Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.12.2018, Az. 1 StR 666/17

1. Strafsenat | REWIS RS 2018, 938

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Gegenstand

Entscheidung über die Revision außerhalb der Hauptverhandlung im Beschlusswege: Letzter Zeitpunkt für die Anbringung eines Ablehnungsgesuchs gegen die Revisionsrichter


Tenor

Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten vom 21. November 2018 gegen [X.] am [X.] Dr. Raum, [X.] am [X.] Prof. Dr. Jäger, Bellay und [X.] sowie [X.]in am [X.] Dr. Pernice wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

1. Der Senat hat mit Beschluss vom 20. September 2018 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des [X.] vom 5. September 2017, durch das er zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden ist, gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Eine hiergegen angebrachte und mit einem Befangenheitsgesuch verbundene Anhörungsrüge des Verurteilten vom 10. Oktober 2018 hat der Senat am 6. November 2018 zurückgewiesen; zugleich hat er das Befangenheitsgesuch des Verurteilten gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 1 StPO als unzulässig verworfen. Mit Telefax vom 21. November 2018 hat der Verurteilte die am Senatsbeschluss vom 20. September 2018 beteiligten [X.] erneut wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Er macht nun geltend, die abgelehnten [X.] seien nach Erhebung der Anhörungsrüge und der Anbringung des [X.] vom 10. Oktober 2018 „willkürlich untätig“ geblieben, was er näher ausführt.

2

2. [X.] ist verspätet und daher unzulässig (§ 26a Abs. 1 Nr. 1 StPO).

3

Entscheidet das Gericht über die Revision außerhalb der Hauptverhandlung im [X.], so kann ein Ablehnungsgesuch in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO nur solange statthaft vorgebracht werden, bis die Entscheidung ergangen ist (vgl. [X.], Beschlüsse vom 9. Mai 2018 – 4 StR 579/17, juris Rn. 2; vom 14. März 2013 – 2 StR 534/12, [X.], 214; vom 7. August 2007 – 4 [X.], [X.], 55 und vom 13. Februar 2007 – 3 [X.], [X.], 416). Dies war hier am 20. September 2018 der Fall. Der Umstand, dass dem Verurteilten bei Anbringung seines [X.] vom 21. November 2018 nicht bekannt war, dass der Senat seine ebenfalls mit einem Befangenheitsgesuch verbundene Anhörungsrüge (§ 356a StPO) vom 10. Oktober 2018 bereits mit Beschluss vom 6. November 2018 zurückgewiesen hatte, führt zu keinem anderen Ergebnis.

Raum     

      

Jäger     

      

Bellay

      

Bär     

      

Pernice     

      

Meta

1 StR 666/17

04.12.2018

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend BGH, 6. November 2018, Az: 1 StR 666/17, Beschluss

§ 25 Abs 2 S 2 StPO, § 349 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.12.2018, Az. 1 StR 666/17 (REWIS RS 2018, 938)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 938


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 1 StR 666/17

Bundesgerichtshof, 1 StR 666/17, 23.01.2019.

Bundesgerichtshof, 1 StR 666/17, 04.12.2018.


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4 StR 579/17

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