Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.] [X.]vom 30. April 2009 in dem Verfahren zur Einsetzung eines Schiedsgerichtes Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 1035 Abs. 4, § 1062 Abs. 1 Nr. 1 und § 1065 Abs. 1 Weist das [X.]den Antrag auf Bestellung eines Schiedsrichters (hier: nach § 1062 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 1035 Abs. 4 ZPO) zurück, so ist gegen diese Ent-scheidung die Rechtsbeschwerde gemäß § 1065 Abs. 1 Satz 2 ZPO auch dann un-statthaft, wenn das [X.]den Antrag mit der Begründung abgelehnt hat, die dem Antrag zugrunde liegende Schiedsvereinbarung sei offensichtlich unwirk-sam; § 1062 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 1065 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wonach gegen die Fest-stellung der Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens die Rechtsbe-schwerde gegeben ist, ist in einem solchen Falle nicht entsprechend anwendbar. BGH, Beschluss vom 30. April 2009 - III ZB 5/09 - [X.] - 2 - Der II[X.]Zivilsenat des [X.]hat am 30. April 2009 durch den [X.]sowie die Richter Dörr, Galke, [X.]und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des [X.]in [X.]vom 15. Dezember 2008 - 1 [X.]3/08 - wird auf seine Kosten als [X.]verworfen. Wert des Beschwerdegegenstandes: bis 230.000 • Gründe: [X.] Mit Schreiben vom 7. April 2008 hat der Antragsteller gemäß § 1035 Abs. 4, § 1062 Abs. 1 Nr. 1 ZPO unter Bezugnahme auf § 19 der Vereinbarung zwischen dem damaligen [X.]und dem [X.]sowie [X.]vom 6. Juli 1928 die Einsetzung eines Schiedsgerichts zur Regelung eines Streites mit dem Antragsgegner über die Weiterzahlung einer mit dem Ende des [X.]eingestellten Leibrente beantragt. 1 - 3 - Nach Beratung hat der Vorsitzende des zuständigen Senats des [X.]mit Verfügung vom 13. Oktober 2008 die Rücknahme des [X.]angeregt. Nach herrschender Meinung setzten Anträge auf Einsetzung eines Schiedsgerichts voraus, dass die zugrunde liegende Schiedsvereinbarung jedenfalls nicht offensichtlich unwirksam sei. Spätestens mit dem sog. Fürsten-enteignungsgesetz (Gesetz über die Enteignung der ehemaligen Fürstenhäuser im [X.]vom 11. Dezember 1948) sei die [X.]aber außer [X.]gesetzt worden. 2 Mit dem angefochtenen Beschluss vom 15. Dezember 2008 hat das [X.]den Antrag auf Bestellung eines Schiedsgerichts zurückge-wiesen, da es offensichtlich an einer wirksamen Schiedsvereinbarung fehle. 3 Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers. 4 I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft und damit unzulässig. 5 Nach § 1065 Abs. 1 Satz 1 ZPO findet lediglich gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 ZPO genannten Entscheidungen die Rechtsbeschwerde statt; im Übrigen sind Entscheidungen in den in § 1062 Abs. 1 ZPO bezeichne-ten Verfahren unanfechtbar (§ 1065 Abs. 1 Satz 2 ZPO). 6 Die angefochtene Entscheidung über die Einsetzung eines Schiedsge-richts ist im Rahmen des Verfahrens nach § 1062 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ergangen. Allein der Umstand, dass das [X.]- in Übereinstimmung mit der 7 - 4 - herrschenden Meinung (vgl. nur Zöller/Geimer, ZPO, 27. Aufl., § 1035, Rn. 17; MünchKommZPO/Münch, 3. Aufl., § 1035, Rn. 48; Musielak/Voit, ZPO, 5. Aufl., § 1035 Rn. 11; Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl., Rn. 892 ff, 897; siehe auch BayObLG BB 1999, 1785; MDR 2001, 780; anders etwa [X.]in: Festschrift für Peter Schlosser, S. 75, 80) - als Vorfrage geprüft hat, ob die zugrunde liegende Schiedsvereinbarung offensichtlich unwirksam ist, macht die Entscheidung über die Einsetzung des Schiedsgerichts nicht zu einer Entscheidung im Sinne des § 1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Nach §§ 1062 Abs. 1 Nr. 2, 1032 Abs. 2 ZPO kann beim Oberlandesge-richt bis zur Bildung eines Schiedsgerichts ein Antrag auf Feststellung der Zu-lässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens gestellt werden. Die in einem solchen Verfahren ergehende Entscheidung ist nach § 1065 Abs. 1 Satz 1 ZPO mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar. Eine Ent-scheidung in einem solchen Verfahren hat das [X.]aber nicht getroffen. Sowohl der Antragsteller als auch der Antragsgegner (entsprechend § 33 ZPO) hätten - zumal den Parteien unter dem 13. Oktober 2008 die Rechtsauffassung des [X.]mitgeteilt worden war - einen ent-sprechenden Antrag stellen können. Dies ist aber nicht geschehen. 8 Dass sich das [X.]mit der Frage der offensichtlichen Un-wirksamkeit der Schiedsvereinbarung befasst hat, führt nicht zur Anfechtbarkeit des Beschlusses, zumal mit der Entscheidung über die Bestellung oder Nicht-bestellung eines Schiedsgerichts nicht rechtskräftig über die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung entschieden wird (h.M., vgl. nur Musie-lak/Voit, aaO Rn. 11-13; MünchKommZPO/Münch, aaO; Zöller/Geimer, aaO; Lachmann, aaO, Rn. 918, 929; siehe auch für den Fall der Ernennung eines 9 - 5 - Schiedsrichters bezüglich der Vorfrage eines gültigen Schiedsvertrags BGH, Urteil vom 27. Februar 1969 - [X.]- NJW 1969, 978, 979). Schlick [X.] [X.] [X.][X.] Vorinstanz: OLG Jena, Entscheidung vom 15.12.2008 - 1 [X.]3/08 -
Meta
30.04.2009
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2009, Az. III ZB 5/09 (REWIS RS 2009, 3765)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 3765
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
III ZB 66/11 (Bundesgerichtshof)
Schiedsvereinbarung: Prüfung der Gültigkeit und Durchführbarkeit durch das Gericht
III ZB 66/11 (Bundesgerichtshof)
I ZB 37/20 (Bundesgerichtshof)
Örtlich zuständiges Oberlandesgericht für die Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs: Zwischenzeitliche Auflösung des Schiedsgerichts; Unterzeichnung des …
III ZB 63/10 (Bundesgerichtshof)
Schiedsverfahren: Befugnis des Schiedsrichters zur Festsetzung des Streitwerts – streitwertabhängige Schiedsrichtervergütung
I ZB 99/14 (Bundesgerichtshof)
Schiedsgerichtliches Verfahren: Aufhebung des Schiedsspruchs bei Besetzung des Schiedsgerichts mit einem über keine Genehmigung der …
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.