermächtigung in § 23 Abs. 1 i.V.m. § 61 Abs. 3 [X.] nicht den Erlass der Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen vom 17. Oktober 2013 (GV. [X.]. [X.]). Dies folgt, wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend hervorhebt, aus § 23 Abs. 3 Satz 1 [X.]. Danach sind die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung entsprechende Vorschriften zu erlassen, solange und soweit - wie hier - die [X.]esregierung von der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen (unter anderem) nach § 23 Abs. 1 i.V.m. § 61 Abs. 3 [X.] keinen Gebrauch gemacht hat. Damit hat der [X.]esgesetzgeber eine Regelungskompetenz der Länder für den Sektor der Selbstüberwachung von Abwasseranlagen ausdrücklich eröffnet (vgl. [X.], in: [X.]/[X.]/Müggenborg, [X.], 2. Aufl. 2017, § 23 Rn. 43; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], Wassergesetz für das [X.], [X.], Stand März 2020, § 59 Rn. 12). Auch die Gesetzgebungsgeschichte spricht eindeutig für dieses Ergebnis. Die [X.]esregierung hat sich zur Stellungnahme des [X.]esrats zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der [X.] und zur Änderung des [X.]eswasserstraßengesetzes dahin geäußert, grundsätzlich das Anliegen der Länder zu unterstützen, klarzustellen, dass allein durch die [X.] keine Sperrwirkung für entsprechende landesrechtliche Regelungen besteht ([X.]. 17/6209 S. 2). Dabei verweist die [X.]esregierung auf die Begründung zum neugefassten § 23 [X.] durch das Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31. Juli 2009 ([X.]), wonach bis zum Inkrafttreten der entsprechenden [X.]esverordnungen in den Geltungsbereichen des § 23 [X.] die bestehenden und künftigen landesrechtlichen Vorschriften, soweit sie den Vorgaben dieses Gesetzes entsprechen, gelten. Die [X.]esregierung sehe nämlich ein Bedürfnis der Länder nach Fortgeltung und Fortschreibung des Landesrechts in den Fällen, in denen die [X.]esregierung noch nicht oder nur teilweise von der [X.] Gebrauch gemacht habe.

All dies hat das Oberverwaltungsgericht bereits näher ausgeführt. Dies berücksichtigte die Beschwerde nicht, sondern vertritt die Auffassung, dass der [X.] durch die Verordnungsermächtigung in § 61 Abs. 3 [X.] selbst und abschließend durch Gesetz Regelungen zu Abwasseranlagen und ihrer Überwachung getroffen habe. Diese Betrachtung lässt indes die eindeutige Regelung in § 23 Abs. 3 Satz 1 [X.] gänzlich außer [X.] (vgl. [X.], in: [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.] AbwAG, Stand August 2020, § 61 Rn. 4; [X.], in: [X.]/[X.]/Müggenborg, [X.], 2. Aufl. 2017, § 61 Rn. 40; vgl. auch [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl. 2019, § 61 Rn. 22 sowie [X.], [X.], 2. Aufl. 2011, § 61 Rn. 16: § 61 ist eine unselbstständige Ergänzung der Verordnungsermächtigung des § 23 [X.]).

Die weitere Frage,

"Ist eine Gemeindesatzung, die in ihrem [X.] auf eine [X.] verweist, nach Maßgabe des Rechtsstaatsprinzips ordnungsgemäß verkündet, wenn die betreffende [X.] in dem [X.] genau bezeichnet ist, aber weder mit der Satzung verkündet worden ist und auch keinen Hinweis darauf enthält, ob und wo sie bei der Gemeinde auch tatsächlich für jedermann zur Einsichtnahme bereitgehalten wird?",

führt ebenfalls nicht auf eine Zulassung der Revision. Sie ist durch das Urteil des [X.]esverwaltungsgerichts vom 27. Juni 2013 - 3 C 21.12 - ([X.]E 147, 100 Rn. 19 ff.) geklärt.

