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PDF anzeigenBGHR: ja
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 66/11
vom
19. Juli 2012
in dem Verfahren
auf Bestellung eines Schiedsrichters und
Feststellung der Unzulässigkeit eines Schiedsverfahrens
-
2
-
Der III.
Zivilsenat des [X.]hat am
19. Juli 2012
durch den
Vizepräsidenten
Schlick
sowie
die Richter Wöstmann, Hucke,
Seiters
und Dr.
Remmert
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der
Antragsgegnerin
gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des [X.]vom 1.
Oktober
2011
-
19
SchH
7/11
-
wird auf ihre Kosten als unzulässig verwor-fen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 500.000
Gründe:
1.
Soweit sich die Antragsgegnerin mit ihrer Rechtsbeschwerde gegen die vom [X.]vorgenommene Bestellung eines Schiedsrichters wen-det,
ist das Rechtsmittel nicht statthaft und damit bereits deshalb unzulässig. Nach §
1065 Abs.
1 Satz
1 ZPO findet lediglich gegen die in §
1062 Abs.
1 Nr.
2 und 4 ZPO genannten Entscheidungen die Rechtsbeschwerde statt; im Übrigen sind Entscheidungen in den
in §
1062 Abs.
1 ZPO bezeichneten Ver-fahren unanfechtbar (§
1065 Abs.
1 Satz
2 ZPO). Die streitgegenständliche Schiedsrichterbestellung (§
1035 Abs.
3 ZPO) ist eine Entscheidung nach §
1062 Abs.
1 Nr.
1 ZPO. Dabei macht der Umstand, dass nach herrschender
Meinung (vgl. die Nachweise im Senatsbeschluss vom 30.
April 2009 -
III
ZB 5/09, WM 2009, 1582 Rn.
7) bei der Schiedsrichterbestellung als Vorfrage ge-1
-
3
-
prüft werden muss, ob die zugrundeliegende Schiedsvereinbarung "offensicht-lich"
unwirksam ist,
die Schiedsrichterbestellung nicht zu einer Entscheidung im Sinne des §
1062 Abs.
1 Nr.
2 ZPO (Senat, aaO Rn. 7, 9).
2.
Soweit sich die Antragsgegnerin dagegen wendet, dass das Oberlan-desgericht ihre Gegenanträge auf Feststellung der Unzulässigkeit des Schieds-verfahrens zurückgewiesen hat, ist die Rechtsbeschwerde zwar statthaft
(§
1065 Abs.
1 Satz
1, §
1062 Abs.
1 Nr.
2 ZPO), aber unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Senatsent-scheidung erfordert (§
574 Abs.
2 ZPO).
a) Das [X.]ist davon ausgegangen, dass Prüfungsgegen-stand eines Antrags nach §
1032 Abs.
2 ZPO nur sei, "ob eine wirksame Schiedsvereinbarung besteht, diese durchführbar ist und der Gegenstand des Schiedsverfahrens der Schiedsvereinbarung unterfällt". Das [X.]hat sich deshalb nicht näher mit dem -
im Übrigen in der Sache kaum nachvoll-ziehbaren
-
Einwand der Antragsgegnerin befasst, es fehle das [X.]an der Durchführung eines Schiedsverfahrens, da die beabsichtigte
[X.]auf die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage gerichtet sei, näm-lich wann im Rechtssinn begründete Zweifel an der Richtigkeit und Vollständig-keit einer erteilten Auskunft bestünden. Es ist auch nicht auf den Einwand der Antragsgegnerin eingegangen, der [X.]stehe die Rechtskraft des [X.]der Antragstellerin und der [X.][X.]er-gangenen Schiedsspruchs vom 14.
März 2008 entgegen. Beide [X.]hat das [X.]vielmehr der Prüfung durch
das Schiedsgericht zugewiesen.
2
3
-
4
-
b) Insoweit stellen sich -
entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwer-de
-
weder rechtsgrundsätzliche Fragen noch ist eine klarstellende Leitent-scheidung des
Senats zur Rechtsfortbildung nötig. Dass im Rahmen eines [X.]nach §
1032 Abs.
2 ZPO lediglich geprüft wird, "ob eine wirksame Schiedsvereinbarung besteht, diese durchführbar ist und der Gegenstand des Schiedsverfahrens der Schiedsvereinbarung unterfällt", entspricht der ganz herrschenden Meinung (vgl. nur BayObLG in [X.]1999, 255, 268 f
und
NJW-RR 2002, 323, 324; OLG Frankfurt am Main SchiedsVZ 2006, 329, 331; [X.]OLGR 2009, 221; [X.]BauR 2005, 1509, 1510; [X.]SchiedsVZ 2008, 313, 315; Hk-ZPO/Saenger, 4.
Aufl., §
1032 Rn.
14; MünchKommZPO/Münch, 3.
Aufl., §
1032 Rn.
25; Stein/Jonas/
Schlosser, ZPO, 22.
Aufl., §
1032 Rn.
21; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 33.
Aufl., §
1032 Rn.
5; Zöller/Geimer, ZPO, 29.
Aufl., §
1032 Rn.
23). Dies stellt die Rechtsbeschwerde auch nicht in Abrede; soweit die Antragsgegnerin im Übrigen hierzu als vermeintliche Gegenmeinung auf Jauernig/Hess, Zivilpro-zessrecht, 30.
Aufl., §
92 Rn.
9 verweist, ist den dortigen, im Wesentlichen nur den Gesetzestext wiederholenden Ausführungen nichts für den Rechtsstand-punkt der Antragsgegnerin zu entnehmen. Die Auffassung der herrschenden Meinung entspricht dem Sinn des §
1032 ZPO, die Frage der Gültigkeit und Durchführbarkeit einer Schiedsvereinbarung (möglichst frühzeitig) zu klären (vgl. Senat, Beschluss vom 30.
Juni 2011 -
III
ZB 59/10, ZIP 2011, 1477, Rn.
10 unter Hinweis auf BT-Drucks. 13/5274, S.
38). Dieser gleichermaßen für die Absätze 1 und 2 geltende Zweck spricht ebenfalls dagegen, den Prüfungsum-fang in
Absatz
2 anders zu bestimmen, als er in Absatz 1 festgelegt ist. Für eine solche Differenzierung im Rahmen der Abgrenzung der staatlichen von der Schiedsgerichtsbarkeit lässt sich auch kein sachlicher Grund anführen; die [X.]eines möglichen Vorrangs des
schiedsrichterlichen Verfahrens vor einem Verfahren vor den staatlichen Gerichten
ist einheitlich zu bestimmen.
Die mit 4
-
5
-
der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage ist damit nicht klärungsbedürftig, sondern eindeutig im Sinne des angefochtenen Beschlusses geklärt.
c) Da das [X.]von einem zutreffenden Prüfungsmaßstab ausgegangen ist, verletzt der angefochtene Beschluss auch keine Verfahrens-grundrechte der Antragsgegnerin durch Übergehen des diesbezüglichen Vor-trags.
Schlick
Wöstmann
Hucke
Seiters
Remmert
Vorinstanz:
OLG Köln, Entscheidung vom 01.10.2011 -
19 [X.]7/11 -
5
Meta
19.07.2012
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2012, Az. III ZB 66/11 (REWIS RS 2012, 4510)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 4510
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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Gerichtliche Bestellung eines Schiedsrichters auf Antrag der betreibenden Partei