Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13.01.2016, Az. 7 B 12/15

7. Senat | REWIS RS 2016, 17812

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Gründe

I

1

Die [X.]eteiligten streiten darüber, ob die im Grundstü[X.]k des [X.] verlaufende S[X.]hmutzwasserleitung Teil der öffentli[X.]hen Abwasserbeseitigungsanlage des beklagten Zwe[X.]kverbands ist. Das Reihenhaus des [X.] wurde als Teil einer 18 Einheiten in drei Häuserzeilen umfassenden Anlage in den Jahren 1969/70 auf volkseigenem Grund und [X.]oden, der si[X.]h in der [X.] des [X.] befand, erri[X.]htet. Die erforderli[X.]hen S[X.]hmutzwasserleitungen wurden über die [X.]augrundstü[X.]ke in eine Kleinkläranlage geführt; von dort wurde das Wasser über einen Abwasserkanal in einen Vorfluter geleitet. Der Kläger erwarb das Hausgrundstü[X.]k im Jahre 1995 von einer Wohnungsgenossens[X.]haft, auf die die Grundstü[X.]ke im Jahre 1993 übertragen worden waren. [X.]ereits [X.] hatte die Gemeinde bes[X.]hlossen, den [X.]eklagten mit den Aufgaben der Abwasserbeseitigung und Wasserversorgung zu betrauen. Im Jahre 1995 wurden die Kleinkläranlage und die dazu gehörenden S[X.]hmutzwasserleitungen dur[X.]h eine Vereinbarung von der Gemeinde auf den [X.]eklagten übertragen. Die Kleinkläranlage wurde 2003 stillgelegt und ein neuer Abwasserkanal in der öffentli[X.]hen Straße verlegt, dur[X.]h die die [X.] ers[X.]hlossen wird; an diesen Abwasserkanal sollen die Grundstü[X.]ke anges[X.]hlossen werden.

2

Das Verwaltungsgeri[X.]ht gab der Klage auf Feststellung, dass die S[X.]hmutzwasserleitung der öffentli[X.]hen Abwasserbeseitigungsanlage zugehört, statt. Das Oberverwaltungsgeri[X.]ht hat die [X.]erufung des [X.]eklagten zurü[X.]kgewiesen: Na[X.]h den eins[X.]hlägigen [X.]estimmungen der [X.] habe die S[X.]hmutzwasserleitung na[X.]h ihrer Erri[X.]htung zur öffentli[X.]hen Abwasserbeseitigungsanlage gehört. Daran habe si[X.]h dur[X.]h den [X.] ni[X.]hts geändert. Mit dem Inkrafttreten des Landeswassergesetzes seien die Abwasserentsorgungsanlagen auf die Gemeinden übertragen worden. Eine Änderung in den zivilre[X.]htli[X.]hen Verhältnissen sei insoweit ohne [X.]edeutung. Au[X.]h aus der Übertragung der Anlage dur[X.]h die Vereinbarung aus dem Jahre 1995 ergebe si[X.]h ni[X.]hts anderes. Die S[X.]hmutzwasserleitung sei vom [X.]eklagten ni[X.]ht entwidmet worden. Auf seine S[X.]hmutzwassersatzung, na[X.]h der Leitungen auf dem anges[X.]hlossenen Grundstü[X.]k als ni[X.]ht der öffentli[X.]hen Abwasseranlage zuzuordnende Grundstü[X.]ksentwässerungsanlage eingeordnet würden, könne er si[X.]h ni[X.]ht berufen. Denn dur[X.]h eine sol[X.]he Änderung wäre die bauordnungsre[X.]htli[X.]he Ers[X.]hließung des Grundstü[X.]ks ni[X.]ht mehr gesi[X.]hert. S[X.]hließli[X.]h habe die S[X.]haffung der neuen Ans[X.]hlussmögli[X.]hkeit in der öffentli[X.]hen Straße die re[X.]htli[X.]he Situation ni[X.]ht geändert.

3

Das Oberverwaltungsgeri[X.]ht hat die Revision gegen sein Urteil ni[X.]ht zugelassen; hiergegen ri[X.]htet si[X.]h die [X.]es[X.]hwerde des [X.]eklagten.

II

4

Die auf die Zulassungsgründe na[X.]h § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte [X.]es[X.]hwerde hat keinen Erfolg.

