Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.02.2020, Az. I ZB 66/19

1. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 1582

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Gegenstand

Schiedsgerichtsverfahren: Anfechtbarkeit einer OLG-Entscheidung über die Bestellung eines Schiedsrichters


Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des [X.] vom 28. Juni 2019 wird auf Kosten der Antragsgegner als unzulässig verworfen

Wert des [X.]: 10.000 €

Gründe

1

I. Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegner, die sich gegen die vom [X.] vorgenommene Bestellung eines Schiedsrichters wendet, ist nicht statthaft und damit unzulässig.

2

Nach § 1065 Abs. 1 Satz 1 ZPO findet lediglich gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 ZPO genannten Entscheidungen die Rechtsbeschwerde statt; im Übrigen sind Entscheidungen in den in § 1062 Abs. 1 ZPO bezeichneten Verfahren unanfechtbar (§ 1065 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

3

Die angefochtene Entscheidung über die Bestellung eines Schiedsrichters ist im Rahmen eines Verfahrens nach § 1062 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 ZPO ergangen. Allein der Umstand, dass das [X.] als Vorfrage geprüft hat, ob die zugrundeliegende Schiedsvereinbarung offensichtlich unwirksam ist, macht die Entscheidung über die Bestellung des Schiedsrichters nicht zu einer Entscheidung im Sinne des § 1062 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO, zumal mit der Entscheidung über die Bestellung oder Nichtbestellung eines Schiedsrichters nicht rechtskräftig über die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung entschieden wird (vgl. [X.], Beschluss vom 30. April 2009 - [X.], [X.], 1582 Rn. 7 und 9 mwN; Beschluss vom 19. Juli 2012 - [X.], [X.] 2012, 281 Rn. 1).

4

II. [X.] folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Koch     

        

Schaffert     

        

Feddersen

        

Schmaltz     

        

Odörfer     

        

Meta

I ZB 66/19

06.02.2020

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Köln, 28. Juni 2019, Az: 19 SchH 4/19

§ 1034 ZPO, § 1035 ZPO, § 1062 Abs 1 Nr 1 ZPO, § 1062 Abs 1 Nr 2 Alt 1 ZPO, § 1062 Abs 1 Nr 4 ZPO, § 1063 Abs 1 ZPO, § 1065 Abs 1 S 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.02.2020, Az. I ZB 66/19 (REWIS RS 2020, 1582)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 1582

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Referenzen
Wird zitiert von

I ZB 66/19

Zitiert

III ZB 66/11

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