Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.07.2012, Az. III ZB 66/11

3. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 4446

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Gegenstand

Schiedsvereinbarung: Prüfung der Gültigkeit und Durchführbarkeit durch das Gericht


Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des [X.] vom 1. Oktober 2011 - 19 [X.] 7/11 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Wert des [X.]: 500.000 €.

Gründe

1

1. Soweit sich die Antragsgegnerin mit ihrer Rechtsbeschwerde gegen die vom [X.] vorgenommene Bestellung eines Schiedsrichters wendet, ist das Rechtsmittel nicht statthaft und damit bereits deshalb unzulässig. Nach § 1065 Abs. 1 Satz 1 ZPO findet lediglich gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 ZPO genannten Entscheidungen die Rechtsbeschwerde statt; im Übrigen sind Entscheidungen in den in § 1062 Abs. 1 ZPO bezeichneten Verfahren unanfechtbar (§ 1065 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die streitgegenständliche Schiedsrichterbestellung (§ 1035 Abs. 3 ZPO) ist eine Entscheidung nach § 1062 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Dabei macht der Umstand, dass nach herrschender Meinung (vgl. die Nachweise im Senatsbeschluss vom 30. April 2009 - [X.], [X.], 1582 Rn. 7) bei der Schiedsrichterbestellung als Vorfrage geprüft werden muss, ob die zugrundeliegende Schiedsvereinbarung "offensichtlich" unwirksam ist, die Schiedsrichterbestellung nicht zu einer Entscheidung im Sinne des § 1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO (Senat, aaO Rn. 7, 9).

2

2. Soweit sich die Antragsgegnerin dagegen wendet, dass das [X.] ihre Gegenanträge auf Feststellung der Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens zurückgewiesen hat, ist die Rechtsbeschwerde zwar statthaft (§ 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO), aber unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Senatsentscheidung erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).

3

a) Das [X.] ist davon ausgegangen, dass Prüfungsgegenstand eines Antrags nach § 1032 Abs. 2 ZPO nur sei, "ob eine wirksame Schiedsvereinbarung besteht, diese durchführbar ist und der Gegenstand des Schiedsverfahrens der Schiedsvereinbarung unterfällt". Das [X.] hat sich deshalb nicht näher mit dem - im Übrigen in der Sache kaum nachvollziehbaren - Einwand der Antragsgegnerin befasst, es fehle das Rechtsschutzinteresse an der Durchführung eines Schiedsverfahrens, da die beabsichtigte [X.] auf die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage gerichtet sei, nämlich wann im Rechtssinn begründete Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit einer erteilten Auskunft bestünden. Es ist auch nicht auf den Einwand der Antragsgegnerin eingegangen, der [X.] stehe die Rechtskraft des zwischen der Antragstellerin und der [X.] ergangenen Schiedsspruchs vom 14. März 2008 entgegen. Beide [X.] hat das [X.] vielmehr der Prüfung durch das Schiedsgericht zugewiesen.

4

b) Insoweit stellen sich - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - weder rechtsgrundsätzliche Fragen noch ist eine klarstellende Leitentscheidung des Senats zur Rechtsfortbildung nötig. Dass im Rahmen eines Antrags nach § 1032 Abs. 2 ZPO lediglich geprüft wird, "ob eine wirksame Schiedsvereinbarung besteht, diese durchführbar ist und der Gegenstand des Schiedsverfahrens der Schiedsvereinbarung unterfällt", entspricht der ganz herrschenden Meinung (vgl. nur BayObLG in [X.] 1999, 255, 268 f und NJW-RR 2002, 323, 324; [X.], 329, 331; [X.] OLGR 2009, 221; [X.] BauR 2005, 1509, 1510; [X.] SchiedsVZ 2008, 313, 315; Hk-ZPO/[X.], 4. Aufl., § 1032 Rn. 14; [X.]/[X.], 3. Aufl., § 1032 Rn. 25; [X.], ZPO, 22. Aufl., § 1032 Rn. 21; [X.]/[X.]/[X.], ZPO, 33. Aufl., § 1032 Rn. 5; [X.]/[X.], ZPO, 29. Aufl., § 1032 Rn. 23). Dies stellt die Rechtsbeschwerde auch nicht in Abrede; soweit die Antragsgegnerin im Übrigen hierzu als vermeintliche Gegenmeinung auf [X.]/[X.], Zivilprozessrecht, 30. Aufl., § 92 Rn. 9 verweist, ist den dortigen, im Wesentlichen nur den Gesetzestext wiederholenden Ausführungen nichts für den Rechtsstandpunkt der Antragsgegnerin zu entnehmen. Die Auffassung der herrschenden Meinung entspricht dem Sinn des § 1032 ZPO, die Frage der Gültigkeit und Durchführbarkeit einer Schiedsvereinbarung (möglichst frühzeitig) zu klären (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Juni 2011 - [X.], [X.], 1477, Rn. 10 unter Hinweis auf BT-Drucks. 13/5274, [X.]). Dieser gleichermaßen für die Absätze 1 und 2 geltende Zweck spricht ebenfalls dagegen, den Prüfungsumfang in Absatz 2 anders zu bestimmen, als er in Absatz 1 festgelegt ist. Für eine solche Differenzierung im Rahmen der Abgrenzung der staatlichen von der Schiedsgerichtsbarkeit lässt sich auch kein sachlicher Grund anführen; die Frage eines möglichen Vorrangs des schiedsrichterlichen Verfahrens vor einem Verfahren vor den staatlichen Gerichten ist einheitlich zu bestimmen. Die mit der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage ist damit nicht klärungsbedürftig, sondern eindeutig im Sinne des angefochtenen Beschlusses geklärt.

5

c) Da das [X.] von einem zutreffenden Prüfungsmaßstab ausgegangen ist, verletzt der angefochtene Beschluss auch keine Verfahrensgrundrechte der Antragsgegnerin durch Übergehen des diesbezüglichen Vortrags.

[X.]                                         Wöstmann                                          Hucke

                          Seiters                                            [X.]

Meta

III ZB 66/11

19.07.2012

Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Köln, 1. Oktober 2011, Az: 19 SchH 7/11

§ 1032 Abs 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.07.2012, Az. III ZB 66/11 (REWIS RS 2012, 4446)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4446

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