5

1. Die Grundsatzrüge greift ni[X.]ht dur[X.]h. Grundsätzli[X.]he [X.]edeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Re[X.]htssa[X.]he nur dann, wenn sie eine über den Einzelfall hinausgehende klärungsfähige und klärungsbedürftige abstrakte Re[X.]htsfrage des revisiblen Re[X.]hts aufwirft, die in einem künftigen Revisionsverfahren zur Wahrung einer einheitli[X.]hen Re[X.]htspre[X.]hung oder zur Fortentwi[X.]klung des Re[X.]hts beantwortet werden kann. Diese Voraussetzungen werden von keiner der vom [X.]eklagten als re[X.]htsgrundsätzli[X.]h bedeutsam aufgeworfenen Fragen erfüllt.

6

a) Die Frage

"I. Wie ist die öffentli[X.]he Abwasseranlage einer entsorgungspfli[X.]htigen Körpers[X.]haft in re[X.]htli[X.]her Hinsi[X.]ht und in Abgrenzung zum Eigentum zu definieren bzw. wie/woraus ergibt si[X.]h, ob Leitungen, die in einem im Eigentum eines Dritten befindli[X.]hen Grundstü[X.]k liegen, zur öffentli[X.]hen Abwasseranlage gehören?"

bedarf, soweit sie hinrei[X.]hend konkretisiert ist, ni[X.]ht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Ihre [X.]eantwortung ergibt si[X.]h ohne weiteres vor dem Hintergrund der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] zu verglei[X.]hbaren Fragen aus einer sa[X.]hgere[X.]hten Auslegung der eins[X.]hlägigen Vors[X.]hriften.

7

Der Umfang einer öffentli[X.]hen Abwasseranlage im Sinne von § 58 Abs. 1 Satz 1 des [X.] (Wasserhaushaltsgesetz - [X.]) vom 31. Juli 2009 ([X.] I S. 2585) bemisst si[X.]h dana[X.]h, ob eine Einri[X.]htung für die Aufgabe der Abwasserbeseitigung (§ 54 Abs. 2 [X.]) te[X.]hnis[X.]h geeignet und ob sie dur[X.]h Widmung hierzu bestimmt ist (vgl. zur öffentli[X.]hen Einri[X.]htung [X.], Urteil vom 14. Dezember 2006 - 3 [X.] 2.06 - [X.]E 127, 243 Rn. 10). Auf die Eigentumsverhältnisse an den einzelnen Teilen der Anlage sowie deren Sonderre[X.]htsfähigkeit na[X.]h den [X.]estimmungen des bürgerli[X.]hen Re[X.]hts kommt es hierna[X.]h grundsätzli[X.]h ni[X.]ht an (vgl. Papier, in: [X.]/[X.] , Allgemeines Verwaltungsre[X.]ht, 14. Aufl. 2010, § 38 Rn. 5 sowie [X.], Urteil vom 23. November 2000 - 3 [X.] 27.00 - [X.]E 112, 237 <241 f.>). Wel[X.]he Folgen das Fehlen der Zustimmung des vom widmenden Verwaltungsträger vers[X.]hiedenen Eigentümers bei Sa[X.]hen im so genannten Anstaltsgebrau[X.]h ([X.], Urteile vom 30. November 1995 - 7 [X.] 55.94 - [X.]E 100, 70 <74 f.> und vom 27. Februar 2002 - 8 [X.] 1.01 - [X.]E 116, 67 <68>; Papier, a.a.O. § 39 Rn. 27 ff., 30) hat, kann hier mangels Ents[X.]heidungserhebli[X.]hkeit offenbleiben (siehe zur Widmungsverfügung Papier, a.a.O. § 40 Rn. 25). Denn die [X.]eteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass der Kläger, au[X.]h wenn die in seinem Grundstü[X.]k verlegte Abwasserleitung mangels Sonderre[X.]htsfähigkeit in seinem Eigentum stehen sollte, mit deren Nutzung dur[X.]h den [X.]eklagten einverstanden ist.