Die Anforderungen an die Bekanntgabe von DIN-Normen folgen aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG. Für den [X.] muss klar erkennbar sein, welche Vorschriften im Einzelnen für ihn gelten sollen. Deshalb muss die Verlautbarung in Bezug genommener Regelungselemente für den Betroffenen zugänglich und ihrer Art nach für amtliche Anordnungen geeignet sein. Der Betroffene muss sich verlässlich und ohne erhebliche Schwierigkeiten Kenntnis vom Inhalt der Regelungen verschaffen können, auf die Bezug genommen wird. Konkrete weitere Gebote für die Ausgestaltung des Verkündungsvorgangs im Einzelnen ergeben sich aus dem Rechtsstaatsprinzip unmittelbar nicht. Es richtet sich vielmehr nach dem jeweils einschlägigen Recht, welche Anforderungen an die Verkündung zu stellen sind. Ob die Möglichkeit, sich vom Norminhalt zuverlässig Kenntnis zu verschaffen, durch die Art und Weise der Veröffentlichung unmittelbar erschwert wird, hängt von den jeweiligen Umständen ab, die sich einer Verallgemeinerung über den konkreten Fall hinaus entziehen (vgl. [X.], Beschluss vom 18. Oktober 2006 - 9 B 6.06 - [X.] 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 66 Rn. 4 m.w.N.). Eine zumutbare Kenntnisverschaffung von DIN-Normen ist u.a. mit den kostenfreien und bundesweit bestehenden Einsichtsmöglichkeiten in den [X.] gegeben ([X.], Urteil vom 27. Juni 2013 - 3 C 21.12 - [X.]E 147, 100 Rn. 22).

2. Die Revision ist auch nicht deshalb zuzulassen, weil das Urteil von einer Entscheidung des [X.]s oder des [X.]esverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des [X.]esverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des [X.]es oder des [X.]s aufgestellten und deren Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, vgl. etwa [X.], Beschluss vom 21. April 2015 - 7 [X.] - juris Rn. 5 m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des [X.] nicht.

Der Kläger meint, das Oberverwaltungsgericht sei bei der Auslegung des § 7 Abs. 4 Satz 1 GO [X.] von der Rechtsprechung des [X.]esverwaltungsgerichts zur Veröffentlichung von Rechtsnormen abgewichen ([X.], Beschlüsse vom 3. Juni 2010 - 4 [X.] - [X.] 2010, 581 <582> und vom 29. Juli 2010 - 4 [X.] 21.10 - NVwZ 2010, 1567 Rn. 10 ff.). Die Beschwerde formuliert indes keinen abstrakten Rechtssatz des Berufungsgerichts zu einer revisiblen Norm, der als solcher einem vom [X.]esverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz widersprechen könnte. Zudem hat das Oberverwaltungsgericht unter Verweis auf eigene Rechtsprechung und die des [X.]esverwaltungsgerichts klargestellt, dass eine [X.] nicht durch Inbezugnahme konstitutiv zum Satzungsrecht erhoben wird, sondern der Hinweis auf die [X.] in der Satzung lediglich eine Konkretisierung des zu beachtenden Stands der Technik darstellt. Soweit die Beschwerde dahin zu verstehen sein sollte, dass die "Bezugsnorm" der Beschwerde das Rechtsstaatsprinzip sei, könnte dies der Rüge auch nicht zum Erfolg verhelfen. Denn die Beschwerde benennt wiederum keinen abweichenden Rechtssatz. Vielmehr moniert sie eine falsche Rechtsanwendung. Schließlich weist die Beklagte mit Recht darauf hin, dass das [X.]esverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 27. Juni 2013 - 3 C 21.12 - ([X.]E 147, 100 Rn. 31) klargestellt hat, dass die Rechtsprechung des 4. Senats nicht über die dort konkret betroffenen Fälle von Bebauungsplänen hinaus auch auf alle anderen Verweisungen auf technisches Regelwerk privater übertragbar sei.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

Meta

7 B 8/20

19.03.2021

Bundesverwaltungsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 4. Februar 2020, Az: 15 A 3136/18, Urteil

§ 23 Abs 1 WHG, § 61 Abs 3 WHG, Art 72 GG, Art 74 GG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19.03.2021, Az. 7 B 8/20 (REWIS RS 2021, 7676)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 7676

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1 BvR 931/12

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