Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2020, Az. I ZB 66/19

I. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 11906

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:060220BIZB66.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 66/19
vom
6.
Februar
2020
in der Rechtsbeschwerdesache

-
2
-
Der [X.] Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6.
Februar
2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Koch, [X.],
[X.], die Richterin [X.] und den Richter Odörfer
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des [X.] vom 28. Juni 2019 wird auf Kosten der Antragsgegner als unzulässig verworfen
Wert des [X.]: 10.000

Gründe:
[X.] Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegner, die sich gegen die vom [X.] vorgenommene Bestellung eines Schiedsrichters wendet, ist nicht statthaft und damit unzulässig.
Nach §
1065 Abs. 1 Satz 1 ZPO findet lediglich
gegen die in §
1062 Abs.
1 Nr.
2 und 4 ZPO genannten Entscheidungen die Rechtsbeschwerde statt; im Übrigen
sind Entscheidungen in den in § 1062 Abs. 1 ZPO bezeichne-ten Verfahren unanfechtbar (§
1065 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Die angefochtene Entscheidung über die Bestellung eines Schiedsrich-ters
ist im Rahmen eines
Verfahrens nach § 1062 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 ZPO er-gangen. Allein der Umstand, dass das [X.] als Vorfrage geprüft hat, ob die zugrundeliegende
Schiedsvereinbarung offensichtlich unwirksam ist, macht die Entscheidung über die
Bestellung des Schiedsrichters
nicht zu einer 1
2
3
-
3
-
Entscheidung im Sinne des §
1062 Abs.
1 Nr.
2 Fall 1 ZPO, zumal mit der Ent-scheidung über die Bestellung oder Nichtbestellung eines Schiedsrichters
nicht rechtskräftig über die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Schiedsvereinba-rung entschieden wird
(vgl. [X.], Beschluss vom 30.
April 2009 -
III ZB 5/09, [X.], 1582 Rn.
7 und 9 mwN; Beschluss vom 19. Juli 2012 -
III ZB 66/11, [X.] 2012, 281 Rn.
1).
I[X.] Die Kostenentscheidung folgt aus §
97 Abs.
1 ZPO.
Koch
Schaffert
[X.]

Schmaltz
Odörfer
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom [X.] -
19 [X.] 4/19 -

4

Meta

I ZB 66/19

06.02.2020

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2020, Az. I ZB 66/19 (REWIS RS 2020, 11906)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11906

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