8

Ob eine Entwässerungsleitung, mit der das Abwasser aus den Anfallstellen erfasst und der weiteren [X.]eseitigung zugeführt und somit im Sinne von § 54 Abs. 2 [X.] gesammelt und fortgeleitet wird, Teil der öffentli[X.]hen Abwasseranlage ist, kann si[X.]h dana[X.]h ri[X.]hten, ob sie dazu bestimmt ist, Abwasser einer unbestimmten Anzahl ni[X.]ht näher bezei[X.]hneter Einleiter aufzunehmen (vgl. hierzu etwa [X.]zy[X.]howski/[X.], [X.], 11. Aufl. 2014, § 58 Rn. 7; [X.], in: [X.][X.], Umweltre[X.]ht, Stand August 2015, § 58 [X.] Rn. 12). Eine au[X.]h in dieser Hinsi[X.]ht verlässli[X.]he Abgrenzung leistet jeweils die Widmung als Willensbekundung der zuständigen Stelle, die grundsätzli[X.]h an keine bestimmte Form gebunden ist und au[X.]h konkludent ergehen kann ([X.], Urteil vom 27. Februar 2002 - 8 [X.] 1.01 - [X.]E 116, 67 <69> und [X.]es[X.]hluss vom 24. Juni 2015 - 3 [X.] - juris Rn. 5). Was die Zuordnung der Entwässerungsleitungen zur öffentli[X.]hen Abwasseranlage und folgli[X.]h die Abgrenzung der Verantwortungssphären des Einleiters einerseits, der abwasserbeseitigungspfli[X.]htigen juristis[X.]hen Person des öffentli[X.]hen Re[X.]hts (§ 56 Satz 1 [X.]) andererseits angeht, findet si[X.]h die Widmung, falls die Abwasserbeseitigungspfli[X.]ht aufgrund landesre[X.]htli[X.]her [X.]estimmungen den Gemeinden als Selbstverwaltungsaufgabe obliegt, in der [X.] der Gemeinde bzw. - bei zulässiger Übertragung dieser Aufgabe - der dann [X.] ([X.]zy[X.]howski/[X.], a.a.O. § 56 Rn. 11; [X.], in: [X.], [X.], [X.], Stand September 2008, § 4 Rn. 46a). Das ist etwa in [X.] na[X.]h § 40 Abs. 1 Satz 1 des Wassergesetzes des Landes ([X.]) vom 30. November 1992 (GVO[X.]l. M-V [X.]) nunmehr i.d.F. vom 23. Februar 2010 (GVO[X.]l. M-V [X.]) der Fall. Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Oberverwaltungsgeri[X.]hts [X.] (Urteil vom 16. Juli 2008 - 3 L 336/05 - [X.] 2009, 371 = juris Rn. 37), auf die das angefo[X.]htene Urteil ausdrü[X.]kli[X.]h [X.]ezug nimmt, enthält § 40 Abs. 2 Satz 2 [X.] eine hinrei[X.]hende Ermä[X.]htigungsgrundlage für entspre[X.]hende satzungsre[X.]htli[X.]he Vors[X.]hriften.

9

Mit der ans[X.]hließenden Frage

"I. a) Gibt es diesbezügli[X.]h [X.]esonderheiten für das [X.]eitrittsgebiet?"

bezei[X.]hnet die [X.]es[X.]hwerde keine konkreten, fallübergreifenden und bislang ungeklärten Gesi[X.]htspunkte des revisiblen Re[X.]hts.

Die Frage

"I. b) Wel[X.]he re[X.]htli[X.]he Relevanz hat es, wenn dort Anlagen zu [X.]-Zeiten in sog. '[X.]' überführt wurden? Ma[X.]ht dies einen gesonderten Widmungsakt entbehrli[X.]h?"

soll ersi[X.]htli[X.]h die in der Frage I. a) allgemein angespro[X.]henen [X.]esonderheiten im [X.]eitrittsgebiet spezifizieren. Sie ist demna[X.]h au[X.]h in ihrem ersten Teil ni[X.]ht auf die ni[X.]ht revisiblen Fragen des ausgelaufenen Re[X.]hts der [X.] ([X.], [X.]es[X.]hluss vom 28. August 2007 - 8 [X.] 31.07 - juris Rn. 2) bezogen, sondern nur auf vermeintli[X.]h fortdauernde Wirkungen im geltenden Re[X.]ht. Aber au[X.]h die Frage, ob bei öffentli[X.]hen Abwasseranlagen, die in der [X.] in so genannte [X.] (vgl. dazu etwa [X.], [X.]es[X.]hluss vom 26. Juli 2007 - 8 [X.] - [X.] 428 § 5 VermG Nr. 50 Rn. 5; [X.], Urteil vom 3. Juni 2005 - [X.] - [X.] 2005, 279 = juris Rn. 18) überführt worden waren, na[X.]h der Änderung der re[X.]htli[X.]hen Rahmenbedingungen dur[X.]h den [X.] ein Widmungsakt dur[X.]h die nunmehr beseitigungspfli[X.]htige Körpers[X.]haft entbehrli[X.]h ist, wäre in einem Revisionsverfahren ni[X.]ht klärungsfähig. Denn die Überleitung von öffentli[X.]hen Abwasseranlagen, die bereits in der [X.] bestanden, ri[X.]htet si[X.]h na[X.]h Landesre[X.]ht. Die eins[X.]hlägigen Vors[X.]hriften des Wassergesetzes der [X.] galten na[X.]h Art. 9 Abs. 1 Satz 1 EV (i.V.m. Art. 70 Abs. 1 GG) als Landesre[X.]ht weiter und wurden dur[X.]h landesre[X.]htli[X.]he Vors[X.]hriften abgelöst.

b) Die Frage

"II. Unter wel[X.]hen Umständen gehören insbesondere Leitungen im [X.]eitrittsgebiet aus [X.]-Zeiten, die der abwasserseitigen Entsorgung eines bzw. weniger Privatgrundstü[X.]ke dienen bzw. jedenfalls ohne überörtli[X.]he [X.]edeutung sind und über ein oder mehrere Privatgrundstü[X.]ke verlaufen, zur öffentli[X.]hen Abwasseranlage?"

zielt ebenso wenig auf die Klärung einer konkreten Re[X.]htsfrage revisiblen Re[X.]hts, sondern dient letztli[X.]h einzelfallbezogen der [X.]eantwortung des streitigen Feststellungsbegehrens.

[X.]) Zur Zulassung der Revision führt au[X.]h ni[X.]ht die Frage

"III. Gilt für Versorgungs- bzw. Entwässerungsleitungen § 94 [X.]G[X.] oder § 95 [X.]G[X.]?".

Der [X.]eklagte zeigt ni[X.]ht auf, inwieweit angesi[X.]hts der hö[X.]hstri[X.]hterli[X.]hen Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] no[X.]h re[X.]htsgrundsätzli[X.]her Klärungsbedarf in [X.]ezug auf den hier ents[X.]heidungserhebli[X.]hen Gehalt der Fragestellung bestehen könnte. Na[X.]h § 94 Abs. 1 [X.]G[X.] wird eine Versorgungsleitung dur[X.]h die Verlegung in ein dem Versorgungsträger gehörendes Grundstü[X.]k zu einem wesentli[X.]hen [X.]estandteil des Grundstü[X.]ks; das Eigentum daran erstre[X.]kt si[X.]h na[X.]h § 946 [X.]G[X.] auf die ehemals selbstständige Sa[X.]he. Die gesetzli[X.]hen Folgen aus der festen Verbindung einer bewegli[X.]hen Sa[X.]he mit dem eigenen Grundstü[X.]k treten nur dann ni[X.]ht ein, wenn einer der beiden in § 95 Abs. 1 [X.]G[X.] benannten Ausnahmetatbestände vorliegt. Dies trifft in der Regel jedo[X.]h ni[X.]ht zu, wenn eine Gemeinde eine Abwasserleitung in einem ihr gehörenden Grundstü[X.]k verlegt ([X.], Urteil vom 2. Dezember 2005 - [X.] - [X.]Z 165, 184 <186> = juris Rn. 10). Entspre[X.]hendes gilt, wenn das Grundstü[X.]k im Volkseigentum steht.

d) Hinsi[X.]htli[X.]h der Fragen

"IV. Eine öffentli[X.]he Widmung bedarf na[X.]h [X.]undesre[X.]ht des ausdrü[X.]kli[X.]hen Willens der pfli[X.]htigen Körpers[X.]haft, eine Anlage öffentli[X.]h zu nutzen, der zudem erkennbar na[X.]h außen manifestiert werden muss - hatten die entspre[X.]henden Körpers[X.]haften ni[X.]htsdestoweniger keine Wahl/Mögli[X.]hkeit der Willensausübung, bei der [X.] insbesondere au[X.]h Anlagen zu übernehmen, die 'wild' über Privatgrundstü[X.]ke verliefen und nur einzelne Häuser entwässerten?,

IV. a) Zu Lasten der Gesamtheit ihrer Abgabepfli[X.]htigen?,

IV. b) Ist das verfassungsgemäß?,

IV. [X.]) Gab/gibt es hier eine Grenze?",

die si[X.]h wiederum auf die Re[X.]htsverhältnisse von na[X.]h dem Re[X.]ht der [X.] bestehenden öffentli[X.]hen Abwasseranlagen na[X.]h Inkrafttreten des [X.]es beziehen, ist zunä[X.]hst auf die Ausführungen unter II 1. a) zur Frage I. b) zu verweisen. Die angespro[X.]hene Überleitung ri[X.]htet si[X.]h na[X.]h ni[X.]ht revisiblem Landesre[X.]ht. Au[X.]h die nur kursoris[X.]h erläuterten Fragen IV. b) und [X.]) na[X.]h (bundes-)verfassungsre[X.]htli[X.]hen Vorgaben für die Ausgestaltung dieser Überleitung re[X.]htfertigen die Zulassung der Revision ni[X.]ht. Denn die Rüge der Ni[X.]htbea[X.]htung von [X.]undesre[X.]ht bei der Auslegung und Anwendung von Landesre[X.]ht vermag eine [X.]es[X.]hwerde gegen die Ni[X.]htzulassung der Revision nur dann zu begründen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem Landesre[X.]ht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesre[X.]htli[X.]hen Normen ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzli[X.]her [X.]edeutung aufwirft (siehe etwa [X.], [X.]es[X.]hlüsse vom 15. Dezember 1989 - 7 [X.] 177.89 - [X.] 310 § 132 VwGO Nr. 277 und vom 27. Mai 2013 - 7 [X.] 30.12 - ZUM-RD 2013, 560 Rn. 6). Das zeigt die [X.]es[X.]hwerde ni[X.]ht ansatzweise auf.

e) S[X.]hließli[X.]h führt au[X.]h die Frage

"[X.], wenn - bejahrte, auf Privatgrund belegene bzw. insbesondere über/dur[X.]h Privatgrund verlaufende - Anlagenteile stillgelegt werden und betroffene Ans[X.]hlussnehmer zum Ums[X.]hluss auf neue, im öffentli[X.]hen Raum liegende öffentli[X.]he Leitungen veranlasst werden sollen, [X.]esonderheiten bzw. allgemein formulierbare Parameter zur Frage der Grenze der Zumutbarkeit für die [X.]etroffenen bzw. für die Allgemeinheit zu bea[X.]hten? Wel[X.]he?"

ni[X.]ht auf Fragen des revisiblen Re[X.]hts. Die angespro[X.]henen Fragen der Modalitäten des Ans[X.]hluss- und [X.]enutzungszwangs werden dur[X.]h das Landesre[X.]ht geregelt. Klärungsbedürftige Fragen des [X.]undesre[X.]hts, an dem si[X.]h das Landesre[X.]ht messen müsste, zeigt die [X.]es[X.]hwerde ni[X.]ht auf.

2. Mit den geltend gema[X.]hten Verfahrensrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) dringt der [X.]eklagte ebenso wenig dur[X.]h. Ein Verfahrensmangel ist im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nur dann bezei[X.]hnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintli[X.]h) begründenden Tatsa[X.]hen als au[X.]h in seiner re[X.]htli[X.]hen Würdigung substantiiert dargetan wird. Dem wird das Vorbringen des [X.]eklagten ni[X.]ht gere[X.]ht.

a) Ohne Erfolg ma[X.]ht der [X.]eklagte als Verfahrensmangel zunä[X.]hst geltend, dass das Oberverwaltungsgeri[X.]ht die Klage zu Unre[X.]ht als zulässig era[X.]htet habe, indem es das Feststellungsinteresse mit unzurei[X.]henden Erwägungen bejaht habe.

Verneint das Tatsa[X.]hengeri[X.]ht fehlerhaft das Vorliegen von Sa[X.]hurteilsvoraussetzungen und weist es die Klage folgli[X.]h zu Unre[X.]ht dur[X.]h Prozessurteil ab, kann dies grundsätzli[X.]h einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO begründen (stRspr, siehe etwa [X.], [X.]es[X.]hlüsse vom 4. Juli 1968 - 8 [X.] 110.67 - [X.]E 30, 111 <113>, vom 20. Januar 1993 - 7 [X.] 158.92 - [X.] 310 § 91 VwGO Nr. 24 S. 4 = juris Rn. 2 und vom 17. Dezember 2001 - 6 [X.] 61.01 - NVwZ-RR 2002, 323 <325> = juris Rn. 14). Entspre[X.]hendes gilt, wenn eine Sa[X.]hurteilsvoraussetzung unzutreffend bejaht wird und zu Unre[X.]ht ein Sa[X.]hurteil ergeht (vgl. etwa [X.], [X.]es[X.]hluss vom 2. November 2011 - 3 [X.] 54.11 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 96 Rn. 5). Ein rügefähiger Verfahrensfehler liegt aber nur dann vor, wenn die inkorrekte Ents[X.]heidung auf einer fehlerhaften Anwendung der prozessualen Vors[X.]hriften beruht ([X.], [X.]es[X.]hlüsse vom 9. September 2013 - 7 [X.] 2.13 u.a. - juris Rn. 19 und vom 26. Februar 2014 - 6 [X.] 3.13 - [X.]E 149, 94 Rn. 15, jeweils m.w.N.).

Hierna[X.]h führt das [X.]es[X.]hwerdevorbringen ni[X.]ht auf einen Verfahrensmangel. Das Oberverwaltungsgeri[X.]ht hat si[X.]h bei der Prüfung des na[X.]h § 43 Abs. 1 VwGO erforderli[X.]hen Feststellungsinteresses auf den zutreffenden re[X.]htli[X.]hen Maßstab bezogen, wona[X.]h jedes anzuerkennende s[X.]hutzwürdige Interesse re[X.]htli[X.]her, wirts[X.]haftli[X.]her oder ideeller Art in [X.]etra[X.]ht kommt, das hinrei[X.]hend gewi[X.]htig ist, um die Position des [X.]etroffenen zu verbessern (siehe [X.], Urteile vom 6. Februar 1986 - 5 [X.] 40.84 - [X.]E 74, 1 <4>, vom 26. Januar 1996 - 8 [X.] 19.94 - [X.]E 100, 262 <271> und vom 28. Januar 2010 - 8 [X.] 38.09 - [X.]E 136, 75 Rn. 54). Es ist des Weiteren ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h, dass das Oberverwaltungsgeri[X.]ht den Inhalt dieses Re[X.]htssatzes verkannt hätte. Von Re[X.]hts wegen ist ni[X.]ht zu beanstanden, dass das Oberverwaltungsgeri[X.]ht mit [X.]li[X.]k auf die Unterhaltungspfli[X.]ht für die Leitungen von einem s[X.]hutzwürdigen - au[X.]h wirts[X.]haftli[X.]hen - Interesse des [X.] an der begehrten Feststellung ausgegangen ist. Au[X.]h wenn das Oberverwaltungsgeri[X.]ht - anders als das Verwaltungsgeri[X.]ht ([X.] 8) - mit einer vorsi[X.]htigen Formulierung ("könnte") ni[X.]ht abs[X.]hließend darüber befunden hat, ob die Zugehörigkeit der Leitungen zur öffentli[X.]hen Abwasserbeseitigungsanlage in jedem Fall die Unterhaltungspfli[X.]ht des [X.]eklagten na[X.]h si[X.]h zieht, so wird die Re[X.]htsposition des [X.] mit der begehrten Feststellung glei[X.]hwohl verbessert. Denn dem [X.]eklagten ist dann im Streitfall jedenfalls das Argument abges[X.]hnitten, er sei bereits deswegen für die Unterhaltung der Leitungen ni[X.]ht zuständig, weil diese ni[X.]ht Teil der öffentli[X.]hen Abwasserbeseitigungsanlage seien. Unbea[X.]htli[X.]h ist, ob si[X.]h die Frage der [X.] für die Leitungen bei deren Stilllegung infolge eines anderen Ans[X.]hlusses ni[X.]ht mehr stellt. Denn dies ist jedenfalls derzeit no[X.]h ni[X.]ht der Fall (vgl. au[X.]h hierzu das Urteil des Verwaltungsgeri[X.]hts, [X.] 8).

b) Was die Ausführungen des Oberverwaltungsgeri[X.]hts zur [X.]egründetheit der Klage angeht, setzt si[X.]h der [X.]eklagte über weite Stre[X.]ken seines Vorbringens im Stile einer detaillierten [X.]erufungsbegründung mit nahezu jedem Absatz des Urteils auseinander und rügt aufgrund vermeintli[X.]h unzurei[X.]hender Erwägungen des Oberverwaltungsgeri[X.]hts in erster Linie einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz. Das Urteil sei des Weiteren mangelhaft begründet und beruhe auf einer Verletzung der Sa[X.]haufklärungspfli[X.]ht sowie des re[X.]htli[X.]hen Gehörs.

aa) Soweit mit der Rüge einer Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes na[X.]h Ansi[X.]ht des [X.]eklagten unzulängli[X.]he und bisweilen die Denkgesetze verletzende Re[X.]htsausführungen bemängelt werden, s[X.]heidet ein Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO von vornherein aus. Die Auslegung und Anwendung des Gesetzes gehört revisionsre[X.]htli[X.]h dem sa[X.]hli[X.]hen Re[X.]ht und ni[X.]ht dem prozessualen Verfahren an. Mit dem Vorwurf, dem [X.] seien bei der Feststellung des sa[X.]hli[X.]hen Re[X.]hts Fehler unterlaufen, kann ein Verfahrensmangel demna[X.]h ni[X.]ht begründet werden; Ausnahmen hiervon sind selbst bei einem Verstoß gegen Denkgesetze oder objektiver Willkür ni[X.]ht zuzulassen (vgl. etwa [X.], Urteil vom 19. Januar 1990 - 4 [X.] 28.89 - [X.]E 84, 271 <272>; [X.]es[X.]hlüsse vom 11. Juli 1975 - 7 [X.] 62.74 - [X.] 310 § 132 VwGO Nr. 133 S. 9, vom 9. Oktober 1997 - 6 [X.] 42.97 - juris Rn. 5 und vom 16. Februar 2012 - 9 [X.] 71.11 - [X.] 310 § 124a VwGO Nr. 42 Rn. 8).

bb) Au[X.]h soweit si[X.]h das Vorbringen auf die Sa[X.]hverhaltswürdigung des Oberverwaltungsgeri[X.]hts bezieht, ist eine als Verfahrensfehler rügefähige Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes ni[X.]ht dargetan. (Angebli[X.]he) Fehler der Sa[X.]hverhalts- und [X.]eweiswürdigung des Tatsa[X.]hengeri[X.]hts, die dem Überzeugungsgrundsatz gemäß § 108 Abs. 1 VwGO genügen muss, sind regelmäßig ni[X.]ht dem Verfahrensre[X.]ht, sondern dem sa[X.]hli[X.]hen Re[X.]ht zuzuordnen (vgl. nur [X.], [X.]es[X.]hluss vom 14. Juli 2010 - 10 [X.] 7.10 - [X.] 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 66 Rn. 4 m.w.N.). Wie das Tatsa[X.]hengeri[X.]ht seine Überzeugung bildet, wie es also die ihm vorliegenden Tatsa[X.]hen und [X.]eweise würdigt, unterliegt seiner "Freiheit". Die [X.]eweiswürdigung darf vom Revisionsgeri[X.]ht hierna[X.]h ni[X.]ht daraufhin überprüft werden, ob sie überzeugend ist, ob festgestellte Einzelumstände mit dem ihnen zukommenden Gewi[X.]ht in die abs[X.]hließende Würdigung des Sa[X.]hverhalts eingegangen sind und ob sol[X.]he Einzelumstände ausrei[X.]hen, die Würdigung zu tragen. Die Einhaltung der die Überzeugungsbildung leitenden verfahrensre[X.]htli[X.]hen Verpfli[X.]htungen ist ni[X.]ht s[X.]hon dann infrage gestellt, wenn ein [X.]eteiligter das vorliegende Tatsa[X.]henmaterial anders würdigt oder aus ihm andere S[X.]hlüsse ziehen will als das Geri[X.]ht. Die Grenzen der Freiheit der ri[X.]hterli[X.]hen Überzeugungsbildung sind mit der Folge des Vorliegens eines Verfahrensfehlers aber dann übers[X.]hritten, wenn das Geri[X.]ht seiner Sa[X.]hverhalts- und [X.]eweiswürdigung ni[X.]ht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt, sondern na[X.]h seiner Re[X.]htsauffassung ents[X.]heidungserhebli[X.]hen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsa[X.]hen annimmt oder wenn die von ihm gezogenen S[X.]hlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen oder sonst von objektiver Willkür geprägt sind (vgl. [X.], [X.]es[X.]hlüsse vom 17. Mai 2011 - 8 [X.] 98.10 - juris Rn. 8, vom 13. Februar 2012 - 9 [X.] 77.11 - [X.] 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 73 Rn. 7 und vom 28. März 2012 - 8 [X.] 76.11 - [X.] 428 § 6 VermG Nr. 76 Rn. 8, jeweils m.w.N.).

Eine sol[X.]he Ausnahmesituation legt der [X.]eklagte ni[X.]ht dar. Weder zeigt er auf, dass das Oberverwaltungsgeri[X.]ht bei seiner Überzeugungsbildung den [X.] nur unvollständig erfasst habe, no[X.]h ist für einen revisionsre[X.]htli[X.]h bea[X.]htli[X.]hen Verstoß gegen die Denkgesetze etwas dargetan. Denn ein sol[X.]her kann nur dann bejaht werden, wenn eine S[X.]hlussfolgerung aus Gründen der Logik s[X.]hle[X.]hthin ni[X.]ht gezogen werden kann. Das ist ni[X.]ht bereits dann der Fall, wenn der Tatri[X.]hter andere S[X.]hlüsse gezogen hat, als sie na[X.]h Auffassung eines [X.]eteiligten hätten gezogen werden müssen, selbst wenn ein anderer S[X.]hluss sogar näher liegt als der vom Geri[X.]ht gezogene ([X.], Urteil vom 29. Februar 2012 - 7 [X.] 8.11 - [X.] 419.01 § 26 [X.] Rn. 44 m.w.N.).

[X.]) Die Revision ist au[X.]h ni[X.]ht wegen des geltend gema[X.]hten Verstoßes gegen § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO zuzulassen. Na[X.]h § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO müssen in den Urteilsgründen die maßgebli[X.]hen tatsä[X.]hli[X.]hen Umstände und re[X.]htli[X.]hen Erwägungen wiedergegeben werden, die das Geri[X.]ht bestimmt haben, die Voraussetzungen für seine Ents[X.]heidung als erfüllt anzusehen. Das Urteil muss erkennen lassen, dass das Geri[X.]ht den ermittelten Tatsa[X.]henstoff wertend gesi[X.]htet und in wel[X.]hen konkreten [X.]ezug es ihn zu den angewandten Re[X.]htsnormen gesetzt hat. Aus den Ents[X.]heidungsgründen muss sowohl für die [X.]eteiligten als au[X.]h für das Re[X.]htsmittelgeri[X.]ht na[X.]hvollziehbar sein, aus wel[X.]hen Gründen des materiellen Re[X.]hts oder des Prozessre[X.]hts das Geri[X.]ht dem Vortrag eines [X.]eteiligten, soweit es si[X.]h um einen zentralen Punkt seiner Re[X.]htsverfolgung handelt, ni[X.]ht folgt (vgl. etwa [X.], [X.]es[X.]hlüsse vom 18. Oktober 2006 - 9 [X.] 6.06 - [X.] 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 66 Rn. 24 und vom 30. Juni 2009 - 9 [X.] 23.09 - juris Rn. 3). Ein rügefähiger Verfahrensmangel liegt dana[X.]h nur vor, wenn das Geri[X.]ht auf ein zentrales und ents[X.]heidungserhebli[X.]hes Vorbringen in den Urteilsgründen ni[X.]ht eingeht und si[X.]h au[X.]h sonst aus dem gesamten [X.]egründungszusammenhang ni[X.]ht erkennen lässt, dass und in wel[X.]her Weise es diesen Vortrag zur Kenntnis genommen und erwogen hat. Die [X.]egründungspfli[X.]ht ist ferner immer dann verletzt, wenn die Ents[X.]heidungsgründe rational ni[X.]ht na[X.]hvollziehbar, sa[X.]hli[X.]h inhaltslos oder sonst wie unbrau[X.]hbar sind und damit der in § 138 Nr. 6 VwGO vorausgesetzte grobe Verfahrensfehler vorliegt ([X.], [X.]es[X.]hlüsse vom 5. Juni 1998 - 9 [X.] 412.98 - [X.] 310 § 138 Ziff. 6 VwGO Nr. 32 und vom 25. September 2013 - 1 [X.] 8.13 - juris Rn. 16, jeweils m.w.N.).

Ausgehend hiervon lässt das [X.]es[X.]hwerdevorbringen eine Verletzung des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO ni[X.]ht erkennen. Das Oberverwaltungsgeri[X.]ht hat den [X.] und dabei au[X.]h das Vorbringen des [X.]eklagten verarbeitet und das Ergebnis seiner re[X.]htli[X.]hen Würdigung mit Erwägungen, die insbesondere die historis[X.]he Entwi[X.]klung der Abwasserbeseitigung beleu[X.]hten, unterfüttert. Dass damit die prozessre[X.]htli[X.]hen Anforderungen an eine ordnungsmäßige Urteilsbegründung verfehlt würden, ist ni[X.]ht dargetan und au[X.]h sonst ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h.

Von einer weiteren [X.]egründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Die Kostenents[X.]heidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

Meta

7 B 12/15

13.01.2016

Bundesverwaltungsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, 1. Oktober 2014, Az: 3 L 138/11, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13.01.2016, Az. 7 B 12/15 (REWIS RS 2016, 17812)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 17812

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